Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

(vom 26. Oktober 2020)[1]

Der Synodalrat beschliesst:

I. Allgemeines

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1.

1

Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§ 40 a Anstellungsordnung[2]). Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss.

2

Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirchlichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit oder ohne Missio) haben. Dies sind:

Priester und Diakone,

Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten,

Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,

weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger.

3

Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Katecheten.

4

Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Reglements.

Zusammensetzung und Ernennung des Gremiums

§ 2.

1

Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt sich zusammen aus:

dem Generalvikar,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates,

der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Synodalrates.

2

Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammensetzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.

Entscheide

§ 3.

1

Das Gremium kann gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[3] nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Geheimnisträgers entscheiden.

2

Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt.

3

Zirkularbeschlüsse sind möglich.

Protokoll und Unterschrift

§ 4.

Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates zu unterzeichnen.

Rechenschaftsbericht

§ 5.

Das Gremium erstattet in anonymisierter Form jährlich einen Bericht an den Synodalrat betreffend die Anzahl an Gesuchen und die Entbindungen vom Seelsorgegeheimnis.

II. Verfahren

Einleitung des Verfahrens

§ 6.

1

Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offenzulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen.

2

Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigenoder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verweigert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden.

Antrag an das Gremium

§ 7.

1

Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden. Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt werden.

2

Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berechtigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des Geheimnisses interessierte Drittperson.

Grundsätze für die Entbindung

§ 8.

1

Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegenüber dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an der Geheimhaltung abzuwägen.

2

Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden dürfen.

3

Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisherrin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt.

4

Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Entbindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.

5

Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine generelle Entbindung ist nicht möglich.

6

Rückwirkende Entscheide sind zulässig.

7

Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflichtet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu. Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben wird.

8

Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder er das Geheimnis trotzdem offenlegt.

Mitteilung mittels Verfügung

§ 9.

1

Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verweigert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit.

2

Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgegeben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheimnis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt.

3

Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Schweigepflicht des Gremiums

§ 10.

Die Mitglieder des Gremiums unterstehen bezüglich sämtlicher Tätigkeiten und Kenntnisnahmen der Schweigepflicht. Davon ausgenommen ist der jährliche Bericht gemäss § 5.

III. Schlussbestimmungen

Änderungen

§ 11.

Dieses Reglement wurde im Einvernehmen mit dem Delegierten des Apostolischen Administrators für die Bistumsregion Zürich und Glarus erlassen. Änderungen bedürfen der Schriftform und der vorgängigen Zustimmung des Synodalrates und des Generalvikars für die Bistumsregion Zürich und Glarus.

Inkrafttreten

§ 12.

Dieses Reglement wird auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt.


[1] OS 76, 33; ABl 2020-11-20.

[2] LS 182. 41.

[3] SR 311. 0.

182.43 – Versionen

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11201.03.2021Version öffnen