Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren
(vom 21. April 1993)[1]
Das Obergericht,
in Anwendung der §§ 201 und 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2]
I. Vorladungs- und Zustellungsgebühren
Für die Ausfertigung und Zustellung einer Vorladung, einer Verschiebungsanzeige oder der Abnahme einer Vorladung wird eine Gebühr von Fr. 30, für alle anderen Zustellungen eine Gebühr von Fr. 19 erhoben.
Für Zustellungen von Vorladungen, Urteilen usw. durch den Gemeindeammann müssen die tatsächlichen Kosten zusätzlich verrechnet werden.
II. Schreibgebühren
Bei Zwischen- und Endentscheiden sind für das Spruchbuchexemplar für jede Seite eine Schreibgebühr von Fr. 18, für jede Seite weiterer Ausfertigungen Fr. 1 zu berechnen.
Die Anzahl der für die Berechnung der Schreibgebühren massgebenden Ausfertigungen richtet sich nach dem Dispositiv des Entscheides, wobei in Strafsachen die Ausfertigungen für die Parteien nicht berücksichtigt werden, oder nach der Zahl der gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht zu versendenden Ausfertigungen. Ausgenommen sind Ausfertigungen, die zur blossen Information von Amtsstellen dienen.
Weiterzugskosten gelten als in den Gebühren der ersten und zweiten Instanz pauschal inbegriffen.
III. Telefongesprächstaxen
Für Telefongespräche und Faxübermittlungen werden die tatsächlichen Kosten verrechnet.
IV. Abschriften, Bescheinigungen, fotoelektrische Kopien und Computerausdrucke
Für Briefe, Bescheinigungen (ausgenommen Erbbescheinigungen) und Abschriften beträgt die Schreibgebühr je Seite Fr. 18. Beim Gericht verbleibende Kopien sind kostenfrei. Die Zustellungsgebühr richtet sich nach § 1.
Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheides angebracht oder im Formular einer Amtsstelle (Betreibungsämter usw.) eingesetzt werden können, sowie nachträglich verlangte Ehescheidungsdispositive sind einschliesslich Zustellung gebührenfrei. Ausgenommen davon sind Rechtskraftsbescheinigungen, für welche eine Gebühr von Fr. 20 erhoben wird.
Für von Privatpersonen zusätzlich verlangte Ausfertigungen, die fotoelektrisch kopiert, einem Vorrat an Kopien entnommen oder ab Computern ausgedruckt werden können, werden je Seite Fr. 1 und bei Zustellung, einschliesslich Nachnahme, die Zustellungsgebühr gemäss § 1 Abs. 2 erhoben.
Sind die Voraussetzungen der Verordnung des Obergerichtes über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte vom 5. Dezember 1941[3] gegeben, so können überzählige oder auf Anordnung des zuständigen Vorsitzenden zur Abgabe an die Gerichtsberichterstatter erstellte Ausfertigungen von Anklageschriften, gerichtlichen Verfügungen oder Urteilen kostenfrei überlassen werden. Für nachträglich besonders herzustellende Kopien, Fotokopien oder Ausdrucke sind die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren zu berechnen.
Die Vergütung, die von den Friedensrichter- und Betreibungs-ämtern den Bezirksgerichten für jede ins Ausland vorzunehmende Zustellung zu leisten ist, beträgt Fr. 20.
V. Vorlegung oder Zustellung von Akten
Für die Vorlegung oder Zustellung von Akten an private Dritte ist je nach den damit verbundenen Bemühungen eine Gebühr von mind. Fr. 50 bis zu Fr. 100 zu erheben; die Vorlegung oder Zustellung zu wissenschaftlichen Zwecken oder an Amtsstellen erfolgt gebührenfrei.
Für die Behandlung von Gesuchen ausserkantonaler schweizerischer Amtsstellen um Zustellung von Dokumenten in Zivilsachen an im Kanton Zürich wohnende private Dritte wird vom Gesuchsteller für jede Zustellung eine pauschale Gebühr von Fr. 30 erhoben, in der die Posttaxen inbegriffen sind.
VI. Besondere Bestimmungen
Die bundesrechtlichen und kantonalen Erlasse mit besonderen Vorschriften über die Gebührenberechnung bleiben vorbehalten.
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gebühren sind auch im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu berechnen.
VII. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie tritt am 15. Mai 1993 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 24. April 1991 aufgehoben.
[1] OS 52, 433.
[2] 211. 1.
[3] 211. 15.