Geschäftsordnung der Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (GOS)[13]
(vom 1. Oktober 2009)[1]
Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft,
nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Büros der Synode vom 2. September 2009,
beschliesst:
I. Einberufung und Konstituierung
Erneuerungswahl
Der Synodalrat ordnet die Erneuerungswahl der Synode an. Wenn die Wahl an der Urne erfolgt, findet der erste Wahlgang zwischen Januar und April des Jahres statt, in dem die Amtsdauer abläuft. Die vierjährige Amtsdauer läuft am Tag vor der konstituierenden Sitzung der neu bestellten Synode ab.[15]
Der Synodalrat stellt die Rechtsgültigkeit der Erneuerungs- und Ersatzwahl der Mitglieder der Synode fest.
Einladung
Die Synode versammelt sich nach ihrer rechtsgültigen Gesamterneuerung auf Einladung der abtretenden Präsidentin oder des abtretenden Präsidenten zu Beginn des dritten Quartals zur konstituierenden Sitzung.[10]
Vor der konstituierenden Sitzung findet ein Gottesdienst statt, zu dem alle Mitglieder der Synode und des Synodalrates eingeladen werden.
Konstituierung
Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied der Synode eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprachen in alphabetischer Reihenfolge.
Das Mitglied, das als zweites sprechen wird, bezeichnet vor der konstituierenden Sitzung vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler sowie eine Aktuarin oder einen Aktuar und bildet mit ihnen zusammen die provisorische Geschäftsleitung. Unter seinem Vorsitz wählt die Synode die Präsidentin oder den Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode. Unmittelbar nach der Wahl wird der Vorsitz angetreten.
Danach wählt die Synode die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder der Geschäftsleitung auf die Amtsdauer der Synode.
Amtsgelübde
Nach der Konstituierung leisten die Mitglieder der Synode unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten das Amtsgelübde. Es lautet: «Ich verspreche vor Gott, nach meinem besten Wissen und Gewissen, die Kirchenordnung und alle für die Römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich bestehenden verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorschriften treu einzuhalten, die Rechte und Freiheiten der Kirche und der Gläubigen zu achten und die mir übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»
Das Amtsgelübde wird geleistet durch das Aussprechen der Worte: «Ich verspreche es.»
Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden.
Mitglieder, die während der Amtsdauer in die Synode eintreten, nehmen erst nach Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teil.
Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt die Synode dessen Wahl als nichtig und ersucht den Synodalrat, eine Nachwahl anzuordnen.
II. Wahlgeschäfte der Synode
Wahl des Synodalrates und übrige Wahlen
Die Synode wählt auf ihre Amtsdauer:
a.[10] die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission sowie der weiteren ständigen Kommissionen und deren Präsidentinnen oder Präsidenten,
b.die Mitglieder des Synodalrates und seine Präsidentin oder seinen Präsidenten,
c.ihre Vertretung in Organisationen.
Die Synode wählt in der Mitte ihrer Amtsdauer auf vier Jahre:[6]
a.die Mitglieder der Rekurskommission und ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten,
b.auf Vorschlag des Synodalrates die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,
c.die Ombudspersonen der Personalombudsstelle.
Nach erfolgter Wahl leisten die Mitglieder des Synodalrates und der Rekurskommission das Amtsgelübde gemäss § 4.
III. Synoden-Sitzungen[13]
Einladung
Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel vier Wochen vor der Sitzung zuzustellen.
Die Traktandenliste mit den zu behandelnden Geschäften, Anträgen und Berichten ist den Mitgliedern der Synode und allen Eingeladenen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. Kann diese Vorschrift bei einem Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Behandlung auf Begehren von mindestens 20 Mitgliedern der Synode auf eine spätere Sitzung zu verschieben.
Parlamentsbetrieb in ausserordentlichen und besonderen Lagen
In von staatlichen Behörden ausgerufenen ausserordentlichen und besonderen Lagen entscheidet die Geschäftsleitung der Synode im Rahmen der übergeordneten Vorgaben über den Parlamentsbetrieb sowie die allfällige Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel für Abstimmungen zu Sachvorlagen.
Teilnahmepflicht
Die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, an den Sitzungen der Synode teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie sich bis spätestens drei Tage nach der Sitzung bei der Geschäftsleitung schriftlich zu entschuldigen.
Präsenzliste, Wegfall des Sitzungsgeldes
Zu Beginn jeder Sitzung, bei Ganztagessitzungen am Vor- und Nachmittag, tragen sich die Mitglieder in die Präsenzliste ein.
Die Namen der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder werden im Protokoll vermerkt.
Mitglieder, die sich zu Beginn einer Sitzung eintragen, aber am Schluss eines späteren Namensaufrufes ohne Entschuldigung fehlen, erhalten kein Sitzungsgeld.
Verhandlungsfähigkeit
Die Synode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Scheint dies nicht mehr gewährleistet zu sein, veranlasst die Präsidentin oder der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedes, die Anwesenden zu zählen oder einen Namensaufruf vorzunehmen.
Ausstand
Die Mitglieder der Synode treten in den Ausstand, wenn sie mit einem Geschäft im Einzelfall unmittelbar persönlich betroffen sind. Dies betrifft die Angelegenheiten[10]
a.in eigener Sache,
b.einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person.
Liegt ein Ausstandsgrund vor oder zweifelt ein Mitglied der Synode an seiner Ausstandspflicht, ist die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich zu benachrichtigen. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet die Synode endgültig.
Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften, die eine Vielzahl von Personen betreffen.
Öffentlichkeit
Die Verhandlungen der Synode sind öffentlich. Ton- und Bildaufnahmen im Saal und auf der Tribüne sind nur mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten zulässig.
Die Synode kann die Öffentlichkeit aus Persönlichkeitsschutz- oder Sicherheitsgründen ausschliessen. Der Antrag über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird geheim verhandelt.
Die Kommunikationsstelle der Katholischen Kirche im Kanton Zürich informiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen der Synode.
Publikum
Dem Publikum werden im Verhandlungsraum besondere von der Versammlung getrennte Plätze zugewiesen.[13]
Das Publikum hat sich jeder Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann Zuwiderhandelnde aus dem Saal weisen.
Medien
Die Zulassung von Medien ist Sache der Geschäftsleitung.
Für Vertreterinnen und Vertreter der Medien stehen, soweit es der Raum gestattet, geeignete Plätze zur Verfügung.
IV. Geschäftsleitung, Sekretariat, Präsidium, Protokoll
Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vizepräsidiums selbst.
Sie wählt:
a.eine Aktuarin oder einen Aktuar,
b.die Mitglieder des Personalausschusses,
c.Ausschüsse für besondere Sachgebiete.
Sekretariat
Die Synode verfügt über ein eigenes Sekretariat. Es ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Synode. Es unterstützt insbesondere die Geschäftsleitung sowie die Präsidien der Kommissionen und Fraktionen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Mitarbeitenden des Sekretariates unterstehen fachlich und personell der Präsidentin oder dem Präsidenten; administrativ sind sie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Synodalrates unterstellt.[10]
Für die Mitarbeitenden des Sekretariates gilt die Anstellungsordnung der Körperschaft. Die Anstellung von Mitarbeitenden und die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung durch den Synodalrat.
Das Sekretariat des Synodalrates steht der Geschäftsleitung nach Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates zur Verfügung.
Aufgaben der Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung kommen zu:[13]
a.die Vertretung der Synode nach aussen,
b.die Planung und Zuweisung der zur Beratung anstehenden Geschäfte an die Kommissionen, unter Berücksichtigung der Planung des Synodalrates,
c.die Vorbereitung der Traktandenliste und Einladung für die Synodensitzungen,
d.die Vorbereitung und Einladung zu anderen Veranstaltungen der Synode,
e.die Auswahl und Führung der Mitarbeitenden des Sekretariats,
f.die Organisation der Protokollführung für die Sitzungen der Synode und der Kommissionen,
g.das Erstellen des Budgets und die Kreditkontrolle der Kostenstelle Synode,
h.die Einsetzung von nichtständigen Kommissionen und deren Information über die geltenden zeitlichen Fristen,
i.die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Synode,
j.die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie von Mitgliedern ständiger Kommissionen,
k.[7][14] die Behandlung der Gesuche von Mitgliedern der Synode auf Vollendung der Amtsdauer bei Wohnsitzwechsel in Rücksprache mit der betreffenden Kirchgemeinde,
l.die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern des Synodalrates, der Rekurskommission sowie der Personalombudsstelle,
m.die Entgegennahme von Rücktritten von Mitgliedern der Aufsichtskommission zur Weiterleitung für die weitere Behandlung durch den Synodalrat,
n.die Antragstellung auf Revision der Kirchenordnung und Geschäftsordnung sowie weiterer Erlasse von grundlegender Bedeutung,
o.die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr, den Kommissionen und den Fraktionspräsidien sowie zwischen den Kommissionen untereinander,
p.die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen ihr und dem Synodalrat,
q.die Sicherstellung des Informationsflusses an die Mitglieder der Synode,
r.die interne Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Synode für die parlamentarische Arbeit.
Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz im Rahmen des bewilligten Budgets Sachverständige beiziehen.
Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommen zu:
a.die Leitung der Verhandlungen,
b.die Überwachung der genauen Befolgung der Geschäftsordnung sowie der Einhaltung der parlamentarischen Regeln,
c.die Aufsicht über die Tätigkeit der Aktuarin oder des Aktuars,
d.die Aufsicht über die Tätigkeit der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
Vertretung im Vorsitz
Bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz; sind beide verhindert, bezeichnet die Synode eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
Aufgaben der Aktuarin oder des Aktuars
Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die Protokollführung in den Sitzungen der Synode und der Geschäftsleitung verantwortlich.
Die Aktuarin oder der Aktuar ist für die ordnungsgemässe Archivierung sämtlicher Akten verantwortlich.
Unterzeichnung von Schriftstücken
Die Präsidentin oder der Präsident, bei Verhinderung die Stellvertretung, unterzeichnet zusammen mit der Aktuarin oder dem Aktuar die von der Synode ausgehenden Schriftstücke.
Protokollführung
Über die Verhandlungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt.
Protokolle der Synode Beschlussprotokoll
Das Beschlussprotokoll enthält die an der Sitzung behandelten Geschäfte, die gestellten Anträge sowie die Ergebnisse der Abstimmungen und Wahlen. Es wird nach der Sitzung innert angemessener Frist erstellt und verteilt.
Substanzielles Protokoll
Das substanzielle Protokoll enthält alle Geschäfte, die gefassten Beschlüsse sowie den Inhalt der Voten, die zusätzlich eingebrachten Anträge und die entsprechenden Beschlüsse, die Art ihrer Erledigung sowie die ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen.
Wird ein Antrag von einer nichtständigen Kommission beraten, ist im Protokoll die personelle Zusammensetzung dieser Kommission aufzuführen.[10]
Das Protokoll wird in der Regel innert dreier Monate nach der Synoden-Sitzung erstellt.
Aufzeichnung auf Tonträger
Die Synoden-Sitzungen werden auf Tonträger aufgezeichnet, sachgerecht indexiert und archiviert.
Die Aufzeichnungen werden nicht redigiert. Gegen die Aufzeichnungen kann keine Einsprache erhoben werden.
Auf Beschluss der Synode wird im Einzelfall auf die Aufzeichnung verzichtet.
Genehmigung
Die Protokolle der Synode sind von der Geschäftsleitung zu genehmigen. Über Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls entscheidet die Geschäftsleitung. Der Entscheid kann an die Synode weiter gezogen werden.
Zustellung
Das Beschlussprotokoll wird den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates, den eingeladenen Personen sowie den Präsidien der Kirchenpflegen in elektronischer Form zugestellt. Über die Zustellung an weitere Empfängerinnen und Empfänger entscheidet die Geschäftsleitung.[13]
Das Beschlussprotokoll sowie das substanzielle Protokoll stehen der Öffentlichkeit zudem in elektronischer Form zur Verfügung.
Akteneinsicht
Den Mitgliedern der Synode steht das Recht zu, Protokolle und Akten der Synode und ihrer Kommissionen im Sekretariat einzusehen.
V. Kommissionen
Allgemeines; Ständige Kommissionen
Aufsichtskommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission.
Sachkommissionen sind die Kommission für Bildung und Soziales (BiSo) und die Kommission für Seelsorge und Medien (SeMe).[13]
Die ständigen Kommissionen bestehen aus je sieben Mitgliedern. Die Synode kann weitere Sachkommissionen schaffen oder bestehende auflösen.
Nichtständige Kommissionen
Nichtständige Kommissionen werden bei Bedarf für die Behandlung bestimmter Geschäfte eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus neun Mitgliedern.
Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums erfolgt durch die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktionen.
Einsetzung und Zusammensetzung solcher Kommissionen sind den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mitzuteilen.
Zuweisen von Geschäften
Die Geschäftsleitung kann Geschäfte einer ständigen oder einer nichtständigen Kommission zur Prüfung und Antragstellung zuweisen.
Mitwirkung der Mitglieder des Synodalrates
Für die Teilnahme der Mitglieder des Synodalrates an den Sitzungen der Kommissionen findet Art. 26 Abs. 2 der Kirchenordnung[3]
Anwendung.
Aufsichtskommissionen; Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission prüft:
a.im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht die Geschäftsführung des Synodalrates und der Verwaltung, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle,
b.den Jahresbericht des Synodalrates, der Rekurskommission und der Personalombudsstelle der Römischkatholischen Körperschaft,
c.den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte,
d.die ihr von der Synode übertragenen Geschäfte.
Zu einer Überprüfung der Entscheide der Rekurskommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Geschäftsprüfungskommission nicht befugt.
Finanzkommission
Die Finanzkommission prüft:
a.die Jahresrechnung der Körperschaft sowie aller dem Synodalrat unterstehenden Verwaltungen, Fonds und Stiftungen auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den gefassten Beschlüssen,
b.das Budget der Körperschaft, die Nachtragskredite, den Finanzplan sowie die Stellungnahme zur Festsetzung der Beitragssätze.
Auskunft des Synodalrates
Die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission haben das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen. Sie können vom Synodalrat Auskünfte über die Geschäftsführung oder über einzelne laufende oder abgeschlossene Geschäfte verlangen. Das Amtsgeheimnis zum Schutz überwiegender, öffentlicher Interessen kann nicht geltend gemacht werden.
Sachkommission Bildung und Soziales
Der Sachkommission Bildung und Soziales obliegen:
a.die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte aus den Bereichen Bildung und Soziales,
b.die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche.
Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen.
Sachkommission Seelsorge und Medien
Der Sachkommission Seelsorge und Medien obliegen:
a.die Behandlung der ihr von der Geschäftsleitung zugewiesenen Geschäfte aus den Bereichen Seelsorge und Medien,
b.die Informationsbeschaffung zum allgemeinen Geschäftsgang sowie zu den geplanten Synodengeschäften der ihr zugeordneten Bereiche.
Sie hat das Recht, in Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit eine Abordnung des Synodalrates beizuziehen.
Mitbericht
Betrifft ein Geschäft, das einer Kommission zur Vorberatung zugeteilt wurde, den Fachbereich einer anderen Kommission, hat die vorberatende Kommission zu prüfen, ob die andere Kommission zum Mitbericht einzuladen ist.[13]
Die vorberatende Kommission bestimmt das Verfahren der Meinungsäusserung.
Beizug von Sachverständigen
Die Kommissionen können in Absprache mit der Geschäftsleitung Sachverständige beiziehen.
Bericht und Antrag
Die Kommissionen erstatten der Synode schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellen Antrag.
Die Kommissionsberichte müssen ausser den Anträgen auch allfällige Minderheitsanträge sowie Stellungnahmen der Finanzkommission und Mitberichte enthalten.
Weicht der Antrag einer Kommission in wesentlichen Punkten vom Antrag des Synodalrates ab, hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen dem Synodalrat Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
VI. Fraktionen
Aufgaben
Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die durch die Synode zu treffenden Wahlen.
Mitwirkung in der Synode
Mindestens fünf Mitglieder der Synode können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen. Sie melden Mitglieder, Konstituierung und Bezeichnung der Geschäftsleitung. Jedes Mitglied der Synode kann nur einer Fraktion angehören.
Interfraktionelle Konferenz
Die Interfraktionelle Konferenz bereitet die durch die Synode zu treffenden Wahlen vor.
Sie erstellt aufgrund der von den Fraktionen eingegangenen Kandidaturen eine Wahlempfehlung. Gleichzeitig teilt sie mit, welche weiteren Personen sich zur Wahl zur Verfügung stellen.
Sie besteht aus zwei Delegierten jeder Fraktion sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten der Synode.
Sie konstituiert sich selbst.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode haben kein Stimmrecht.
VII. Gegenstände und Form der Verhandlung
Verhandlungsgegenstände
Die Synode übt die ihr durch das Kirchengesetz[2] und die Kirchenordnung[3] übertragenen Aufgaben aus.
Reihenfolge der Geschäfte
Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Geschäfte. Die Synode kann die vorgeschlagene Traktandenliste ändern.
Ablauf der Verhandlungen Im Allgemeinen
Die Präsidentin oder der Präsident legt der Synode die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste vor.
Bei Sachgeschäften (Berichte und Anträge) erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge:
– der Sprecherin oder dem Sprecher der vorberatenden Kommission,
– der Sprecherin oder dem Sprecher eines allfälligen Minderheitsantrages,
– der Sprecherin oder dem Sprecher der Mitberichtskommission,
– dem Synodalrat. Danach wird die Diskussion eröffnet.
Zu Geschäften mit seelsorgerischen Auswirkungen haben die Vertretungen der Dekanenkonferenz des Kantons Zürich und des kantonalen Seelsorgerates das Recht, sich zu äussern.[10]
Für bestimmte Sachgeschäfte kann die Präsidentin oder der Präsident den Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen das Wort erteilen.
Eintretensdebatte
Bei Vorlagen, die aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, geht der artikelweisen Beratung eine Eintretensdebatte voran. Diese hat zum Zweck, den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zur Vorlage als Ganzem zu äussern und Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Vertagung zu stellen.
Am Schluss der Eintretensdebatte wird über das Eintreten auf die Vorlage abgestimmt.
Rückweisung
Ist die Synode auf eine Vorlage eingetreten, kann sie diese während der Beratung ganz oder teilweise an den Synodalrat zur Überprüfung oder Änderung zurückweisen.
Anträge auf Rückweisung sollen in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.
Diskussion
Die Rednerinnen und Redner melden sich zu Wort.
Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. Mitglieder, die zu einem Geschäft noch nicht gesprochen haben, erhalten den Vorrang gegenüber jenen, die bereits sprechen konnten.
Redezeit
Die Redezeit beträgt höchstens 20 Minuten für:
– Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission und des Synodalrates,
– Rednerinnen oder Redner, die eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation begründen, höchstens 10 Minuten für:
– Diskussionsrednerinnen oder -redner.
Die Synode kann eine längere Redezeit bewilligen oder bei einem Geschäft die Redezeit generell beschränken.
In der Regel darf ein Mitglied der Synode nicht mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen. Ausnahmen gelten für Sprecherinnen oder Sprecher einer Kommission, Mitglieder des Synodalrates sowie für Fraktions- oder persönliche Erklärungen.
Anträge
Alle Anträge sind mündlich zu eröffnen und sofort nach deren Begründung schriftlich und unterzeichnet der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
Parlamentarische Ordnung
Entfernt sich eine Rednerin oder ein Redner zu sehr vom Beratungsgegenstand, ermahnt die Präsidentin oder der Präsident, bei der Sache zu bleiben.
Bei Verletzung des parlamentarischen Anstandes, namentlich durch beleidigende Äusserungen, ruft die Präsidentin oder der Präsident zur Ordnung.
Missachtung der Mahnung bewirkt Wortentzug.
Erhebt die betroffene Person Einspruch gegen den Entzug des Wortes, entscheidet die Synode.
Ordnungsantrag
Stellt jemand während der Beratung einen Ordnungsantrag, wird die Beratung über den Gegenstand bis zur Erledigung des Ordnungsantrages unterbrochen.
Schluss der Beratung
Jedes Mitglied der Synode kann die Schliessung der Beratung beantragen. Die Beratung wird geschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Synode dafür stimmen. Mitgliedern, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zu Wort gemeldet haben, ist das Wort noch zu erteilen.
Die Beratung ist abgeschlossen, wenn keine Wortmeldung mehr vorliegt.
Rückkommen
Die Synode kann bis zum Abschluss der Beratung eines Geschäftes auf bereits gefasste Teilbeschlüsse zurückkommen. Entsprechende Anträge sind vor der Schlussabstimmung zu stellen und bedürfen der Unterstützung von mindestens 20 Mitgliedern der Synode.
Schlussworte
Am Schluss der Beratung hat die Sprecherin oder der Sprecher der Kommission und allenfalls vorher die Sprecherin oder der Sprecher einer Kommissionsminderheit sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Synodalrates nochmals das Recht, das Wort zu ergreifen.
Publikation der Beschlüsse
Beschlüsse der Synode, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, sind im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren.
VIII. Parlamentarische Instrumente
1. Motion
Gegenstand
Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, welche in die Zuständigkeit der Synode fallen, jederzeit Motionen einzureichen.
Mit dem Mittel der Motion wird der Synodalrat verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss vorzulegen.
Einreichung
Die unterzeichnete Motion ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Motion schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
Behandlung
Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Motion auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern die Motion mindestens 30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.
Sie oder er teilt den Motionstext den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates mit.
Später eingereichte Motionen werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 40 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.
Begründung
Die Motionärin oder der Motionär begründet die Motion mündlich. Bei Verhinderung kann ein anderes Mitglied der Synode diese Aufgabe übernehmen.
Unbestrittene Überweisung
Nach der Motionärin oder dem Motionär erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.
Nimmt der Synodalrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als überwiesen.
Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion beschlossen wird.
Umstrittene Überweisung
Wird die Entgegennahme der Motion vom Synodalrat oder ihre Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.
Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob die Motion überwiesen wird.
Die Abänderung des Motionstextes oder die Umwandlung in ein Postulat darf nur mit Zustimmung der Motionärin oder des Motionärs erfolgen.
Bericht und Antrag des Synodalrates
Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jeder überwiesenen Motion innerhalb von zwei Jahren Bericht und Antrag.
Die Synode kann diese Frist auf Gesuch des Synodalrates um höchstens ein Jahr verlängern. Entspricht der Synodalrat den Forderungen einer Motion nicht, kann sie einer Kommission der Synode zur Antragstellung überwiesen werden. Andernfalls entscheidet die Synode darüber, ob die Motion abgeschrieben wird.
Hängige Überweisungen
Die hängigen Motionen werden im Anhang des Jahresberichtes des Synodalrates mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes aufgeführt.
2. Postulat
Gegenstand
Die Mitglieder und die Kommissionen der Synode sind berechtigt, Postulate einzureichen.
Einreichung
Das unterzeichnete Postulat ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt schriftlich den Empfang des Postulats und gibt dessen Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
Behandlung
Die Präsidentin oder der Präsident setzt das Postulat auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung, sofern das Postulat mindestens 30 Tage vor der Sitzung eingereicht wurde.
Später eingereichte Postulate werden an der nächsten Sitzung nur behandelt, wenn sich mehr als 20 Mitglieder der Synode dafür aussprechen.
Einreichung bei der Behandlung von Jahresbericht oder Budget
Bei der Beratung des Jahresberichtes des Synodalrates und des Budgets der Körperschaft können Postulate, die mit dem behandelten Gegenstand in engem Zusammenhang stehen, mündlich vorgebracht und sofort begründet werden.[13]
Der Wortlaut des Postulats ist spätestens nach der Begründung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und unterzeichnet abzugeben.
Das Postulat wird zusammen mit dem Gegenstand behandelt, wenn nicht die Behandlung von der Synode sofort wegen fehlenden Sachzusammenhanges abgelehnt wird oder nicht mindestens 20 Mitglieder der Synode eine Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.
Entgegennahme durch den Synodalrat
Dem Synodalrat steht es frei, erst in der nächsten Sitzung zu erklären, ob er das Postulat zur Prüfung entgegennehmen oder ablehnen will. In diesem Fall ist das Postulat in die Traktandenliste der nächsten Synodensitzung aufzunehmen.
Unbestrittene Überweisung
Nach der Postulantin oder dem Postulanten erhält die Sprecherin oder der Sprecher des Synodalrates das Wort.
Nimmt der Synodalrat das Postulat entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt das Postulat als überwiesen.
Weitere Wortmeldungen sind nur möglich, wenn Diskussion beschlossen wird.
Umstrittene Überweisung
Wird die Entgegennahme des Postulats vom Synodalrat oder seine Überweisung von einem Mitglied der Synode abgelehnt, ist die Diskussion über das Geschäft offen.
Nach Abschluss der Diskussion entscheidet die Synode, ob das Postulat überwiesen wird.
Bericht des Synodalrates
Der Synodalrat unterbreitet der Synode zu jedem überwiesenen Postulat innerhalb von einem Jahr einen schriftlichen Bericht. Die Synode beschliesst in der Sache und über die Abschreibung des Postulats. Schreibt die Synode das Postulat nicht ab, verlängert sich die Frist zur Weiterbehandlung um ein Jahr.
Hängige Überweisungen
Die hängigen Postulate werden im Anhang des Jahresberichtes des Synodalrates mit einem Vermerk über den Stand des Geschäftes aufgeführt.[10]
Die Synode beschliesst nach der Beratung des Jahresberichtes aufgrund der schriftlich begründeten Anträge des Synodalrates oder der Geschäftsprüfungskommission, ob ein Postulat abgeschrieben wird.
3. Parlamentarische Initiative
Gegenstand
Die Mitglieder der Synode sind berechtigt, für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bestimmungen der Kirchenordnung[3] sowie für Synodenbeschlüsse parlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.
Die Präsidentin oder der Präsident verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, welche die Synode bereits aufgrund einer Vorlage des Synodalrates beschäftigen. Wird der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten aus der Mitte der Synode angefochten, beschliesst die Synode über die Entgegennahme der Initiative.
Vorläufige Unterstützung
Die Präsidentin oder der Präsident stellt fest, ob mindestens ein Drittel der Mitglieder die parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt. Trifft dies zu, überweist die Synode die Initiative einer vorberatenden Kommission zu Bericht und Antrag.
Vorberatende Kommission
Die vorberatende Kommission zieht den Entwurf in Beratung und kann dabei, im Einverständnis mit dem Synodalrat, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden und in Absprache mit der Geschäftsleitung externe Sachverständige beiziehen. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder der Synode die Ablehnung der parlamentarischen Initiative beantragen.
Stellungnahme des Synodalrates und des Generalvikars
Die vorberatende Kommission überweist dem Synodalrat – bei Geschäften im Bereich des Generalvikariats auch dem Generalvikar – das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Synodalrates oder des Generalvikars möglich und durch die Synode ausdrücklich zu beschliessen. Hat der Synodalrat oder der Generalvikar seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre Anträge an die Synode.
Behandlung in der Synode
Die Synode berät die Anträge der Kommission. Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.
Abstimmung der Stimmberechtigten der Körperschaft
Sofern gemäss Kirchengesetz[2] oder Kirchenordnung[3] vorgesehen oder von der Synode beschlossen, unterbreitet der Synodalrat den bereinigten Entwurf mit einem beleuchtenden Bericht den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung. Die Synode kann die Abfassung des beleuchtenden Berichts der Geschäftsleitung übertragen. Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung der Synode den Stimmberechtigten der Körperschaft zur Abstimmung zu unterbreiten.
4. Interpellation
Gegenstand
Mit einer Interpellation kann jedes Mitglied der Synode vom Synodalrat über Angelegenheiten der Körperschaft Auskunft verlangen.
Einreichung
Die Interpellation ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie muss mit einer kurzen Begründung versehen und unterzeichnet sein.
Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt den Eingang der Interpellation schriftlich und gibt deren Wortlaut den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt.
Behandlung
Die Synode behandelt die Interpellation an ihrer nächsten Sitzung, sofern die Einreichung mindestens 30 Tage davor erfolgt und sie von wenigstens 20 weiteren Mitgliedern unterzeichnet ist oder an der Sitzung unterstützt wird. Die Interpellantin oder der Interpellant kann den Vorstoss mündlich begründen.
Der Synodalrat kann die Beantwortung auf die nächste Sitzung verschieben. In diesem Fall muss er die Interpellation allen Mitgliedern spätestens innert dreier Monate schriftlich beantworten.
Beantwortung
Der Synodalrat beantwortet die Interpellation schriftlich auf die nächste Synodensitzung nach ihrer Überweisung. Nach Vorliegen der schriftlichen Antwort ist diese zusammen mit der Interpellation als Geschäft in die Traktandenliste der nächsten Versammlung aufzunehmen und mit der Einladung den Mitgliedern der Synode zuzustellen.[10]
Der Synodalrat ist berechtigt, unter Angabe von Gründen die Auskunft zu verweigern. Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet die Synode. Sie kann den Synodalrat beauftragen, die Interpellation dennoch zu beantworten.
Nach der Beantwortung der Interpellation kann die Interpellantin oder der Interpellant erklären, ob sie oder er von der erhaltenen Auskunft befriedigt ist oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn die Mehrheit der Synode dies beschliesst.
Jede Beschlussfassung über die mit der Interpellation aufgeworfene Frage ist ausgeschlossen.
5. Schriftliche Anfrage
Gegenstand; Einreichung
Jedes Mitglied der Synode kann der Präsidentin oder dem Präsidenten jederzeit eine schriftliche Anfrage einreichen.
Die Geschäftsleitung überweist die schriftliche Anfrage dem Synodalrat.
Behandlung
Der Synodalrat teilt die schriftliche Anfrage binnen dreier Monate seit ihrer Einreichung gleichzeitig mit seiner Antwort den Mitgliedern der Synode schriftlich mit. Jede Diskussion in der Synode ist ausgeschlossen.
6. Fragestunde
Behandlung
Zur Beantwortung aktueller Fragen durch den Synodalrat findet in jeder Versammlung eine Fragestunde statt. Kurz gefasste Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode zuhanden des Synodalrates bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Nach dem letzten Versand eingereichte Fragen werden elektronisch zugestellt.[10]
In der Fragestunde können auch dem Generalvikar Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden. Der Synodalrat und der Generalvikar antworten mündlich.
Wenn der Synodalrat und der Generalvikar ein Thema als zu umfangreich erachten, können sie die Fragestellerin oder den Fragesteller auf den Weg der Interpellation oder der schriftlichen Anfrage verweisen.
Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, eine sachbezogene Zusatzfrage zu stellen und abschliessend eine knappe Erklärung abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.
IX. Resolution, Erklärungen, Beschlussantrag, Petition
Resolution
Die Resolution ist eine öffentliche Erklärung, die sich mit den Aufgaben der Römischkatholischen Körperschaft im Sinne von Art. 4 und 5 der Kirchenordnung[3] auseinandersetzt. Sie kann sich an die Gläubigen, die Öffentlichkeit, an weltliche Behörden, kirchliche Instanzen oder an bestimmte Gruppen wenden.
Ein Resolutionsentwurf kann der Synode von einzelnen Mitgliedern, von den Fraktionen, von der Geschäftsleitung oder vom Synodalrat unterbreitet werden. Es kann ihm eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden.
Eine Resolution kommt auf die Traktandenliste, wenn sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich und unterzeichnet eingereicht worden ist.
Die Präsidentin oder der Präsident gibt den Wortlaut des Resolutionsentwurfs den Mitgliedern der Synode und des Synodalrates bekannt und bestätigt der Absenderin oder dem Absender den Eingang.
Bei der Behandlung der Resolution wird zuerst das Wort zur Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das Eintreten. Beschliesst die Synode Eintreten, erfolgt die inhaltliche Beratung des Resolutionsentwurfs. Eine Diskussion findet dabei nur statt, falls Änderungen des Resolutionstexts vorgeschlagen werden. Solche Änderungen können auch ohne Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers beschlossen werden.
Fraktionserklärung und persönliche Erklärung
Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen einzelner Mitglieder der Synode sind jederzeit möglich. Sie sind mit kurzer Inhaltsangabe dem Präsidenten oder der Präsidentin anzumelden. Persönliche Erklärungen sind kurz zu halten; eine Diskussion findet nicht statt.
Beschlussantrag
Die Synode kann in eigener Sache Beschlüsse fassen. Beschlussanträge sind Anträge zu Gegenständen, die innerhalb des selbstständigen Wirkungsbereichs der Synode liegen, insbesondere die Geschäftsordnung.
Der Beschlussantrag ist schriftlich und begründet der Geschäftsleitung zuhanden der Synode einzureichen.
Stimmt die Synode dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
X. Abstimmungen
Vorgehen
Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident der Synode die Anträge und die Abstimmungsfolge bekannt. Über Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet die Synode.
Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird dieser zum Beschluss erklärt.
Über teilbare Abstimmungsfragen wird auf Verlangen eines Mitgliedes der Synode getrennt abgestimmt.
Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, sind sie gegeneinander auszumehren.
Reihenfolge Grundsatz
Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abgestimmt werden.
Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, ist zu prüfen, ob eine paarweise Ausmehrung der Anträge möglich ist. Dabei sind die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen Differenz vor denjenigen mit der grössten inhaltlichen Differenz zur Abstimmung zu bringen (Detailfragen vor Grundsatzfragen).
Lässt sich nach den Kriterien von Abs. 2 keine klare Reihenfolge bestimmen, werden alle Anträge nebeneinander zur Abstimmung gebracht. In diesem Fall hat jedes Mitglied der Synode nur eine Stimme.[13]
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt mit der elektronischen Abstimmungsanlage oder unter Namensaufruf. Dieser erfolgt auf Verlangen von mindestens 30 Mitgliedern. In diesem Fall hält das Protokoll fest, wie die einzelnen Mitglieder gestimmt haben.
Falls die elektronische Abstimmungsanlage ausser Betrieb ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben ihr Ergebnis der Aktuarin oder dem Aktuar laut bekannt. Die gemeldeten Abstimmungsresultate werden laut wiederholt und der Präsidentin oder dem Präsidenten weitergeleitet.
Beschlussfassung
Die Zahl der Stimmen wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage festgestellt und mit einer Auswertung protokolliert.
Die Präsidentin oder der Präsident enthält sich der Stimme, doch steht ihr oder ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
Bei Vorlagen, die dem Referendum unterstehen, sind die Stimmenzahlen bei der Schlussabstimmung zu ermitteln.
Stimmabgabe in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen
Bei Abstimmungen in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen stimmt die oder der Vorsitzende mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt.
Schlussabstimmung
Ist bei der Behandlung einer Vorlage über einzelne Abschnitte oder Artikel abgestimmt worden, ist zuletzt über die durch die vorangegangenen Abstimmungen gewonnene Fassung eine Schlussabstimmung durchzuführen.
Redaktionelle Bereinigung
Vorlagen, die mehrere Abschnitte und Artikel umfassen, werden nach der Schlussabstimmung von der Geschäftsleitung durchgesehen und formell bereinigt.
Die Geschäftsleitung ist nicht befugt, materielle Änderungen an den Beschlüssen der Synode vorzunehmen. Ergeben sich Widersprüche in einer Vorlage, die nach Ansicht der Geschäftsleitung materielle Änderungen nötig machen, erstattet sie Bericht an die Synode, die darüber entscheidet. Die Synode kann die redaktionelle Bereinigung grösserer Vorlagen einer aus ihrer Mitte bestellten Redaktionskommission übertragen, welche Bericht und Antrag für die Redaktionslesung stellt.
XI. Wahlen
Anwendbares Recht
Für die durch die Synode und die Geschäftsleitung zu treffenden Wahlen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, des Kirchengesetzes[2] und der Kirchenordnung[3] massgebend.
Bekanntgabe von Wahlvorschlägen
Die bei der Präsidentin oder beim Präsidenten der Synode bis zu einer von der Geschäftsleitung festgesetzten Frist angemeldeten Wahlvorschläge werden mit der Einladung bekannt gegeben und zu Beginn des Wahlaktes verlesen.
Die Mitglieder der Synode sind an die Wahlvorschläge nicht gebunden, mit Ausnahme der vom Synodalrat unterbreiteten Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
Die Wahlvorschläge des Synodalrates für die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände dürfen von der Synode weder ergänzt noch abgeändert werden.
Geheime Wahlen
Geheim in geschlossener Versammlung gewählt werden:[6]
a.die Präsidentin oder der Präsident der Synode,
b.die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Synode,
c.die Mitglieder des Synodalrates,
d.die Präsidentin oder der Präsident des Synodalrates,
e.die Mitglieder der Rekurskommission,
f.die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission,
g.die Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die Mitglieder und Präsidien der ständigen Kommissionen werden offen gewählt, sofern die Synode nicht die Durchführung des geheimen Wahlverfahrens beschliesst.
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich auf Wahlzetteln, die von der Geschäftsleitung ausgegeben werden.
Bei geheimen Wahlen in geschlossener Versammlung wird zuerst die Zahl der anwesenden Mitglieder festgestellt und in der Folge die Zahl der eingesammelten Wahlzettel ermittelt. Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis zu Protokoll.
Die Personen, für die gestimmt wird, müssen auf dem Wahlzettel derart bezeichnet werden, dass über sie kein begründeter Zweifel besteht. Andernfalls ist die Stimme ungültig.[10]
Weist ein Wahlzettel mehr Namen auf als zulässig, fallen die überzähligen ausser Betracht. Die auf dem Wahlzettel stehenden gültigen Namen werden von oben nach unten gezählt, bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist.
Enthält ein Wahlzettel für die gleiche Stelle denselben Namen mehrmals, wird dieser nur einmal gezählt; Wiederholungen des gleichen Namens werden zu den ungültigen Stimmen gerechnet.
Wahlgänge
Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Präsidentin oder den Präsidenten gezogen wird.
Sind bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates mehr Personen gewählt worden, als gemäss Art. 38 Abs. 3 KO zulässig sind, fallen diejenigen mit den geringsten Stimmenzahlen weg. Es findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.
Ist bei der Wahl der Mitglieder des Synodalrates nach den ersten drei Wahlgängen keine Person gewählt worden, die über eine missio canonica verfügt und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich angehört, scheidet das Mitglied mit der geringsten Stimmenzahl aus. Zur Wahl der entsprechenden Person findet ein weiterer Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.[15]
Die Synode ist an den Vorschlag des Seelsorgekapitels nicht gebunden. Wählbar ist jede Person, welche die Anforderungen von Abs. 3 erfüllt.
Nach erfolgter Wahl des Synodalrates und der Rekurskommission wählt die Synode aus deren Mitte je die Präsidentin oder den Präsidenten.
Für die Wahl der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände finden höchstens zwei Wahlgänge statt. Es gilt das absolute Mehr. Erreicht eine vom Synodalrat vorgeschlagene Person auch im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht, legt der Synodalrat der Synode einen Ersatzvorschlag vor.[10]
Auszählung
Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahlprotokoll. Die Präsidentin oder der Präsident gibt der Versammlung das Wahlergebnis bekannt.
Mit Zustimmung der Synode kann die Auszählung ausserhalb des Sitzungssaales erfolgen.
Die Wahlzettel und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet.
Offene Wahlen
Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren:
a.Die Präsidentin oder der Präsident fordert die Synode auf, Wahlvorschläge zu machen; erfolgt nur ein Vorschlag, gilt die oder der Vorgeschlagene als gewählt.
b.Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen oder Kandidaten genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür zu zählen. Die Zahl der Stimmen ist für jede Kandidatin und für jeden Kandidaten festzustellen, und zwar in der gleichen Reihenfolge, wie die Vorschläge erfolgt sind.
c.Es finden höchstens drei Wahlgänge statt. Im ersten und im zweiten Wahlgang entscheidet das absolute, im dritten das relative Mehr.
Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten
Bei geheimen Wahlen stimmt die Präsidentin oder der Präsident mit, bei offenen nur dann, wenn ein Stichentscheid erforderlich ist.
XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen[13]
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Synode am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 27. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom
13. April 2023
Zu Beginn ihrer Amtsdauer 2023–2027 wählt die Synode die Ombudspersonen der Personalombudsstelle bis zur Mitte der Amtsdauer.
[2] LS 180. 1.
[3] LS 182. 10.
[4] Obsolet.
[5] Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.
[6] Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.
[7] Aufgehoben durch B vom 7. Dezember 2017 (OS 73, 77; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. März 2018.
[8] Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 431; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.
[9] Eingefügt durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019.
[10] Fassung gemäss B vom 11. April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019.
[11] Aufgehoben durch B vom 11. April 2019 (OS 74, 283; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Juni 2019.
[12] Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023.
[13] Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Juli 2023.
[14] Eingefügt durch B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[15] Fassung gemäss B vom 13. April 2023 (OS 78, 211; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1. Januar 2024.