Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

(vom 23. November 1960)[1]

I. Depositen

§ 1.

Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände und Werte, die einem Gericht als Hinterlegung oder Sicherstellung zu Gunsten Dritter übergeben werden.

Darunter fallen namentlich Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen im summarischen Verfahren nach §§ 213, 215, 219 und 220 ZPO[3] sowie Sicherheitsleistungen bei vorsorglichen Massnahmen nach §§ 110 und 227 ZPO[3], bei Friedensbürgschaft nach Art. 57 StGB[6] und im Arrest- und Nachlassvertragsverfahren nach Art. 273 und 306 SchKG[5].[8]

§ 2.

Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung des zuständigen Richters oder der zuständigen Richterin.[8]

Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenverzeichnis einzutragen, das nach vorgeschriebenem Formular zu führen ist.

§ 3.

Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind bei der Zürcher Kantonalbank in ein offenes Depot der Gerichtskasse zu legen.

Je nach richterlicher Anordnung sind die Zins- und Dividendencoupons von Wertpapieren bei Fälligkeit entweder der berechtigten Person zurückzugeben oder einzulösen, wobei der Nettoerlös als Bardepot zu behandeln ist.[8]

§ 4.

Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen Monat hinterlegt bleiben, wird ein Zins vergütet zum Satz der Zürcher Kantonalbank für jederzeit frei verfügbare Kontokorrentguthaben der Gerichtskassen.

Die Zinsen sind unter Vorbehalt anderer richterlicher Anordnung der berechtigten Person gutzuschreiben.[8]

Für die übrigen Bardepots gelten die Bestimmungen über die Barkautionen.

II. Kautionen

§ 5.

Kautionen im Sinne dieser Verordnung sind Werte, die Gerichten zu gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungszwecken übergeben werden.

Darunter fallen namentlich allgemeine Prozesskautionen nach §§ 73 ff. ZPO[3] und § 397 StPO[4], Kostenvorschüsse nach § 83 ZPO[3], Haftkautionen nach § 73 StPO[4], Vermögensbeschlagnahmungen nach §§ 83 ff. StPO[4], Kostenvorschüsse in Ehrverletzungsprozessen nach §§ 291 und 297 StPO[4], Bussenkautionen nach § 337 StPO[4] und Kostenvorschüsse im Konkurseröffnungsverfahren nach Art. 169 SchKG[5] und bei Nachlassstundung.[8]

§ 6.

Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift zulässig, in Wertschriften, Bürgschaftsverpflichtungen oder ähnlichen Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wertschriften.

§ 7.

Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so gelten dafür die allgemeinen Regeln über das Rechnungswesen der Gerichtskanzleien.

Den Berechtigten wird kein Zins vergütet.

III. Effekten

§ 8.

Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem gerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenstände und Werte, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.

Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegenstände im Sinne von § 168 GVG[2] sowie Gegenstände, die in Strafprozessen aufgrund der §§ 96 ff. und 338

f.StPO in Verbindung mit Art. 58 und 59 StGB[6] beschlagnahmt und von den Untersuchungs- und Verwaltungsbehörden den Gerichten übergeben werden.[7]

§ 9.

Wertschriften, Wertsachen, Bürgschaftsverpflichtungen, Gelder in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert aufzubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wertschriften behandelt.

Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Konkurseröffnungsverfahren nur kurzfristig zu verwahren sind.

§ 10.

Andere Gelder sind wie Barkautionen zu behandeln.

§ 11.

Sämtliche Effekten sind im Aktenverzeichnis des gerichtlichen Verfahrens einzutragen, auch wenn sie ins Depositenverzeichnis aufgenommen werden müssen.

Den Gerichten bleibt es überlassen, daneben die Führung eines besonderen Effektenverzeichnisses anzuordnen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12.

Die Verwaltungskommission des Obergerichtes erlässt die erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen übergebenen Bardepositen und Barkautionen.

§13.[8]

Ergibt sich aus den vorstehenden Bestimmungen oder aus richterlicher Anordnung im Einzelfall nichts anderes, so ist die Verwaltung und Verwahrung von Depositen, Kautionen und Effekten im Sinne der §§ 9 und 10 Sache der Gerichtskassen. Bei den übrigen Effekten obliegen Verwaltung und Verwahrung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die zuständige Richterin abweichende Anordnungen trifft.

§ 14.

Bei Depositen, Kautionen und Effekten ist für sichere Verwahrung und möglichste Werterhaltung zu sorgen. Für daraus erwachsende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschusspflicht die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

§15.[8]

Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungssteuer Sache der berechtigten Person. Die Gerichtskasse macht diese darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.

§ 16.

Alljährlich hat die Gerichtskasse das Depositenverzeichnis durchzusehen und durch Anzeige an den zuständigen Richter oder die zuständige Richterin die Bereinigung offener Einträge zu veranlassen. Für Hinterlegungen bleibt die Prüfungspflicht des Einzelrichters oder der Einzelrichterin vorbehalten (§ 220 Abs. 2 ZPO[3]).[8]

Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss verfahren.

§17.[8]

Depositen werden auf richterliche Anordnung freigegeben. Das Gleiche gilt für die im Depositenverzeichnis eingetragenen Kautionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten Gegenstände und Werte.

Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichtskasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens unter Einschluss der Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde unter Beachtung der richterlichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der berechtigten Person ausgehändigt.

§ 18.

Sind nicht in Bargeld bestehende Depositen, Kautionen und Effekten gemäss richterlicher Anordnung zu Gunsten des Staates oder Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes entweder der zuständigen Gantbeamtung zur Versteigerung zu übergeben oder unter Vorbehalt von § 86 StPO[4] nach fachmännischer Schätzung oder Einholung mehrerer seriöser Angebote möglichst günstig freihändig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu verkaufen.

§ 19.[8]

Kann die berechtigte Person nicht mehr ermittelt werden, so ist der ihr zustehende Barbetrag beziehungsweise Verwertungserlös, in der Regel nach vorangegangener Veröffentlichung im Amtsblatt, einstweilen der Gerichtskasse als Einnahme gutzuschreiben, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder richterliche Anordnungen zu beachten sind.

§ 20.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1961 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend die Behandlung der Depositen und Kautionen vom 3l. Dezember 1887.

Die Verwaltungskommission des Obergerichtes erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.[5][6][7][8]


[1] OS 40, 1197 und GS II, 56.

[2] 211. 1.

[3] 271.

[4] 321. SR 281. 1. SR 311. 0. Fassung gemäss B vom 24. Juni 1992 (OS 52, 181). Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 148). In Kraft seit 1. August 2003.

211.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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