Reglement über das Finanzwesen der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)
(vom 6. April 2006)[1]
Die Synode der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 9. Januar 2006,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Grundlage
Gestützt auf § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen[2] erlässt die Synode dieses Finanzreglement.
Gegenstand
Dieses Finanzreglement regelt
a.die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und deren Verwendung sowie die Führung der Zentralkasse,
b.die Verwendung der Staatsbeiträge für die Gemeinden,
c.den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.
Steuerzweckverbände
Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes.
Finanzdaten der Kirchgemeinden
Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu.
Die Zentralkommission kann Anweisungen zum Kontenplan erlassen.
Einschätzung durch die Zentralkommission
Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, so setzt die Zentralkommission den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid der Zentralkommission bei der Synode Rekurs einlegen.
2. Abschnitt: Zentralkasse
A. Grundsätzliches
Zweck der Zentralkasse
Die Zentralkasse bezweckt
a.die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Körperschaft sowie die Mitfinanzierung von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung ,
b.die Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistungen an die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch Staatsbeiträge bestritten werden können.
Beiträge der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.
Beitragssätze
Die Synode legt die Beitragssätze jeweils auf zwei Jahre fest.
Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
B. Kirchensteuern
Eingegangene Kirchensteuern
Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich zusammen aus:
a.ordentlichen Steuern des Rechnungsjahres,
b.ordentlichen Steuern der Vorjahre,
c.Quellensteuern,
d.aktiven Steuerausscheidungen,
e.Nach- und Strafsteuern,
f.Zinseinnahmen.
Abzüge
Von den eingegangenen Kirchensteuern können folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:
a.Steuerskonti und Zinsausgaben,
b.Abschreibungen und Steuererlasse,
c.Steuerbezugskosten,
d.passive Steuerausscheidungen,
e.pauschale Steueranrechnungen.
Nettosteuererträge
Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.
Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu berechnen.
C. Beitragsberechnung
Berechnungsgrundlagen
Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.
So ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Diese wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.
Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbeitrag der Kirchgemeinde.
Die Beiträge werden auf Grund der Steuereingänge und des Steuerfusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.
Fristen
Die Zentralkommission teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni die Höhe des Beitrages für das laufende Jahr mit.
D. Beitragszahlung
Teilzahlungen
Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres.
Verzugszins
Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlichrechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.
E. Führung der Zentralkasse
1. Voranschlag
a. Erstellung
Die Zentralkommission erstellt den jährlichen Voranschlag zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Beratung des Voranschlags in der Synodensitzung, jedoch spätestens per 15. Oktober. Dieser enthält alle Ausgaben und Einnahmen der Zentralkasse nach Massgabe der Gesetzgebung, der Kirchenordnung[3], dieses Reglementes und der besonderen Beschlüsse.
Im Voranschlag sind folgende Minder- und Mehrausgaben bzw. -einnahmen gegenüber denjenigen des laufenden Jahres zu begründen:
a.bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%,
b.bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%.
Ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.
b. Neue Ausgaben
Neue Ausgaben, die gemäss Art. 10 lit. c der Kirchenordnung dem fakultativen Referendum unterstehen, sind der Synode in einer besonderen Vorlage zu unterbreiten.
c. Nachtragskredite
Werden zu Lasten der Laufenden Rechnung Ausgaben notwendig, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Kredit enthält, und übersteigen diese Ausgaben die Finanzkompetenzen der Zentralkommission gemäss Art. 35 der Kirchenordnung[3], so hat die Zentralkommission bei der Synode einen Nachtragskredit anzufordern.
d. Freier Kredit
Für die Durchführung besonderer Anlässe, den Empfang von Delegationen, Vergabungen bei Jubiläen
u.Ä. verfügt die Zentralkommission über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 30 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung der Zentralkommission regelt seine Verwendung.
2. Jahresrechnung
a. Inhalt
Die Zentralkommission verabschiedet die Jahresrechnung der Zentralkasse zuhanden der Synode. Die Jahresrechnung enthält die Verwaltungs- und Vermögensrechnung. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den einzelnen Rechnungstiteln auszuscheiden. Die Verwaltungen, Fonds und Stiftungen, die der Zentralkasse unterstehen, sind separat auszuweisen.
b. Überschreitung des Voranschlages
Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen der Zentralkommission gemäss Art. 35 der Kirchenordnung[3] ein im Voranschlag enthaltener Kredit um mehr als 10% überschritten oder eine Ausgabe, die im Voranschlag nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen.
Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle (Konto) und nicht die einzelne Unterposition massgebend.
Budgetüberschreitungen bis 3% werden zur Kompetenzenberechnung gemäss § 15 nicht einbezogen.
3. Verwaltung des Vermögens
a. Allgemeines Vermögen
Die Zentralkommission sorgt für die Verwaltung der Zentralkasse und der Fonds gemäss vorliegendem Reglement. Änderungen, die lediglich die Zusammensetzung des Vermögens der Körperschaft, nicht aber seinen Wert betreffen, fallen in die Kompetenz der Zentralkommission.
b. Verwaltungs- und Finanzliegenschaften
Die im Besitz der Körperschaft befindlichen Liegenschaften werden unterschieden in Verwaltungsliegenschaften und Finanzliegenschaften. Die Verwaltungsliegenschaften werden in jährlichen Raten abgeschrieben. Die Finanzliegenschaften gehören zum Finanzvermögen der Körperschaft.
c. Verwaltung der Liegenschaften
Die Zentralkommission sorgt für den Unterhalt und die sachgemässe Verwaltung der Liegenschaften der Körperschaft. Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen.
4. Finanzplan
Die Zentralkommission erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festgelegt werden, einen Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.
Der Finanzplan wird jährlich überarbeitet und der Finanzkommission bzw. der Synode zusammen mit dem Budget zugestellt.
5. Beiträge
Beiträge der Zentralkasse und aus Fonds setzen ein schriftlich begründetes Gesuch an die Zentralkommission voraus. Die Zentralkommission bezeichnet von Fall zu Fall die erforderlichen Unterlagen.
6. Darlehen
Anstelle von Beiträgen kann die Zentralkommission im Sinne einer finanziellen Hilfe Darlehen bis Fr. 50 000 im Einzelfall, gesamthaft bis zu Fr. 500 000 zu ermässigtem Zins oder zinsfrei gewähren. Die Darlehensbedingungen sind schriftlich festzulegen. Die Amortisation hat innert längstens 15 Jahren zu erfolgen.
Für Darlehen über Fr. 50 000 ist die Zustimmung der Synode erforderlich, wobei die Darlehensbedingungen ebenfalls schriftlich festzulegen sind.
7. Rechnungskontrolle
Die Zentralkommission bestellt auf Amtsdauer Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren zur Prüfung der Zentralkasse. Diese erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht. Der Bericht wird der Finanzkommission vor der Rechnungsabnahme zugestellt.
3. Abschnitt: Staatsbeiträge für die Kirchgemeinden
Grundlage
Gestützt auf § 11 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen[2] gewährt der Staat Beiträge für die Kirchgemeinden, die gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu verwenden sind.
Historische Rechtstitel
Die Körperschaft erfüllt aus den jährlichen Staatsbeiträgen für die Kirchgemeinden die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der Pfarrbesoldung in den Römischkatholischen Kirchgemeinden Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden.
Direkte Zuwendung
Ein Viertel der Staatsbeiträge wird den übrigen Kirchgemeinden direkt zugewendet.
Verwendung für den Finanzausgleich
Der Rest der Staatsbeiträge für die Kirchgemeinden fliesst in den Finanzausgleich.
4. Abschnitt: Finanzausgleich
A. Allgemeines
Zweck
Der Finanzausgleich fördert
a.die zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung,
b.den Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen,
c.die Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.
Instrumente
Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).
Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch
a.die dafür vorgesehenen Staatsbeiträge,
b.die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft (Steuerkraftabschöpfungen).
B. Normaufwandsausgleich
Normaufwandsausgleich
Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Differenz.
Grundsätze Normaufwand
Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen:
a.betrieblicher Normaufwand,
b.Kapitalkosten,
c.Zentralkassenbeitrag.
Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen ergibt.
Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.
Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten Istwerten angerechnet.
Betrieblicher Normaufwand
Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Laufenden Rechnung der Kirchgemeinden:
a.Seelsorge und Gottesdienst,
b.Veranstaltungen,
c.Beiträge,
d.Verwaltung,
e.Kirchliche Liegenschaften (ohne Finanzvermögen).
Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitgliederproportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 bis 8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mitgliedern um 20% gekürzt.
Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorialpfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur angerechnet.
Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags angerechnet werden.
Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrages an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag der Zentralkommission durch die Synode.
Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag
Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Laufenden Rechnung:
a.Kapitaldienst,
b.ordentliche Abschreibungen.
Die Kapitalkosten berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekosten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträgen als für den Finanzausgleich nicht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden.
Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rechnungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.
Nicht anrechenbarer Aufwand
Neutrale Aufwendungen, zusätzliche Abschreibungen und allfällige weitere Aufwendungen gehören nicht zum Normaufwand.
Sonderaufwendungen
In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag der Zentralkommission den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwendungen erhöhen. Diese können übergemeindliche Aufgaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten, wie z. B. Abschreibungen Bilanzfehlbetrag.
Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen Auftrages die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Die Zentralkommission überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einvernehmen mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Sonderbeitrages.
Berechnungsgrundlagen
Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berücksichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.
Die Zentralkommission legt den Grundbeitrag und den variablen Beitrag pro Mitglied fest. Sie erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.
Sie publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normaufwendungen der Kirchgemeinden.
Normertrag
Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich auf Grund der Steuerkraft von natürlichen und juristischen Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr festgelegten Normsteuerfuss multipliziert.
Normsteuerfuss
Die Zentralkommission setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Sie berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirchgemeinden und allenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahres.
Fristen
Die Zentralkommission teilt den Kirchgemeinden die Normaufwandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und bezahlt diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich.
Beitragskürzung und -verweigerung
Die Zentralkommission kürzt oder verweigert den Normaufwandsausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Normsteuerfuss ansetzt.
Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:
a.um 20%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet,
b.um 55%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,
c.um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte unterschreitet.
Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Publikation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich.
C. Steuerkraftabschöpfung
Steuerkraft-Abschöpfung
Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft.
Abschöpfungssätze
Die Zentralkommission legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen zusammen mit den dafür bestimmten Staatsbeiträgen etwa die Summe der Normaufwandsausgleichsbeiträge des Jahres decken.
Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.
Berechungsgrundlagen
Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird gemäss den Anteilen von juristischen und natürlichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt in einen Überhanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.
Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.
Fristen
Die Zentralkommission teilt den Kirchgemeinden die Abschöpfungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrichten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins gemäss § 15 erhoben.
Beitragskürzung
Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, als sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Normsteuerfuss bewirken würden.
Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:
a.um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,
b.um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,
c.um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.
Der Abschöpfungsbeitrag wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, als er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirchgemeinde übersteigen würde.
D. Weiteres
Finanzausgleichsfonds
Die Zentralkasse führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträ-gen einerseits und Steuerkraftabschöpfungen zuzüglich Staatsbeiträgen anderseits auszugleichen.
Der Finanzausgleichsfonds wird nicht verzinst.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a.Reglement über das Finanzwesen der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) vom 27. September 1984,
b.Finanzielle Richtlinien für die Kirchgemeinden im Finanzausgleich vom 10. Dezember 1992.
Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement über den Finanzausgleich der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement) vom 25. September 1986[4] wird wie folgt geändert:
§§ 1–12 und §§ 36–40 werden aufgehoben.
Inkrafttreten und Geltung
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
[2] LS 182. 1.
[3] LS 182. 12.
[4] LS 182. 21.