Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
(vom 1. Oktober 2009)[1]
Die Synode beschliesst:
1. Organisation
Zusammensetzung, Amtsdauer
Die Rekurskommission setzt sich aus fünf nebenamtlichen Mitgliedern zusammen.
Die Synode wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Rekurskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.
Unabhängigkeit
Sie erstellt den jährlichen Voranschlag und übt die Kreditkontrolle ihrer Kostenstelle aus.
Die Synode übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommission aus. Diese erstattet ihr jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
Besondere Ausstandsbestimmungen
Die Kommissionsmitglieder haben in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Ausstand zu treten.
Organisation
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Sekretariat (Art. 52 KO)
Die Rekurskommission kann ein juristisches Sekretariat bestellen.
Die Juristische Sekretärin oder der Juristische Sekretär nimmt an den Verhandlungen der Rekurskommission mit beratender Stimme teil.
Für sie oder ihn gelten die gleichen Unvereinbarkeits- und Ausstandsgründe wie für die Kommissionsmitglieder. Sie oder er darf in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur katholischen Kirche im Kanton Zürich stehen.
Amtsgeheimnis
Die Mitglieder der Rekurskommission sowie die Angestellten des Sekretariats haben über alle Tatsachen, die ihnen bei der Kommissionstätigkeit zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren.
3. Rekurse
Verfahren
Zuständigkeit bei Rekursen
Die Zuständigkeit der Rekurskommission richtet sich nach Art. 47 KO[4].[6]2
Wird gleichzeitig der staatliche Rechtsweg wegen Verletzung unmittelbar anwendbaren staatlichen Rechts beschritten, regelt sie das Vorgehen mit der zuständigen staatlichen Instanz in einem Meinungsaustausch.
Präsidialbefugnisse
Die oder der Vorsitzende trifft die erforderlichen Anordnungen betreffend vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung eines Rekurses und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die oder der Vorsitzende ist für die Erledigung eines Rekurses infolge offensichtlicher Unzulässigkeit, Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit zuständig.
Schriftenwechsel
Erweist sich der Rekurs nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. Gleichzeitig wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
Bei der Anordnung des Schriftenwechsels wird den Verfahrensbeteiligten die Besetzung der Rekurskommission mitgeteilt.
Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur statt, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör oder die Feststellung des richtigen Sachverhaltes dies erfordern.
Die Vernehmlassungen der Verfahrensbeteiligten werden der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.
Entscheidfindung
Die Rekurskommission versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden.
Sie kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen, wenn kein abweichender Antrag vorliegt oder wenn kein Mitglied die Beratung verlangt.
Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Die Beratungen der Rekurskommission sind nicht öffentlich.
Gerichtsgebühr, Partei- und Verfahrenskosten
Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.
Bei leichtfertigen oder mutwilligen Rekursen können der fehlbaren Partei ganz oder teilweise die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden.
Die Bemessung dieser Kosten richtet sich nach den für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen.
4. Aufträge der Synode
Die Rekurskommission kann auf Beschluss der Synode mit der Untersuchung von Sachverhalten, welche die Synode selbst betreffen, beauftragt werden. Sie erstattet der Synode Bericht.
5. Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem kantonalen Kirchengesetz und der Kirchenordnung in Kraft. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeit der Bezirksräte für die Aufsicht und Rechtsprechung bis am 30. Juni 2011 gemäss § 29 Abs. 1 VO zum KiG[3] und zum GjG[5].
6. Übergangsbestimmungen
[2] LS 175. 2.
[3] LS 180. 11.
[4] LS 182. 10.
[5] LS 184. 1.
[6] Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[7] Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 458; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[8] Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021.
[9] Aufgehoben durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 197; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021.