Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten

(vom 6. Februar 2007 / 14. März 2007)[1]

Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat,

gestützt auf § 201 Abs. 5 und 6 GOG[2][3] beschliessen:

§ 1.

1

Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

2

Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungsverfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

§ 2.

Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betreffende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln gegebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.


[1] OS 62, 94; Begründung siehe ABl 2007, 487.

[2] LS 211. 1.

[3] Fassung gemäss Änderung vom 3. /11. November 2010 (OS 65, 873; ABl 2010, 2512). In Kraft seit 1. Januar 2011.

211.112 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
05701.07.200701.01.2011Version öffnen
04201.10.200301.07.2007Version öffnen
03301.10.2003Version öffnen