Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren
(vom 4. April 2007)[1]
Das Obergericht,
in Anwendung des § 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[2]
Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzusetzenden Gerichts- und Staatsgebühren sowie die weiteren Gebühren und Auslagen gemäss § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG[2].
Sie ist auf die Verfahren vor Schiedsgerichten nicht anwendbar.
Bemessung im Allgemeinen
Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls.
Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse bemisst sich die Gebühr nach dem höheren der beiden Werte.
In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.
Verfahren vor Friedensrichter
Im Sühnverfahren und im Erkenntnisverfahren vor Friedensrichter beträgt die Gebühr:
| Streitwert in Franken | Gebühr in Franken |
|---|---|
| bis1 000 | 65– 250 |
| bis10 000 | 250– 420 |
| bis100 000 | 420– 615 |
| ab100 000 | 615–1240 |
In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.
Im Erkenntnisverfahren kann die Gebühr um höchstens die Hälfte erhöht werden.
Zivilprozess
a. Grundsatz
Die Gebühren betragen:
| Streitwert (in Franken) | Gebühr (in Franken) |
|---|---|
| bis1 000 | 25% des Streitwertes,mind. Fr. 150 |
| ab1 000 | 250 zuzügl. 20%des Fr. 1 000 übersteigenden Streitwertes |
| ab5 000 | 1 050 zuzügl. 14%des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes |
| ab20 000 | 3 150 zuzügl. 8%des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes |
| ab80 000 | 7 950 zuzügl. 4%des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes |
| ab300 000 | 16 750 zuzügl. 2%des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes |
| ab1 Mio. | 30 750 zuzügl. 1%des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes |
| ab10 Mio. | 120 750 zuzügl. 0,5%des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes |
Die gemäss Abs. 1 berechnete Gebühr kann um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder insbesondere bei periodisch wiederkehrenden Leistungen ermässigt werden.
Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, wird die Gebühr auf Grund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000.
Sind neben den nicht vermögensrechtlichen Interessen Forderungen streitig, welche das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr gemäss Abs. 3 unter Anwendung von Abs. 1 massvoll überschritten werden.
b. Eheprozesse und Eingetragene Partnerschaft
Die Gebühr wird in Ehescheidungs-, Ehetrennungs- und Abänderungsprozessen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 festgesetzt.
Sie kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dem Gericht lediglich die Genehmigung einer Scheidungs- oder Trennungskonvention obliegt.
In Eheschutzsachen wird die gemäss Abs. 1 festgesetzte Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis auf die Hälfte herabgesetzt.
Die Abs. 1–3 sind auf Prozesse über die Eingetragene Partnerschaft analog anwendbar.
c. Mietstreitigkeiten
In Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume sowie aus landwirtschaftlicher Pacht kann die gemäss § 4 Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf zwei Drittel ermässigt werden.
d. Summarisches Verfahren und prozessleitende Entscheide
Im summarischen Verfahren sowie für prozessleitende Entscheide im Sinne von § 71 ZPO[3] beträgt die Gebühr zwei Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 4 ergibt.
e. Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Schiedssachen
In Gerichtsverfahren, bei denen der staatliche Richter um Mitwirkung in einer Schiedssache ersucht wird, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20 000.
In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Gebühr nach § 4.
f. Verfahren mit besonderem Kostenaufwand
Die gemäss §§ 4–7 bemessene Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden:
1.In besonders aufwendigen Verfahren,
2.in Streitigkeiten zwischen Parteien, von denen keine in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz hat und Streitgegenstand nicht ein in der Schweiz gelegenes Grundstück bildet.
g. Abgekürzte Verfahren
Für die Erledigung eines Zivilprozesses ohne Anspruchsprüfung oder durch Säumnisurteil kann die gemäss § 4 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.
h. Einparteienverfahren
Fehlt nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei oder ist sie nicht anzuhören, so beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.
Für nicht streitige Erbschaftssachen bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Aufwand; sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.
Strafprozess
Die Gebühren für die Urteile betragen in der Regel in den Verfahren vor
1.den Bezirksgerichten und deren Einzelrichtern und Einzelrichterinnen wegen Übertretungen: Fr. 150 bis Fr. 1800,
2.den Einzelrichtern und Einzelrichterinnen wegen Verbrechen und Vergehen: Fr. 300 bis Fr. 4500,
3.den Bezirksgerichten wegen Verbrechen und Vergehen: Fr. 750 bis Fr. 25 000,
4.dem Obergericht als erster Instanz: Fr. 1500 bis Fr. 35 000,
5.dem Geschworenengericht als erster Instanz: Fr. 3000 bis Fr. 45 000.
Die gemäss Abs. 1 bemessene Gebühr kann um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder ermässigt werden.
Für Erledigungsbeschlüsse kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 ermässigt werden.
Bei abgetrennten Adhäsionsverfahren bemisst sich die Gebühr nach § 4.
Rechtsmittelverfahren
In Rechtsmittelverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen.
In Zivilprozessen bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse vor der Rechtsmittelinstanz.
In Strafprozessen gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.
Verwaltungstätigkeit
a. Grundsatz
Die Staatsgebühren für die in dieser Verordnung nicht geregelte Amtstätigkeit der gerichtlichen Instanzen und die Justizverwaltung betragen in der Regel Fr. 500 bis Fr. 8000.
b. Vollzug des Notariatsgesetzes
Die Staatsgebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Ausweises für Notarstellvertreter beträgt Fr. 2500 bis Fr. 4000.
Bei der Bemessung der Staatsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.
Bei Wiederholung eines Teils der Prüfung kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags gemäss Abs. 1 erhöht werden.
Bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.
Bei Rückzug oder Abweisung eines Gesuchs kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.
Die Staatsgebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500.
Vorlegung und Zustellung von Akten an Dritte
Für die Vorlegung oder Zustellung von Akten an private Dritte ist je nach den damit verbundenen Bemühungen in der Regel eine Gebühr von bis maximal Fr. 500 zu erheben.
Die Vorlegung oder Zustellung an Amtsstellen erfolgt kostenlos.
Inkrafttreten
Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Kantonsrat von der Verwaltungskommission des Obergerichts in Kraft gesetzt.
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 sowie die Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993 aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
Das neue Recht findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.
[1] OS 62, 535. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
[2] LS 211. 1.
[5] SR 0. 277. 12.