Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge

(vom 14. Dezember 1989)[1]

I.Die römischkatholische Synode des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in einen Antrag der Zentralkommission, beschliesst:

Grundsatz

§ 1.

Fremdsprachigenmissionen, deren Tätigkeit sich über das ganze Kantonsgebiet erstreckt, werden von der Zentralkommission aus der Zentralkasse finanziert. Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen über Standortbeiträge.

An die übrigen leistet sie Beiträge an die Kosten.

Beitragsberechtigte

§ 2.

Beitragsberechtigt im Sinne dieser Verordnung sind:

a)die von den Kirchgemeinden geschaffenen Zweckverbände, denen aus den Fremdsprachigenmissionen Kosten erwachsen; den Zweckverbänden vergleichbare Zusammenschlüsse von Kirchgemeinden (Vereine, vertragliche Zusammenarbeit) werden diesen gleichgestellt;

b)Kirchgemeinden, welche für die Kosten eines eigenen Fremdsprachigenseelsorgers aufkommen. Anderen Institutionen, denen die Betreuung fremdsprachiger Katholiken im Kanton Zürich obliegt, können ebenfalls Beiträge gewährt werden. Hiefür sind besondere Vereinbarungen abzuschliessen.

Zweckverband

§ 3.

Beiträge an die Kosten der Fremdsprachigenmissionen werden ausgerichtet:

a)an einen Zweckverband, wenn sich die Tätigkeit einer Mission über das Gebiet von mindestens drei Kirchgemeinden erstreckt. Statuten und vertragliche Vereinbarungen sind von der Zentralkommission zu genehmigen;

b)an den Verband der römischkatholischen Kirchgemeinden der Stadt Zürich (Stadtverband), wenn die Missionen ihren Sitz in der Stadt Zürich haben. Die Beitragsempfänger haben die Finanzierung der Missionen zu gewährleisten.

Kirchgemeinde

§ 4.

Es werden Beiträge an Kirchgemeinden ausgerichtet, welche eigene Seelsorger voll besolden, die hauptamtlich für die Fremdsprachigenseelsorge im Gebiete der Kirchgemeinde tätig sind.

Wird der Fremdsprachigenseelsorger von mehreren Kirchgemeinden beansprucht, so wird der Beitrag an die anstellende Kirchgemeinde ausgerichtet. Sie hat die übrigen Kirchgemeinden nach Massgabe von deren Kostentragung am Beitrag zu beteiligen.

In der Stadt Zürich wird der Beitrag an den Stadtverband ausgerichtet.

Kostenaufteilung

§ 5.

Die Zweckverbände haben die Kosten der Fremdsprachigenmissionen gemäss dem im Anhang aufgeführten Verteilerschlüssel auf die einzelnen Kirchgemeinden aufzuteilen.

Die Zweckverbände können eine vom Verteilerschlüssel abweichende Kostenverteilung vereinbaren.

Kirchgemeinden und Zweckverbände, die auch ausserhalb ihres Gebietes Fremdsprachige betreuen, haben mit den betreffenden Kirchgemeinden eine Vereinbarung über deren Kostenbeteiligung zu treffen.

Die Zentralkommission hält die betreffenden Kirchgemeinden an, die finanziellen Leistungen zu erbringen.

Beitrag an die Italiener- und Spanierseelsorge

§ 6.

Die Körperschaft leistet folgende Beiträge:

a)einen Kopfbeitrag von Fr. 15 für jeden Italiener bzw. Spanier, der zum Seelsorgegebiet einer Mission gehört;

b)einen Kopfbeitrag von Fr. 10 für Kirchgemeinden mit eigenem Fremdsprachigenseelsorger. Der Beitrag der Körperschaft darf 40% der Kosten für die Fremdsprachigenseelsorge eines Zweckverbandes oder einer Kirchgemeinde nicht überschreiten. Die Beiträge werden jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend für die Beitragsberechnung sind die Ausländerzahlen vom 31. Dezember des Vorjahres, die vom Bundesamt für Ausländerfragen mitgeteilt werden.

Rechnung und Voranschlag

§ 7.

Zweckverbände und Gemeinden reichen jährlich Rechnung und Voranschlag ein.

Ausrichtung der Beiträge

§ 8.

Die Beiträge werden in zwei Raten, am 15. August und am 15. Dezember, ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen vereinbart werden.

Abgrenzung der Seelsorgegebiete

§ 9.

Die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfolgt durch den Generalvikar im Einvernehmen mit der Zentralkommission und den betreffenden Kirchgemeinden.

Seelsorgliche Bedürfnisse

§ 10.

Die Zentralkommission kann ihre Beitragsleistungen herabsetzen oder einstellen, wenn sich die seelsorglichen Bedürfnisse ändern.

Die Abklärung der seelsorglichen Bedürfnisse und die Auswahl der Seelsorger erfolgt durch den Generalvikar.

Besondere Verhältnisse

§ 11.

Liegen besondere Verhältnisse vor, so können Beiträge auf Vereinbarung hin ausgerichtet werden. Insbesondere gilt dies für Kirchgemeinden, die zur Betreuung der Fremdsprachigen auf Seelsorger ausserhalb des Kantons Zürich angewiesen sind.

An die Betreuung der Fremdsprachigen durch die ordentlichen Pfarrgeistlichen wird kein Beitrag vergütet.

Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 1990 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über Beiträge an die Fremdsprachigenseelsorge vom 19. Oktober 1966.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Berechnung der Anteile der Kirchgemeinden an den Kosten der Fremdsprachigenmissionen (Allgemeiner Verteilerschlüssel)

1.Die Grundlage bildet die ordnungsgemäss verabschiedete Jahresrechnung des Zweckverbandes. Die Beiträge der Zentralkommission gemäss § 6 dieser Verordnung sind als Einnahmen zu verbuchen.

2.Der Ausgabenüberschuss wird nach Massgabe der Anzahl der fremdsprachigen Katholiken auf die beteiligten Kirchgemeinden aufgeteilt, wobei die Zahl wie folgt angerechnet wird:

a)der Sitzgemeinde das Anderthalbfache,

b)den Kirchgemeinden mit drei und mehr Sonntagsgottesdiensten im Monat das Einfache,

c)den Kirchgemeinden mit zwei und weniger Sonntagsgottesdiensten im Monat die Hälfte,

d)den Kirchgemeinden, die ebenfalls zum Seelsorgegebiet einer Mission gehören, jedoch ohne regelmässige Sonntagsgottesdienste, ein Viertel der Anzahl der betreffenden fremdsprachigen Katholiken.

II.Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung .

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.


[1] OS 51, 19.

[2] 182. 12.

182.34 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08231.12.2012Version öffnen
05101.01.200631.12.2012Version öffnen
00001.01.2006Version öffnen