Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Beiträge an die Finanzierung regionaler Jugendseelsorger
(vom 9. April 1987)[1]
I.Die römischkatholische Synode des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in einen Antrag der Zentralkommission, beschliesst:
Grundsatz
Die Körperschaft leistet aus der Zentralkasse Beiträge an die Kosten regionaler Jugendseelsorger.
Begriff und Aufgabe des regionalen Jugendseelsorgers
Unter «Jugendseelsorger» sind in dieser Verordnung jene Geistlichen, Pastoralassistenten, Seelsorgehelfer, Katecheten, Sozialberater oder Pfarreiassistenten im Sinne der Anstellungsordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 25. September 1986 zu verstehen, welche mit den in Abs. 3 festgelegten Aufgaben betraut sind.
Der Begriff «Region» in dieser Verordnung entspricht in der Regel der Grösse eines Pastoralkreises.
Die Aufgabe des Jugendseelsorgers im Sinne dieser Verordnung besteht in der Unterstützung pfarreilicher sowie in der Organisation überpfarreilicher Jugendarbeit im ausser- und nachschulischen Bereich. Der Jugendseelsorger ist mindestens halbamtlich für diese Aufgabe tätig.
Empfänger der Beitragsleistungen
Nach dieser Verordnung sind beitragsberechtigt:
a.Vereine,
b.einzelne Kirchgemeinden,
c.Zweckverbände, welche einen regionalen Jugendseelsorger beschäftigen.
Voraussetzungen der Beitragsleistungen
Die Beitragsberechtigung setzt in der Regel die Beteiligung aller Kirchgemeinden der Region an der Finanzierung des Jugendseelsorgers voraus.
Die Beitragsberechtigung erfordert ferner den Nachweis, dass die Finanzierung des regionalen Jugendseelsorgers für die Dauer von mindestens zwei Jahren sichergestellt ist.
Der Nachweis gemäss Abs. 2 wird erbracht mittels eines Anschlussvertrages zwischen Trägerverein oder Trägerkirchgemeinde und den betroffenen Kirchgemeinden der Region bzw. der Statuten des Zweckverbandes. Anschlussvertrag bzw. Zweckverbandsstatut sind von der Zentralkommission zu genehmigen. Die Statuten eines Zweckverbandes müssen anschliessend ausserdem vom Regierungsrat genehmigt werden (§ 7 Gemeindegesetz[2]).
Je Region im Sinne von § 2 Abs. 2 wird nur ein regionaler Jugendseelsorger mit Beiträgen aus der Zentralkasse unterstützt.
Die Kündigung eines Anschlussvertrages durch eine Kirchgemeinde oder der Austritt einer Kirchgemeinde aus einem Zweckverband sind der Zentralkommission unverzüglich mitzuteilen. Bei gleichzeitigem Ausscheiden mehrerer Kirchgemeinden überprüft die Zentralkommission die Beitragsberechtigung unter dem Gesichtspunkt von Abs. 1.
Höhe der Beitragsleistungen
Der aus der Zentralkasse entrichtete Grundbetrag beläuft sich pro Jugendseelsorger auf Fr. 20 000 im Jahr.
Die Zentralkommission kann an die Kosten der Infrastruktur (Büromiete, Büromaterial usw.) weitere Beiträge bis jährlich maximal Fr. 5000 entrichten.
Die Beiträge werden je auf das Ende eines Kalenderhalbjahres ausgerichtet. Es können Vorschusszahlungen geleistet werden.
Ausrichtung der Beitragsleistungen Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die römischkatholische Synode in Kraft.
II.Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss Art. 10 ff. der Kirchenordnung.
III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
[1] OS 50, 165.
[2] LS 131. 1.