Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge
(vom 23. Juni 2005)[1]
Die Synode der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 11. April 2005,
beschliesst:
Missionen der Migrantenseelsorge, deren Tätigkeit sich über das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanischsprechenden im Kanton Zürich werden aus der Zentralkasse finanziert. Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen über Standortbeiträge.
Für die Seelsorge an italienischsprachigen Gemeinschaften (Missioni Cattoliche di Lingua Italiana, MCLI) im Kanton Zürich werden aus der Zentralkasse an die Pastoraleinheiten (unità pastorali) folgende Entschädigungen ausgerichtet:
a)Jede Sitzgemeinde erhält für die jeweilige MCLI-Pastoraleinheit einen Sockelbeitrag von Fr. 30 000 für Verwaltungs- und Rechnungsführungskosten.
b)Für die Berechnung der Beiträge an die Kosten der Seelsorge ist die Zahl der italienischen Staatsangehörigen in der Sitzgemeinde und in den Anschlussgemeinden massgeblich. Pro 100 italienische Staatsangehörige beträgt der Beitrag Fr. 900. Die angebrochene Anzahl wird auf das nächste Hundert ergänzt.
c)Grundlage für diese Beiträge an die Sitzgemeinde ist der jeweilige von der Zentralkommission genehmigte Anschlussvertrag zwischen Sitz- und Anschlussgemeinden. Für die Kirchgemeinden, die keinen Anschlussvertrag abschliessen, werden keine Beiträge aus der Zentralkasse entrichtet. Massgebend für die Beitragsberechnung sind die Ausländerzahlen vom 31. Dezember des Vorjahres, die vom Bundesamt für Migration mitgeteilt werden (Zentrales Ausländerregister ZAR, Bern). Die Beiträge werden in zwei Raten, am 15. August und am 15. Dezember, ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen vereinbart werden.
Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer Bischofskonferenz für Migration (migratio) Beiträge an überkantonale Missionen und Seelsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kantonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.
Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbildung, für Koordination und Integration.
Die Körperschaft kann die finanziellen Leistungen veränderten seelsorgerlichen Bedürfnissen anpassen.
Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Auswahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfolgen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Einvernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.
Die Zentralkommission kann zur Organisation der kantonalen Missionen besondere Bestimmungen erlassen.
Die Kirchgemeinden stellen die für die Migrantenseelsorge notwendigen Räume nach gleichen Kriterien wie für die übrigen kirchlichen Bedürfnisse bereit.
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der Änderung auf Grund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzierung der Italienermissionen vom 4. Juli 2002.