Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römischkatholischen Körperschaft

(vom 30. September 1992)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 a des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963[2]

1. Synode

Grundentschädigungen

§ 1.

Die Entschädigungen der Mitglieder der Synode für Sitzungen und Abordnungen betragen:

für Ganztagssitzungen Fr. 210

für Halbtagssitzungen Fr. 120

für die Vorbereitung der Kommissionspräsidenten (nicht bei Subkommissionen) auf Ganztagssitzungen Fr. 180 auf Halbtagssitzungen Fr. 100

Als Reiseentschädigung generell: Bahn-Retourbillett 2. Klasse oder Billett anderer öffentlicher Verkehrsmittel. Für Beauftragte oder Gäste der Kirchensynode kann das Büro der Kirchensynode Bahnbillette 1. Klasse bewilligen. Für die Mitglieder der Zentralkommission und die ihr unterstellten Beauftragten, Beamten und Angestellten gelten die Ansätze gemäss kantonaler Beamtenverordnung und den dazugehörigen Vollziehungsbestimmungen.

für Übernachtung mit Frühstück Fr. 90

Protokollführung

§ 2.

Für die Protokollführung durch ein Mitglied der Synode werden zusätzlich ausgerichtet:

für Ganztagssitzungen der Synode Fr. 800

für Halbtagssitzungen der Synode Fr. 500

für Kommissionssitzungen Fr. 200 Für die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen

– bei GanztagssitzungenFr. 150
– bei HalbtagssitzungenFr. 100

Spesenzuschlag

§ 3.

Die Mitglieder der Synode erhalten überdies einen pauschalen Spesenzuschlag von Fr. 20 pro Sitzungstag der Synode; für Büround Kommissionssitzungen beträgt der Zuschlag Fr. 10. Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird der Zuschlag nur einmal ausgerichtet.

Präsident

§ 4.

Der Präsident der Synode erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 3:

eine Jahrespauschale von Fr. 6000

eine jährliche Telefonpauschale von Fr. 400

für die Ganztagssitzung eine Zulage von Fr. 240

für die Halbtagssitzung eine Zulage von Fr. 120

Hausdienste

§ 5.

Weibel und Hausmeister erhalten für die Bedienung der Synode folgende Vergütungen:

für die Ganztagssitzung Fr. 100

für die Halbtagssitzung Fr. 50

Freier Kredit

§ 6.

Dem Büro der Synode steht ausserdem für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 3500 pro Jahr, der Geschäftsprüfungskommission und der Rechnungsprüfungskommission je ein solcher von Fr. 700 pro Jahr zur Verfügung. Diese Beträge werden entsprechend der Änderung der Ansätze gemäss § 10 erhöht oder gekürzt.

Fraktionspräsidenten

§ 7.

Die Fraktionspräsidenten erhalten eine Pauschalentschädigung von Fr. 700 pro Jahr nebst der Vergütung von Portospesen.

2. Zentralkommission

Grundentschädigung

§ 8.

Die Mitglieder der Zentralkommission erhalten jährlich Pauschalbesoldungen von Fr. 35 500, der Präsident von Fr. 53 000.[4]

Sitzungsgelder für Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Zentralkommission (Plenum und Sektionen) und der Synode entfallen.

Andere Entschädigungen

§ 9.

Für andere Sitzungen und Abordnungen im Auftrag der Zentralkommission werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:

für Sitzungen bis 2 12 Std. Fr. 50

für Halbtagssitzungen Fr. 80 für Ganztagssitzungen Fr. 160 Ferner wird stets eine Fahrtentschädigung gemäss § 1 ausgerichtet. Die Mitglieder der Zentralkommission mit Wohnsitz in der Stadt Zürich erhalten für Fahrten auf Stadtgebiet eine jährliche pauschale Entschädigung von Fr. 100. Näheres regelt die Zentralkommission.

3. Weitere Bestimmungen

Änderung der Ansätze

§ 10.

Für die Mitglieder der Synode kann das Büro der Kirchensynode, für die übrigen Anspruchsberechtigten die Zentralkommission alle Ansätze anpassen, wenn der Staat seine Ansätze erhöht[3] oder wenn er seine Leistungen an die Körperschaft kürzt.

Abrechnung

§ 11.

Die Entschädigungen für die Mitglieder der Synode werden jährlich, jene für die Mitglieder der Zentralkommission halbjährlich abgerechnet. Das Sekretariat der Zentralkommission stellt für die Abrechnung Formulare zur Verfügung, die nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode einzureichen sind.

Ergänzendes Recht

§ 12.

Im Übrigen gilt für die Mitglieder der Behörden und der Verwaltung das staatliche Personalrecht. Die Bezüge gehen zu Lasten der Zentralkasse, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Für Entscheidungen in Personalfragen ist die Zentralkommission zuständig.

4. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die gleichnamige Verordnung vom 20. Juni 1984 aufgehoben.


[1] OS 52, 242.

[2] 182. 1.

[3] Vgl. OS 52, 254.

[4] Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2002 (OS 57, 214). In Kraft seit 1. Januar 2002.

182.32 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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00030.06.2002Version öffnen