Reglement über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)

(vom 25. Juni 2009)[1]

Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 30. März 2009,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Grundlage

§ 1.

Gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. d der Kirchenordnung[3] erlässt die Synode dieses Finanzreglement.

Gegenstand

§ 2.

Dieses Finanzreglement regelt

a.die Grundsätze für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung der Kirchgemeinden und die Gesamtrechnung,

b.die Führung der Zentralkasse,

c.die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und deren Verwendung,

d.die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,

e.die Konkretisierungen zur negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen,

f.den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.

Steuerzweckverbände

§ 3.

Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglements.

Finanzhaushalt der Kirchgemeinden

§ 4.

Soweit die Kirchenordnung[3], dieses Reglement und dazugehörige Beschlüsse des Synodalrates keine Regelung enthalten, ist das kantonale Recht über den Gemeindehaushalt subsidiär anwendbar.

Kontenplan Kirchgemeinden

§ 5.

Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat festgelegten Kontenplan. Im Übrigen bildet das Handbuch des Rechnungswesens der Zürcherischen Gemeinden die Grundlage für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Synodalrates.

Rückstellungen für Zentralkassenbeiträge

§ 6.

Die kantonalen Bestimmungen zur Bildung von Rückstellungen für Finanzausgleichsbeiträge sind sinngemäss auch für die Zentralkassenbeiträge der Kirchgemeinden anwendbar. Der Synodalrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Finanzhaushalts- und Rechnungsprüfung

§ 7.[5]

1

Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. Sie hat die Prüfung des Finanzhaushaltes und des Rechnungswesens nach finanzpolitischen und finanztechnischen Gesichtspunkten vorzunehmen.

2

Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

3

Als Mitglied der Rechnungsprüfungskommission ist wählbar, wer im Zeitpunkt der Wahl stimm- und wahlberechtigtes Mitglied der Kirchgemeinde ist. Die Kirchgemeindeordnung kann den Wohnsitz in einer anderen römischkatholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich vorsehen.

4

Die Wahl der Rechnungsprüfungskommission und der Präsidentin oder des Präsidenten findet durch die Kirchgemeindeversammlung statt, sofern die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sie sich selber.

5

Die finanztechnische Prüfung des Kirchgemeindehaushaltes muss durch eine Person geleitet werden, die über die notwendige Fachkunde verfügt. Erfüllt kein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission diese Anforderung, ist eine externe Prüfstelle nach den Vorschriften des kantonalen Rechts für die politischen Gemeinden einzusetzen. Der Synodalrat legt zusammen mit der Rekurskommission in einem Merkblatt die Anforderungen an die Fachkunde fest.

Gesamtrechnung

§ 8.

1

Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der kantonalen Körperschaft unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichsbeiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.

2

Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes[2] nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

3

Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle der kantonalen Körperschaft weiter.

Koordinationsausschuss Finanzen

§ 9.

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.

2

Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten der Darstellungen zur Beschlussfassung insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

3

Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

4

Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der kantonalen Körperschaft im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.

Finanzdaten der Kirchgemeinden

§ 10.

Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der kantonalen Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu.

Einschätzung durch den Synodalrat

§ 11.

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, so setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der Rekurskommission Rekurs einlegen.

2. Abschnitt: Zentralkasse

A. Grundsätzliches

Zweck der Zentralkasse

§ 12.

Die Zentralkasse bezweckt

a.die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der kantonalen Körperschaft sowie die Mitfinanzierung von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung,

b.die Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistungen an die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch staatliche Leistungen bestritten werden können.

Beiträge der Kirchgemeinden

§ 13.

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.

Beitragssätze

§ 14.

1

Die Synode legt die Beitragssätze jeweils auf zwei Jahre fest.

2

Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

B. Kirchensteuern

Eingegangene Kirchensteuern

§ 15.

Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich zusammen aus:

a.ordentlichen Steuern des Rechnungsjahres,

b.ordentlichen Steuern der Vorjahre,

c.Quellensteuern,

d.aktiven Steuerausscheidungen,

e.Nach- und Strafsteuern,

f.Zinseinnahmen.

Abzüge

§ 16.

Von den eingegangenen Kirchensteuern können folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:

a.Steuerskonti und Zinsausgaben,

b.Abschreibungen und Steuererlasse,

c.Steuerbezugskosten,

d.passive Steuerausscheidungen,

e.pauschale Steueranrechnungen.

Nettosteuererträge

§ 17.

1

Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.

2

Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu berechnen.

C. Beitragsberechnung

Berechnungsgrundlagen

§ 18.

1

Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.

2

So ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Diese wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.

3

Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbeitrag der Kirchgemeinde.

4

Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuerfusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.

Fristen

§ 19.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni die Höhe des Beitrages für das laufende Jahr mit.

D. Beitragszahlung

Teilzahlungen

§ 20.

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres.

Verzugszins

§ 21.

Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlichrechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.

E. Führung der Zentralkasse

Voranschlag

§ 22.

1

Der Synodalrat erstellt den jährlichen Voranschlag zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Beratung des Voranschlags in der Synodensitzung, jedoch spätestens per 15. Oktober. Dieser enthält alle Ausgaben und Einnahmen der Zentralkasse nach Massgabe der Gesetzgebung, der Kirchenordnung[3], dieses Reglements und der besonderen Beschlüsse.

2

Im Voranschlag sind folgende Minder- und Mehrausgaben bzw. -einnahmen gegenüber denjenigen des laufenden Jahres zu begründen:

a.bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%,

b.bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%.

3

Ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

Neue Ausgaben

§ 23.

Neue Ausgaben, die gemäss Art. 12 lit. c der Kirchenordnung[3] dem fakultativen Referendum unterstehen, sind der Synode in einer besonderen Vorlage zu unterbreiten.

Nachtragskredite

§ 24.

Werden zulasten der Laufenden Rechnung Ausgaben notwendig, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Kredit enthält, und übersteigen diese Ausgaben die Finanzkompetenzen des Synodalrates gemäss Art. 41 der Kirchenordnung[3], so hat der Synodalrat bei der Synode einen Nachtragskredit anzufordern.

Freier Kredit

§ 25.

Für die Durchführung besonderer Anlässe, den Empfang von Delegationen, Vergabungen bei Jubiläen

u.Ä. verfügt der Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 30 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung des Synodalrates regelt seine Verwendung.

Jahresrechnung

§ 26.

Der Synodalrat verabschiedet die Jahresrechnung der Zentralkasse zuhanden der Synode. Die Jahresrechnung enthält die Verwaltungs- und Vermögensrechnung. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den einzelnen Rechnungstiteln auszuscheiden. Die Verwaltungen, Fonds und Stiftungen, die der Zentralkasse unterstehen, sind separat auszuweisen.

Überschreitung des Voranschlags

§ 27.

1

Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates gemäss Art. 41 der Kirchenordnung[3] ein im Voranschlag enthaltener Kredit um mehr als 10% überschritten oder eine Ausgabe, die im Voranschlag nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen.

2

Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle (Konto) und nicht die einzelne Unterposition massgebend.

3

Budgetüberschreitungen bis 3% werden zur Kompetenzenberechnung gemäss § 24 nicht einbezogen.

Verwaltung des Vermögens

§ 28.

Der Synodalrat sorgt für die Verwaltung der Zentralkasse und der Fonds gemäss vorliegendem Reglement. Änderungen, die lediglich die Zusammensetzung des Vermögens der kantonalen Körperschaft, nicht aber seinen Wert betreffen, fallen in die Kompetenz des Synodalrates.

Verwaltungs- und Finanzliegenschaften

§ 29.

Die im Besitz der Körperschaft befindlichen Liegenschaften werden unterschieden in Verwaltungsliegenschaften und Finanzliegenschaften. Die Verwaltungsliegenschaften werden in jährlichen Raten abgeschrieben. Die Finanzliegenschaften gehören zum Finanzvermögen der Körperschaft.

Verwaltung der Liegenschaften

§ 30.

Der Synodalrat sorgt für den Unterhalt und die sachgemässe Verwaltung der Liegenschaften der kantonalen Körperschaft. Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen.

Finanzplan

§ 31.

1

Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festgelegt werden, einen Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.

2

Der Finanzplan wird jährlich überarbeitet und der Finanzkommission bzw. der Synode zusammen mit dem Budget zugestellt.

Beiträge

§ 32.

Beiträge der Zentralkasse und aus Fonds setzen ein schriftlich begründetes Gesuch an den Synodalrat voraus. Der Synodalrat bezeichnet von Fall zu Fall die erforderlichen Unterlagen.

Darlehen

§ 33.

1

Anstelle von Beiträgen kann der Synodalrat im Sinne einer finanziellen Hilfe Darlehen bis Fr. 50 000 im Einzelfall, gesamthaft bis zu Fr. 500 000 zu ermässigtem Zins oder zinsfrei gewähren. Die Darlehensbedingungen sind schriftlich festzulegen. Die Amortisation hat innert längstens 15 Jahren zu erfolgen.

2

Für Darlehen über Fr. 50 000 ist die Zustimmung der Synode erforderlich, wobei die Darlehensbedingungen ebenfalls schriftlich festzulegen sind.

3. Abschnitt: Ausgestaltung Tätigkeitsprogramm

Gliederung

§ 35.

1

Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes[2] umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere Tätigkeiten.

2

Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.

Bereiche

§ 36.

1

Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms orientieren sich in ihrem Aufbau an einem Globalbudget und beinhalten:

1.die Umschreibung der Tätigkeit,

2.die beabsichtigten Wirkungen,

3.den Adressatenkreis,

4.die finanziellen Eckwerte,

5.einen Kommentar.

2

Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.

Berichterstattung

§ 37.

1

Die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes[2] und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung.

2

Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten.

3

Der Jahresbericht der kantonalen Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

Zuständigkeit

§ 38.

1

Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der kantonalen Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesellschaft im Sinn von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes[2] haben.

2

Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jahren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.

3

Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.

4. Abschnitt: Negative Zweckbindung

Grundsatz

§ 39.

Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes[2] der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

Nachweis

§ 40.

1

Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der kantonalen Körperschaft abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

2

Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle der kantonalen Körperschaft zur Bestätigung ein.

3

Die Bestätigung der Revisionsstelle bildet Bestandteil des Jahresberichts der kantonalen Körperschaft.

Berechnung

§ 41.

1

Berechnungsgrundlage der kultischen Aufwendungen der Kirchgemeinden und der kantonalen Körperschaft bilden der Personalaufwand für die Pfarrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion sowie der unmittelbare Sachaufwand für Kultushandlungen.

2

Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines Anteils am Personalaufwand und eines Anteils zur pauschalen Berücksichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile berechnen sich als Prozentsatz des Personalaufwands gemäss Abs. 1 und als Prozentsatz des sich daraus ergebenden Betrags.

3

Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.

Verfahren

§ 42.

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen. Sie verwenden dafür das vom Synodalrat zur Verfügung gestellte Formular.

5. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Allgemeines

Zweck

§ 43.

Der Finanzausgleich fördert

a.die zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung,

b.den Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen,

c.die Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.

Instrumente

§ 44.

1

Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).

2

Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und durch die kantonale Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft (Steuerkraftabschöpfungen).

B. Normaufwandsausgleich

Normaufwandsausgleich

§ 45.

Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Differenz.

Grundsätze Normaufwand

§ 46.

1

Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen:

a.betrieblicher Normaufwand,

b.Kapitalkosten,

c.Zentralkassenbeitrag.

2

Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen ergibt.

3

Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.

4

Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten Istwerten angerechnet.

Betrieblicher Normaufwand

§ 47.

1

Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Laufenden Rechnung der Kirchgemeinden:

a.Behörden und Verwaltung (Gemeindeaufbau und Leitung),

b.Gottesdienst,

c.Diakonie,

d.Bildung,

e.Kultur,

f.Liegenschaften im Verwaltungsvermögen.

2

Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitgliederproportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 und 8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mitgliedern um 20% gekürzt.

3

Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorialpfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur angerechnet.

4

Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags angerechnet werden.

5

Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode.

Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag

§ 48.

1

Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Laufenden Rechnung:

a.Kapitaldienst,

b.ordentliche Abschreibungen.

2

Die Kapitalkosten berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekosten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträgen als für den Finanzausgleich nicht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden.

3

Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rechnungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.

Nicht anrechenbarer Aufwand

§ 49.

Neutrale Aufwendungen, zusätzliche Abschreibungen und allfällige weitere Aufwendungen gehören nicht zum Normaufwand.

Sonderaufwendungen

§ 50.

1

In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Synodalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwendungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Aufgaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten, wie z. B. Abschreibungen Bilanzfehlbetrag.

2

Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einvernehmen mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Sonderbeitrags.

Berechnungsgrundlagen

§ 51.

1

Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berücksichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.

2

Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Beitrag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.

3

Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normaufwendungen der Kirchgemeinden.

Normertrag

§ 52.

Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich aufgrund der Steuerkraft von natürlichen und juristischen Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr festgelegten Normsteuerfuss multipliziert.

Normsteuerfuss

§ 53.

Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirchgemeinden und allenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahrs.

Fristen

§ 54.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Normaufwandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und bezahlt diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich.

Beitragskürzung und -verweigerung

§ 55.

1

Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwandsausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Normsteuerfuss ansetzt.

2

Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:

a.um 20%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet,

b.um 55%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,

c.um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,

d.[4] um 50%, wenn das Eigenkapital der Kirchgemeinde in Staatssteuerprozenten gerechnet den Normsteuerfuss um das 2-Fache überschreitet,

e.[4] um 100%, wenn das Eigenkapital der Kirchgemeinde in Staatssteuerprozenten gerechnet den Normsteuerfuss um das 2,5-Fache überschreitet.

3

Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Publikation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich.

C. Steuerkraftabschöpfung

Steuerkraftabschöpfung

§ 56.

Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft.

Abschöpfungssätze

§ 57.

1

Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwandsausgleichsbeiträge des Jahres decken.

2

Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

Berechnungsgrundlagen

§ 58.

1

Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird gemäss den Anteilen von juristischen und natürlichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt in einen Überhanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.

2

Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.

Fristen

§ 59.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöpfungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrichten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins gemäss § 21 erhoben.

Beitragskürzung

§ 60.

1

Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, als sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Normsteuerfuss bewirken würden.

2

Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:

a.um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,

b.um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,

c.um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.

3

Der Abschöpfungsbeitrag wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, als er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirchgemeinde übersteigen würde.

D. Weiteres

Finanzausgleichsfonds

§ 61.

1

Die Zentralkasse führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträgen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.

2

Der Finanzausgleichsfonds wird nicht verzinst.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 62.

Das Reglement über das Finanzwesen der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) vom 6. April 2006 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 63.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 64.

Die kantonale Körperschaft richtet für das Jahr 2010 aus der Zentralkasse sinngemäss dieselben Beiträge an die Kirchgemeinden und in den Finanzausgleichsfonds aus, wie diese gemäss kantonaler Gesetzgebung und Finanzreglement (§§ 29–32) für das Jahr 2009 ausgerichtet werden.


[1] OS 64, 815.

[2] LS 180. 1.

[3] LS 182. 10.

[4] Eingefügt durch B vom 18. April 2013 (OS 68, 271; ABl 2013-05-03). In Kraft seit 1. Juli 2013.

[5] Fassung gemäss B vom 5. Dezember 2013 (OS 69, 105; ABl 2013-12-13). In Kraft seit 1. April 2014.

[6] Aufgehoben durch B vom 4. Dezember 2014 (OS 70, 261; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. November 2015.

182.25 – Versionen

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