Reglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden (KGR) (Kirchgemeindereglement)

(vom 29. Juni 2017)[1][2]

Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Grundzüge der Organisation der Kirchgemeinden und der Zusammenarbeit zwischen den Kirchgemeinden, Änderungen im Bestand und Gebiet, die Aufsicht über die Kirchgemeinden sowie den Rechtsschutz.

Aufgaben

§ 2.

1

Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.

2

Die Kirchgemeinden unterstützen die Pfarreien namentlich in der

a.Liturgie, Katechese und Diakonie,

b.anderssprachigen Seelsorge,

c.Jugend- und Erwachsenenbildung,

d.Pflege der Ökumene.

3

Zu den weiteren Aufgaben der Kirchgemeinden gehören namentlich:

a.Bau und Unterhalt kirchlicher Liegenschaften,

b.Hilfe im In- und Ausland,

c.Pflege des Kontakts zu anderen Kirchgemeinden, den politischen Gemeinden und Schulgemeinden,

d.Pflege der Beziehungen zur Kirchenstiftung.

Autonomie

§ 3.

Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.

Kirchgemeindeordnung

§ 4.

1

Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe in der Kirchgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.

2

Soweit die Kirchgemeinden keine eigenen Regelungen erlassen müssen, können sie beschliessen, das Kirchgemeindereglement direkt anzuwenden.

Kirchgemeindeorgane

§ 5.

Die Organe der Kirchgemeinde sind:

a.die Gesamtheit ihrer Stimmberechtigten und die Kirchgemeindeversammlung als Legislative,

b.die Kirchenpflege als Exekutive,

c.die Rechnungsprüfungskommission.

Protokoll

§ 6.

1

In Kirchgemeindeversammlungen und in Sitzungen der Behörden wird Protokoll geführt.

2

Das Protokoll der Kirchgemeindeversammlung ist innert zehn Tagen zu erstellen. Es enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergebnisse und allfällige Beanstandungen zum Verfahren.

3

Die Präsidentin oder der Präsident prüft innert zehn Tagen nach Vorlage das Kirchgemeindeversammlungsprotokoll auf seine Richtigkeit und bezeugt diese durch Unterschrift. Das Protokoll ist ausserdem durch die Protokollführerin oder den Protokollführer zu unterzeichnen.

4

Die Protokollierung von Sitzungen der Behörden richtet sich nach der Geschäftsordnung der Behörde.

Publikation

§ 7.

1

Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sowie allgemein verbindliche Beschlüsse der Behörden werden unter Bekanntgabe der Rekursfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann sich auf die Bezeichnung des Beschlusses und die Fristansetzung beschränken, mit dem Hinweis, dass der Beschluss im Sekretariat der Kirchgemeinde aufliegt oder elektronisch eingesehen werden kann.

2

Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet das Publikationsorgan oder regelt die Zuständigkeit für dessen Bezeichnung.

3

Ohne eine solche Bezeichnung gilt das «forum» als Publikationsorgan.

Information und Datenschutz

§ 8.

Die Information und der Datenschutz richten sich nach den kirchlichen Vorschriften sowie nach der staatlichen Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

Schweigepflicht

§ 9.

Behördenmitglieder, Kirchgemeindeangestellte sowie Dritte, die kirchliche Aufgaben erfüllen oder für die Kirche tätig sind, sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Stimmberechtigte

A. Allgemeines

Stimm- und Wahlrecht

§ 10.

1

Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeindeversammlung und, wo dies vorgesehen ist, an der Urne aus.

2

Stimm- und wahlberechtigt ist, wer

a.Mitglied der Römischkatholischen Körperschaft ist,

b.Wohnsitz in der Kirchgemeinde hat,

c.das 18. Altersjahr zurückgelegt hat,

d.im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist und

e.nicht von der Ausübung der politischen Rechte ausgeschlossen ist.

B. Urnenabstimmungen und -wahlen

Obligatorische Urnenabstimmung

§ 11.

Die Kirchgemeindeordnung bezeichnet die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend an der Urne zu entscheiden haben.

Nachträgliche Urnenabstimmung

§ 12.

1

In der Kirchgemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.

2

Ausgenommen sind die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie die Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen (§ 22 Abs. 1 lit. b und c).

Urnenwahl

§ 13.

An der Urne erfolgen

a.die Wahl der Mitglieder der Synode, sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind. Die Wahl findet zwischen Januar und April desjenigen Jahres statt, in dem der Kantonsrat gewählt wird.

b.die Bestätigungswahl der Pfarrer gemäss §§ 113–118 des Gesetzes über die politischen Rechte , sofern die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind.

c.weitere in der Kirchgemeindeordnung bezeichnete Wahlen.

Wahlverfahren

§ 14.

Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung sowie subsidiär das Gesetz über die politischen Rechte.[4]

Wahlleitende Behörde

§ 15.

Die Aufgaben des Wahlbüros sowie der Wahlleitung werden von der politischen Gemeinde wahrgenommen.

C. Initiativen

Gegenstand

§ 16.

1

Initiativen können von mindestens 15 Stimmberechtigten oder von der in der Kirchgemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten über Gegenstände eingereicht werden, die der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen.

2

Die Kirchgemeindeordnung kann Einzelinitiativen zulassen.

3

Die erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtigten nicht übersteigen.

4

Initiativen werden der Kirchenpflege eingereicht.

Form

§ 17.

1

Initiativen können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

2

Das Initiativbegehren mit der Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:

a.den Titel, den Text und eine Begründung der Initiative,

b.eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,

c.Name und Adresse der Mitglieder des Initiativkomitees. Dieses besteht aus mindestens drei Stimmberechtigten.

Prüfung

§ 18.

Die Kirchenpflege beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.

Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung

§ 19.

1

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr die Kirchenpflege die Initiative innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Beschlussfassung.

2

Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

3

Ein Mitglied des Initiativkomitees kann die Initiative in der Kirchgemeindeversammlung mündlich erläutern.

4

Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zur Beschlussfassung in der Kirchgemeindeversammlung zurückziehen.

Beschlussfassung an der Urne

§ 20.

1

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, ordnet die Kirchenpflege innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung die Urnenabstimmung an.

2

Die Kirchenpflege stellt Antrag, ob der Initiative zugestimmt oder ob sie abgelehnt werden soll. Sie kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbreiten.

3

Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Initiative bis zur Anordnung der Urnenabstimmung zurückziehen.

2. Abschnitt: Kirchgemeindeversammlung

A. Zusammensetzung und Befugnisse

Zusammensetzung

§ 21.

Die Kirchgemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten.

Befugnisse

§ 22.

1

Der Kirchgemeindeversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

a.Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung,

b.Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,

c.Abnahme der Jahresrechnung und der Bauabrechnungen aus Spezialbeschlüssen,

d.Ausgabenbewilligungen nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung,

e.Festsetzung der Entschädigung der Behördenmitglieder,

f.Behandlung von Initiativen gemäss § 19,

g.Genehmigung von Zweckverbandsstatuten und Verträgen gemäss §§ 63 und 64,

h.Genehmigung von Verträgen über Gebietsveränderungen gemäss § 66.

2

Sie führt die folgenden Wahlen durch:

a.Neuwahl der Pfarrer,

b.Wahl der Pfarreibeauftragten,

c.Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege und deren Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht,

d.Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsidentin oder Präsidenten, soweit die Kirchgemeindeordnung keine Urnenwahl vorsieht.

Anfragerecht

§ 23.

1

Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeindeversammlung verlangen.

2

Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen.

3

Die Kirchenpflege beantwortet die Anfrage mündlich in der Kirchgemeindeversammlung.

4

Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen. Eine Beratung über die Antwort findet nur statt, wenn die Kirchgemeindeordnung dies vorsieht. Eine Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

B. Vorbereitung

Einberufung der Kirchgemeindeversammlung

§ 24.

Die Kirchgemeindeversammlung tritt zusammen:

a.auf Anordnung der Kirchenpflege,

b.infolge vorher beschlossener Vertagung,

c.wenn mindestens 15 Stimmberechtigte oder die in der Kirchgemeindeordnung genannte Anzahl von Stimmberechtigten es verlangen.

Ankündigung

§ 25.

1

Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akten sind den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen.

2

Die Kirchgemeindeversammlung soll zeitlich so angesetzt werden, dass der Besuch dem grössten Teil der Stimmberechtigten möglich ist.

C. Durchführung

Versammlungsleitung

§ 26.

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchenpflege leitet die Kirchgemeindeversammlung.

Handhabung von Ruhe und Ordnung

§ 27.

1

Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in der Versammlung.

2

Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versammlung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

3

Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

Stimmenzählende

§ 28.

Die Kirchgemeindeversammlung wählt offen mit relativem Mehr die erforderliche Anzahl Stimmenzählenden. Diese dürfen weder Mitglieder der Kirchenpflege oder der Rechnungsprüfungskommission sein, noch dürfen sie an der Vorbereitung eines Geschäftes mitgewirkt haben, noch für ein zu besetzendes Amt kandidieren.

Feststellung der Stimmberechtigten

§ 29.

1

Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Anfrage an die Versammlung, ob nicht stimmberechtigte Personen anwesend sind.

2

Ist dies der Fall, werden diese aufgefordert, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben.

3

Im Streitfall entscheidet die Präsidentin oder der Präsident aufgrund des Stimmregisters über ihre Stimmberechtigung.

Stimmregister

§ 30.

Die Versammlungsleitung erteilt Stimmberechtigten auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person.

D. Anträge

Antragsrecht der Behörden

§ 31.

1

Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst über die Anträge der Kirchenpflege. Die Anträge werden von einem Mitglied der Kirchenpflege oder einem Berichterstatter vertreten.

2

Die Kirchenpflege kann zwei Anträge zur gleichen Sache sowie Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag.

3

Die Kirchenpflege kann zur Klärung grundsätzlicher Fragen Antrag auf Durchführung einer Konsultativabstimmung stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Kirchenpflege rechtlich nicht verbindlich.

Antragsrecht der Stimmberechtigten

§ 32.

1

Jede anwesende stimmberechtigte Person ist befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Diese Anträge können begründet werden. Es können Gegenanträge gestellt werden.

2

Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Darunter fallen insbesondere die folgenden Anträge:

a.Schluss der Diskussion,

b.geheime Wahl und Abstimmung,

c.Verschiebung eines Verhandlungsgegenstandes,

d.Rückweisung,

e.Streichung oder Änderung der Reihenfolge von Traktanden,

f.Rückkommen,

g.Redezeitbeschränkung.

Wiedereinbringung eines Antrags

§ 33.

Die Kirchenpflege ist berechtigt, einen von der Kirchgemeindeversammlung zurückgewiesenen oder abgelehnten Antrag einer späteren Kirchgemeindeversammlung erneut vorzulegen.

E. Beratung und Abstimmung

Beratung

§ 34.

1

Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, sich über den zur Verhandlung stehenden Gegenstand auszusprechen.

2

Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Kirchgemeindeversammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

Abstimmungsordnung

§ 35.

1

Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt. Eine Diskussion findet in der Regel nicht statt.

2

Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

Offene Abstimmung

§ 36.

1

Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.

2

Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

3

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

Geheime Abstimmung

§ 37.

1

Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Bereinigung der Vorlage bei sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen.

2

Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Stimmzetteln.

3

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid. Die Kirchgemeindeordnung kann eine abweichende Regelung vorsehen.

Wahlverfahren

§ 38.

1

Für das Wahlverfahren gelten unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für die Neuwahl der Pfarrer[8] und die Wahl der Pfarreibeauftragten folgende Vorschriften:

a.Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorgeschlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder während der Versammlung gemacht werden.

b.Die Wahl erfolgt wie folgt:

1.Es wird offen gewählt.

2.Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen.

3.Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

4.Werden mehr Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, fallen die Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.

5.Die Präsidentin oder der Präsident wählt nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

2

Werden weniger Personen gewählt, als Stellen zu besetzen sind, findet ein zweiter Wahlgang nach den Vorschriften von Abs. 1 statt.

3

Die Wahlen finden in der Regel in der ersten Hälfte desselben Jahres statt wie die Wahlen der politischen Gemeinde.

Geheime Wahl

§ 39.

1

Die Kirchgemeindeordnung kann für einzelne Wahlgeschäfte die geheime Wahl vorsehen. Eine geheime Wahl erfolgt stets, wenn ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten eine solche verlangt.

2

Die Stimmabgabe erfolgt auf den ausgegebenen leeren Wahlzetteln. Die Kirchgemeindeordnung kann die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge vorsehen.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

4

Im Übrigen richtet sich die Wahl nach § 38.

3. Abschnitt: Behörden

A. Wählbarkeit und Amtsdauer

Wählbarkeitsvoraussetzungen

§ 40.

1

Als Behördenmitglied ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl stimm- und wahlberechtigt gemäss § 10 Abs. 2 ist. Es besteht kein Amtszwang.

2

Der Pfarrer, der Diakon, die oder der Pfarreibeauftragte, deren Ehegatten sowie Angestellte der Kirchgemeinde können nicht Mitglied einer Behörde sein.

3

Für die Wahl in die Rechnungsprüfungskommission kann die Kirchgemeindeordnung anstelle des Wohnsitzes in der Kirchgemeinde den Wohnsitz in einer anderen römischkatholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich vorsehen.

4

Mit dem Wegzug aus der Kirchgemeinde endet die Amtsdauer. Die Kirchgemeindeordnung kann eine andere Regelung vorsehen.

5

Für die Wiederwahl von Behördenmitgliedern, die zwischenzeitlich ihren Wohnsitz in der Kirchgemeinde aufgegeben haben, kann die Kirchgemeindeordnung Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht vorsehen, sofern sie weiterhin Wohnsitz in einer anderen römischkatholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich haben. Dies gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der Behörde.

Unvereinbarkeit

§ 41.

1

Den Behörden dürfen nicht gleichzeitig angehören:

a.Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,

b.Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner,

c.Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner.

2

Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

Konstituierung und Amtsantritt

§ 42.

1

Die Konstituierung der Behörde sowie der Amtsantritt der Mitglieder erfolgen, sobald die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.

2

Jedes Mitglied ist zur Übernahme der Aufgaben verpflichtet, die ihm von der Behörde übertragen werden. Die Kirchgemeindeordnung kann Aufgabenbereiche bezeichnen, zu deren Übernahme die Präsidentin oder der Präsident nicht verpflichtet werden kann.

3

Die Behörden regeln bei ihrer Konstituierung die Stellvertretungen ihrer Mitglieder.

Amtsdauer

§ 43.

Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Konstituierung. Auf den gleichen Zeitpunkt endet die Amtsdauer des bisherigen Organs.

Amtswechsel

§ 44.

1

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist über jeden Amtswechsel zu informieren.

2

Sie wacht darüber, dass die neu gewählten Mitglieder in ihre Aufgaben eingeführt werden.

3

Die Amtsübergabe erfolgt in Gegenwart des bisherigen Mitglieds oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters. Erfolgt ein Wechsel bei den Finanzen sowie beim Aktuariat und bei der Archivverantwortung, wirkt auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände mit.

4

Über den Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, das insbesondere über die dem neuen Mitglied übergebenen Urkunden und bei den Finanzen über die Aktiven und Passiven Aufschluss zu geben hat. Es ist von sämtlichen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen und im Archiv der Behörde aufzubewahren.

Vorzeitige Entlassung

§ 45.

1

Wer die Wählbarkeit verliert und aus der Behörde ausscheidet, informiert die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände. Wer aus anderen Gründen vorzeitig aus dem Amt ausscheiden will, ersucht die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände um vorzeitige Entlassung.

2

Dem Gesuch um vorzeitige Entlassung ist stattzugeben, sofern die betroffene Behörde dem zustimmt und die Funktionsfähigkeit der Behörde sichergestellt ist.

Ersatzwahlen

§ 46.

1

Treten während der Amtsdauer Vakanzen ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.

2

Keine Ersatzwahl findet statt, wenn die Erneuerungswahl der Behörde innert sechs Monaten erfolgt und deren Funktionsfähigkeit gewahrt bleibt.

B. Einberufung und Beschlussfassung

Sitzungen

§ 47.

1

Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.

2

Der Pfarrer, der Diakon mit Pfarreileitungsfunktion und die oder der Pfarreibeauftragte nehmen an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme teil. Stellvertretung ist nur bei längeren Abwesenheiten mit Einverständnis der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet. Für einzelne Verhandlungsgegenstände können Gäste und Sachverständige zur Sitzung eingeladen werden.

3

Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren Angestellten der Kirchgemeinde vorsehen.

4

Die Verhandlungsgegenstände werden den Mitgliedern vor der Sitzung bekannt gegeben.

5

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Gegen Mitglieder, die im Besuch der Sitzungen nachlässig sind, erlässt die Präsidentin oder der Präsident die nötigen Mahnungen. Bleiben diese fruchtlos, wird die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Beschlussfassung

§ 48.

Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Abstimmungen und Wahlen

§ 49.

1

Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmen mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

2

Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 35, 36 und 38 sinngemäss.

Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse

§ 50.

Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident an ihrer Stelle entscheiden oder eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Behörde an der nächsten Sitzung über gefasste Präsidialentscheide. Präsidialentscheide und Zirkularbeschlüsse werden ins Protokoll aufgenommen.

Ausstandspflicht

§ 51.

1

Behördenmitglieder treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:

a.in der Sache ein persönliches Interesse haben,

b.mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind,

c.aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.

2

Ist der Ausstand streitig, entscheidet die Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

3

Bei der Behandlung des Budgets und bei allgemein verbindlichen Beschlüssen besteht keine Ausstandspflicht.

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 52.

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

C. Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige

Aufgabenübertragung

§ 53.

1

Eine Behörde kann einzelnen oder mehreren Behördenmitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

2

Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass Aufgaben an Angestellte der Kirchgemeinde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Beratende Kommissionen und Sachverständige

§ 54.

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte beratende Kommissionen einsetzen oder Sachverständige beziehen.

D. Kirchenpflege

Organisation

§ 55.

1

Die Kirchenpflege besteht aus fünf Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

2

Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Anzahl Mitglieder vorsehen.

Befugnisse

§ 56.

1

Der Kirchenpflege stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

a.die Ausführung der ihr durch die Kirchgemeindeordnung übertragenen Aufgaben,

b.die Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist,

c.die Vorberatung der an die Kirchgemeindeversammlung zu bringenden Geschäfte und die Antragstellung darüber,

d.die Vornahme der ihr übertragenen Anstellungen,

e.die Erstellung des Budgets zuhanden der Kirchgemeindeversammlung sowie die Führung der Rechnung der Kirchgemeinde,

f.die Bewilligung von Ausgaben nach den Bestimmungen der Kirchgemeindeordnung,

g.der Erlass einer Geschäftsordnung.

2

Sie vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen.

Aufgaben

§ 57.

Die Kirchenpflege bestellt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen für die einzelnen Aufgabenbereiche.

Aktuariat

§ 58.

1

Die Kirchenpflege wählt eine Aktuarin oder einen Aktuar. Die Präsidentin oder der Präsident kann dieses Amt nicht ausüben.

2

Die Aktuarin oder der Aktuar muss nicht Mitglied der Behörde sein.

E. Rechnungsprüfungskommission

Bestand

§ 59.

1

Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

2

Die Kirchgemeindeordnung kann eine höhere Mitgliederzahl vorsehen.

Aufgaben

§ 60.

1

Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkten sowie der finanziellen Angemessenheit vorzunehmen.

2

Sie prüft das Budget, die Jahresrechnung sowie alle Geschäfte von finanzieller Tragweite zuhanden der Kirchgemeindeversammlung.

Fachkunde

§ 61.

1

Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fachkunde verfügt.

2

Erfüllt kein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission diese Anforderung, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des kantonalen Rechts für die politischen Gemeinden[4][5] einzusetzen.

3

Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Synodalrat.

4

Der Synodalrat legt in einem Merkblatt die Anforderungen an die Fachkunde fest.

Unabhängigkeit

§ 62.

1

Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission müssen tatsächlich und dem Anschein nach unabhängig sein.

2

Sie dürfen weder ein anderes Amt in der Kirchgemeinde ausüben noch in einem vertraglichen Verhältnis zur Kirchgemeinde stehen.

3

Sie üben ihr Amt frei von Weisungen der Kirchgemeinde aus.

3. Teil: Zusammenarbeit

Zweckverband

§ 63.

1

Die Kirchgemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehreren Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschliessen.

2

Die Zweckverbandsstatuten regeln mindestens die folgenden Punkte:

a.beteiligte Kirchgemeinden,

b.Art und Umfang der Aufgaben,

c.Organisation,

d.Entscheidungsbefugnisse der Organe,

e.Finanzierung und Kostenverteilung,

f.Aufsicht,

g.Beendigung der Zusammenarbeit.

3

Die Zweckverbandsstatuten bestimmen, welche Bestimmungen als grundlegend gelten.

4

Erlass und grundlegende Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversammlungen aller Kirchgemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der Mehrheit der Kirchgemeinden.

5

Erlass und Änderungen der Zweckverbandsstatuten bedürfen der Genehmigung des Synodalrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.

Vertragliche Zusammenarbeit

§ 64.

1

Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Kirchgemeinden Verträge abschliessen.

2

Die Verträge regeln mindestens die folgenden Punkte:

a.beteiligte Kirchgemeinden,

b.Rechtsform der Zusammenarbeit,

c.Art und Umfang der Aufgaben,

d.Finanzierung und Kostenverteilung,

e.Aufsicht,

f.Beendigung der Zusammenarbeit.

3

Im Vertrag wird bestimmt, welche Punkte als grundlegend gelten.

4

Über den Abschluss und die grundlegenden Änderungen von Verträgen beschliessen die Kirchgemeindeversammlungen der beteiligten Kirchgemeinden. In den übrigen Fällen kann die Kirchgemeindeordnung die Zuständigkeit der Kirchenpflege vorsehen.

4. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden

Bestandes-änderungen

§ 65.

1

Die Kirchgemeinden sind im Anhang zur Kirchenordnung[7] aufgeführt.

2

Neubildung, Namensänderung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden erfolgen durch Beschluss der Synode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates.

Gebietsveränderungen

§ 66.

1

Die Kirchgemeinden können im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder verändern.

2

Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die Rechtsfolgen der Gebietsveränderungen in einem Vertrag.

3

Die Stimmberechtigten beschliessen an der Kirchgemeindeversammlung über den Vertrag.

4

Gebietsveränderungen bedürfen der Genehmigung durch den Synodalrat.

5. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Aufsicht

Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände

§ 67.

1

Die Kirchgemeinden und Zweckverbände unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände gemäss Art. 42 a KO[7] und der Oberaufsicht des Synodalrates. Vorbehalten bleibt die Aufsicht des Bezirksrates und des Regierungsrates nach § 11 Abs. 4 des Kirchengesetzes[6] bei der unmittelbaren Anwendung staatlichen Rechts.

2

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände wacht insbesondere darüber, dass die Kirchgemeindebehörden und ihre Angestellten sowie die Organe der Zweckverbände ihre Pflichten gemäss den gesetzlichen Vorschriften und im Sinne der Einvernehmlichkeit erfüllen.

Visitationen

§ 68.

1

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände nimmt alle zwei Jahre Visitationen bei Kirchgemeinden und Zweckverbänden vor. Ausserordentliche Visitationen bei Missständen bleiben vorbehalten.

2

Sie prüft insbesondere

a.die Archive, Protokolle, Register und Verzeichnisse,

b.die Einhaltung der Anstellungsordnung der Körperschaft,

c.die Einhaltung der Vorschriften zur fachkundigen und unabhängigen Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens,

d.die jährlich einzureichenden Jahresrechnungen. Sie nimmt Stichproben vor.

Berichterstattung

§ 69.

1

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände erstattet dem Synodalrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.

2

Bei Feststellung von Problemen im Verhältnis zwischen Kirchenpflege und Pfarrer und der oder dem Pfarreibeauftragten informiert sie den Generalvikar für den Kanton Zürich.

Anordnung von Aufsichtsmassnahmen

§ 70.

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände greift ein, wenn

a.Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder

b.die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist.

Aufsichtsmassnahmen

§ 71.

1

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände kann insbesondere

a.Weisungen erteilen,

b.vorsorgliche Massnahmen treffen,

c.widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,

d.Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

e.ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Amtes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

2

Dem Synodalrat bleibt vorbehalten, einer Kirchgemeinde das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann. Der Synodalrat entscheidet auf Antrag der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände oder im Rahmen seiner Oberaufsicht.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Neubeurteilung von Entscheiden

§ 72.

1

Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, kann Neubeurteilung verlangt werden:

a.durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde,

b.durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Angestellten der Kirchgemeinde.

2

Die Mitwirkung am Entscheid, welcher die Neubeurteilung untersteht, stellt keinen Ausstandsgrund dar.

3

Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid anzuzeigen.

4

Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

5

Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt aufschiebende Wirkung zu.

6

Gegen die neue Beurteilung kann Rekurs erhoben werden.

Rekurs an die Rekurskommission

§ 73.

Gestützt auf dieses Reglement ergangene Akte können nach Massgabe von Art. 47 KO[7] mit Rekurs bei der Rekurskommission angefochten werden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Synodalrates nach Art. 41 KO[7].

Rekursberechtigung und -gründe

§ 74.

1

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2

Kirchgemeinden und Zweckverbände sind rekursberechtigt, wenn sie

a.durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben,

b.die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung[9] gewährt,

c.bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

3

In Stimmrechtssachen steht der Rekurs jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte verletzt worden, so kann nur eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat und dort die Verletzung gerügt hat, Rekurs erheben.

Rekursverfahren

§ 75.

Das Rekursverfahren richtet sich nach Art. 48 KO[7].

Anordnungen bei Urnenabstimmungen und -wahlen

§ 76.

1

Betrifft der Rekurs eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl, kann die Rekurskommission Nachzählungen vornehmen oder vornehmen lassen.

2

Die Wiederholung einer Urnenabstimmung oder einer Urnenwahl wird nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Unregelmässigkeit den Ausgang der Abstimmung oder Wahl mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

Weiterzug durch die Kirchgemeinde

§ 77.

1

Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten oder der Kirchgemeindeversammlung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet die Kirchenpflege nach Anhörung der Rechnungsprüfungskommission darüber, ob die Kirchgemeinde den Rechtsmittelweg beschreiten soll.

2

Der Entscheid kann nachgebracht werden, wenn die Kirchenpflege das Rechtsmittel bereits ergriffen hat.

6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 78.

1

Kirchgemeinden und Zweckverbände nehmen die notwendigen Anpassungen ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements vor.

2

Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

Inkrafttreten

§ 79.

Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Synodalrates in Kraft[2].


[1] OS 72, 460.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

[3] LS 101.

[4] LS 161.

[5] LS 161. 1.

[6] LS 180. 1.

[7] LS 182. 10.

[8] LS 182. 22.

[9] SR 101.

182.60 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
09901.01.201801.01.2024Version öffnen