Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich

(vom 21. Juni 2018)[1][2]

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst:

Präambel

Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist ein Teil des Bistums der Christkatholischen (Altkatholischen) Kirche der Schweiz. Ihr obliegt die Pflege des kirchlichen Lebens nach den in der Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz niedergelegten Grundsätzen.

In der Absicht, im Kanton Zürich als dem Gebiet der Kirchgemeinde die Voraussetzungen dafür zu schaffen, und im Willen, die je eigenen kirchlichen wie auch die kirchlichkörperschaftlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuarbeiten, geben sich die christkatholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich folgende Kirchenordnung:

I. Die Körperschaft

Bestand

Art. 1

1

Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)[5], die sowohl Elemente einer kantonalen kirchlichen Körperschaft als auch Elemente einer Kirchgemeinde im Sinne der §§ 10 ff. des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG)[8] enthält.

2

Sie hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.

Aufgaben

Art. 2

Die Christkatholische Kirchgemeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Verpflichtungen.2

Sie sorgt insbesondere für Gottesdienst, Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und unterhält die notwendigen Gebäulichkeiten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie unterstützt die Diaspora und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.3

Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich für Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, kulturelle Vorhaben, Medien sowie kirchliche Hilfen im In- und Ausland.4

Sie stärkt die Einheit im Bistum durch regelmässige Kontakte mit dem Bischof.

Ökumene und Interreligiöser Dialog

Art. 3

Die Christkatholische Kirchgemeinde fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.

Mitgliedschaft

Art. 4

1

Als Mitglied der Christkatholischen Kirchgemeinde gilt jede Person, die

a.Mitglied der Christkatholischen Kirche ist,

b.im Kanton Zürich Wohnsitz hat und

c.nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat.

2

Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit zur Kirche sind der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.

3

Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen die Inhaber der elterlichen Sorge oder, wenn eine solche fehlt, der Vormund.

Stimm- und Wahlrecht

Art. 5

1

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchgemeinde, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und handlungsfähig sind.

2

In eine Behörde wählbar ist, wer stimm- und wahlberechtigt ist und die weiteren Voraussetzungen dieser Kirchenordnung erfüllt (Art. 22, 32, 40).

II. Organisation

Autonomie, subsidiäres Recht

Art. 6

1

Die Kirchgemeinde organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts und gemäss dieser Kirchenordnung selbstständig.

2

Wo die Kirchgemeinde keine eigenen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als kirchlichkörperschaftliches Recht an (§ 5 Abs. 3 KiG).

Organe

Art. 7

Die Organe der Kirchgemeinde sind:

a.die Gesamtheit der Stimmberechtigten versammelt in der Kirchgemeindeversammlung als Legislative,

b.die Kirchenpflege als Exekutive,

c.die Rechnungsprüfungskommission.

Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 8

1

Die Kirchgemeinde verfügt über keine Rekurskommission.

2

Die Kirchgemeinde und ihre Organe unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates Zürich (§ 12 Abs. 3 KiG).

3

Aufsichtsrecht und Rechtsmittel richten sich nach § 18 KiG und dem danach massgebenden Verwaltungsrechtspflegegesetz. Kultische Fragen sind von der Beurteilung durch staatliche Behörden und Gerichte ausgeschlossen.

Wahlen

Art. 9

1

Die Wahl der kirchlichkörperschaftlichen Behörden sowie der Pfarrerinnen und Pfarrer obliegt der Kirchgemeindeversammlung.

2

Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer. Die Amtsdauer beginnt mit der Konstituierung der neu gewählten Behörde und endet mit dem Beginn der Amtsdauer der erneuerten Behörde. Bei Pfarrwahlen beginnt die Amtsdauer am 1. Juli des Jahres der Gesamterneuerung.

3

Wiederwahl ist möglich. Es besteht kein Amtszwang.

4

Bei der Wahl ist Ausgewogenheit betreffend Anteil Frauen und Männer wie auch der Vertretung von Stadt und Land anzustreben.

Vorzeitige Entlassung

Art. 10

1

Über die vorzeitige Entlassung der Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission entscheidet der Bezirksrat, über diejenige der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz die Kirchenpflege.

2

Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt anordnen.

Einstellung im Amt und Abberufung

Art. 11

1

Der Bezirksrat kann Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission längstens bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt einstellen, wenn sie ihre amtlichen oder behördlichen Obliegenheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missachten oder in eine Strafuntersuchung gezogen sind.

2

Diese Befugnis steht der Kirchenpflege in Absprache mit dem Bischof auch gegenüber gewählten Pfarrerinnen und Pfarrern zu.

3

Die Kirchenpflege kann ausserdem in Absprache mit dem Bischof Pfarrerinnen und Pfarrer sowie andere mit pfarramtlichen Funktionen betraute Personen abberufen, die sich zur Weiterführung ihres Amtes als unfähig oder unwürdig erweisen oder deren Verhalten Ursache schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.

Datenschutz

Art. 12

1

Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Die Kirchenpflege bezeichnet eine für Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.

2

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie von ihnen beauftragte Personen sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses befugt, Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit unter den durch die Kantonsverfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften.

3

Die Kirchenpflege regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Sie kann dies in Absprache mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften tun.

Amtsgeheimnis

Art. 13

1

Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Arbeitsgruppen, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte, Beauftragte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse im Sinne des Gesetzes über die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

2

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.

3

Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Mitglieder der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission ist der Bezirksrat, in den übrigen Fällen die Kirchenpflege zuständig.

Berufsgeheimnis

Art. 14

1

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakoninnen und Diakone wahren Geheimnisse, die ihnen um ihres Berufes willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen.

2

Werden sie von anderen Personen unterstützt, unterstehen diese der gleichen Geheimhaltungspflicht.

3

Die Kirchenpflege kann die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtete Person auf deren Gesuch hin ausnahmsweise von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn überwiegende allgemeine, kirchliche oder private Interessen dies gebieten.

III. Die Kirchgemeindeversammlung

Zusammensetzung

Art. 15

In der Kirchgemeindeversammlung versammelt sich die Gesamtheit der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde. Sie bildet deren oberstes Organ.

Aufgaben

Art. 16

1

Die Kirchgemeindeversammlung wählt auf Amtsdauer:

a.die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchgemeinde,

b.mindestens vier weitere Mitglieder der Kirchenpflege,

c.drei Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,

d.die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Nationalsynode der Christkatholischen Kirche der Schweiz.

e.die Pfarrerinnen und Pfarrer.

2

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über:

a.Erlass und Änderung der Kirchenordnung,

b.Abnahme der Jahresrechnung,

c.Festlegung des Budgets und des Steuerfusses,

d.Bewilligung von Ausgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen,

e.Einsetzung von Kommissionen,

f.Gewährung ungesicherter Darlehen und Leistung von Bürgschaften,

g.Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie Einräumung von Kauf- und Baurechten an gemeindeeigenen Grundstücken,

h.Erwerb und Einräumung von Dienstbarkeiten und Grundlasten,

i.Ermächtigung zur Aufnahme von Anleihen,

k.Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Kirchgemeindeversammlung vorgelegt werden.

3

Die Kirchgemeindeversammlung nimmt Kenntnis von:

a.dem Jahresbericht der Kirchgemeinde,

b.dem Jahresbericht des Pfarramtes,

c.den Berichten allfälliger Kommissionen.

Einberufung

Art. 17

Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchenpflege einberufen. Mindestens acht Tage vor der Versammlung wird die Traktandenliste in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und in der Regel im Gemeindeorgan publiziert. Die Akten liegen mindestens acht Tage vor der Kirchgemeindeversammlung im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.

Leitung

Art. 18

Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Kirchgemeindepräsidentin oder dem Kirchgemeindepräsidenten oder im Verhinderungsfalle von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet, wobei die Bestimmungen über die Gemeindeversammlung gemäss §§ 12 und 20–26 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG)[6] sinngemäss anzuwenden sind.

Wahlen und Abstimmungen

Art. 19

1

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Vorbehalten bleibt die geheime Pfarrwahl gemäss Art. 40 Abs. 2.

2

Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr, bei Wahlen das relative Mehr. Der oder die Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung stimmt bei offenen Wahlen und Abstimmungen nicht mit; bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid.

3

Die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und im Amtsblatt veröffentlicht.

Versammlungsbüro, Protokoll

Art. 20

Die oder der Vorsitzende der Kirchgemeindeversammlung und die Aktuarin oder der Aktuar bilden zusammen mit den Stimmenzählenden das Versammlungsbüro. Das Versammlungsbüro prüft und genehmigt das Protokoll durch Unterzeichnung. Das genehmigte Protokoll liegt im Kirchgemeindehaus zur Einsicht auf.

Initiative

Art. 21

1

Jede und jeder Stimmberechtigte kann über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative einreichen.

2

Die Initiative ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchenpflege in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer allgemeinen Anregung einzureichen. Initiativen auf Gesamtrevision der Kirchenordnung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.

3

Für die Behandlung, die Form und Rechtmässigkeit einer Initiative sind die Bestimmungen von §§ 146–154 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR)[7] sinngemäss anzuwenden.

IV. Die Kirchenpflege

Zusammensetzung

Art. 22

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.

Funktion

Art. 23

Die Kirchenpflege ist die leitende Behörde der Kirchgemeinde. Als solche berät, entscheidet und vollzieht sie die Geschäfte. Sie führt die Verwaltung und nimmt gemeinsam mit dem Bischof die Aufsicht über die Amtsführung der Geistlichen sowie die Aufgabenerfüllung durch Angestellte, Beauftragte und Freiwillige wahr.

Unvereinbarkeit

Art. 24

1

Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein.

2

Die Geistlichen sowie die oder der mit der Protokollführung betraute Mitarbeitende des Kirchgemeindesekretariats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Kirchenpflege kann für einzelne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.

Konstituierung

Art. 25

1

Mit Ausnahme der von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Präsidentin oder des gewählten Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selber. Sie wählt insbesondere aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die Gutsverwalterin oder den Gutsverwalter, die Aktuarin oder den Aktuar sowie die Archivarin oder den Archivar mit den entsprechenden Aufgabenbereichen.

2

Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident zeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem Aktuar oder der Gutsverwalterin oder dem Gutsverwalter kollektiv zu zweien. Durch Beschluss der Kirchenpflege können weitere kollektiv zu zweien Zeichnungsberechtigte ernannt werden.

Aufgaben

Art. 26

1

Die Kirchenpflege hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen,

b.Festlegung der Organisation der Kirchgemeinde unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung,

c.Erlass von Reglementen,

d.Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Antragstellung darüber,

e.Förderung des religiösen Lebens und Unterstützung der Geistlichen in ihrer Tätigkeit,

f.Festlegung von Ort und Zeit der Gottesdienste in Absprache mit dem Pfarramt,

g.Vollzug der Beschlüsse und Prüfung der Empfehlungen von Bischof, Synodalrat und Nationalsynode,

h.Abgabe der Empfehlung für Mitglieder der Kirchgemeinde, die zum selbstständigen Diakonat geweiht werden sollen,

i.Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wie Diakon, Pfarrverweser und Vikar, Katechet, Sigrist, Organist, Dirigent eines Kirchenchors sowie von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kirchgemeindesekretariates usw.,

k.Feststellung der Anstellungsbedingungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der übrigen Behördemitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

l.Verwaltung der Liegenschaften und der übrigen Vermögenswerte sowie Planung von Bauvorhaben,

m.Verwaltung der kirchlichen Register und des Archivs,

n.Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Kirchgemeinde, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde oder der Kirchgemeindeversammlung überträgt.

2

Die Kirchenpflege kann für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Sie formuliert deren Auftrag und regelt die Befugnisse.

3

Die Kirchenpflege kann administrative Aufgaben einem Kirchgemeindesekretariat übertragen.

Finanzkompetenzen

Art. 27

1

Die Kirchenpflege beschliesst Ausgaben im Rahmen des Budgets und der besonderen Ausgabebeschlüsse der Kirchgemeindeversammlung.

2

In eigener Kompetenz beschliesst sie über:

a.Ausgaben, die zwingende Folge von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Kirchgemeindeversammlung sind,

b.Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:

1.einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 50 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 200 000 im Jahr,

2.jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 10 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 40 000 im Jahr. 2 Diese Ansätze verändern sich entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik.

Berichterstattung

Art. 28

1

Die Kirchenpflege erstattet durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten der Kirchgemeindeversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet die Jahresrechnung und das Budget zur Genehmigung.

2

Sie besorgt die Berichterstattung gegenüber dem Kanton, insbesondere über die Verwendung der Kostenbeiträge und der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen sowie über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der durchgeführten Tätigkeitsprogramme.

Sitzungen

Art. 29

1

Die Sitzungen der Kirchenpflege werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

2

Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder im Fall der Verhinderung von einem anderen Mitglied geleitet, wobei die Bestimmungen über den Gemeindevorstand gemäss Gemeindegesetz sinngemäss anzuwenden sind.

Beschlussfassung

Art. 30

1

Die Kirchenpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem Mehr der Anwesenden.

2

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.

3

Formelle Verfügungen und Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder auf dem Zirkularweg getroffen werden.

Protokoll, Veröffentlichung

Art. 31

1

Über die Verhandlungen der Kirchenpflege wird ein Protokoll geführt. Dieses enthält sämtliche Beschlüsse, die Präsidialverfü-gungen und auf Verlangen die Anträge einzelner Mitglieder oder Minderheiten.

2

In jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorausgegangene Sitzung und über die in der Zwischenzeit getroffenen Präsidialverfügungen und Zirkulationsbeschlüsse zum Zwecke der Genehmigung aufgelegt und alsdann von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

3

Allgemein verbindliche Beschlüsse der Kirchenpflege werden in der Zeitschrift der Christkatholischen Kirche der Schweiz und im Amtsblatt veröffentlicht.

V. Die Rechnungsprüfungskommission

Zusammensetzung

Art. 32

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern der Kirchgemeinde, die in der Kirchgemeindeversammlung auf Amtsdauer gewählt werden.

Unvereinbarkeit

Art. 33

Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die in einem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nicht Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission sein.

Konstituierung

Art. 34

Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.

Aufgaben

Art. 35

1

Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, namentlich die Jahresrechnung und das Budget.

2

Sie überprüft die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit. Sie erstattet dazu Bericht und Antrag.

3

Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde.

Andere Prüfungsorgane

Art. 36

1

Die Kirchenpflege kann mit übereinstimmendem Beschluss der Rechnungsprüfungskommission die finanztechnische Prüfung einer privaten Prüfstelle übertragen, die den Anforderungen von §§ 145 und 146 GG entspricht und gemäss § 147 GG Bericht erstattet.

2

Soweit die private Prüfstelle Feststellungen der Rechnungsprüfungskommission zur Kenntnis bringt, kann die Rechnungsprüfungskommission auf eigene Prüfung verzichten.

VI. Finanzen

Einnahmen

Art. 37

Die Einnahmen der Kirchgemeinde bestehen aus:

a.den Kirchensteuern, die aufgrund von Art. 130 Abs. 3 lit. b KV und §§ 201 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) von ihren Mitgliedern und den juristischen Personen erhoben werden,

b.Beiträgen,

c.Schenkungen und Erbschaften,

d.dem Vermögensertrag.

Kirchensteuern

Art. 38

1

Für die Veranlagung der Kirchensteuern gelten die Bestimmungen von §§ 187–198 StG sinngemäss.

2

Der Bezug der Kirchensteuern wird den Einwohnergemeinden übertragen.

3

Einsprachen über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht können gemäss § 204 StG bei der Kirchenpflege erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen ab Zustellung bei der Steuerrekurskommission anfechtbar. Für das Verfahren gilt das kantonale Recht als kirchlichkörperschaftliches Recht.

Kirchenopfer

Art. 39

Die Kirchenopfer werden in der Regel für soziale Zwecke entgegengenommen. Die Kirchenpflege entscheidet auf Vorschlag des Pfarramtes über ihre Verwendung.

VII. Das Pfarramt

Wählbarkeit und Wahl

Art. 40

1

Als Pfarrerin oder Pfarrer wählbar ist jede Priesterin oder jeder Priester, die oder der über einen Nachweis über eine theoretische und praktische Ausbildung verfügt, der von einer vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz anerkannten Prüfungsbehörde ausgestellt ist. Die Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers kann vollamtlich oder teilzeitlich sein.

2

Die Kirchenpflege legt die Anzahl zu besetzender Pfarrstellen fest. Die Neubesetzung von Pfarrstellen erfolgt, in Absprache mit dem Bischof, auf dem Berufungsweg. Die Kirchenpflege kann eine Ausschreibung der Stelle beschliessen. Die Neuwahl und Bestätigungswahl einer Pfarrerin oder eines Pfarrers erfolgt durch die Kirchgemeindeversammlung in geheimer Wahl auf Amtsdauer.

Kirchlicher Auftrag

Art. 41

1

Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Diakone der Kirchgemeinde üben im Auftrag des Bischofs und der Kirchgemeinde die geistlichen Funktionen aus.

2

Die spezifischen Aufgaben der geistlichen Personen sind namentlich die Feier der Eucharistie und die Spendung der Sakramente gemäss ihrer Beauftragung und den Richtlinien der Nationalsynode.

Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer

Art. 42

Die Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer sind namentlich:

a.Gestaltung von Gottesdienst und Predigt,

b.Katechese,

c.Seelsorge,

d.Pflege der ökumenischen Beziehungen,

e.Betreuung der Mitglieder der Kirchgemeinde in den ihnen zugewiesenen Gebieten,

f.Verwaltungsaufgaben. 2 Die Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihre Tätigkeit im Zusammenwirken mit der Kirchenpflege aus, an deren Sitzungen sie mit beratender Stimme teilnehmen.

Pfarrkonvent

Art. 43

1

Die Priesterinnen und Priester sowie Diakoninnen und Diakone beraten sich und beschliessen über die ihnen obliegenden Aufgaben im Pfarrkonvent.

2

Sie bestimmen in frei gewähltem Turnus oder zu Beginn jeder Amtsdauer, wer den Vorsitz führt.

3

Die oder der Vorsitzende des Pfarrkonvents ist in erster Linie verantwortlich für die geordnete Zusammenarbeit mit der Kirchenpflege und den vorgesetzten kirchlichen Instanzen.

4

Der Pfarrkonvent kann weitere Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen einladen.

Unentgeltlichkeit

Art. 44

Die Dienste der Geistlichen sind grundsätzlich unentgeltlich.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Art. 45

1

Die Kirchenordnung tritt nach deren Annahme in der Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Regierungsrat[4] und den Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz[3] am 3. April 2019 in Kraft.

2

Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 30. Juni 2009 und wurde durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung vom 21. Juni 2018 revidiert.

Amtsdauer

Art. 46

Die gewählten Mitglieder der Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Pfarramtes endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kirchengesetzes (§ 33 KiG). Die Kirchenpflege bestimmt den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.


[1] OS 77, 318.

[2] Inkrafttreten: 3. April 2019 (ABl 2022-05-20).

[3] Vom Synodalrat der Christkatholischen Kirche der Schweiz genehmigt am 2. November 2018.

[4] Vom Regierungsrat genehmigt am 3. April 2019.

[5] LS 101.

[6] LS 131. 1.

[7] LS 161.

[8] LS 180. 1.

[9] LS 631. 1.

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