Gerichtsverfassungsgesetz

(vom 13. Juni 1976)[1]

I. Abschnitt: Bestand und Zuständigkeit der Gerichte

A. Allgemeine Bestimmungen

Wahl der Richter

§ 1.

Das Gesetz über die politischen Rechte[3][66] regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Gerichtsbehörden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Amtssitz der Gerichte

§ 2.

Der Amtssitz der Bezirksgerichte und der Einzelrichter befindet sich am Bezirkshauptort. Das Obergericht, das Handelsgericht und ihre Einzelrichter sowie das Kassationsgericht haben ihren Amtssitz in Zürich.

Wohnsitz und Nebenbeschäftigungen der Richter

§ 3.[63]

1

Die Mitglieder der Gerichte haben im Kanton Zürich Wohnsitz zu nehmen.

2

Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt:

1.den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts vor allen Gerichten;

2.den teilamtlichen Mitgliedern dieser Gerichte vor Kassationsgericht, Obergericht sowie den Bezirksgerichten;

3.den nicht vollamtlichen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kassationsgerichts vor jenem Gericht, welchem sie angehören.

3

Die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsrates der Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken angehören.

Offenlegung von Interessenbindungen

§ 3 a.[51]

1

Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Mitglied und Ersatzmitglied das Gericht schriftlich über:

1.berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;

2.die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

3.dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen;

4.die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3

Das Gericht erstellt ein Register über die Angaben der Gerichtsmitglieder. Dieses ist öffentlich. Das Gericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Wahl- und Abstimmungsverfahren

§ 3 b.[65]

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.

B. Friedensrichter

Amtskreis

§ 4.

1

Jede politische Gemeinde hat einen oder mehrere Friedensrichter. Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben des Friedensrichters gemeinsam besorgen lassen.

2

Der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis (Zweckverband) bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der einen Bericht des Obergerichts einholt.

Stellvertreter

§ 5.

1

Das Bezirksgericht ernennt für jeden Friedensrichter einen Friedensrichter aus seinem Bezirk als Stellvertreter.

2

Ausnahmsweise kann das Bezirksgericht aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnern für eine bestimmte Zeit einen ausserordentlichen Stellvertreter bestellen.

Zuständigkeit

a. Erkenntnisverfahren

§ 6.[44]

1

Der Friedensrichter entscheidet, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist, endgültig zivilrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 500 nicht übersteigt.

2

Er entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert endgültig die Streitigkeiten gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902[29] und Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930[27].

b. Sühnverfahren

§ 7.

In andern zivilrechtlichen Streitigkeiten und im Ehrverletzungsprozess handelt der Friedensrichter als Sühnbeamter, sofern nichts anderes bestimmt ist.

C. Die Arbeitsgerichte

Bestellung und Amtskreis

§ 8.

Der Kantonsrat kann auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden für deren Gebiet ein Arbeitsgericht einführen. Er setzt die Zahl der Arbeitsrichter fest und bestimmt den Amtssitz des Arbeitsgerichts.

Präsident und Gerichtsschreiber

§ 9.[49]

Das Bezirksgericht wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und stellt den Gerichtsschreiber an.

Arbeitsrichter

a. Wahlbehörde

§ 10.

1

Die Arbeitsrichter werden durch den Grossen Gemeinderat oder, wo kein solcher besteht, durch den Gemeinderat gewählt.

2

Ist ein Arbeitsgericht für mehrere Gemeinden zuständig, werden die Arbeitsrichter durch die Wahlbehörde am Sitz des Arbeitsgerichts gewählt.

b. Wahlverfahren

§ 11.

1

Es werden gleich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewählt. Höhere Angestellte, wie Direktoren und Prokuristen, gelten als Arbeitgeber. Die verschiedenen Berufsarten werden angemessen berücksichtigt.

2

Soweit Berufsverbände bestehen, holt die Wahlbehörde von ihnen Wahlvorschläge ein, die sie nach Möglichkeit berücksichtigt. Sie achtet auf angemessene Vertretung der Minderheiten und, falls das Arbeitsgericht für mehrere Gemeinden zuständig ist, auf angemessene Berücksichtigung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer der beteiligten Gemeinden.

3

Ersatzwahlen werden nur vorgenommen, wenn das Gericht nicht mehr gehörig besetzt werden kann.

Besetzung des Gerichts

§ 12.[44]

1

Das Arbeitsgericht wird für jede Sitzung mit dem Präsidenten und je einem Richter aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Die Arbeitsrichter werden nach Möglichkeit aus der Berufsrichtung des Arbeitnehmers beigezogen.

2

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt, entscheidet der Präsident des Arbeitsgerichts als Einzelrichter. Er ist jedoch berechtigt und bei Streitwerten über Fr. 3000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, das Gericht nach Abs. 1 zu besetzen.

Zuständigkeit

§ 13.

1

Das Arbeitsgericht entscheidet Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, Streitigkeiten aus dem Vermittlungsverhältnis zwischen Vermittler und Stellensuchendem sowie Klagen von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes[2]. Ausgenommen sind Streitigkeiten zwischen dem Personal des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und seinen Arbeitgebern.[60]

2

Der Entscheid ist endgültig, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht nicht erreicht wird, dagegen erstinstanzlich bei höherem oder nach der Natur der Sache nicht schätzbarem Streitwert.*

3

Die Parteien sind berechtigt, in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallende Streitigkeiten durch schriftliche Vereinbarung vor die ordentlichen Gerichte, vor ein Schiedsgericht oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vor das Mietgericht oder das Handelsgericht zu bringen. Der Ausschluss des Arbeitsgerichts kann jedoch nicht zum voraus vereinbart werden.

4

Die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das Mietgericht oder das Handelsgericht werden zuständig, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

D. Die Mietgerichte

Amtskreis

§ 14.

Jeder Bezirk hat ein Mietgericht.

Präsident und Gerichtsschreiber

§ 15.[49]

Das Bezirksgericht wählt eines seiner Mitglieder zum Präsidenten und stellt den Gerichtsschreiber an.

Beisitzer

§ 16.

1

Das Bezirksgericht wählt auf seine Amtsdauer im Bezirk Zürich mindestens 20, im Bezirk Winterthur mindestens 14 und in den übrigen Bezirken mindestens 10 Beisitzer.

2

Je die Hälfte der Beisitzer sind Vermieter und Mieter, je zwei Beisitzer landwirtschaftliche Verpächter und Pächter. Das Bezirksgericht holt Wahlvorschläge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt.

Besetzung

§ 17.[44]

1

Das Mietgericht wird bei Verfahren, deren Streitwert Fr. 20 000 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht schätzbar ist, mit dem Präsidenten und zwei Beisitzern besetzt. Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume werden je ein Beisitzer aus der Gruppe der Mieter und Vermieter, bei der landwirtschaftlichen Pacht je ein Beisitzer aus der Gruppe der Pächter und Verpächter beigezogen.

2

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt, entscheidet der Präsident des Mietgerichts als Einzelrichter. Er ist jedoch berechtigt und bei Streitwerten über Fr. 3000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, das Gericht nach Abs. 1 zu besetzen. * Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gilt als erreicht, wenn er Fr. 8000 beträgt ( OS 61, 480).

Zuständigkeit

§ 18.[44]

1

Das Mietgericht beurteilt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Einzelrichter bei den Bezirksgerichten gemäss §§ 22 und 23 alle Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume sowie Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26, 28 und 48 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht[16].

2

Das Mietgericht beurteilt Nichtigkeitsbeschwerden gegen prozessleitende Entscheide der Schlichtungsbehörde sowie gegen deren Endentscheide, die nicht in der Sache selbst erfolgen.

3

Mit den Klagen betreffend Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume können Nebenbegehren verbunden werden über Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.

4

Das Mietgericht entscheidet endgültig, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht nicht erreicht wird, dagegen erstinstanzlich bei höherem oder nach der Natur der Sache nicht schätzbarem Streitwert, insbesondere beim Entscheid über die Anfechtung der Kündigung oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses.*

5

Die Parteien sind berechtigt, in die Zuständigkeit des Mietgerichts fallende Streitigkeiten durch schriftliche Vereinbarung vor die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vor das Arbeitsgericht, das Handelsgericht oder, unter Vorbehalt von Art. 274 c OR[15], ein Schiedsgericht zu bringen. Der Ausschluss des Mietgerichts kann jedoch nicht zum voraus vereinbart werden. Die ordentlichen Gerichte oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, das Arbeitsgericht oder das Handelsgericht werden zuständig, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

E. Die Einzelrichter

Bestellung

§ 19.

1

Jeder Bezirk hat einen oder mehrere Einzelrichter. Ihre Zahl wird vom Obergericht bestimmt.

2

Das Bezirksgericht überträgt die Geschäfte des Einzelrichters dauernd dem Präsidenten oder, mit Bewilligung des Obergerichts, einem oder mehreren Mitgliedern. * Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gilt als erreicht, wenn er Fr. 8000 beträgt ( OS 61, 480).

Gerichtsschreiber

§ 20.

Als Gerichtsschreiber amtet ein Kanzleibeamter des Bezirksgerichts.

Zuständigkeit

a. Ordentliches Verfahren

§ 21.[44]

1

Der Einzelrichter entscheidet als Zivilrichter im ordentlichen Verfahren Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 500, nicht aber Fr. 20 000 übersteigt. Die Entscheide sind endgültig, wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht nicht erreicht wird.*

2

In Personenstands- und familienrechtlichen Verfahren entscheidet der Einzelrichter über:

1.Klagen auf Feststellung des Personen- und Familienstandes sowie auf Anfechtung des Kindesverhältnisses;

2.Klagen auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 und 108 ZGB );

3.gemeinsame Scheidungs- und Trennungsbegehren (Art. 111, 112 und 117 ZGB );

4.Klagen auf Scheidung und Trennung der Ehe (Art. 114, 115 und 117 ZGB );

5.Klagen auf Ergänzung oder Änderung von Entscheiden, soweit sie die Folgen einer Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 134 Abs. 3 und 4 ZGB ;

6.Klagen der entmündigten Person auf Zustimmung zur Eheschliessung (Art. 94 Abs. 2 ZGB ).[55]

b. Beschleunigtes Verfahren

§ 22.[45]

Der Einzelrichter entscheidet im beschleunigten Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert die nachstehenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:

1.

2.Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG ) und Klagen Dritter, welche auf Grund von Art. 273 OR[15] die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen;

3.Widerspruchsklagen (Art. 107, 108 SchKG ) sowie Klagen über die Lasten auf einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 Abs. 2 SchKG[24]);

4.Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeiständeten und Pfründern an eine Pfändung (Art. 111 SchKG ) sowie Einsprachen des Ehegatten und von Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens; * Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gilt als erreicht, wenn er Fr. 8000 beträgt ( OS 61, 480).

5.Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokationsplans (Art. 148, 157 SchKG );

6.Klagen auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 4 SchKG );

7.Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplans im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 242, 250, 251, 321 SchKG );

8.Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85 a SchKG . Die Entscheide im beschleunigten Verfahren sind endgültig, wenn der Streitwert Fr. 8000[34] nicht übersteigt.

c. Einfaches und rasches Verfahren

§ 22 a.[56]

Der Einzelrichter entscheidet im einfachen und raschen Verfahren

1.im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung über Begehren um gerichtliche Beurteilung der Einweisung, der Ablehnung des Entlassungsgesuches, der Zurückbehaltung oder der Rückversetzung in die Anstalt (Art. 314 a, 397 a–397 f, 405 a, 406 ZGB und § 117 i EG zum ZGB[9]);

2.Klagen auf Festsetzung und Änderung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind (Art. 279 und 286 Abs. 2 und 3 ZGB );

3.Klagen aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung (Art. 329 ZGB ).

d. Summarisches Verfahren und Rechtshilfe

§ 23.

1

Der Einzelrichter behandelt die im summarischen Verfahren zu erledigenden Geschäfte sowie die Rechtshilfebegehren in Zivil- und Ehrverletzungssachen.

2

Bei Verhinderung des Einzelrichters kann der Gerichtsschreiber dringliche Verfügungen erlassen.

e. Strafsachen

§ 24.[44]

1

Der Einzelrichter beurteilt als Strafrichter unter Vorbehalt der Zuständigkeit einer anderen richterlichen Behörde

1.[63] Übertretungen;

2.[69] erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten, eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder die Leistung gemeinnütziger Arbeit, allenfalls verbunden mit einer Busse, beantragt wird und er auch bei Anordnung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB keine schwerere Strafe für angemessen hält.

2

Der Einzelrichter darf jedoch keine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3, Art. 61 und Art. 64 StGB[25] anordnen.[69]

3

Hält er eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, die er nicht aussprechen darf, so überweist er die Akten dem Bezirksgericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.

4

Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität können verlangen, dass der Fall von einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin des gleichen Geschlechts beurteilt wird.

f. Haftsachen

§ 24 a.[71]

1

Der Einzelrichter amtet als Haftrichter im Sinne des Gewaltschutzgesetzes.

2

Als Haftrichter im Sinne der Strafprozessordnung[11] amtet der Einzelrichter eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft. Das Obergericht regelt seinen Einsatz in einer Verordnung.

3

Das Obergericht kann den Einzelrichter in seiner Funktion als Haftrichter auch als Ersatzrichter für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.

4

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich entscheidet, wo das Bundesrecht[13] die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen vorsieht.

g. Friedensbürgschaft

§ 25.[69]

Die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB[25]) kann von jedem Gericht bei der Beurteilung von Verbrechen und Vergehen angeordnet werden. Kommt sie als selbstständige Massnahme in Betracht, ist der Einzelrichter dafür zuständig.

F. Die Bezirksgerichte

Bestand

§ 26.[53]

1

Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht. Es besteht aus einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.

2

Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts die Stellenprozente sowie die Mindestanzahl der Mitglieder für jedes Bezirksgericht fest.

3

Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.

Ersatzrichter

§ 27.

Die Friedensrichter des Bezirks sind die Ersatzrichter des Bezirksgerichts. Das Obergericht kann auf Antrag des Bezirksgerichts auch andere Personen für bestimmte Zeit oder für bestimmte Prozesse als Ersatzrichter bestellen.

Vizepräsident und Einzelrichter

§ 28.[66]

Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr aus seiner Mitte in geheimer Wahl einen oder mehrere Vizepräsidenten, deren Zahl vom Obergericht festgesetzt wird, sowie die Einzelrichter.

Juristisches und administratives Personal

§ 29.[49]

1

Das Bezirksgericht stellt den Gerichtsschreiber sowie das juristische und administrative Personal an.

2

Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.

Besetzung des Gerichts

§ 30.[44]

1

Das Bezirksgericht wird für die Behandlung der einzelnen Rechtssachen mit drei Mitgliedern besetzt.

2

Zur Beurteilung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wird das Gericht mit Mitgliedern beider Geschlechter besetzt.[63]

3

. . .

Zuständigkeit

a. Als Zivilgericht

§ 31.[44]

Das Bezirksgericht entscheidet, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist, als Zivilgericht

1.alle Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 übersteigt oder nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann;

2.über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide der Friedensrichter.

b. Als Strafgericht

§ 32.

Das Bezirksgericht beurteilt als Strafgericht erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, die nicht in die Zuständigkeit einer andern richterlichen Behörde fallen.

c. Anstelle des Geschworenengerichts

§ 33.

Das Bezirksgericht tritt an die Stelle des Geschworenengerichts, wenn der Angeklagte zur Zeit der Tat das zwanzigste Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sofern die Straftat nicht zusammen mit Angehörigen anderer Altersstufen verübt wurde und eine Abtrennung unzweckmässig wäre.

d. Als Jugendgericht

§ 34.[69]

Im Verfahren gegen Jugendliche werden die richterlichen Befugnisse erster Instanz durch das Bezirksgericht als Jugendgericht ausgeübt. Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es einer von ihnen diese Befugnisse.

Besonderes Jugendgericht

§ 35.

1

Der Kantonsrat kann dem Bezirksgericht ein besonderes Jugendgericht angliedern. Dieses besteht aus zwei Mitgliedern des Bezirksgerichts und aus nebenamtlichen, für die Jugendstrafrechtspflege besonders geeigneten Jugendrichtern, deren Zahl vom Kantonsrat festgesetzt wird.

2

Das Bezirksgericht bezeichnet für seine Amtsdauer die von ihm abzuordnenden Bezirksrichter und die erforderlichen Ersatzrichter. Die nebenamtlichen Jugendrichter werden durch die Stimmberechtigten des Bezirks gewählt.

3

Das Jugendgericht wird zum Entscheid über Anträge der Jugendanwaltschaft nach § 385 StPO[11] und über Einsprachen gegen Erziehungsverfügungen nach § 384 StPO[11] mit fünf Mitgliedern besetzt. In den übrigen Fällen ist das Gericht mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Zahl der nebenamtlichen Jugendrichter muss diejenige der Bezirksrichter stets übersteigen. Den Vorsitz führt einer der Bezirksrichter.

4

Der Kantonsrat kann beschliessen, dass für mehrere Bezirke ein gemeinsames Kreisjugendgericht errichtet wird. Er regelt dessen Organisation nach den Grundsätzen von Abs. 1 und 2.

Präsidialbefugnis

§ 36.

1

Über die Zulassung von Anklagen im Strafprozess entscheidet der Gerichtsvorstand.

2

Er soll in leichteren und einfacheren Straffällen, wenn vom Zeitpunkt des Eingangs der Anklage bis zur nächsten Gerichtssitzung mehr als eine Woche liegt und der Angeklagte sich im Verhaft befindet, das Urteil allein ausfällen.

Geschäftsordnung

§ 37.

Die Bezirksgerichte können sich Geschäftsordnungen geben, die der Genehmigung durch das Obergericht bedürfen. Sie können darin Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten[49] zur Erledigung übertragen.

G. Das Obergericht

Bestand

§ 38.[53]

Dem Obergericht gehören vollamtliche und teilamtliche Mitglieder sowie Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Obergerichts die Stellenprozente und die Zahl der Ersatzmitglieder fest.

Wahl

§ 38 a.[52]

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder setzt er deren Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Obergericht bestimmt.

Präsident und Vizepräsidenten

§ 39.[53]

Das Obergericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr aus der Mitte seiner vollamtlichen Mitglieder den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten.

Juristisches und administratives Personal

§ 40.[49]

Das Obergericht stellt den Generalsekretär, dessen Stellvertreter, die Gerichtsschreiber des Handelsgerichts und des Geschworenengerichts sowie das juristische und administrative Personal an.

Besetzung

§ 41.

1

Das Obergericht behandelt seine Geschäfte teils als Gesamtbehörde, teils in Kammern, welche gleichzeitig mit der Wahl des Präsidenten bestellt werden.

2

Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Richter mitwirkt.

3

Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen werden die Kammern mit drei Richtern besetzt. Das Obergericht kann durch Verordnung die Besetzung mit fünf Richtern vorschreiben. § 30 Abs. 2 wird angewendet.[42]

Zuständigkeit

a. In der Justizverwaltung

§ 42.

1

Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht andern Behörden vorbehalten ist.

2

Es erlässt die erforderlichen Verordnungen und Anweisungen, in deren Rahmen die ihm angegliederten oder unterstellten Gerichte, Kommissionen und Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Justizverwaltung selbstständig besorgen.

b. Als Zivilgericht

§ 43.

1

Das Obergericht entscheidet als Zivilgericht über die nach dem Gesetz zulässigen Berufungen, Rekurse und Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte, der Bezirksgerichte und der Schiedsgerichte sowie gegen Entscheide der Einzelrichter am Bezirksgericht, am Mietgericht und am Arbeitsgericht. Es entscheidet ferner über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erledigungsentscheide der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes[2], sofern die Streitigkeit ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis betrifft.[60]

2

Es beurteilt ohne Rücksicht auf den Streitwert Zivilklagen gemäss Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[17] sowie gemäss Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen[18]. Über Begehren im Sinne von § 222 Ziffern 2 und 3 ZPO[10] entscheidet der Präsident oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied als Einzelrichter im summarischen Verfahren.

3

In Streitigkeiten um vermögensrechtliche Ansprüche, welche der Berufung an das Bundesgericht unterliegen, können die Parteien, bevor die Klage beim Bezirksgericht oder beim Einzelrichter im beschleunigten Verfahren rechtshängig wird, schriftlich vereinbaren, dass an deren Stelle das Obergericht als erste Instanz zu entscheiden hat.* * Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gilt als erreicht, wenn er Fr. 8000 beträgt ( OS 61, 480).

c. Als Strafgericht

§ 44.[44]

1

Das Obergericht behandelt die Strafsachen, welche die Strafprozessordnung[11] ihm zuweist.

2

Das Obergericht beurteilt ferner Begehren um Vollstreckung ausländischer Strafentscheide gemäss Art. 94 ff. des Bundesgesetzes über die Internationale Rechtshilfe[26].

d. Als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide von Verwaltungsbehörden

§ 44 a.[56]

Das Obergericht behandelt Rekurse gegen

1.familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte (§ 56 b EG zum ZGB );

2.Verfügungen der zuständigen Direktion des Regierungsrates über Namensänderungen (§ 45 EG zum ZGB ).

Besondere Jugendkammer

§ 45.

1

Der Kantonsrat kann dem Obergericht eine Jugendkammer angliedern, welche die dem Obergericht im Verfahren gegen Jugendliche zustehenden Entscheide trifft.[69]

2

Die Jugendkammer besteht aus Mitgliedern des Obergerichts und nebenamtlichen Richtern, die für die Jugendstrafrechtspflege besonders geeignet sind.

3

Der Kantonsrat setzt die Zahl der nebenamtlichen Richter fest, wählt diese und ordnet die Besetzung der Jugendkammer. Die übrigen Anordnungen trifft das Obergericht.

Anklagekammer

a. Bestand und Besetzung

§ 46.

1

Die Anklagekammer besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Obergerichts.

2

Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen wird die Anklagekammer mit drei Richtern besetzt.

b. Bestellung

§ 47.

Das Obergericht bezeichnet mit der Bestellung seiner Kammern die in die Anklagekammer abzuordnenden Mitglieder sowie die erforderlichen Stellvertreter und wählt aus ihnen den Präsidenten.

c. Zuständigkeit

§ 48.

Die Anklagekammer entscheidet in Sachen des Geschworenengerichts über die Zulassung der Anklage. Ihre weitern Befugnisse werden durch die Strafprozessordnung[11] bestimmt.

Verordnung über die Organisation

§ 49.

1

Das Obergericht erlässt über seine Organisation eine Verordnung[8], welche der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.

2

In dieser Verordnung können Geschäfte der Justizverwaltung ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestellten[49] zur Erledigung übertragen werden.

H. Das Geschworenengericht

Bestand

§ 50.

Das Geschworenengericht besteht aus dem Gerichtshof und den Geschworenen.

Gerichtshof

§ 51.

1

Der Gerichtshof setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und zwei Richtern.

2

Sie werden für jede Sitzung des Geschworenengerichts durch das Obergericht ernannt, welches zugleich für den Fall der Verhinderung für den Präsidenten einen Stellvertreter und für die Richter Ersatzrichter bezeichnet. § 30 Abs. 2 wird angewendet.[42]

3

Wählbar sind alle Mitglieder des Obergerichts und der Bezirksgerichte.

Geschworene

§ 52.

Die Geschworenenbank wird mit neun Geschworenen besetzt.

Nachträgliche Entscheide

§ 53.

1

Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch den Präsidenten des Geschworenengerichts. Über Protokollberichtigungsbegehren und Erläuterungsgesuche entscheidet der Gerichtshof.

2

Weitere Beschlüsse, die nach Beendigung des Verfahrens erforderlich werden, fasst das Obergericht.

Kanzlei

§ 54.

Die Kanzleigeschäfte werden von der Obergerichtskanzlei besorgt. Im Falle der Verhinderung eines Kanzleibeamten des Obergerichts kann als Gerichtsschreiber des Geschworenengerichts ein Gerichtsschreiber oder Substitut eines Bezirksgerichts bezeichnet werden.

Sitzungen

§ 55.[37]

Das Obergericht bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen.

Zuständigkeit

§ 56.[44]

Das Geschworenengericht beurteilt folgende Verbrechen und Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[25]:

1. vorsätzliche TötungArt. 111
2. MordArt. 112
3. TotschlagArt. 113
4. schwere KörperverletzungArt. 122
5. Raub gemässArt. 140 Ziffern 3 und 4
6. Erpressung gemässArt. 156 Ziffern 2 und 4
7. Freiheitsberaubung und Entführung gemässArt. 184
8. Geiselnahme gemässArt. 185 Ziffern 2 und 3
9. Brandstiftung gemässArt. 221 Abs. 2
10. Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase gemässArt. 224 Abs. 1

I. Das Handelsgericht

Bestand

§ 57.

Das Handelsgericht besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Obergerichts und aus den Handelsrichtern. Die Zahl der erstern bestimmt das Obergericht, diejenige der Handelsrichter der Kantonsrat.

Obergerichtliche Mitglieder

§ 58.

Das Obergericht wählt mit der Bestellung seiner Kammern die von ihm abzuordnenden Mitglieder des Handelsgerichts und aus ihrer Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

Handelsrichter

§ 59.

1

Die Handelsrichter werden vom Kantonsrat aus einer von der Kommission für das Handelswesen gebildeten Liste gewählt, welche doppelt so viele Vorschläge enthält, als Stellen zu besetzen sind.

2

Wählbar ist nur, wer in einer Firma als Inhaber oder in leitender Stellung tätig ist oder während mindestens zehn Jahren eine solche Stellung bekleidet hat.

Besetzung

§ 60.

1

Das Handelsgericht wird für die Behandlung der einzelnen Rechtssachen mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und mit drei Handelsrichtern besetzt.

2

Die Handelsrichter werden nach Möglichkeit unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde bezeichnet.

Zuständigkeit

a. Aus Bundesrecht

§ 61.[44]

1

Das Handelsgericht entscheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert und die Eintragung der Parteien im Handelsregister

1.alle in den Bundesgesetzen betreffend die Erfindungspatente , die gewerblichen Muster und Modelle[20] , den Schutz von Marken und Herkunftsangaben[19] , den Sortenschutz[22] sowie die Kartelle und ähnliche Organisationen[23] vorgesehenen oder den Gebrauch einer Geschäftsfirma betreffenden Zivilklagen;

2.alle im Bundesgesetz über die Anlagefonds vorgesehenen Zivilklagen und richterlich zu entscheidenden Begehren;

3.die Zivilklagen wegen Nuklearschadens gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz .

2

Über Begehren im Sinne von § 222 Ziffern 2 und 3 der Zivilprozessordnung[10] entscheidet der Präsident oder ein von ihm zu bezeichnendes Mitglied des Handelsgerichts als Einzelrichter im summarischen Verfahren.

b. Handelsgeschäfte

§ 62.

1

Das Handelsgericht entscheidet alle Zivilprozesse zwischen Parteien, die als Firmen im Handelsregister eingetragen sind, sofern sich der Streit auf das von einer Partei betriebene Gewerbe oder auf Handelsverhältnisse überhaupt bezieht und wenn der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird.*

2

Jedes Rechtsgeschäft einer im Handelsregister eingetragenen Person gilt im Zweifel als Handelsgeschäft.

c. Wahl des Klägers

§ 63.

Entspricht der Streitgegenstand im Übrigen den Anforderungen von § 62, kann der Kläger zwischen dem Bezirksgericht oder dem Arbeitsgericht und dem Mietgericht einerseits und dem Handelsgericht anderseits wählen,

1.wenn nicht er, wohl aber der Beklagte im Handelsregister als Firma eingetragen ist;

2.ungeachtet dessen, ob er selbst im Handelsregister eingetragen ist, wenn der Beklagte an seinem ausländischen Wohnsitz als selbstständiger Kaufmann gilt oder als Firma in einem ausländischen Register eingetragen ist, das dem schweizerischen Handelsregister entspricht.

Vereinbarte Zuständigkeit

§ 64.[44]

Die Parteien können, bevor die Klage rechtshängig wird, schriftlich vereinbaren, dass

1.Prozesse über Handelssachen mit einem für die Begründung der Zuständigkeit des Handelsgerichts ausreichenden Streitwert anstelle des Bezirksgerichts, des Arbeitsgerichts, des Mietgerichts oder des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren vom Handelsgericht behandelt werden sollen, auch wenn im Übrigen nicht alle Voraussetzungen nach § 62 gegeben sind;

2.Prozesse, für deren Behandlung nach § 62 das Handelsgericht zuständig wäre, vom Bezirksgericht oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vom Arbeitsgericht oder Mietgericht beurteilt werden sollen.

Amtliche Anweisung

§ 65.

Wenn mehrere Personen gemeinsam klagen wollen oder gemeinsam eingeklagt werden sollen und das Handelsgericht nur für einzelne von ihnen zuständig ist, so bestimmt das Obergericht auf Antrag eines Klägers, ob das Handelsgericht oder das Bezirksgericht für sämtliche Streitgenossen zuständig ist.

* Der Streitwert für die Berufung ans Bundesgericht gilt als erreicht, wenn er Fr. 30 000 beträgt (

OS 61, 480).

K. Das Kassationsgericht

Bestand

§ 66.

1

Das Kassationsgericht besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Der Kantonsrat kann diese Zahl erhöhen. Er bestimmt die Zahl der Ersatzrichter.

2

Der Kantonsrat wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Kassationsgerichts.[26]

Besetzung

§ 67.[42]

An den Entscheiden des Kassationsgerichts wirken fünf Richter mit. § 30 Abs. 2 wird angewendet.

Juristisches und administratives Personal

§ 68.[49]

Das Kassationsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stellvertreter sowie das juristische und administrative Personal an.

Zuständigkeit

a. Justizverwaltung

§ 69.[40]

Das Kassationsgericht besorgt seine Justizverwaltung selbst. Es erlässt die erforderlichen Verordnungen und Weisungen. Soweit es keine Verordnungen oder Weisungen erlassen hat, gelten diejenigen des Obergerichts.

b. Beschwerdeinstanz

§ 69 a.[63]

1

Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters.

2

Das Kassationsgericht beurteilt in Strafsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichts und des Obergerichts als erster Instanz.

L. Ergänzende Vorschriften

Kompetenz des Kantonsrates

§ 70.

Überträgt der Bund den Kantonen auf dem Gebiet der Rechtsprechung neue Aufgaben, so kann der Kantonsrat unter den bestehenden Behörden die zuständige Instanz bestimmen.

Kompetenz des Regierungsrates

§ 71.

Der Regierungsrat kann im Rahmen von Art. 397bis

Abs. 1 lit. d StGB[25] durch Verordnung Vorschriften erlassen, die sich auch auf die Zuständigkeit beziehen, soweit der Bundesrat keine Bestimmungen aufstellt.

II. Abschnitt: Bestand und Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden[63]

A. Allgemeine Bestimmungen

Strafverfolgungsbehörden

§ 72.[63]

Strafverfolgungsbehörden sind

1.die Organe des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, soweit sie im Bereich der gerichtlichen Polizei tätig sind;

2.die Staatsanwaltschaften;

3.die Oberstaatsanwaltschaft.

Polizeiorgane

§ 72 a.[62]

1

Die Polizei forscht nach Straftaten und möglichen Verdächtigen. Sie sammelt die Hinweise, welche geeignet sind, den Entscheid über die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu ermöglichen.

2

Bei Verdacht auf strafbare Handlungen tätigt die Polizei raschmöglichst die ersten Erhebungen und ordnet die notwendigen Zwangsmassnahmen an, die ohne Gefahr nicht verschoben werden können. Sie sichert insbesondere Beweise, stellt Gegenstände und Vermögenswerte sicher, beobachtet vermutlich beteiligte Personen sowie Sachen, registriert deren Daten und fahndet nach Verdächtigen.

3

Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung erfüllt die Polizei gerichtspolizeiliche Aufgaben nach den Weisungen der Untersuchungsbehörden.

Untersuchungsbehörden

a. Für Verbrechen und Vergehen

§ 73.[63]

Die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen wird geführt

1.von den Staatsanwaltschaften;

2.bei Privatstrafklagen von besonderen Untersuchungsrichtern, die durch die Gerichte bezeichnet werden.

b. Für Übertretungen

§ 74.[63]

1

Die Untersuchung und Erledigung von Übertretungen steht den Statthalterämtern und den Gemeinderäten zu, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der Regierungsrat kann jedoch für einzelne Übertretungen des Strafgesetzbuches und der übrigen Bundesgesetzgebung ausschliesslich die Statthalterämter zuständig erklären oder sie den Staatsanwaltschaften zur Untersuchung und zur Erledigung zuweisen.

2

Ist jemand neben einem Verbrechen oder Vergehen auch einer damit im Zusammenhang stehenden Übertretung beschuldigt, so sind die zur Untersuchung und Beurteilung des Verbrechens oder Vergehens zuständigen Behörden auch zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretung zuständig.

3

Ergibt sich in einer Strafuntersuchung, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingeleitet wurde, dass nur eine Übertretung vorliegt, so kann die Staatsanwaltschaft die Akten an die für die Untersuchung und Beurteilung der Übertretung zuständige Behörde überweisen.

Zivil- und Verwaltungssachen

§ 76.[63]

Der Staat kann die Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen.

Unvereinbarkeit

§ 77.[63]

Die Stellen eines Staatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts sind unvereinbar mit jeder anderen besoldeten Stelle und mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor Gericht.

Soziale Betreuung

§ 79.[69]

Die für das Justizwesen zuständige Direktion stellt die soziale Betreuung im Sinne von Art. 96 StGB[25] sicher.

B. Die Staatsanwaltschaften[63]

Organisation

§ 80.[63]

1

Die Staatsanwaltschaften bestehen

1.aus Allgemeinen Staatsanwaltschaften und

2.aus Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind.

2

Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Allgemeinen Staatsanwaltschaften und die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fest und bestimmt ihre Amtssitze.

3

Der Regierungsrat erlässt für die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaften eine Verordnung.

Ordentliche Staatsanwälte

§ 81.[63]

1

Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staatsanwälte auf Amtsdauer. Sie haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton.

2

Als Staatsanwalt wählbar ist, wer über ein juristisches Studium, das mit einem Lizenziat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, und über mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur verfügt.[67]

3

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwälte im Kanton fest. Bei der Festlegung der Anzahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwälte berücksichtigt er insbesondere die Verteilung der erfassten Straftaten auf die Bezirke, den Einwohnerbestand und die Bevölkerungsentwicklung in den Bezirken. Der Regierungsrat bestimmt den Einsatzort der gewählten Staatsanwälte.[70]

Ausserordentliche Staatsanwälte

§ 82.[63]

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwälte ernennen.

Leitende Staatsanwälte

§ 83.[63]

Der Regierungsrat ernennt aus dem Kreis der Staatsanwälte die Leitenden Staatsanwälte.

Zuständigkeit

§ 84.[63]

1

Der Staatsanwalt führt die Untersuchung und vertritt die Anklage.

2

Dem Leitenden Staatsanwalt obliegt die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft. Er besorgt die Geschäftsverteilung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.

Aufsicht

§ 86.[63]

1

Die Staatsanwälte stehen unter der Aufsicht eines Leitenden Staatsanwalts.

2

Die Leitenden Staatsanwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft[63]

Organisation

§ 87.[63]

1

Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer durch den Regierungsrat zu bestimmenden Anzahl von Oberstaatsanwälten.

2

Der Amtssitz der Oberstaatsanwaltschaft ist Zürich.

3

Der Regierungsrat erlässt für die Organisation und Geschäftsführung der Oberstaatsanwaltschaft eine Verordnung.

Ernennung

§ 88.[63]

1

Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwälte und den Leitenden Oberstaatsanwalt.

2

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwälte einsetzen.

Zuständigkeit

§ 89.[63]

1

Die Oberstaatsanwaltschaft erfüllt die Aufgaben, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden. Zudem überwacht sie die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften.

2

Dem Leitenden Oberstaatsanwalt obliegt die Geschäftsleitung. Er vertritt die Oberstaatsanwaltschaft als oberste Strafverfolgungsbehörde nach aussen.

Aufsicht

§ 91.[63]

1

Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht der für das Justizwesen zuständigen Direktion und unter der Oberaufsicht des Regierungsrates. Der Leitende Oberstaatsanwalt erstattet der Direktion zuhanden des Regierungsrates jährlich Bericht über die Verrichtungen und Amtsführung der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften.

2

Der Regierungsrat und die Direktion können der Oberstaatsanwaltschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unterlassen.

3

Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft und die Polizei Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.

D. Die Untersuchungs- und Anklagebehörden im Verfahren gegen Jugendliche[69]

Jugendanwaltschaften

§ 92.

1

Für die Untersuchung der strafbaren Handlungen von Jugendlichen errichtet der Regierungsrat Jugendanwaltschaften. Er setzt deren Amtskreis fest.[69]

2

Dem Jugendanwalt stehen im Verfahren die Befugnisse eines Staatsanwaltes zu. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.[63]

Jugendstaatsanwaltschaft

§ 93.[63]

1

Der Jugendanwalt steht unter der Aufsicht der Jugendstaatsanwaltschaft. Diese übt die der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung der Staatsanwaltschaften entsprechenden Befugnisse aus. Sie stellt die Zusammenarbeit zwischen den Jugendanwaltschaften und den Organen der Jugendhilfe her.

2

Der Regierungsrat ernennt die Jugendstaatsanwälte und den Leitenden Jugendstaatsanwalt. Er kann ausserordentliche Jugendstaatsanwälte einsetzen.

3

Die Jugendstaatsanwaltschaft untersteht der zuständigen Direktion des Regierungsrates.

Zuständigkeit bei Übertretungen

§ 94.[69]

1

Übertretungen von Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Altersjahr untersucht der Jugendanwalt.

2

Gegenüber Jugendlichen ab dem vollendeten 15. Altersjahr finden bei Übertretungen die ordentlichen Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Anwendung. Der Jugendanwalt tritt an die Stelle des Staatsanwalts.

3

Halten die Verwaltungsbehörden erzieherische Massnahmen für angezeigt, benachrichtigen sie in der Regel die Organe der Jugendhilfe. Erscheinen jugendstrafrechtliche Massnahmen als unerlässlich, überweisen sie die Sache dem Jugendanwalt.

4

Führt der Jugendanwalt gegen einen Jugendlichen eine Untersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, behandelt er auch die Übertretungen, welche ihm während des Verfahrens bekanntwerden. § 74 Abs. 3 findet keine Anwendung.

III. Abschnitt: Ausstand der Justizbeamten

Ausschluss

§ 95.

1

Ein Richter, Geschworener, Untersuchungs- und Anklagebeamter, Kanzleibeamter oder Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen

1.in eigener Sache, in Sachen seines Ehegatten oder Verlobten, seiner Bluts- und Adoptivverwandten oder Verschwägerten in gerader Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie; ferner wenn er oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat;

2.in Sachen seines Mündels, seines Verbeiständeten oder Pflegekindes;

3.wenn er in der Sache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Schiedsrichter teilgenommen hat, sowie wenn er als Bevollmächtigter gehandelt oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat;

4.wenn er von einer Partei oder einem Dritten im Zusammenhang mit dem Verfahren ein Geschenk oder einen andern ihm nicht gebührenden Vorteil annahm oder sich versprechen liess.

2

Wer an einem Entscheid der Anklagekammer beteiligt war, ist von der Mitwirkung beim Geschworenengericht oder beim Obergericht ausgeschlossen. Wer in einem Untersuchungsverfahren als Haftrichter geamtet hat, ist als Sachrichter ausgeschlossen.[37]

Ablehnung

§ 96.

Ausserdem kann jeder der in § 95 genannten Justizbeamten abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen

1.in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; dies gilt nicht für die Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde;

2.wenn er Rat gegeben, als Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat;

3.wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;

4.wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen.

Obliegenheiten des Betroffenen

§ 97.

Ist der Justizbeamte von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen oder liegt gegen ihn ein Ablehnungsgrund vor, so zeigt er dies ohne Verzug an. Besteht ein Ablehnungsgrund, erklärt der Justizbeamte, ob er selbst den Ausstand verlange. Stellt er die Ablehnung den Parteien anheim, wird ihnen hiefür eine kurze Frist angesetzt.

Begehren Dritter

§ 98.

Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei und von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung, welcher der betreffende Justizbeamte angehört, während des ganzen Verfahrens gestellt werden, in den Fällen mit öffentlicher Urteilsberatung jedoch nur bis zu deren Beginn.

Verzögertes Begehren

§ 99.

Wer durch Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig.

Verfahren

§ 100.

1

Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird auf Grund einer gewissenhaften Erklärung des Abgelehnten entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.

2

Verlangt der Justizbeamte selbst den Ausstand, darf er ihm auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihm auch aus andern zureichenden Gründen bewilligt werden.

Entscheid

§ 101.

1

Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde.

2

Betrifft es Mitglieder des Obergerichts oder des Kassationsgerichts, befindet das Gericht selbst. Wenn es auch durch Zuzug der ständigen Ersatzrichter nicht mehr gehörig besetzt werden kann, entscheidet der Kantonsrat.

3

Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen einen Kanzleibeamten, entscheidet das Gericht, dem er angehört.

Nichtbeachten des Ausstandes

§ 102.

1

Soweit die Parteien nicht ausdrücklich auf den Ausstand verzichtet haben, sind das Verfahren vor einem ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Justizbeamten und jeder Entscheid, an welchem er teilgenommen hat, anfechtbar. Bei Ablehnung wirkt die Anfechtbarkeit jedoch erst von der Stellung des Begehrens an. Die Anfechtung erfolgt auf dem Rechtsmittelweg.

2

Hat ein Justizbeamter seine Meldepflicht im Sinne von § 97 verletzt und wird der Ablehnungsgrund erst nach Eröffnung des Endentscheids entdeckt, so kann der zur Ablehnung Berechtigte die Aufhebung des Entscheids auf dem Rechtsmittelweg verlangen.

Ausserordentliche Stellvertretung bei Ausstand

§ 103.

Braucht ein Einzelrichter wegen des Ausstands einen ausserordentlichen Stellvertreter, kann sich ein Gericht nicht mehr durch Zuzug von Ersatzrichtern ergänzen oder ist dieser Zuzug nicht tunlich, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem andern Gericht gleicher Ordnung.

IV. Abschnitt: Aufsicht über die Gerichte und Rechtshilfe

A. Richterliche Unabhängigkeit

Grundsatz

§ 104.

1

Die Gerichte sind in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben von den Oberbehörden über das, was rechtens sei, keine Weisungen entgegenzunehmen.

Wirkung bei Rückweisung

§ 104 a.[58]

1

Bei Rückweisungen ist die untere Instanz und, bei erneuter Befassung mit dem Fall, die rückweisende Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zu Grunde liegt.

2

Auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen tritt die Kassationsinstanz in der gleichen Sache nicht mehr ein.

3

Vorbehalten bleiben ein geänderter Sachverhalt und die Änderung von Gesetzen oder der Rechtsprechung durch übergeordnete Gerichte.

B. Aufsicht

Oberaufsicht des Kantonsrates

§ 105.

1

Die Verwaltung der Rechtspflege steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Obergericht und Kassationsgericht erstatten ihm jährlich Bericht.

2

Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts erstreckt sich auf die Tätigkeit der angegliederten Gerichte und Kommissionen, auf alle unter seiner mittelbaren und unmittelbaren Aufsicht stehenden Behörden und Ämter sowie auf den Gang der Rechtspflege im allgemeinen.

Aufsicht

a. Des Obergerichts

§ 106.

1

Dem Obergericht steht die Aufsicht über seine Kammern und die ihm angegliederten oder unterstellten Gerichte und Kommissionen zu.

2

Es beaufsichtigt mittelbar oder unmittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Ämter. Für die Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter und über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter schafft es besondere Inspektorate.[33]

b. Der Bezirksgerichte

§ 107.

1

Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz die Friedensrichterämter, Notariate, Grundbuch- und Konkursämter, Gemeindeammann- und Betreibungsämter.

2

Die Bezirksgerichte erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Einzelrichter, der Arbeitsgerichte, der Mietgerichte sowie der Friedensrichter-, Gemeindeammann- und Betreibungsämter.[33]

C. Beschwerde

Zulässigkeit und Zuständigkeit

§ 108.

1

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen andern Verletzungen von Amtspflichten kann bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Aufsichtsbehörde kann die notwendigen Massnahmen verfügen, insbesondere die Zuweisung des Prozesses an einen andern Einzelrichter, einen andern Referenten oder eine andere Gerichtsabteilung anordnen, wobei sie auch Ersatzrichter einsetzen kann[49].

2

Vorbehalten bleiben die Pflicht der Aufsichtsbehörden, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten, sowie die Befugnisse des kantonalen Ombudsmanns.

Verfahren

§ 109.

1

Richtet sich die Beschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, ist sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen. In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht.

2

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht oder Angestellten[49] zur Vernehmlassung und weitern beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.

3

Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung[10], insbesondere über das Beweisverfahren, sinngemäss Anwendung.

Weiterzug

§ 110.

Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte können innert zehn Tagen seit der Mitteilung mit Rekurs an das Obergericht weitergezogen werden.

Anwendung auf andere Verfahren

§ 111.

Die §§ 109 und 110 finden auch Anwendung auf Beschwerdeverfahren, welche auf andern kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vorsehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.

D. Auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfe

Amtshandlungen zürcherischer Behörden

a. Im Kanton

§ 112.

Die Gerichte sowie die Untersuchungs- und Anklagebehörden sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.

b. Ausserhalb des Kantons

§ 113.

1

Amtshandlungen ausserhalb des Kantons bedürfen der Bewilligung der zuständigen ausserkantonalen Behörde. Die Amtshandlungen erfolgen nach zürcherischem Recht, soweit nicht das am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.

2

Für Strafsachen bleibt Art. 355 StGB[25] vorbehalten.

Rechtshilfe

a. Durch Bewilligung selbstständiger Amtshandlungen

§ 114.

1

Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Zürich in Zivilsachen eine Bewilligung des Obergerichtspräsidenten einzuholen. In Strafsachen erteilt der Obergerichtspräsident den Gerichten und der Leitende Oberstaatsanwalt den Untersuchungs- und Strafvollzugsbehörden anderer Kantone die Bewilligung nach Art. 355 StGB[25].[63]

2

Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlungen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfordern und nicht schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Vorbehalten bleibt überdies § 116.

b. Durch Mitwirkung zürcherischer Behörden

§ 115.

1

Ordnungsgemässen Rechtshilfebegehren wird entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich der zürcherischen Gerichte und Untersuchungsbehörden fällt. Ausländischen Behörden gegenüber bleibt § 116 vorbehalten.

2

Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleibt Art. 354 StGB[25].

c. Besondere Bestimmungen bei ausländischen Gesuchen

§ 116.

1

Ausländischen Behörden wird die Rechtshilfe in der Regel verweigert, wenn sie in fiskalischen, militärischen oder politischen Angelegenheiten nachgesucht wird oder wenn ihre Gewährung gegen wesentliche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung verstösst.

2

Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen bewilligt werden, insbesondere unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebungen in der Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.

d. Verfahrensformen

§ 117.

1

Bei den Amtshandlungen nach § 114 und den übrigen Rechtshilfemassnahmen nach § 115 ist zürcherisches Recht anzuwenden. Auf Verlangen der ersuchenden Behörde und mit dem Einverständnis des Betroffenen werden auswärtige Verfahrensformen angewandt oder bewilligt, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

2

Zwangsmassnahmen dürfen nur nach Massgabe des zürcherischen Rechts und von zürcherischen Behörden angeordnet und vollzogen werden.

3

Ausländische Behördemitglieder sind auf Verlangen der Betroffenen auszuschliessen, bis festgestellt ist, dass das Verfahren ohne Preisgabe geheimzuhaltender Tatsachen weitergeführt werden kann.

e. Besondere Vereinbarungen

§ 118.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit diese nichts anderes bestimmen, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundesbehörden vermittelt.

Unterstützung privater auswärtiger Rechtsverfolgung

a. Eid

§ 119.

Der Einzelrichter nimmt einem Gesuchsteller den Eid oder die eidesstattliche Erklärung ab, die zur Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons notwendig sind. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem höheren Richter, ist der Obergerichtspräsident zuständig.

b. Gerichtliche Übersetzung

§ 120.

Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag eines Beteiligten in eine fremde Sprache übertragen.

V. Abschnitt: Bestimmungen für das Verfahren

A. Geschäftsleitung und allgemeine Vorschriften

Präsidialbefugnisse

a. Leitung des Gerichts

§ 121.

1

Dem Präsidenten des Gerichts obliegt die Geschäftsleitung.

2

Er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte.[49]

b. Leitung des Verfahrens

§ 122.[44]

1

Der Präsident versammelt das Gericht und ergänzt es nötigenfalls durch Ersatzrichter. Er bezeichnet den Referenten.

2

Der Präsident erlässt die Vorladungen, leitet die Verhandlungen und das schriftliche Verfahren und kann anstelle des Gerichts Verhandlungen über prozessleitende Entscheide, Vergleichsverhandlungen und Referentenaudienzen anordnen und durchführen. Er kann Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.

3

Er kann zudem über Prozesskautionen und über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln entscheiden sowie bei Rückzug, Anerkennung oder Vergleich die Abschreibung des Prozesses verfügen.

4

Erhebt eine Partei innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an Einsprache, entscheidet das Gericht; die Einsprache soll kurz begründet werden.

c. Vorläufige Verfügungen

§ 123.

In dringlichen Fällen trifft der Präsident vorläufig vorsorgliche Massnahmen. Er unterbreitet sie dem Gericht zur Bestätigung. Statt dessen kann er den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an das Gericht ansetzen unter der Androhung, dass es im Säumnisfall bei seinem Entscheid sein Bewenden habe. Die Einsprache soll kurz begründet werden.

d. Sitzungspolizei

§ 124.

Der Präsident sorgt in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung. Er kann einzelne Personen wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter. Personen, die sich seinen Verfügungen widersetzen, kann er mit Ordnungsbusse belegen oder für höchstens zwölf Stunden in Haft setzen.

Stellvertretung

§ 125.

1

Die Vorsitzenden der Gerichtsabteilungen und die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus. Diese können überdies dem Referenten übertragen werden. Massnahmen nach § 121 Abs. 2 bleiben dem Präsidenten der Gesamtbehörde vorbehalten[49].

2

Bei Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten und dieser durch das im Amt oder den Jahren nach älteste Mitglied des Gerichts vertreten. In dringenden Fällen kann bei Verhinderung des Präsidenten auch der Gerichtsschreiber handeln.

Leitung der Kanzlei

§ 126.[44]

1

Der Gerichtsschreiber ist verantwortlich für die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichts, der Präsidenten und der Kommissionen.

2

Der Chef des Rechnungswesens ist für das Rechnungswesen verantwortlich.

Auditoren

§ 127.

Das Obergericht erlässt eine Verordnung[7] über die Zulassung und Stellung von Personen, die zu ihrer Ausbildung beim Gericht zu arbeiten wünschen.

Amtsgeheimnis

§ 128.

Die Richter, Friedensrichter, Kanzleibeamten und Auditoren, das Kanzleipersonal und weitere Hilfspersonen des Gerichts (Übersetzer usw.) sind zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet.

Verbot des Berichtens

§ 129.

Den Parteien ist untersagt, Richter, Geschworene und Kanzleibeamte ausserhalb des Prozessverfahrens von ihrer Sache zu unterrichten oder sie in anderer Weise zu beeinflussen.

Amtssprache

§ 130.

1

Das Gericht und die Parteien haben sich der deutschen Sprache zu bedienen, sofern das Gericht keine Ausnahmen gestattet. Wenn es der Richter für nötig erachtet oder auf begründetes Begehren eines Beteiligten, wird im mündlichen Verfahren ein Übersetzer beigezogen.

2

Stumme, Taube oder Schwerhörige werden schriftlich oder unter Beizug geeigneter Personen einvernommen.

3

Die Vorschriften über die Sachverständigen werden sinngemäss auf solche Personen und auf die Übersetzer angewendet.

Eingaben

§ 131.

1

Schriftliche Eingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen, mindestens aber im Doppel. Sie dürfen weder einen ungebührlichen Inhalt aufweisen noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

2

Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist angesetzt.

B. Gerichtssitzungen

Anzahl

§ 132.

Das Gericht hält so viele Sitzungen ab, als es die rasche Erledigung der Geschäfte erfordert.

Teilnahmepflicht

§ 133.

Kein Mitglied darf ohne zureichende Gründe einer Gerichtssitzung fernbleiben. Dauert die Abwesenheit eines Mitglieds des Bezirks- oder Obergerichts länger als einen Monat, so ist beim Obergericht ein Urlaub einzuholen.

Kanzleibeamter

§ 134.

1

An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Kanzleibeamter teil. Er hat beratende Stimme.

2

Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihm übertragen werden.

3

Auf den Beizug eines Kanzleibeamten zu Verhandlungen kann verzichtet werden, wenn seine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist.

Öffentliche Verhandlungen

§ 135.[42]

1

Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind bei allen Gerichten öffentlich, am Obergericht und am Kassationsgericht auch die Urteilsberatungen. Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig.

2

Nicht öffentlich sind die Prozesse in Familienrechtssachen.

3

Von Verhandlungen über Straftaten, durch welche eine Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Bei Straftaten gegen dessen sexuelle Integrität wird auf seinen Antrag hin die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

4

Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auch nur für bestimmte Prozesshandlungen angeordnet oder vom Opfer beantragt werden oder sich nicht auf die Gerichtsberichterstatter beziehen. Das Gericht kann die Zulassung der Gerichtsberichterstatter zudem mit der Auflage verbinden, dass die Identität des Opfers nicht veröffentlicht werden darf. Das Gericht orientiert das Opfer zu Beginn der Verhandlung über diese Möglichkeiten.

5

Das Gericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist sowie wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten es erfordern.

6

Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, darf jede Partei ausser ihrem Rechtsvertreter zwei Vertrauenspersonen beiziehen. Das Gericht kann die Begleitpersonen wegweisen, wenn deren Anwesenheit für eine der Parteien unzumutbar ist.

Gerichtsberichterstattung

§ 136.

Die Presse sowie Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen.

Beratung

§ 137.

1

Bei den Beratungen stellt der Referent seinen Antrag. In der anschliessenden Umfrage wird das Wort zuerst den Richtern erteilt, welche Gegenanträge stellen wollen.

2

Der Präsident eröffnet, wenn er nicht Referent ist oder einen Gegenantrag stellt, seine Ansicht zuletzt.

Abstimmung

§ 138.

1

Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

2

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

3

Ergibt sich bei gerader Zahl der Richter Stimmengleichheit, so macht die Ansicht Recht, für welche sich der Präsident ausgesprochen hat, im Strafprozess indessen jene, die für den Angeklagten günstiger ist.

4

Die Minderheit des Gerichts und der Kanzleibeamte sind berechtigt, ihre abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheitsantrags in das Protokoll Kenntnis gegeben.

Zirkulationsbeschlüsse

§ 139.

Die Gerichte können bei Einstimmigkeit Beschlüsse auf dem Zirkularweg fassen.

Gerichtsferien

§ 140.[44]

1

In der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar finden keine Verhandlungen statt; die gesetzlichen und die richterlichen Fristen stehen still.

2

Vorbehalten bleiben dringende Fälle und vorsorgliche Massnahmen, das Verfahren vor Friedensrichter, das einfache und rasche Verfahren, das summarische Verfahren, das Rekursverfahren gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte sowie Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.[56]

3

Den Parteien wird angezeigt, wenn eine Frist während den in Abs. 1 genannten Zeiten läuft.

C. Protokoll

Protokollpflicht

§ 141.

1

Für jedes Verfahren wird ein Protokoll geführt und mit den Akten aufbewahrt.

2

Für die Anhörung von Kindern zur Regelung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs kann auf ein Handprotokoll und eine nachträgliche Ausfertigung verzichtet werden. Stattdessen können die Ergebnisse der Anhörung unmittelbar nach der Anhörung schriftlich festgehalten werden.[55]

3

Im summarischen Verfahren wird ein Handprotokoll geführt. Dieses ist nur auszufertigen, wenn ein Rechtsmittel ergriffen, der Prozess ins ordentliche Verfahren verwiesen oder ein Beweisverfahren durchgeführt wird.

Protokollführer

§ 142.

1

Das Protokoll wird von einem Kanzleibeamten geführt. Das Obergericht und mit seiner Zustimmung die Bezirksgerichte können ausnahmsweise aus dem Kanzleipersonal weitere Protokollführer ernennen.

2

Der Friedensrichter führt das Protokoll selbst oder lässt es unter seiner Aufsicht durch einen Kanzleiangestellten führen.

3

Für die Anhörung von Kindern, in Vergleichsverhandlungen und in der Referentenaudienz sowie im summarischen Verfahren kann der Richter das Protokoll selbst führen oder unter seiner Aufsicht durch eine Hilfsperson führen lassen.[56]

4

Die schriftliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Kinderanhörung gemäss § 141 Abs. 2 erfolgt durch die Person, welche die Anhörung durchgeführt hat.[55]

Anlage des Protokolls

§ 143.

Das Protokoll wird in chronologischer Ordnung geführt und gibt Aufschluss über Ort und Zeit der Prozesshandlungen und die mitwirkenden Personen. Es enthält die Entscheide im Dispositiv.

Inhalt des Protokolls

a. Parteivorbringen

§ 144.

1

Parteianträge, Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung werden ins Protokoll aufgenommen, ebenso mündliche Ausführungen der Parteien, soweit sie zur Sache gehören und keine Wiederholungen sind.

2

Bei einer Vergleichs- oder Sühnverhandlung werden nur deren Ergebnis und, auf Begehren einer Partei, eine abgelehnte Vergleichsofferte protokolliert.

3

Im Sühnverfahren sind Vergleich, Klagerückzug und Klageanerkennung von den Parteien zu unterzeichnen.

b. Einvernahmen im Beweisverfahren

§ 145.

1

Bei der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Parteibefragung werden die zur Sache gehörenden Aussagen und, wo es dem Verständnis oder der Würdigung dient, auch die Fragen protokolliert.

2

Wird wegen besonderer Sachkunde einzelner Richter vom Beizug Sachverständiger abgesehen, werden die Äusserungen dieser Richter protokolliert.

c. Wörtliche Wiedergabe

§ 146.

Auf Verlangen einer Partei oder des Einvernommenen werden einzelne Äusserungen oder Fragen wörtlich ins Protokoll aufgenommen und auch nicht zugelassene Ergänzungsfragen protokolliert.

d. Weiterer Protokollinhalt

§ 147.[44]

1

In das Protokoll werden alle wesentlichen Wahrnehmungen in Schriftform, als Zeichnung, fotografische Aufnahmen oder in anderer geeigneter Form aufgenommen.

2

Es enthält die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sowie für die Ablehnung einer beantragten Massnahme oder den Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme.

e. Protokollierung vor Geschworenengericht

§ 148.

Bei der Einvernahme von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen vor Geschworenengericht wird nur protokolliert, was deren frühere Aussagen ergänzt oder von diesen abweicht.

Form des Protokolls

a. Handprotokoll und Aufzeichnungsgerät

§ 149.

1

In den Verhandlungen werden die Äusserungen und weitern Wahrnehmungen im Handprotokoll festgehalten.

2

Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Gericht Aufzeichnungsgeräte verwenden.

3

Anhand dieser Aufzeichnungen wird das Protokoll ausgefertigt und vom Protokollführer unterzeichnet.

b. Plädoyernotizen

§ 150.

Die von den Parteien zu Beginn ihres Vortrags in Maschinenschrift eingereichten Notizen können an die Stelle des Protokolls treten, wenn ihre Übereinstimmung mit dem Vorgetragenen vom Protokollführer geprüft und bescheinigt wird.

c. Einvernahmen im Beweisverfahren

§ 151.

1

Bei der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen sowie bei der Beweisaussage von Parteien werden die Aussagen in das Handprotokoll aufgenommen. Der Protokollführer verliest die Aussagen in Gegenwart der Beteiligten; der verlesene Text kann mit dem Tonaufnahmegerät festgehalten werden. Der Einvernommene bestätigt die Wahrheit seiner Aussagen und die Richtigkeit des verlesenen Protokolls; diese Erklärung wird protokolliert.

2

Der einvernehmende Richter kann statt dessen das Protokoll selbst in Maschinenschrift erstellen oder in die Maschine diktieren. Es wird in Gegenwart der Beteiligten vorgelesen, und der Einvernommene bescheinigt unterschriftlich die Richtigkeit; der Richter unterzeichnet ebenfalls.

3

Ferner kann der Richter oder der Kanzleibeamte das Protokoll in ein Tonaufnahmegerät diktieren, die Aufnahme in Gegenwart der Beteiligten abspielen und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit mit dem Gerät festhalten. Bei ausdrücklichem Verzicht des Einvernommenen und der anwesenden Parteien kann auf das Abspielen verzichtet werden. Anhand der Tonaufnahme wird das Protokoll ausgefertigt und vom Richter oder Kanzleibeamten unterzeichnet.

4

Die Aussagen können bis zur Bestätigung ihrer Richtigkeit vom Einvernommenen berichtigt werden.

5

Die besondern Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung bleiben vorbehalten.

d. Fremdsprachige Aussagen

§ 152.

1

Fremdsprachige Aussagen werden in der Regel nur in deutscher Sprache protokolliert.

2

Wenn es auf die wörtliche Wiedergabe ankommt, kann auf Begehren einer Partei oder von Amtes wegen die Protokollierung in beiden Sprachen angeordnet werden.

Sicherung und Aufbewahrung

§ 153.

1

In den Protokollen darf nichts unleserlich gemacht werden. Streichungen und Ergänzungen werden vom Protokollführer beglaubigt.

2

An den Tonaufnahmen darf nichts geändert werden.

3

Das Obergericht erlässt über die Aufbewahrung der Handprotokolle und der Tonaufnahmen eine Verordnung[6].

Beweiskraft und Berichtigung

§ 154.

1

Die Ausfertigung des Protokolls bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen.

2

Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Gericht.

D. Form der Entscheide

Benennung

§ 155.

Über die Sache selbst wird ein Urteil erlassen. Andere Endentscheide und die Zwischenentscheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden als Verfügung. Im summarischen Verfahren entscheidet der Einzelrichter auch über die Sache selbst durch Verfügung.

Unterzeichnung

§ 156.

1

Die Urteile werden vom Gerichtspräsidenten oder Einzelrichter und vom Kanzleibeamten unterzeichnet sowie mit dem Gerichtssiegel versehen. Andere gerichtliche Entscheide unterschreibt der Kanzleibeamte; Verfügungen kann auch der Richter unterzeichnen.

2

Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Kopien von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wiedergabe der erforderlichen Unterschriften.[36]

Zivilentscheide

a. Inhalt der Entscheide

§ 157.

Die Endentscheide in Zivilsachen enthalten

a.als Einleitung:

1.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der mitwirkenden Richter und des Kanzleibeamten;

2.das Datum der Sitzung, in welcher der Entscheid gefällt wurde; bei Zirkulationsbeschlüssen das Datum, an welchem die Zirkulation beendet war;

3.die Bezeichnung der Parteien mit Namen oder Firma und Adresse, bei natürlichen Personen ferner mit Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort und Beruf;

4.Namen und Adresse der Parteivertreter;

5.die Benennung der Prozesssache;

6.das Rechtsbegehren;

b.als Begründung:

7.eine gedrängte Darstellung des Streitverhältnisses;

8.in Verfahren vermögensrechtlicher Natur die Angabe des Streitwerts, falls keine bestimmte Geldsumme gefordert wird;

9.die Entscheidungsgründe unter Hinweis auf das angewendete Recht, ferner die Begründung für Kosten- und Entschädigungsbestimmungen, welche von der gesetzlichen Regel abweichen;

c.als Dispositiv:

10.den Entscheid in der Sache selbst, die Festsetzung der Gebühren sowie den Entscheid über die Tragung der Kosten und der Entschädigung; 10

a.[55] bei einer Ehescheidung oder Ehetrennung die Vereinbarung über die Scheidungs- oder Trennungsfolgen sowie die Angaben gemäss Art. 143 ZGB über die Unterhaltsbeiträge;

11.die Personen und Amtsstellen, denen der Entscheid mitgeteilt wird;

12.die Rechtsmittelbelehrung nach

b. Endentscheide ohne Begründung

§ 158.[44]

1

Bei erstinstanzlichen Entscheiden können die Gerichte in Zivilsachen und in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen auf die Begründung des Endentscheids verzichten und ihn nur im Dispositiv mitteilen. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird den Parteien angezeigt, dass sie innert zehn Tagen seit dieser Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Entscheide betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung sind im Fall der Ablehnung der Entlassung immer zu begründen.

2

Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen und die Frist für die Aberkennungsklage beginnen mit dieser Zustellung zu laufen.

c. Prozessleitende Entscheide ohne Begründung

§ 159.

Prozessleitende Entscheide in Zivilsachen und in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bedürfen der Begründung nur, wenn sie durch Rekurs anfechtbar sind. § 158 gilt sinngemäss.

Strafentscheide

a. Vollständiger Inhalt

§ 160.[37]

Die Endentscheide in Strafsachen enthalten

a.als Einleitung:

1.die Bezeichnung des Gerichts sowie die Namen der mitwirkenden Richter und des Kanzleibeamten;

2.das Datum der Sitzung, in welcher der Entscheid gefällt wurde; bei Zirkulationsbeschlüssen das Datum, an welchem die Zirkulation beendet war;

3.die Bezeichnung von Anklagebehörde, Geschädigtem und Angeklagtem, bei diesem mit Angabe der vollständigen Personalien und Adresse, der militärischen Verhältnisse sowie gegebenenfalls des Vormundes oder Beistandes und der über den Angeklagten verhängten Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

4.die Bezeichnung der Parteivertreter;

5.die Anklageschrift;

6.die Bezeichnung der an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien und ihre Schlussanträge;

b.als Begründung:

7.bei Urteilen die Würdigung des dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Verhaltens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Beurteilung der Schuldfrage und die sich daraus ergebenden Folgen, wie Freisprechung, Bestrafung und Verhängung von Massnahmen. Die Gründe für die Bemessung der Strafe, für die Gewährung oder Verweigerung ihres bedingten Vollzuges sowie für die Anordnung einer Massnahme sind aufzuführen;

8.bei anderen Endentscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Prozesses;

9.[63] die notwendigen Erwägungen zu Schadenersatzbegehren von Geschädigten, Kostentragung, Ausrichtung von Entschädigungen sowie Einziehung oder Freigabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte;

c.als Dispositiv:

10.bei Urteilen den Entscheid über die Schuldfrage, die auszusprechenden Strafen und die Gewährung oder Verweigerung des bedingten Vollzuges bzw. der bedingten Löschbarkeit des Strafregistereintrags sowie die anzuordnenden Massnahmen;

11.bei anderen Endentscheiden die Anordnung über die Erledigung des Prozesses;

12.die sich aus Ziffer 9 ergebenden Anordnungen;

13.die Personen und Amtsstellen, denen der Entscheid mitgeteilt wird;

14.die Rechtsmittelbelehrung nach § 188.

b. Verzicht auf Begründung

§ 160 a.[44]

1

Der Einzelrichter und das Bezirksgericht können in Strafsachen ein Urteil erlassen, welches nur die in § 160 Ziffern 1–5, 10 und 12–14 genannten Angaben enthält, soweit der Angeklagte den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat und im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird.

2

In den übrigen Fällen sowie wenn Anklagebehörde, Geschädigter oder Angeklagter dies innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides verlangen oder gegen diesen ein Rechtsmittel eingelegt haben, stellt der Einzelrichter den Beteiligten ein vollständig begründetes Urteil im Sinne von § 160 zu.

3

Verlangt ausschliesslich ein Geschädigter das vollständige Urteil oder legt er ein Rechtsmittel gegen den Entscheid über sein Schadenersatzbegehren ein, so wird das Urteil nur insoweit begründet, als es das eingeklagte Verhalten zum Nachteil des Geschädigten und dessen Schadenersatzforderung betrifft.

Begründung im Rechtsmittelverfahren

§ 161.

In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Sachdarstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.

E. Erläuterung und Berichtigung des Entscheids

Erläuterung

a. Zulässigkeit

§ 162.

Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.

b. Form des Gesuchs

§ 163.

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.

c. Verfahren

§ 164.

Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.

d. Rechtsmittel

§ 165.

Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.

Berichtigung

§ 166.

Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, werden vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.

F. Akten

Aktenordnung

§ 167.

1

Alle Eingaben und andern Akten werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Aktenverzeichnis eingetragen. Sie werden mit einer Ordnungsnummer versehen, welche dem Aktenverzeichnis entspricht.

2

Auf den Eingaben ist der Tag der Postaufgabe und des Eingangs, auf den übrigen Akten der Einleger anzugeben.

3

Von den Entscheiden, die einer Begründung bedürfen, wird eine vollständige Ausfertigung zu den Akten genommen, falls das Protokoll nur das Dispositiv enthält. Die Endentscheide werden zudem chronologisch geordnet in besondern Spruchbüchern gesammelt.

4

Von allen Vorladungen und ausgehenden Briefen werden Kopien zu den Akten gelegt.

Effekten

§ 168.

Eingereichte Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden im Aktenverzeichnis aufgeführt.

Rückgabe

§ 169.

1

Aktenstücke und Effekten werden dem Einleger oder Berechtigten nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens gegen Empfangsschein herausgegeben.

2

Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden.

3

Im Strafprozess beschliesst das Gericht über die Rückgabe, Vernichtung, Verwendung zu Lehrzwecken oder sonstige Aufbewahrung.

Verlorene Akten

§ 171.

1

Sind Akten abhanden gekommen, werden sie soweit möglich nach den Handakten des Gerichts und der Parteien wiederhergestellt. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht möglich, werden die betreffenden Handlungen wiederholt.

2

Die Kosten gehen zu Lasten dessen, der den Verlust verschuldet hat.

Akteneinsicht Dritter

§ 172.

1

Drittpersonen sind in der Regel nicht berechtigt, in Gerichts- und Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen.

2

Das Obergericht bestimmt durch Verordnung[5], inwieweit Gerichtsberichterstattern und ausnahmsweise andern Drittpersonen Einsicht in die Gerichtsakten gestattet werden kann. Es erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch solcher Bewilligungen und zum Schutz der Beteiligten. Die Verordnung des Obergerichts bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.

G. Vorladungen

Form

§ 173.

Vorladungen werden schriftlich oder, in dringenden Fällen, telegraphisch erlassen. Sie können bei Verhandlungsunterbrüchen den anwesenden Parteien auch nur mündlich eröffnet werden.

Inhalt

§ 174.

1

In der Vorladung werden aufgeführt

1.die Person, an die sie gerichtet ist, und die Eigenschaft, in der diese vorgeladen wird;

2.die Prozessparteien und die Prozesssache;

3.Zeit und Ort des Erscheinens;

4.die Aufforderung an den Vorgeladenen, vor der Behörde zu erscheinen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie auf die §§ 181, 182 und 195;

5.für die Parteien der Zweck der Verhandlung;

6.das Datum der Ausstellung.

2

Die Vorladung wird vom Richter oder von einem Kanzleiangestellten unterzeichnet.

Frist

§ 175.

1

Die Vorladung wird, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens fünf Tage vor der Verhandlung zugestellt.

2

Auf die Untersuchung in Strafsachen findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Zustellung

a. Adressat

§ 176.

1

Hat die Partei einen Vertreter, wird die Vorladung diesem zugestellt. Soll die Partei persönlich erscheinen, wird auch ihr eine Vorladung zugestellt.

2

Dem Litisdenunziaten, der dem Prozess nicht beigetreten ist, werden Vorladungen nur auf Verlangen und gegen Bezahlung der Kosten zugestellt.

b. Zustellungsweise

§ 177.

1

Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten, den Gemeindeammann oder ausnahmsweise durch die Polizei zugestellt.

2

Die Zustellung erfolgt an den Vorgeladenen persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.

c. Zustellung ausserhalb des Kantons

§ 178.

Vorladungen an Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts zugestellt. In der Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.

d. Gescheiterte Zustellung

§ 179.

1

Kann die Vorladung nicht zugestellt werden, wird die Zustellung wiederholt.

2

Die Vorladung gilt als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert.

e. Beweis der Zustellung

§ 180.

Die Vorladung wird gegen Empfangsschein oder amtliche Bescheinigung zugestellt.

Adressänderungen

§ 181.

Eine Partei hat Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während einer Untersuchung oder eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt sie dies, sind Zustellungen an die letztbekannte Adresse rechtswirksam.

Verhinderung des persönlich Vorgeladenen

§ 182.

Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Öffentliche Vorladung

§ 183.

1

Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, wird sie im Amtsblatt und nach Bedürfnis auch in andern geeigneten Blättern veröffentlicht.

2

Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, ersetzt die öffentliche Vorladung die persönliche Zustellung.

H. Mitteilung der Entscheide

Grundsatz

§ 184.

Die Entscheide können den anwesenden Parteien mündlich eröffnet werden. Im Übrigen werden sie schriftlich mitgeteilt.

Zivilentscheide

§ 185.[60]

Endentscheide und dem Rekurs unterliegende Zwischenentscheide in Zivilsachen werden den Parteien und unteren Instanzen auch nach mündlicher Eröffnung schriftlich mitgeteilt, im Erkenntnisverfahren vor Friedensrichter jedoch nur auf Verlangen. Endentscheide werden zudem der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes[2] mitgeteilt, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde.

Strafentscheide

§ 186.

1

Dem Angeklagten, dem Privatstrafkläger und der Anklagebehörde werden Urteile in Strafsachen unverzüglich nach der mündlichen Eröffnung im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Überdies wird ihnen von allen Urteilen und Erledigungsbeschlüssen eine vollständige Ausfertigung zugestellt.

2

Der Geschädigte erhält unentgeltlich eine schriftliche Mitteilung des Entscheids hinsichtlich seines Zivilanspruchs im Dispositiv, in vollständiger Ausfertigung nur auf Verlangen.[42]

3

In Ehrverletzungssachen wird der Anklagebehörde nur nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten eine vollständige Ausfertigung zugestellt.

Zustellung

§ 187.

1

Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mitteilung der Entscheide.

2

Die öffentliche Mitteilung erfolgt nur im Dispositiv. Sie kann sich auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstands, der Art des Entscheids und der laufenden Fristen beschränken, mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei.

Rechtsmittelbelehrung

§ 188.

Ist nach kantonalem oder Bundesrecht gegen einen Entscheid die Berufung oder der Rekurs oder gegen einen Endentscheid die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, so sind bei der mündlichen wie bei der schriftlichen Mitteilung die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sein notwendiger Inhalt und die Stelle, an die es zu richten ist, anzugeben.

I. Fristenlauf

Fristansetzung

a. Gesetzliche Fristen

§ 189.

1

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.

2

Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.

b. Richterliche Fristen

§ 190.

Fristen, welche das Gericht zu bemessen hat, sollen in der Regel nicht weniger als sieben und nicht mehr als 20 Tage dauern.

Fristberechnung

a. Beginn der Frist

§ 191.

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.

b. Ende der Frist

§ 192.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt.

K. Fristwahrung und Befolgung der Vorladung

Fristwahrung

a. Rechtzeitige Handlung

§ 193.[44]

Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein. Eingaben sind auch rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintreffen.

b. Irrtümliche Zustellung

§ 194.

1

Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen.

2

Die Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.

Verschiebungs- und Erstreckungsgesuche

§ 195.

1

Die Verschiebung einer Verhandlung und die Erstreckung einer richterlichen Frist werden nur aus zureichenden Gründen bewilligt.

2

Nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird jedoch nicht entsprochen. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt worden sind.

Androhung der Säumnisfolgen

§ 196.

Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht. Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert.

Respektstunde

§ 197.

1

Als säumig gilt, wer zu einer Verhandlung nicht innert einer Stunde nach dem in der Vorladung festgesetzten Zeitpunkt erscheint.

2

Ist den Parteien das Erscheinen freigestellt, kann mit der Verhandlung sofort begonnen werden.

Entschädigungsfolgen und Ordnungsbussen

§ 198.

Kann eine Verhandlung wegen Säumnis einer Partei nicht stattfinden, wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen. Ferner kann der Säumige, falls ihn nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn er sich innert Frist nicht genügend zu entschuldigen vermag.

Wiederherstellung

a. Allgemein

§ 199.

1

Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei.

2

Grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird.

3

Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

b. Gegen Endentscheide

§ 200.

1

Liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung vor, so können auch Endentscheide aufgehoben werden, welche schon mitgeteilt worden sind.

2

Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung.

VI. Abschnitt: Gerichtskosten, Gebühren, Besoldungen

Kosten

§ 201.

Die Parteien haben nach Massgabe der Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezahlen:

1.eine Gerichtsgebühr;

2.die Auslagen, besonders die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige, sowie die Unkosten bei Augenscheinen;

3.die Gebühren und Auslagen für Vorladungen und andere Zustellungen;

4.die Gebühren für schriftliche Ausfertigungen.

Verordnungskompetenz

§ 202.

1

Das Obergericht erlässt für die Gerichte, der Regierungsrat für die Untersuchungs- und Anklagebehörden Verordnungen[4] über die Gebühren- und Entschädigungsansätze.

2

In diesen Verordnungen können die Gebühren nach § 201 ganz oder teilweise pauschaliert oder in eine einheitliche Gerichtsgebühr zusammengefasst werden. Die Verordnung des Obergerichts bedarf, soweit sie die Gerichtsgebühren nach § 201 Ziffer 1 betrifft, der Genehmigung des Kantonsrates.

Kostenfreiheit

§ 203.

Gebühren und Auslagen dürfen nicht auferlegt werden:

1.dem Staat;

2.den zürcherischen Gemeinden und den übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons Zürich, wenn es sich um Ansprüche handelt, die nicht in deren finanziellem Interesse liegen;

3.Angestellten , gegen deren Amtstätigkeit eine Beschwerde erhoben wurde oder über deren Ausstand zu entscheiden ist.

Kostenbezug

§ 204.

1

Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr Gericht.[56]

2

Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen ganz oder teilweise für die Bezirksgerichte und das Obergericht zusammenfassen.[55]

3

Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die zuständigen Stellen für den Bezug der von Untersuchungs- und Anklagebehörden auferlegten Kosten und Ordnungsbussen.

4

Einzelne oder alle obersten kantonalen Gerichte können durch gemeinsame Verordnung ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise zusammenfassen.[56]

5

Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten und Verwaltungsstellen ganz oder teilweise zusammenfassen.[56]

6

Die Friedensrichter beziehen Kosten und Ordnungsbussen selbst.

Fälligkeit und Verjährung

§ 205.[61]

1

Gerichtskosten werden 30 Tage seit der Zustellung der Rechnung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

2

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.

3

Gerichtskostenforderungen unterliegen der zehnjährigen Verjährung gemäss dem Obligationenrecht[15].

Kostenbeschwerde

§ 206.

Gegen die Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend §§ 108 ff. Beschwerde geführt werden. Wird Berufung oder Rekurs erhoben, ist die Beschwerde damit zu verbinden.

Erhöhung

§ 207.

Gerichtsgebühren, welche die untere Instanz zu niedrig angesetzt hat, werden von Amtes wegen erhöht, wenn das Verfahren an eine obere Instanz weitergezogen wird.

Lohn der Mitglieder und Entschädigung der Ersatzmitglieder des Kassations- und des Obergerichts

§ 208.[62]

Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts und des Obergerichts.

Entschädigung der Friedensrichter

§ 209.

1

Die Friedensrichter werden durch die von den Parteien bezahlten Gebühren entschädigt. Die Gemeinden vergüten ihnen die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen, ersetzen ihnen die Auslagen und Gebühren, welche unerhältlich sind oder wegen unentgeltlicher Prozessführung entfallen, und können ihnen zusätzliche Entschädigungen ausrichten.

2

Die Gemeinden können ihren Friedensrichtern feste Besoldungen ausrichten. Der Friedensrichter bezieht in diesem Fall sämtliche Kosten zuhanden der Gemeindekasse. Der Gemeinderat kann die Abrechnung des Friedensrichters auch anhand des Spruchbuchs überprüfen.

VII. Abschnitt: Die Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte[48]

Allgemeines

§ 210.[48]

1

Als oberste kantonale Gerichte gelten das Kassationsgericht, das Obergericht, das Sozialversicherungsgericht und das Verwaltungsgericht.

2

Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizverwaltung unabhängig. Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

3

Die folgenden Bestimmungen regeln die Organisation der gerichtsübergreifenden Justizverwaltung der obersten kantonalen Gerichte sowie der ihnen unterstellten Gerichte, Behörden und Amtsstellen.

Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane

§ 211.[48]

Gerichtsübergreifende Justizverwaltungsorgane sind:

1.der Plenarausschuss der Gerichte;

2.die Verwaltungskommission der Gerichte.

Plenarausschuss der Gerichte

§ 212.[48]

1

Mitglieder des Plenarausschusses sind:

1.die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder deren Stellvertreter;

2.vier vom Plenum des Kassationsgerichts delegierte Kassationsrichter;

3.sechs vom Plenum des Obergerichts delegierte Oberrichter;

4.vier vom Plenum des Sozialversicherungsgerichts delegierte Sozialversicherungsrichter;

5.vier vom Plenum des Verwaltungsgerichts delegierte Verwaltungsrichter.

2

Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vorsitz des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Sekretär der Verwaltungskommission amtet als Protokollführer.

3

Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zustimmung von mindestens 13 seiner Mitglieder. Die Generalsekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

4

Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der Verwaltungskommission durch deren Präsidenten.

Verwaltungskommission der Gerichte

§ 213.[48]

1

Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zusammen aus den Präsidenten der obersten kantonalen Gerichte. Die Präsidenten können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kommissionssitzungen vertreten lassen.

2

Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten.

3

Die Generalsekretäre der obersten kantonalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Als Kommissionssekretär amtet der Generalsekretär des Gerichts, dem der Präsident angehört.

4

Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn neben dem Kommissionssekretär als Protokollführer alle obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse der Kommission bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder.

5

Der Präsident versammelt die Kommission, so oft die Geschäfte es erfordern. Er hat die Kommission überdies einzuberufen, wenn ein anderes Mitglied es verlangt.

Zuständigkeiten der gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane

a. Allgemeines

§ 214.[48]

1

Die Zuständigkeit der gerichtsübergreifenden Justizverwaltungsorgane zur Justizverwaltung für alle Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen ist nur insoweit gegeben, als sie im folgenden ausdrücklich bestimmt wird.

2

Im Übrigen bleiben die Zuständigkeiten der einzelnen Gerichte zur Justizverwaltung vorbehalten.

b. Plenarausschuss

§ 215.[48]

1

Der Plenarausschuss erlässt die ergänzenden Verordnungen der obersten Gerichte im Sinne von § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes.

2

Der Plenarausschuss erlässt ferner Verordnungen über:

1.die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen;

2.die Gerichtsauditoren;

3.die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte.

c. Verwaltungskommission

§ 216.[48]

1

Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Geschäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.

2

Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betreffen, sowie im Zusammenhang mit dem Voranschlag.

3

Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Gesetzesentwürfen, welche für die kantonale Justiz als Ganzes von Bedeutung sind, Stellung nehmen.[289]


[1] OS 46, 209 und GS II, 3.

[2] LS 151.

[3] LS 161.

[4] LS 211. 11; LS 211. 12; LS 323. 1.

[5] LS 211. 15.

[6] LS 211. 16.

[7] LS 211. 23.

[8] LS 212. 51.

[9] LS 230.

[10] LS 271.

[11] LS 321.

[12] LS 331.

[13] SR 142. 20.

[14] SR 210.

[15] SR 220.

[16] SR 221. 213. 2.

[17] SR 231. 1.

[18] SR 231. 2.

[19] SR 232. 11.

[20] SR 232. 12.

[21] SR 232. 14.

[22] SR 232. 16.

[23] SR 251.

[24] SR 281. 1.

[25] SR 311. 0.

[26] SR 351. 1.

[27] SR 711.

[28] SR 732. 44.

[29] SR 734. 0.

[30] SR 951. 31.

[31] Eingefügt durch Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).

[32] Fassung gemäss Wahlgesetz vom 4. September 1983 (OS 48, 785). In Kraft seit 1. Januar 1985 (OS 49, 140).

[33] Fassung gemäss Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985 (OS 49, 423). In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).

[34] Fassung gemäss G vom 7. Dezember 1986 (OS 50, 111). In Kraft seit 1. Juli 1987 (OS 50, 115).

[35] Aufgehoben durch G vom 3. März 1991 (OS 51, 456). In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 51, 460).

[36] Eingefügt durch G vom 3. März 1991 (OS 51, 456). In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 51, 460).

[37] Fassung gemäss G vom 3. März 1991 (OS 51, 456). In Kraft seit 1. Januar 1992 (OS 51, 460).

[38] Eingefügt durch V über die gerichtliche Beurteilung im Personen- und Familienrecht vom 17. März 1993 (OS 52, 410).

[39] Eingefügt durch G vom 12. Juni 1994 (OS 52, 809). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 989).

[40] Fassung gemäss G vom 12. Juni 1994 (OS 52, 809). In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 52, 989).

[41] Eingefügt durch G vom 12. März 1995 (OS 53, 165). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 170).

[42] Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 225). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).

[43] Eingefügt durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).

[44] Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 271). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 301).

[45] Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).

[46] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).

[47] Aufgehoben durch G vom 24. September 1995 (OS 53, 267). In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).

[48] Eingefügt durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[49] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[50] Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[51] Eingefügt durch Gesetz über die Offenlegung von Interessenbindungen von Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434; ABl 1999, 531). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 496).

[52] Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

[53] Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

[54] Aufgehoben durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

[55] Eingefügt durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

[56] Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

[57] Aufgehoben durch G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

[58] Eingefügt durch G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 707; ABl 2000, 1302). In Kraft seit 1. November 2001 (OS 56, 728).

[59] Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 707; ABl 2000, 1302). In Kraft seit 1. November 2001 (OS 56, 728).

[60] Fassung gemäss EG zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 126; ABl 2000, 519). In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 156).

[61] Fassung gemäss Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Forderungen vom 17. Juni 2002 (OS 57, 277; ABl 2001, 1308). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).

[62] Eingefügt durch G über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (; ABl 2001, 504). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 22OS 59, 302).

[63] Fassung gemäss G über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (; ABl 2001, 504). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 22OS 59, 302).

[64] Aufgehoben durch G über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (; ABl 2001, 504). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 22OS 59, 302).

[65] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[66] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, ; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[67] Fassung gemäss G über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (; ABl 2001, 504). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 59, 22OS 60, 252).

[68] Aufgehoben durch Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004 (OS 60, 463; ABl 2003, 263). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[69] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[70] Fassung gemäss G über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 (OS 61, 421; ABl 2005, 1036). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[71] Fassung gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 445; ABl 2005, 762). In Kraft seit 1. April 2007.

211.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
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