Reglement über das Finanzwesen der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)

(vom 27. September 1984)[1]

Erlassen von der Synode der römischkatholischen Körperschaft, gestützt auf § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen[2].

1. Zweck der Zentralkasse

§ 1.

Die Zentralkasse bezweckt

a)die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Körperschaft (Art. 3 Kirchenordnung)

b)die Finanzierung des Finanzausgleichs unter den Kirchgemeinden, soweit er nicht durch Staatsbeiträge bestritten werden kann. Für Fonds gelten die festgelegten Zweckbestimmungen.

2. Beiträge der Kirchgemeinden

§ 2.

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die von der Synode auf drei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.

Die Höhe der in einem Jahr geschuldeten Beiträge bemisst sich nach den eingegangenen Kirchensteuern des vorangegangenen Jahres.

a) eingegangene Kirchensteuern

§ 3.

Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich zusammen aus:

Ordentlichen Steuern Rechnungsjahr

Ordentlichen Steuern Vorjahr

Ordentlichen Steuern früherer Jahre

Quellensteuern

Aktiven Steuerausscheidungen

Nach- und Strafsteuern

Zinseinnahmen

b) Abzüge

§ 4.

Von den in § 3 ermittelten eingegangenen Kirchensteuern können folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:

Steuerskonti und Zinsausgaben

Abschreibungen und Erlasse von Steuern

Steuerbezugskosten

Passive Steuerausscheidungen

Pauschale Steueranrechnungen

c) Nettosteuereinnahmen

§ 5.

Der sich aus den §§ 3 und 4 ergebende Betrag stellt die Nettosteuereinnahmen dar.

d) Natürliche und juristische Personen

§ 6.

Die Berechnung der Nettosteuereinnahmen ist getrennt vorzunehmen für den Ertrag aus der Besteuerung der juristischen und der natürlichen Personen.

e) Berechnung des Beitrages

§ 7.

Zur Ermittlung des Beitrages werden die zwei sich gemäss § 6 ergebenden Beträge durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert und je mit dem von der Synode für natürliche und juristische Personen festgelegten Beitragssatz multipliziert. Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Beitrag der Kirchgemeinde.

f) Berechnungsgrundlagen

§ 8.

Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.

g) Teilzahlungen

§ 9.

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten.

Die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres.

h) Verzugszins

§ 10.

Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert den in § 9 aufgeführten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlichrechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.

i) Mitteilung der Beiträge

§ 11.

Die Kirchgemeinden stellen der Zentralkommission bis zum 30. April die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge zur Verfügung. Die Zentralkommission teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni die Höhe des Beitrages für das laufende Jahr mit.

k) Einschätzung durch die Zentralkommission

§ 12.

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung des Beitrages erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, so setzt die Zentralkommission den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid der Zentralkommission bei der Synode Rekurs einlegen (Art. 47 der Kirchenordnung)[3].

3. Voranschlag

a) Erstellung

§ 13.

Die Zentralkommission erstellt den jährlichen Voranschlag zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Beratung des Voranschlags in der Synodensitzung, jedoch spätestens per 15. Oktober. Dieser enthält alle Ausgaben und Einnahmen der Zentralkasse nach Massgabe der Gesetzgebung, der Kirchenordnung, dieses Reglementes und der besonderen Beschlüsse.

Im Voranschlag sind folgende Minder- und Mehrausgaben bzw. -einnahmen gegenüber denjenigen des laufenden Jahres zu begründen:[5]

a)bei Summen von weniger als 30 000 Franken: mehr als 25%;

b)bei Summen von 30 000 Franken und höher: mehr als 10%. Ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

b) Neue Ausgaben

§ 14.

Neue Ausgaben, die gemäss Art. 10 lit. c der Kirchenordnung3

dem fakultativen Referendum unterstehen, sind der Synode in einer besonderen Vorlage zu unterbreiten.

c) Nachtragskredite

§ 15.

Werden zu Lasten der laufenden Rechnung Ausgaben notwendig, für die der Voranschlag keinen oder keinen ausreichenden Kredit enthält, und übersteigen diese Ausgaben die Finanzkompetenzen der Zentralkommission gemäss Art. 35 der Kirchenordnung[3], so hat die Zentralkommission bei der Synode einen Nachtragskredit anzufordern.

d) Freier Kredit

§ 16.

Für die Durchführung besonderer Anlässe, den Empfang von Delegationen, Vergabungen bei Jubiläen

u.ä. verfügt die Zentralkommission über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 30 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung der Zentralkommission regelt seine Verwendung.

4. Jahresrechnung

a) Inhalt

§ 17.

Die Zentralkommission verabschiedet die Jahresrechnung der Zentralkasse zuhanden der Synode. Die Jahresrechnung enthält die Verwaltungs- und Vermögensrechnung. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach den einzelnen Rechnungstiteln auszuscheiden. Die Verwaltungen, Fonds und Stiftungen, die der Zentralkasse unterstehen, sind separat auszuweisen.

b) Überschreitung des Voranschlages

§ 18.

Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen der Zentralkommission gemäss Art. 35 der Kirchenordnung ein im Voranschlag enthaltener Kredit um mehr als 10% überschritten oder eine Ausgabe, die im Voranschlag nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen.

Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle (Konto) und nicht die einzelne Unterposition massgebend.[4]

Budgetüberschreitungen bis 3% werden zur Kompetenzenberechnung gemäss § 15 nicht einbezogen.[4]

5. Verwaltung des Vermögens

a) allgemeines Vermögen

§ 19.[5]

Die Zentralkommission sorgt für die Verwaltung der Zentralkasse und der Fonds gemäss vorliegendem Reglement. Änderungen, die lediglich die Zusammensetzung des Vermögens der Körperschaft, nicht aber seinen Wert betreffen, fallen in die Kompetenz der Zentralkommission.

b) Verwaltungsund Finanzliegenschaften

§ 20.

Die im Besitz der Körperschaft befindlichen Liegenschaften werden unterschieden in Verwaltungsliegenschaften und Finanzliegenschaften. Die Verwaltungsliegenschaften werden in jährlichen Raten abgeschrieben. Die Finanzliegenschaften gehören zum Finanzvermögen der Körperschaft.

c) Verwaltung der Liegenschaften

§ 21.

Die Zentralkommission sorgt für den Unterhalt und die sachgemässe Verwaltung der Liegenschaften der Körperschaft. Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen.

6. Finanzplan

§ 22.[5]

Die Zentralkommission erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festgelegt werden, einen Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.

Der Finanzplan wird jährlich überarbeitet und der Finanzkommission bzw. der Synode zusammen mit dem Budget zugestellt.

7. Beiträge

§ 23.

Beiträge der Zentralkasse und aus Fonds setzen ein schriftlich begründetes Gesuch an die Zentralkommission voraus. Die Zentralkommission bezeichnet von Fall zu Fall die erforderlichen Unterlagen.

8. Darlehen

§ 24.[5]

Anstelle von Beiträgen kann die Zentralkommission im Sinne einer finanziellen Hilfe Darlehen bis Fr. 50 000 im Einzelfall, gesamthaft bis zu Fr. 500 000 zu ermässigtem Zins oder zinsfrei gewähren. Die Darlehensbedingungen sind schriftlich festzulegen. Die Amortisation hat innert längstens 15 Jahren zu erfolgen.

Für Darlehen über Fr. 50 000 ist die Zustimmung der Synode erforderlich, wobei die Darlehensbedingungen ebenfalls schriftlich festzulegen sind.

9. Rechnungskontrolle

§ 25.[4]

Die Zentralkommission bestellt auf Amtsdauer Rechnungsrevisorinnen oder -revisoren zur Prüfung der Zentralkasse. Diese erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht. Der Bericht wird der Finanzkommission vor der Rechnungsabnahme zugestellt.

10. Aufhebung bisherigen Rechts

§26.[5]

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement der römischkatholischen Zentralkommission über die freiwilligen Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse (vom 1. September 1969) aufgehoben.

11. Inkrafttreten

§27.[5]

Dieses Reglement tritt nach seiner Annahme durch die Synode in Kraft.


[1] OS 49, 217.

[2] 182. 1.

[3] 182. 12.

[4] Eingefügt durch B vom 9. März 1995 (OS 53, 189).

[5] Fassung gemäss B vom 9. März 1995 (OS 53, 189).

182.25 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10824.01.2020Version öffnen
10301.01.201924.01.2020Version öffnen
09901.01.201801.01.2019Version öffnen
09001.11.201501.01.2018Version öffnen
08401.04.201401.11.2015Version öffnen
08201.07.201301.04.2014Version öffnen
06701.01.201001.07.2013Version öffnen
05501.01.200701.01.2010Version öffnen
01001.01.2007Version öffnen
00030.06.1995Version öffnen