Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über das Inkasso von Gebühren und Kosten durch die Gerichte[3] (Inkassoverordnung der obersten Gerichte)

(vom 16. März 2001)[1]

Der Plenarausschuss der Gerichte,

gestützt auf § 204 Abs. 4 GVG[2]

§ 1.

Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

§ 2.

Das betreffende oberste kantonale Gericht und das Obergericht regeln gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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[1] OS 56, 567.

[2] 211. 1.

[3] Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.

211.112 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
05701.07.200701.01.2011Version öffnen
04201.10.200301.07.2007Version öffnen
03301.10.2003Version öffnen