Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren

(vom 4. April 2007)[1]

Das Obergericht,

in Anwendung des § 202 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[2]

Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzusetzenden Gerichts- und Staatsgebühren sowie die weiteren Gebühren und Auslagen gemäss § 201 Ziff. 1, 3 und 4 GVG[2].

2

Sie ist auf die Verfahren vor Schiedsgerichten nicht anwendbar.

Bemessung im Allgemeinen

§ 2.

1

Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls.

2

Bei offensichtlichem Missverhältnis zwischen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse bemisst sich die Gebühr nach dem höheren der beiden Werte.

3

In den Gerichts- und Staatsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren, die Gebühren für die Vorladungen und die Kosten für Telekommunikation enthalten.

Verfahren vor Friedensrichter

§ 3.

1

Im Sühnverfahren und im Erkenntnisverfahren vor Friedensrichter beträgt die Gebühr:

Streitwert in FrankenGebühr in Franken
bis1 00065– 250
bis10 000250– 420
bis100 000420– 615
ab100 000615–1240

2

In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 850.

3

Im Erkenntnisverfahren kann die Gebühr um höchstens die Hälfte erhöht werden.

Zivilprozess

a. Grundsatz

§ 4.

1

Die Gebühren betragen:

Streitwert (in Franken)Gebühr (in Franken)
bis1 00025% des Streitwertes,mind. Fr. 150
ab1 000250 zuzügl. 20%des Fr. 1 000 übersteigenden Streitwertes
ab5 0001 050 zuzügl. 14%des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes
ab20 0003 150 zuzügl. 8%des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes
ab80 0007 950 zuzügl. 4%des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes
ab300 00016 750 zuzügl. 2%des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
ab1 Mio.30 750 zuzügl. 1%des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes
ab10 Mio.120 750 zuzügl. 0,5%des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

2

Die gemäss Abs. 1 berechnete Gebühr kann um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder insbesondere bei periodisch wiederkehrenden Leistungen ermässigt werden.

3

Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, wird die Gebühr auf Grund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000.

4

Sind neben den nicht vermögensrechtlichen Interessen Forderungen streitig, welche das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr gemäss Abs. 3 unter Anwendung von Abs. 1 massvoll überschritten werden.

b. Eheprozesse und Eingetragene Partnerschaft

§ 5.

1

Die Gebühr wird in Ehescheidungs-, Ehetrennungs- und Abänderungsprozessen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 festgesetzt.

2

Sie kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn dem Gericht lediglich die Genehmigung einer Scheidungs- oder Trennungskonvention obliegt.

3

In Eheschutzsachen wird die gemäss Abs. 1 festgesetzte Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis auf die Hälfte herabgesetzt.

4

Die Abs. 1–3 sind auf Prozesse über die Eingetragene Partnerschaft analog anwendbar.

c. Mietstreitigkeiten

§ 6.

In Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume sowie aus landwirtschaftlicher Pacht kann die gemäss § 4 Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf zwei Drittel ermässigt werden.

d. Summarisches Verfahren und prozessleitende Entscheide

§ 7.

Im summarischen Verfahren sowie für prozessleitende Entscheide im Sinne von § 71 ZPO[3] beträgt die Gebühr zwei Drittel bis drei Viertel des Betrags, der sich in Anwendung von § 4 ergibt.

e. Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Schiedssachen

§ 8.

1

In Gerichtsverfahren, bei denen der staatliche Richter um Mitwirkung in einer Schiedssache ersucht wird, beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 20 000.

2

In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Gebühr nach § 4.

3

Bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 183 Abs. 2 IPRG[4] sowie für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)[5] berechnet sich die Gebühr analog § 7.

f. Verfahren mit besonderem Kostenaufwand

§ 9.

Die gemäss §§ 4–7 bemessene Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden:

1.In besonders aufwendigen Verfahren,

2.in Streitigkeiten zwischen Parteien, von denen keine in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz hat und Streitgegenstand nicht ein in der Schweiz gelegenes Grundstück bildet.

g. Abgekürzte Verfahren

§ 10.

1

Für die Erledigung eines Zivilprozesses ohne Anspruchsprüfung oder durch Säumnisurteil kann die gemäss § 4 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

2

Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Gebühr auf zwei Drittel.

h. Einparteienverfahren

§ 11.

1

Fehlt nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei oder ist sie nicht anzuhören, so beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.

2

Für nicht streitige Erbschaftssachen bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Aufwand; sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.

Strafprozess

§ 12.

1

Die Gebühren für die Urteile betragen in der Regel in den Verfahren vor

1.den Bezirksgerichten und deren Einzelrichtern und Einzelrichterinnen wegen Übertretungen: Fr. 150 bis Fr. 1800,

2.den Einzelrichtern und Einzelrichterinnen wegen Verbrechen und Vergehen: Fr. 300 bis Fr. 4500,

3.den Bezirksgerichten wegen Verbrechen und Vergehen: Fr. 750 bis Fr. 25 000,

4.dem Obergericht als erster Instanz: Fr. 1500 bis Fr. 35 000,

5.dem Geschworenengericht als erster Instanz: Fr. 3000 bis Fr. 45 000.

2

Die gemäss Abs. 1 bemessene Gebühr kann um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder ermässigt werden.

3

Für Erledigungsbeschlüsse kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1 Ziff. 1–5 ermässigt werden.

4

Bei abgetrennten Adhäsionsverfahren bemisst sich die Gebühr nach § 4.

Rechtsmittelverfahren

§ 13.

1

In Rechtsmittelverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen.

2

In Zivilprozessen bemisst sich die Gebühr nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse vor der Rechtsmittelinstanz.

3

In Strafprozessen gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.

Verwaltungstätigkeit

a. Grundsatz

§ 14.

Die Staatsgebühren für die in dieser Verordnung nicht geregelte Amtstätigkeit der gerichtlichen Instanzen und die Justizverwaltung betragen in der Regel Fr. 500 bis Fr. 8000.

b. Vollzug des Notariatsgesetzes

§ 15.

1

Die Staatsgebühr für die Notariatsprüfung und die Erteilung des Ausweises für Notarstellvertreter beträgt Fr. 2500 bis Fr. 4000.

2

Bei der Bemessung der Staatsgebühr ist den entstandenen Prüfungskosten Rechnung zu tragen.

3

Bei Wiederholung eines Teils der Prüfung kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des Höchstbetrags gemäss Abs. 1 erhöht werden.

4

Bei Widerruf der Prüfungszulassung kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden.

5

Bei Rückzug oder Abweisung eines Gesuchs kann die Staatsgebühr bis auf einen Zehntel herabgesetzt werden.

6

Die Staatsgebühr für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare beträgt Fr. 250 bis Fr. 500.

Vorlegung und Zustellung von Akten an Dritte

§ 16.

1

Für die Vorlegung oder Zustellung von Akten an private Dritte ist je nach den damit verbundenen Bemühungen in der Regel eine Gebühr von bis maximal Fr. 500 zu erheben.

2

Die Vorlegung oder Zustellung an Amtsstellen erfolgt kostenlos.

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Kantonsrat von der Verwaltungskommission des Obergerichts in Kraft gesetzt.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 18.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 sowie die Verordnung des Obergerichts betreffend Vorladungs-, Zustellungs- und Schreibgebühren vom 21. April 1993 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 19.

Das neue Recht findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.


[1] OS 62, 535. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.

[2] LS 211. 1.

[3] LS 271.

[4] SR 291.

[5] SR 0. 277. 12.

211.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.2011Version öffnen
07101.01.201101.01.2011Version öffnen
05901.01.200801.01.2011Version öffnen
00501.01.2008Version öffnen
00031.03.1994Version öffnen