Verordnung


betreffend das Inkasso von Gebühren und Kosten


durch die Gerichte


(Inkassoverordnung der obersten Gerichte)


(vom 16. März 2001) FN1

Der Plenarausschuss der Gerichte,

gestützt auf § 204 Abs. 4 GVG FN2,

verordnet:

§ 1. Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

§ 2. Das betreffende oberste kantonale Gericht und das Obergericht regeln gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.


FN1 OS 56, 567.
FN2 211.1.

211.112 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
05701.07.200701.01.2011Version öffnen
04201.10.200301.07.2007Version öffnen
03301.10.2003Version öffnen