Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
(vom 30. Juni 2009)[1]
Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst:
Präambel
Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist ein Teil des Bistums der Christkatholischen (Altkatholischen) Kirche der Schweiz. Ihr obliegt die Pflege des kirchlichen Lebens nach den in der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz niedergelegten Grundsätzen.
In der Absicht, im Kanton Zürich als dem Gebiet der Kirchgemeinde die Voraussetzungen dafür zu schaffen, und im Willen, die je eigenen kirchlichen wie auch die kirchlichkörperschaftlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuarbeiten, geben sich die christkatholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich folgende Kirchenordnung:
I. Die Körperschaft
Bestand
Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Zürich (KV)[5], die sowohl Elemente einer kantonalen kirchlichen Körperschaft als auch Elemente einer Kirchgemeinde im Sinne der §§ 10 ff. des Kirchengesetzes (KiG)[10] enthält.
Sie hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
Aufgaben
Die Christkatholische Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Verpflichtungen.
Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkeiten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie unterstützt die Diaspora und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, kulturelle Vorhaben, Medien sowie kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit dem Bischof.
Ökumene und interreligiöser Dialog
Die Christkatholische Kirchgemeinde fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
Mitgliedschaft
Als Mitglied der Christkatholischen Kirchgemeinde gilt jede Person, die
a.Mitglied der Christkatholischen Kirche ist,
b.im Kanton Zürich Wohnsitz hat und
c.nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche sind der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.
Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen die Inhaber der elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vormund.
Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und handlungsfähig sind.
In eine Behörde wählbar ist, wer stimm- und wahlberechtigt ist und die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art. 27, 36, 43).
II. Organisation
Autonomie, subsidiäres Recht
Die Kirchgemeinde organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts und gemäss dieser Kirchenordnung selbstständig.
Organe
Die Organe der Kirchgemeinde sind:
a.die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchgemeindeversammlung als Legislative,
b.die Kirchenpflege als Exekutive,
c.die Rechnungsprüfungskommission.
Aufsicht und Rechtsschutz
Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommission.
Die Kirchgemeinde und ihre Organe unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates Zürich.
Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach § 18 KiG[10] und dem danach massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetz[9] sowie den sinngemäss anzuwendenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes[6] und des Gesetzes über die politischen Rechte[7]. Kultische Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Behörden und Gerichte ausgeschlossen.
Wahlen
Die Wahl der kirchlichkörperschaftlichen Behörden sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer obliegt der Kirchgemeindeversammlung, sofern nicht eine Urnenwahl gemäss Art. 22–24 durchzuführen ist.
Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung der neu gewählten Behörde und endet mit dem Beginn der Amtsdauer der erneuerten Behörde. Bei Pfarrwahlen beginnt die Amtsdauer am 1. Juli des Jahres der Gesamterneuerung.
Wiederwahl ist möglich. Es besteht kein Amtszwang.
Bei der Wahl ist Ausgewogenheit betreffend Anteil Frauen und Männer wie auch der Vertretung von Stadt und Land anzustreben.
Vorzeitige Entlassung
Über die vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission entscheidet der Bezirksrat, über diejenige der Pfarrerinnen und Pfarrer die Kirchenpflege.
Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt anordnen.
Einstellung im Amt und Abberufung
Der Bezirksrat kann Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt einstellen, wenn sie ihre amtlichen oder behördlichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missachten oder in eine Strafuntersuchung gezogen sind.
Diese Befugnis steht der Kirchenpflege in Absprache mit dem Bischof auch gegenüber gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern zu.
Die Kirchenpflege kann ausserdem in Absprache mit dem Bischof Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere mit pfarramtlichen Funktionen betraute Personen abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erweisen, oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.
Datenschutz
Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Die Kirchenpflege bezeichnet eine für Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von ihnen beauftragte Personen sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses befugt, Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit unter den durch die Kantonsverfassung[5] anerkannten kirchlichen Körperschaften.
Die Kirchenpflege regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Sie kann dies in Absprache mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften tun.
Amtsgeheimnis
Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Arbeitsgruppen, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte, Beauftragte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[8] besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission ist der Bezirksrat, in den übrigen Fällen die Kirchenpflege zuständig.
Berufsgeheimnis
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.
Werden sie von anderen Personen unterstützt, so unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.
Die Kirchenpflege kann die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person auf deren Gesuch hin ausnahmsweise von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende allgemeine, kirchliche oder private Interessen dies gebieten.
III. Die Kirchgemeindeversammlung
Zusammensetzung
In der Kirchgemeindeversammlung versammelt sich die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde. Sie bildet deren oberstes Organ.
Aufgaben
Die Kirchgemeindeversammlung wählt auf Amtsdauer:
a.die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchgemeinde,
b.acht weitere Mitglieder der Kirchenpflege,
c.drei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,
d.drei Mitglieder des Wahlbüros für Urnenwahlen,
e.die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz,
f.die Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen der Neuwahl; die Bestätigungswahl richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte (§§ 117 und 118 GPR) bzw. nach den Bestimmungen der unten stehenden Ziff. IV.
Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über:
a.Erlass und Änderung der Kirchenordnung,
b.Abnahme der Jahresrechnung,
c.Festlegung des Budgets und des Steuerfusses,
d.Bewilligung von Ausgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen,
e.Einsetzung von Kommissionen,
f.Gewährung ungesicherter Darlehen und Leistung von Bürgschaften,
g.Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung von Kauf- und Baurechten an gemeindeeigenen Grundstücken,
h.Erwerb und Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten,
i.Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen,
k.Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Kirchgemeindeversammlung vorgelegt werden.
Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von:
a.dem Jahresbericht der Kirchgemeinde,
b.dem Jahresbericht des Pfarramtes,
c.den Berichten allfälliger Kommissionen.
Einberufung
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchenpflege einberufen. Mindestens acht Tage vor der Versammlung wird die Traktandenliste im Christkatholischen Kirchenblatt und in der Regel im Gemeindeorgan publiziert. Die Akten liegen mindestens acht Tage vor der Kirchgemeindeversammlung im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.
Leitung
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchgemeindepräsidentin bzw. vom Kirchgemeindepräsidenten oder im Verhinderungsfalle von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet, wobei die Bestimmungen über die Gemeindeversammlung gemäss Gemeindegesetz[6] sinngemäss anzuwenden sind.
Wahlen und Abstimmungen
Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Vorbehalten bleibt die geheime Wahl bzw. Urnenwahl gemäss §§ 117 und 118 GPR[7] und nachstehender Ziff. IV.
Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, bei Wahlen das relative Mehr. Der oder die Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung stimmt bei offenen Wahlen und Abstimmungen nicht mit; bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.
Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Christkatholischen Kirchenblatt und im Amtsblatt veröffentlicht.
Versammlungsbüro, Protokoll
Der oder die Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung und der Aktuar oder die Aktuarin bilden zusammen mit den Stimmenzählern das Versammlungsbüro. Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll durch Unterzeichnung. Das genehmigte Protokoll liegt im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.
Initiative
Jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative einreichen.
Die Initiative ist dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kirchenpflege in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung einzureichen. Initiativen auf Gesamtrevision der Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
IV. Urnenwahlen
Anwendbarkeit
Die Kirchenpflege als wahlleitende Behörde führt in folgenden Fällen eine Wahl an der Urne durch:
a.für alle Pfarrerinnen und Pfarrer, sofern die Kirchenpflege beschliesst, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung von Pfarrerinnen oder Pfarrern zu beantragen, oder wenn 150 Stimmberechtigte binnen 20 Tagen ab der Veröffentlichung der Vorschläge im Christkatholischen Kirchenblatt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege schriftlich das Begehren um Vornahme der Bestätigungswahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer an der Urne stellen (§ 118 Abs. 1 GPR ),
b.in den übrigen Fällen, sofern in einer Kirchgemeindeversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist, und ein Drittel der Anwesenden zu Beginn einer Wahl verlangt, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll.
Bestätigung von Pfarrerinnen und Pfarrern an der Urne
Erweist sich die Urnenwahl als notwendig, werden die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer auf den Wahlzettel gedruckt mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung.
Wollen die Wählenden die Bestätigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ablehnen, streichen sie deren oder dessen Namen durch. Streichungen werden als Nein-Stimmen, unveränderte Linien als Ja-Stimmen gezählt. Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
Für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer entscheiden die für sie oder ihn abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen.
Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn sich mehr Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Bestätigungswahl stellen, als Pfarrstellen bestehen. Erhalten mehr Pfarrerinnen oder Pfarrer, als zu bestätigen sind, mehr Ja- als Nein-Stimmen, gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Übrige Urnenwahlen
Die bis zum gültig zustande gekommenen Begehren auf Durchführung einer Urnenwahl vorliegenden Wahlvorschläge sowie diejenigen, welche der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege bis spätestens 15 Tage nach der Kirchgemeindeversammlung schriftlich, unterzeichnet von mindestens 15 Stimmberechtigten eingereicht worden sind, werden auf Wahlzettel gedruckt.
V. Die Kirchenpflege
Zusammensetzung
Die Kirchenpflege besteht aus neun Mitgliedern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.
Funktion
Die Kirchenpflege ist die leitende Behörde der Kirchgemeinde. Als solche berät, entscheidet und vollzieht sie die Geschäfte. Sie führt die Verwaltung und nimmt gemeinsam mit dem Bischof die Aufsicht über die Amtsführung der Geistlichen sowie die Aufgabenerfüllung durch Angestellte, Beauftragte und Freiwillige wahr.
Unvereinbarkeit
Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein.
Die Geistlichen sowie der oder die mit der Protokollführung betraute Mitarbeiter oder Mitarbeiterin des Kirchgemeindesekretariats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Kirchenpflege kann für einzelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
Konstituierung
Mit Ausnahme der von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsidentin bzw. des Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selber. Sie wählt insbesondere aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die Gutsverwalterin oder den Gutsverwalter, die Aktuarin oder den Aktuar sowie die Archivarin oder den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen.
Der Präsident bzw. die Präsidentin oder die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident zeichnet zusammen mit der Aktuarin bzw. dem Aktuar oder der Gutsverwalterin bzw. dem Gutsverwalter kollektiv zu zweien.
Aufgaben
Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a.Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,
b.Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung,
c.Erlass von Reglementen,
d.Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Antragstellung darüber,
e.Förderung des religiösen Lebens und Unterstützung der Geistlichen in ihrer Tätigkeit,
f.Festlegung von Ort und Zeit der Gottesdienste in Absprache mit dem Pfarramt,
g.Vollzug der Beschlüsse und Prüfung der Empfehlungen von Bischof, Synodalrat und Nationalsynode,
h.Abgabe der Empfehlung für Mitglieder der Kirchgemeinde, die zum selbstständigen Diakonat geweiht werden sollen,
i.Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Diakon, Pfarrverweser und Vikar, Katechet, Sigrist, Organist, Dirigent eines Kirchenchors sowie von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kirchgemeindesekretariates usw.,
k.Feststellung der Anstellungsbedingungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
l.Verwaltung der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte sowie Planung von Bauvorhaben,
m.Verwaltung der kirchlichen Register und des Archivs,
n.Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde oder der Kirchgemeindeversammlung überträgt.
Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befugnisse.
Die Kirchenpflege kann administrative Aufgaben einem Kirchgemeindesekretariat übertragen.
Finanzkompetenzen
Die Kirchenpflege beschliesst Ausgaben im Rahmen des Budgets und der besonderen Ausgabenbeschlüsse der Kirchgemeindeversammlung.
In eigener Kompetenz beschliesst sie über:
a.Ausgaben, die zwingende Folge von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung sind,
b.Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:
1.einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 50 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 200 000 im Jahr,
2.jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 10 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 40 000 im Jahr.
Diese Ansätze verändern sich entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.
Berichterstattung
Die Kirchenpflege erstattet durch ihre Präsidentin bzw. ihren Präsidenten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung.
Sie besorgt die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbesondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeitsprogramme.
Sitzungen
Die Sitzungen der Kirchenpflege werden von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.
Beschlussfassung
Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem Mehr der Anwesenden.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin bzw. der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.
Protokoll, Veröffentlichung
Über die Verhandlungen der Kirchenpflege wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfügungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten.
In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfü-gungen und Zirkulationsbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung aufgelegt und alsdann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterzeichnet.
Allgemein verbindliche Beschlüsse der Kirchenpflege werden im Christkatholischen Kirchenblatt und im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Die Rechnungsprüfungskommission
Zusammensetzung
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.
Unvereinbarkeit
Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sein.
Konstituierung
Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
Aufgaben
Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, namentlich die Jahresrechnung und das Budget.
Sie überprüft die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag.
Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde.
Andere Prüfungsorgane
Die Kirchenpflege kann private Buchprüfer, die über einen anerkannten Fachausweis verfügen, oder die zuständige Direktion des Regierungsrates zur Überwachung und Kontrolle des Kassen- und Rechnungswesens beiziehen.
Soweit solche Prüfungsorgane Feststellungen der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis bringen, kann die Rechnungsprüfungskommission auf eigene Prüfung verzichten.
VII. Finanzen
Einnahmen
Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus:
a.den Kirchensteuern, die aufgrund von Art. 130 Abs. 3 lit. b KV und §§ 201 ff. des Kantonalen Steuergesetzes (StG)[11] von ihren Mitgliedern und den juristischen Personen erhoben werden,
b.Beiträgen,
c.Schenkungen und Erbschaften,
d.dem Vermögensertrag.
Kirchensteuern
Der Bezug der Kirchensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen.
Einsprachen über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht können gemäss § 204 StG[11] bei der Kirchenpflege erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Steuerrekurskommission anfechtbar. Für das Verfahren gilt das kantonale Recht als kirchlichkörperschaftliches Recht.
Kirchenopfer
Die Kirchenopfer werden in der Regel für soziale Zwecke entgegengenommen. Die Kirchenpflege entscheidet auf Vorschlag des Pfarramtes über ihre Verwendung.
VIII. Das Pfarramt
Wählbarkeit und Wahl
Als Pfarrerin bzw. Pfarrer wählbar ist jede Priesterin bzw. jeder Priester, die oder der über einen Nachweis über eine theoretische und praktische Ausbildung verfügt, der von einer vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannten Prüfungsbehörde ausgestellt ist. Die Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers kann vollamtlich oder teilzeitlich sein.
Die Neubesetzung von Pfarrstellen erfolgt, in Absprache mit dem Bischof, auf dem Berufungsweg. Die Kirchenpflege kann eine Ausschreibung der Stelle beschliessen. Die Neuwahl einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers erfolgt durch die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Wahl auf Amtsdauer. Die Bestätigungswahl richtet sich nach den Bestimmungen von §§ 117 und 118 GPR[7] und vorstehender Ziff. IV.
Der kirchliche Auftrag
Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der Kirchgemeinde die geistlichen Funktionen aus.
Die spezifischen Aufgaben der geistlichen Personen sind namentlich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien der Nationalsynode.
Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer
Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind namentlich:
a.Gestaltung von Gottesdienst und Predigt,
b.Katechese,
c.Seelsorge,
d.Pflege der ökumenischen Beziehungen,
e.Betreuung der Mitglieder der Kirchgemeinde in den ihnen zugewiesenen Gebieten,
f.Verwaltungsaufgaben.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihre Tätigkeit im Zusammenwirken mit der Kirchenpflege aus, an deren Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.
Pfarrkonvent
Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Diakone beraten sich und beschliessen über die ihnen obliegenden Aufgaben im Pfarrkonvent.
Sie bestimmen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder Amtsdauer, wer den Vorsitz führt.
Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie verantwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.
Der Pfarrkonvent kann weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.
Unentgeltlichkeit
Die Dienste der Geistlichen sind grundsätzlich unentgeltlich. Über freiwillige Spenden und deren Verwendung legt das Pfarramt der Kirchenpflege jährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Die Kirchenordnung tritt nach deren Annahme in der Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat[2] und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz[3] zusammen mit dem Kirchengesetz[10] in Kraft[4].
Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 5. Juni 1991.
Amtsdauer
Die gewählten Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Pfarramtes endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes (§ 33 KiG). Die Kirchenpflege bestimmt den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.
[2] Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz genehmigt am 21. August 2009.
[3] Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
[4] Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[6] LS 131. 1.
[8] LS 170. 4.
[9] LS 175. 2.
[10] LS 180. 1.
[11] LS 631. 1.