Finanzordnung über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (FO)

(vom 12. April 2018)[1][2]

Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeines

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Finanzordnung regelt für die Römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft)

a.den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,

b.die Führung der Zentralkasse,

c.das Ausgabenrecht.

2

Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden

a.die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und ihre Verwendung,

b.die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,

c.die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen,

d.den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.

Begriffsdefinitionen des Ausgaberechts

§ 2.

Im Sinne dieser Finanzordnung bedeuten

1.Ausgabe: Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

2.Einmalige Ausgabe: Eine einmalige Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Gesamtbetrag im Voraus bekannt ist.

3.Wiederkehrende Ausgabe: Eine wiederkehrende Ausgabe ist eine Ausgabe, deren Teilbetreffnis bekannt ist, die Dauer der Verpflichtung jedoch ungewiss.

4.Neue Ausgaben: Als neue Ausgaben gelten insbesondere

a.der Erwerb von Grundstücken zu einem bestimmten öffentlichen Zweck,

b.die Vergabe von Darlehen, der Erwerb von Beteiligungen oder die Einräumung von Baurechten, wenn sie einem öffentlichen Zweck oder der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen,

c.Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Eventualverpflichtungen,

d.Einnahmeverzichte.

Veröffentlichung von Jahresrechnung und Budget

§ 3.

Der Synodalrat veröffentlicht die Jahresrechnung und das Budget der Körperschaft.

B. Organisation

Gesamtrechnung der Körperschaft und Kirchgemeinden

§ 4.

1

Die Gesamtrechnung fasst die Aufwendungen und Erträge der Kirchgemeinden und der Körperschaft unter Weglassung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse, der Finanzausgleichsbeiträge und der Baubeiträge pauschal zusammen.

2

Sie bildet die Grundlage für den Nachweis, dass die Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen entsprechend der negativen Zweckbindung gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes[3] nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

3

Der Synodalrat erstellt jährlich die Gesamtrechnung. Er leitet diese bis spätestens Ende Juni des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres an die Revisionsstelle[7] der Körperschaft weiter.

Koordinationsausschuss Finanzen

§ 5.

1

Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bestellen einen Koordinationsausschuss Finanzen.

2

Der Koordinationsausschuss Finanzen unterstützt die kantonalen kirchlichen Körperschaften in der durch das kantonale Recht geforderten Koordination der Haushaltsführung, der Gesamtrechnung, der Tätigkeitsprogramme sowie der Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge des Kantons und der Steuererträge der juristischen Personen. Er unterbreitet den Exekutiven der kantonalen kirchlichen Körperschaften Vorschläge betreffend die Einzelheiten der Darstellungen zur Beschlussfassung, insbesondere in Bezug auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeitsprogramme.

3

Der Koordinationsausschuss Finanzen verständigt sich, soweit erforderlich, mit den anerkannten jüdischen Gemeinden.

4

Der Synodalrat bestimmt die Vertretung der Körperschaft im Koordinationsausschuss Finanzen. Er verständigt sich mit den weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften über die Arbeitsweise des Koordinationsausschusses und das massgebende Verfahren.

Finanzdaten der Kirchgemeinden

§ 6.

Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft jeweils bis zum 16. Mai ihre Jahresrechnung sowie die Steuerdaten zu.

Einschätzung durch den Synodalrat

§ 7.

Stellt die Kirchgemeinde die zur Berechnung von Zentralkassenbeitrag und Finanzausgleichsleistungen erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Die Kirchgemeinde kann gegen den Entscheid des Synodalrates bei der Rekurskommission Rekurs erheben.

2. Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts

Grundsätze der Haushaltsführung

§ 8.

1

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlichkeit und des Verursacherprinzips.

2

Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-, Sach- oder Bauschäden auftreten.

3

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Gliederung des Haushalts

§ 9.

1

Das Budget und die Jahresrechnung werden nach den vom Synodalrat bestimmten Organisationseinheiten gegliedert (institutionelle Gliederung) sowie nach dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen dargestellt.

2

Die Körperschaft erstellt zusätzlich eine Gliederung nach Aufgaben (funktionale Gliederung).

3

Über jede einzelne Liegenschaft ist gesondert Rechnung zu führen.

Einheit des Haushalts

§ 10.

1

Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Körperschaft als Einheit geführt. Sie besteht aus

a.der Hauptrechnung, einschliesslich Spezialfinanzierungen,

b.den Sonderrechnungen.

2

Die Einnahmen der Körperschaft fliessen in den allgemeinen Finanzhaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.

Spezialfinanzierungen

a. im Allgemeinen

§ 11.

1

Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.

2

Sie sind zulässig für

a.Fürsorgefonds,

b.Bistumsfonds,

c.Bildungsfonds,

d.Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

b. Vorfinanzierungen von Investitionen

§ 12.

1

Sind künftige Investitionsvorhaben in den Finanzplan eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.

2

Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch die Synode beschlossen.

3

Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

4

Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

5

Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.

Sonderrechnungen

§ 13.

1

Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln im Interesse Dritter, aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter Zweckbindung.

2

Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Synodalrat auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

3

Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 36–38. Massgebend ist der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.

4

Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.

3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts

A. Haushaltsgleichgewicht

Ausgleich des Budgets

§ 14.

1

Das Verwaltungsvermögen soll durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt werden.

2

Budgetierte Aufwandüberschüsse dürfen höchstens 10% des zweckfreien Eigenkapitals betragen.

Bilanzfehlbetrag

§ 15.

1

Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.

2

Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen. Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

3

Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget eingestellt.

B. Budget

Zweck

§ 16.

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das nächste Rechnungsjahr fest.

Grundsätze

§ 17.

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

Inhalt

§ 18.

1

Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.

2

Es zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres und mit der letzten Jahresrechnung.

3

Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Synode noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.

Verfahren

§ 19.

1

Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode mindestens acht Wochen vor der Beratung des Budgets in der Synodensitzung, jedoch spätestens bis zum 15. Oktober.

2

Im Budget sind folgende Minder- und Mehrausgaben gegenüber dem Budget des Vorjahres zu begründen:

a.bei Summen von weniger als Fr. 30 000: mehr als 25%,

b.bei Summen von Fr. 30 000 und höher: mehr als 10%,

c.alle Minder- und Mehrausgaben ab Fr. 100 000.

3

Davon ausgenommen sind teuerungsbedingte Lohnerhöhungen.

C. Finanzplan

Finanzplan

§ 20.

1

Der Finanzplan dient der mittelfristigen Planung.

2

Er enthält

a.die Investitionsprojekte,

b.die Planerfolgsrechnung.

3

Der Synodalrat erstellt auf den Zeitpunkt, an dem die Synode den Beitragssatz der Kirchgemeinden an die Zentralkasse festlegt, einen Finanzplan über mindestens drei Jahre und legt diesen der Synode vor.

4

Der Finanzplan wird jährlich im Zuge der Budgeterstellung überarbeitet und der Synode zur Kenntnis gebracht. Er enthält dabei mindestens die folgenden vier Jahre. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.

4. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

Gebundene und neue Ausgaben

§ 21.

1

Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Körperschaft durch einen Rechtssatz oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.

2

Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.

3

Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebundenen Anteil ist zulässig.

Bewilligung neuer Ausgaben

§ 22.

1

Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen Budgetkredit voraus.

2

Ohne dass ein Budgetkredit vorliegt, wird dem Synodalrat die Befugnis eingeräumt, im laufenden Rechnungsjahr neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 300 000, und neue wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 15 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 45 000 im Jahr, zu bewilligen.

Bewilligung gebundener Ausgaben

§ 23.

1

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Synodalrates und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.

2

Der Synodalrat kann diese Kompetenz delegieren.

B. Verpflichtungskredit

Verpflichtungskredit

a. Begriff und Formen

§ 24.

Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

b. Inhalt

§ 25.

1

Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere

a.Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b.Landerwerb,

c.Baukosten, einschliesslich Kosten für Provisorien,

d.die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,

e.wesentliche Eigenleistungen der Körperschaft,

f.Steuern und Abgaben.

2

Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten und -erträge aus.

3

Der Synodalrat legt fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.

Zusatzkredit

a. Anwendungsbereich

§ 26.

1

Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.

2

Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.

b. Zuständigkeit

§ 27.

1

Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite gemäss §§ 37 und 38.

2

Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das gemäss §§ 37 und 38 den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit nach der Höhe des Gesamtbetrags.

Bemessung

§ 28.

1

Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

2

Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Verfall und Aufhebung

§ 29.

1

Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erfüllt ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

2

Wird er nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit gemäss §§ 37 und 38 bewilligt hat, über die Aufhebung.

Kontrolle und Abrechnung

§ 30.

1

Der Synodalrat führt eine Verpflichtungskreditkontrolle für Verpflichtungskredite, die von der Synode bewilligt wurden.

2

Nach Vollendung des Vorhabens erstellt er eine Abrechnung und legt diese der Synode zur Genehmigung vor.

Kreditrückstellung bei Investitionen

§ 31.

1

Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschlussarbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahresrechnung aufgenommen werden.

2

Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.

C. Budgetkredit

Begriff

§ 32.

Der Budgetkredit ermächtigt den Synodalrat, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Verfahren

§ 33.

Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets vom Budgetorgan bewilligt.

Budgetkreditabweichungen

§ 34.

1

Die Synode genehmigt Budgetkreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.

2

Wird gestützt auf die Ausgabenkompetenzen des Synodalrates gemäss Art. 41 der Kirchenordnung[4] ein im Budget enthaltener Kredit um mehr als 10% über- oder unterschritten oder eine Ausgabe, die im Budget nicht enthalten ist, getätigt, so ist dies zu begründen, sofern die Abweichung grösser als Fr. 10 000 ist.

3

Für die Begründungspflicht ist das Total der Kostenstelle pro Institution und nicht die einzelne Unterposition massgebend.

Freier Kredit

§ 35.

1

Für die Durchführung besonderer Anlässe wie den Empfang von Delegationen oder Vergabungen bei Jubiläen verfügt der Synodalrat über einen freien Kredit von gesamthaft Fr. 50 000 pro Jahr. Die Geschäftsordnung des Synodalrates regelt seine Verwendung.

2

Der freie Kredit wird ins Budget eingestellt.

D. Finanzkompetenzen

Fakultatives Referendum

§ 36.

Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.

Synode

§ 37.

Die Synode ist zuständig für

1.die Festsetzung des Budgets,

2.die Festsetzung der Beitragssätze an die Zentralkasse,

3.die Kenntnisnahme des Finanzplans,

4.die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben über Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck,

5.Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss der Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,

6.die Einräumung von Baurechten und die Begründung anderer dinglicher Rechte des Verwaltungsvermögens,

7.die Genehmigung der Jahresrechnungen,

8.die Kenntnisnahme des Jahresberichts,

9.die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von der Synode beschlossen worden sind,

10.die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

Synodalrat

§ 38.

Der Synodalrat ist zuständig für

1.den Ausgabenvollzug,

2.die Bewilligung gebundener Ausgaben,

3.die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder bis Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck,

4.die Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen neuen einmaligen Ausgaben gemäss § 22 Abs. 2,

5.die Beschlussfassung über Beteiligungen und die Gewährung von Darlehen des Verwaltungsvermögens gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,

6.Anlagen des Finanzvermögens,

7.die Beschlussfassung über den Finanzplan.

5. Abschnitt: Zentralkasse

A. Allgemeines

Zweck

§ 39.

Die Zentralkasse bezweckt

a.die Finanzierung von Aufgaben, Funktionen und Werken der Körperschaft sowie von weiteren Aufgaben gemäss Kirchenordnung ,

b.die Finanzierung der Baukostenbeiträge sowie weiterer Leistungen an die Kirchgemeinden, soweit diese nicht durch staatliche Leistungen bestritten werden können,

c.die Möglichkeit der Finanzierung von Unterstützungsbeiträgen für Kirchgemeindefusionen, sofern diese im Interesse der Körperschaft sind.

Beiträge an Dritte

§ 40.

1

Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet dem Synodalrat einzureichen.

2

Beiträge an Dritte werden direkt der Erfolgsrechnung belastet.

B. Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft

Eingegangene Kirchensteuern

§ 41.

1

Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für natürliche Personen zusammen aus:

a.Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen Rechnungsjahr,

b.Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen früherer Jahre,

c.Quellensteuern natürliche Personen,

d.aktiven Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen,

e.Nachsteuern Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen, Zinsen auf Steuerforderungen natürliche Personen.

2

Die eingegangenen Kirchensteuern setzen sich für juristische Personen zusammen aus:

a.Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen Rechnungsjahr,

b.Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen früherer Jahre,

c.Quellensteuern juristische Personen,

d.aktiven Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen,

e.Nachsteuern Gewinn- und Kapitalsteuern juristische Personen, Zinsen auf Steuerforderungen juristische Personen.

Abzüge

§ 42.

1

Von den eingegangenen Kirchensteuern können für natürliche Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:

a.Vergütungszinsen auf Steuern natürliche Personen,

b.tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen natürliche Personen,

c.passive Steuerausscheidungen Einkommens- und Vermögenssteuern natürliche Personen,

d.pauschale Steueranrechnung natürliche Personen,

e.Steuerbezugskosten.

2

Von den eingegangenen Kirchensteuern können für juristische Personen folgende Aufwendungen bzw. Ertragsminderungen in Abzug gebracht werden:

a.Vergütungszinsen auf Steuern juristische Personen,

b.tatsächliche Forderungsverluste von Steuern und Zinsen juristische Personen,

c.passive Steuerausscheidungen Gewinn- und Kapitalsteuern natürliche Personen,

d.pauschale Steueranrechnung juristische Personen,

e.Steuerbezugskosten.

Nettosteuererträge

§ 43.

1

Die Differenz zwischen eingegangenen Kirchensteuern und Abzügen ergibt die Nettosteuererträge.

2

Diese sind für natürliche und juristische Personen getrennt zu berechnen.

Beiträge der Kirchgemeinden

§ 44.

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die durch die Synode auf zwei Jahre festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.

Berechnungsgrundlagen

§ 45.

1

Zur Ermittlung des Zentralkassenbeitrags werden die Nettosteuererträge der natürlichen und der juristischen Personen je durch den Steuerfuss der Kirchgemeinde dividiert.

2

Gemäss der Berechnung in Abs. 1 ergibt sich die Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen der Kirchgemeinde. Sie wird je mit dem festgelegten Beitragssatz multipliziert.

3

Die Summe der beiden Teilbeträge ergibt den Zentralkassenbeitrag der Kirchgemeinde.

4

Die Beiträge werden aufgrund der Steuereingänge und des Steuerfusses des dem Beitragsjahr vorangehenden Rechnungsjahres berechnet.

Beitragssätze

§ 46.

Der Beitragssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

Fristen

§ 47.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden bis zum 15. Juni die Höhe des Beitrags für das laufende Jahr mit.

Teilzahlungen

§ 48.

Die Kirchgemeinden entrichten ihre Beiträge in drei gleichen Raten, die erste Rate mit Valuta per 31. Juli, die zweite Rate mit Valuta per 31. Oktober und die dritte Rate mit Valuta per 31. Januar des folgenden Jahres.

Verzugszins

§ 49.

Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Fristen, wird ein Verzugszins erhoben, dessen Höhe dem passiven Kontokorrentzins zuzüglich Kommission für öffentlichrechtliche Institutionen der Zürcher Kantonalbank entspricht.

6. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

A. Allgemeines

Zweck

§ 50.

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

Grundsätze

§ 51.

1

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.

2

Abweichungen von den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen sind im betroffenen Jahr auszuweisen und der Effekt der Abweichung im Jahresabschluss darzustellen.

B. Jahresrechnung

Zweck und Inhalt

§ 52.

1

Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Körperschaft sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.

2

Sie enthält insbesondere

a.die Bilanz,

b.die Erfolgsrechnung,

c.die Investitionsrechnung,

d.die Geldflussrechnung,

e.den Anhang.

Bilanz

a. im Allgemeinen

§ 53.

1

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.

2

Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.

3

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

4

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

5

Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem Fremdkapital zugerechnet.

b. Eigenkapital im Besonderen

§ 54.

1

Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das zweckfreie Eigenkapital.

2

Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst

a.Fürsorgefonds,

b.Bistumsfonds,

c.Bildungsfonds,

d.Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

3

Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.

Erfolgsrechnung

§ 55.

1

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

2

Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst insbesondere

a.das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,

b.das Finanzergebnis,

c.das ausserordentliche Ergebnis.

3

Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung.

Investitionsrechnung

§ 56.

1

Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.

2

Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

Geldflussrechnung

§ 57.

1

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

2

Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Monate.

Anhang

§ 58.

Der Anhang

a.bezeichnet das für die Rechnungslegung angewendete Regelwerk und begründet Abweichungen,

b.fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen,

c.bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,

d.enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.

Erstellung und Behandlung

§ 59.

1

Der Synodalrat erstellt die Jahresrechnung und begründet bei Bedarf Budgetkreditabweichungen gemäss § 34.

2

Die Jahresrechnung wird von der Synode innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres abschliessend behandelt.

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

Bilanzierung

§ 60.

1

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2

Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über der Aktivierungsgrenze liegen.

3

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Zuordnung von Liegenschaften

§ 61.

1

Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

2

Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. In allen anderen Fällen werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.

Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens

§ 62.

1

Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird vom Synodalrat festgelegt. Sie beträgt höchstens Fr. 50 000.

2

Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.

3

Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.

4

Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grundstücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.

Rückstellungen

§ 63.

1

Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.die Verpflichtung hat ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag,

b.der Mittelabfluss ist wahrscheinlich,

c.die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann,

d.der Gesamtbetrag übersteigt die Wesentlichkeitsgrenze.

2

Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.

3

Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.

4

Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge werden im Rückstellungsspiegel erläutert.

Bewertung des Finanzvermögens

a. im Allgemeinen

§ 64.

1

Das Finanzvermögens wird zu Verkehrswerten bilanziert.

2

Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.

3

Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen, insbesondere wegen

a.Investitionen in das Grundeigentum,

b.Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,

c.Änderungen der Bau- und Zonenordnung,

d.Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,

e.Feststellung von Altlasten.

4

Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.

5

Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.

b. im Besonderen

§ 65.

Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt bewertet:

a.flüssige Mittel zu Nominalwerten,

b.Forderungen zu Nominalwerten,

c.Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,

d.Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,

e.Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,

f.Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,

g.Fremdwährungen zum Kurswert,

h.aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,

i.Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert bzw. zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt,

j.Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer,

k.Grundstücke zum Verkehrswert,

l.mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses, kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,

m.Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch 4,

n.grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entsprechend der Formel für Gebäude,

o.grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile zum kapitalisierten Ertragswert.

Bewertung des Verwaltungsvermögens

§ 66.

1

Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinvestitionen).

2

Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.

Bewertung des Fremdkapitals

§ 67.

Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

Abschreibungen und Wertberichtigungen des Verwaltungsvermögens

§ 68.

1

Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.

2

Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.

3

Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.

4

Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.

5

Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder im Wert berichtigt.

6

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind unzulässig.

Vermögensübertragung und Vermögensveräusserung

§ 69.

1

Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

2

Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert. Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

D. Rechnungsführung

Grundsätze der Buchführung

§ 70.

1

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

2

Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.

3

Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.

4

Die Belege werden chronologisch abgelegt.

Informationsträger

a. Zulässigkeit

§ 71.

1

Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare Informationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Datenträger.

2

Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn

a.technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälschbarkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleisten,

b.der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar nachweisbar ist.

b. Überprüfung und Datenübertragung

§ 72.

1

Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.

2

Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass

a.die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben und

b.die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.

3

Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit den Informationen aufbewahrt.

Anlagenbuchhaltung

§ 73.

1

Die Sachanlagen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in einer Anlagenbuchhaltung erfasst.

2

Sie zeigt für jede Anlage insbesondere

a.den Anschaffungswert,

b.die erhaltenen Beiträge,

c.die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,

d.die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,

e.den Restbuchwert,

f.die Zu- und Abgänge,

g.die Umgliederungen,

h.die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.

3

Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz gegliedert.

Interne Verrechnungen

§ 74.

1

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.

2

Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich sind.

Interne Zinsen

§ 75.

1

Verzinst werden

a.die Verpflichtungen der Körperschaft gegenüber Sonderrechnungen,

b.die Liegenschaften des Finanzvermögens.

2

Der Synodalrat legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.

3

Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und in der Jahresrechnung offengelegt.

Inventarführung

§ 76.

1

Die Körperschaft erstellt jährlich ein Inventar.

2

Der Synodalrat regelt die Einzelheiten zur Inventarisierung.

Aufbewahrung

§ 77.

1

Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:

a.50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

b.30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

c.10 Jahre für Buchungsbelege.

2

Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

E. Finanzkennzahlen

Finanzkennzahlen

§ 78.

Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende Finanzkennzahlen veröffentlicht:

a.Selbstfinanzierungsgrad,

b.Zinsbelastungsanteil,

c.Nettoverschuldungsquotient.

7. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

Grundsatz

§ 79.

Der Synodalrat legt die Jahresrechnung der Körperschaft einer Revisionsstelle[7] zur finanztechnischen Prüfung vor.

Inhalt und Gegenstand der finanztechnischen Prüfung

§ 80.[7]

1

Die Revisionsstelle hat ein Urteil darüber abzugeben, ob die Jahresrechnung der Körperschaft den massgebenden rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Körperschaft entspricht.

2

Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Verwaltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer vertieften Prüfung unterzogen.

3

Die Prüfungen sind nach anerkannten berufsständischen Grundsätzen vorzunehmen.

Revisionsstelle

a. Fachkunde und Leumund

§ 81.[7]

Mit Revisionsaufgaben können unabhängige, fachlich qualifizierte Einzelpersonen oder Gesellschaften beauftragt werden, die über eine Zulassung als Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten oder als Revisorinnen und Revisoren der eidgenössischen Revisionsaufsicht verfügen.

b. Unabhängigkeit

§ 82.

1

Die Revisionsstelle[7] und die Prüfenden müssen von dem auftraggebenden Synodalrat unabhängig sein.

2

Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Personen dürfen insbesondere

a.keiner Behörde des auftraggebenden Synodalrates angehören,

b.in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhältnis zum auftraggebenden Synodalrat stehen.

c. Prüfungsbericht

§ 83.[7]

1

Die Berichterstattung zur Prüfung der Jahresrechnung der Revisionsstelle erfolgt in Form eines Prüfungsvermerks (Kurzbericht).

2

Die Revisionsstelle erstellt soweit erforderlich zur Prüfung der Jahresrechnung einen schriftlichen Bericht.

3

Der schriftliche Bericht umfasst Angaben zum Prüfungsgegenstand, Prüfungsziel, eine Würdigung und gegebenenfalls Empfehlungen.

4

Die Berichterstattung erfolgt an die Finanzkommission der Synode sowie an den Synodalrat.

5

Der Kurzbericht wird vom Synodalrat als Bestandteil der Jahresrechnung der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

d. Anzeigepflicht

§ 84.[7]

Der Synodalrat zeigt der zuständigen Behörde anzeigepflichtige Straftaten im Bereich der Rechnungsführung, von denen er Kenntnis erlangt, an.

Massnahmen aufgrund des Prüfungsberichts

§ 85.[7]

Der Synodalrat beschliesst aufgrund des Berichts der Revisionsstelle, ob und allenfalls welche Massnahmen zur Beseitigung beanstandeter Punkte getroffen werden.

Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte

§ 86.

Die Revisionsstelle[7] kann beim Synodalrat die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen.

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Tätigkeitsprogramms

Gliederung

§ 87.

1

Das Tätigkeitsprogramm gemäss § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes umfasst die Bereiche Bildung, Soziales, Kultur und weitere Tätigkeiten.

2

Der Synodalrat kann die einzelnen Bereiche unterteilen, sofern die bereichsweise Zusammenfassung der Tätigkeiten gewahrt bleibt.

Bereiche

§ 88.

1

Die Bereiche des Tätigkeitsprogramms beinhalten

a.die Umschreibung der Tätigkeit,

b.die beabsichtigten Wirkungen,

c.den Adressatenkreis,

d.die finanziellen Eckwerte,

e.einen Kommentar.

2

Einzelheiten aus den Bereichen können in einem Anhang zum Tätigkeitsprogramm ausgeführt werden.

Berichterstattung

§ 89.

1

Die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode von sechs Jahren gemäss § 20 Abs. 1 des Kirchengesetzes und über die Wirksamkeit des Tätigkeitsprogramms folgt dessen Gliederung.

2

Sie gibt insbesondere Auskunft über allfällige Abweichungen zwischen beabsichtigter und tatsächlicher Wirkung der erfassten Tätigkeiten.

3

Der Jahresbericht der Körperschaft nimmt Bezug auf das Tätigkeitsprogramm der laufenden Beitragsperiode und dessen Umsetzung.

Zuständigkeit

§ 90.

1

Der Synodalrat entscheidet, welche Tätigkeiten der Kirchgemeinden und der Körperschaft Bedeutung für die ganze Gesellschaft im Sinne von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes haben.

2

Er erstellt das Tätigkeitsprogramm auf die Dauer von sechs Jahren und besorgt die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode. Er reicht Tätigkeitsprogramm und Berichterstattung der zuständigen Direktion des Regierungsrates ein.

3

Er unterbreitet der Synode das Tätigkeitsprogramm und die Berichterstattung über die Verwendung der Kostenbeiträge einer Beitragsperiode im Jahr der Einreichung zur Kenntnisnahme.

9. Abschnitt: Negative Zweckbindung

Grundsatz

§ 91.

Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen unterliegen gemäss § 25 Abs. 2 des Kirchengesetzes der negativen Zweckbindung. Sie dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.

Nachweis

§ 92.

1

Der Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung gilt als erbracht, wenn gemäss der Gesamtrechnung die Einnahmen der Kirchgemeinden und der Körperschaft abzüglich der Erträge der Kirchensteuern der juristischen Personen und der Beiträge des Kantons den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen.

2

Der Synodalrat reicht die Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der negativen Zweckbindung zusammen mit der Gesamtrechnung der Revisionsstelle[7] der Körperschaft zur Bestätigung ein.

3

Die Bestätigung der Revisionsstelle[7] bildet Bestandteil des Jahresberichts der Körperschaft.

Berechnung

§ 93.

1

Berechnungsgrundlage der kultischen Aufwendungen der Kirchgemeinden und der Körperschaft bilden der Personalaufwand für die Pfarrer und Vikare sowie für Diakone oder Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion sowie der unmittelbare Sachaufwand für Kultushandlungen.

2

Die kultischen Aufwendungen entsprechen der Summe eines Anteils am Personalaufwand und eines Anteils zur pauschalen Berücksichtigung der weiteren kultischen Aufwendungen. Die beiden Anteile berechnen sich als Prozentsatz des Personalaufwands gemäss Abs. 1 und als Prozentsatz des sich daraus ergebenden Betrags.

3

Der Synodalrat legt die beiden Prozentsätze auf Vorschlag des Koordinationsausschusses Finanzen fest. Er überprüft deren Höhe periodisch.

Verfahren

§ 94.

Die Kirchgemeinden erheben jährlich bei den Gemeindesteuerämtern die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen und weisen diesen in der Jahresrechnung gemäss dem vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen detailliert aus.

10. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Allgemeines

Zweck

§ 95.

Der Finanzausgleich fördert

a.die zielbezogene und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung,

b.den Abbau der Unterschiede der Steuerbelastungen,

c.die Autonomie und Eigenverantwortung der Kirchgemeinden.

Instrumente

§ 96.

1

Diese Ziele werden mit einem Ausgleich des angemessenen Grundbedarfs der Kirchgemeinden erreicht (Normaufwandsausgleich).

2

Zur Finanzierung wird ein Finanzausgleichsfonds eingerichtet und durch die Körperschaft verwaltet. Dessen Alimentierung erfolgt durch die Beiträge der Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft (Steuerkraftabschöpfungen).

3

In Ausnahmefällen können durch Beschluss des Synodalrates auch Sonderzahlungen des Kantons an die Körperschaft, welche für die Kirchgemeinden bestimmt sind, dem Fonds zugewiesen werden.[6]

B. Normaufwandsausgleich

Normaufwandsausgleich

§ 97.

Die Kirchgemeinden, deren Normaufwand den Normertrag übersteigt, erhalten jährlich einen Beitrag zur Deckung dieser Differenz.

Grundsätze Normaufwand

§ 98.

1

Der Normaufwand besteht aus den Aufwandsgruppen:

a.betrieblicher Normaufwand,

b.Kapitalkosten,

c.Zentralkassenbeitrag.

2

Der Normaufwand entspricht dem Nettoaufwand, der sich nach Abzug der direkten Erträge für die einzelnen Aufwandsgruppen ergibt.

3

Der betriebliche Normaufwand bemisst sich grundsätzlich nach der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde gemäss Angaben des Statistischen Amtes des Kantons Zürich.

4

Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag werden zu anerkannten Ist-Werten angerechnet.

Betrieblicher Normaufwand

§ 99.

1

Der betriebliche Normaufwand umfasst folgende Teile der Erfolgsrechnung der Kirchgemeinden:

a.Behörden, Verwaltung, Pfarrei,

b.Gottesdienst,

c.Diakonie und Seelsorge,

d.Bildung,

e.Kultur,

f.kirchliche Liegenschaften.

2

Er berechnet sich aus einem Grundbeitrag pro Kirchgemeinde und einem nach Grösse der Kirchgemeinde abgestuften mitgliederproportionalen Zuschlag. Für Mitgliederzahlen zwischen 4001 und 8000 wird der mitgliederproportionale Zuschlag um 10%, ab 8001 Mitgliedern um 20% gekürzt.

3

Bei der Kirchgemeinde Winterthur, die aus sieben Territorialpfarreien besteht, wird der siebenfache Grundbeitrag und für jede Pfarrei ein Siebtel der gesamten Mitgliederzahl von Winterthur angerechnet.

4

Kirchgemeinden mit weniger als 2000 Mitgliedern und mehreren Territorialpfarreien kann für die weiteren Pfarreien ein zusätzlicher Grundbeitrag von höchstens 50% des ordentlichen Grundbeitrags angerechnet werden.

5

Die Ausrichtung eines Vielfachen des Grundbeitrags an weitere Kirchgemeinden mit mehreren Territorialpfarreien erfolgt auf Antrag des Synodalrates durch die Synode.

Kapitalkosten und Zentralkassenbeitrag

§ 100.

1

Die Kapitalkosten umfassen folgende Teile der Erfolgsrechnung:

a.Zinsen,

b.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Verwaltungsvermögen.

2

Sie berechnen sich aus den effektiven Aufwendungen gemäss Jahresrechnung der Kirchgemeinden abzüglich allfälliger Folgekosten von Investitionen, die bei der Bemessung von Baukostenbeiträgen als für den Finanzausgleich nicht anerkannte Ausgaben bezeichnet werden.

3

Der Zentralkassenbeitrag entspricht dem für das jeweilige Rechnungsjahr ermittelten Beitrag einer Kirchgemeinde.

Nicht anrechenbarer Aufwand

§ 101.

Neutrale Aufwendungen und allfällige weitere Aufwendungen gehören nicht zum Normaufwand.

Sonderaufwendungen

§ 102.

1

In Ausnahmefällen kann die Synode auf Antrag des Synodalrates den Normaufwand einer Kirchgemeinde um Sonderaufwendungen erhöhen. Diese können insbesondere übergemeindliche Aufgaben oder ausserordentliche Sanierungsleistungen enthalten.

2

Sonderaufwendungen können auf Gesuch hin dem Normaufwand auch angerechnet werden, wenn zur Erfüllung des seelsorgerischen Auftrags die Kirchgemeinde einen Steuerfuss erheben muss, der mehr als drei Prozentpunkte über dem Normsteuerfuss liegt. Der Synodalrat überprüft zusammen mit der Kirchenpflege und dem Seelsorgeteam die Finanzsituation der Kirchgemeinde und entscheidet im Einvernehmen mit dem Generalvikar über die Höhe eines anrechenbaren Sonderbeitrags.

Berechnungsgrundlagen

§ 103.

1

Der Normaufwand wird jährlich festgelegt und berücksichtigt die Durchschnittsaufwendungen der Kirchgemeinden.

2

Der Synodalrat legt den Grundbeitrag und den variablen Beitrag pro Mitglied fest. Er erlässt detaillierte Berechnungsrichtlinien.

3

Er publiziert jährlich die Berechnungsgrundlagen und Normaufwendungen der Kirchgemeinden.

Normertrag

§ 104.

Der Normertrag der Kirchgemeinden berechnet sich aufgrund der Steuerkraft von natürlichen und juristischen Personen. Diese gesamte Steuerkraft wird mit dem für das betreffende Jahr festgelegten Normsteuerfuss multipliziert.

Normsteuerfuss

§ 105.

Der Synodalrat setzt jährlich den Normsteuerfuss fest. Er berücksichtigt dabei das gewogene Mittel der Steuerfüsse aller Kirchgemeinden und allenfalls die Steuererwartungen des laufenden Jahres.

Fristen

§ 106.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Normaufwandsausgleichsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit und bezahlt diese bis zum 15. Dezember. Akontozahlungen sind möglich.

Beitragskürzung und -verweigerung

§ 107.

1

Der Synodalrat kürzt oder verweigert den Normaufwandsausgleichsbeitrag, wenn die Kirchgemeinde diesen nicht ihrem Auftrag entsprechend verwenden kann oder ihren Steuerfuss unter dem Normsteuerfuss ansetzt.

2

Der Normaufwandsausgleichsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:

a.um 20%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte unterschreitet,

b.um 55%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,

c.um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte unterschreitet,

d.um 50%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das 2-Fache überschreitet,

e.um 100%, wenn das zweckfreie Eigenkapital der Kirchgemeinde, in Staatssteuerprozenten gerechnet, den Normsteuerfuss um das 2,5-Fache überschreitet.

3

Die Kürzung erfolgt nachträglich im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Rechnungswerte der Kirchgemeinden für die Publikation der Berechnungsgrundlagen für den Finanzausgleich.

C. Steuerkraftabschöpfung

Steuerkraftabschöpfung

§ 108.

Übersteigt die Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde den gewichteten Mittelwert aller Kirchgemeinden, so wird ein Teil des Überhangs abgeschöpft.

Abschöpfungssätze

§ 109.

1

Der Synodalrat legt die Abschöpfungssätze so fest, dass die gesamten Abschöpfungen etwa die Summe der Normaufwandsausgleichsbeiträge des Jahres decken.

2

Der Abschöpfungssatz der Steuern von juristischen Personen ist um die Hälfte höher als derjenige von natürlichen Personen.

Berechnungsgrundlagen

§ 110.

1

Der über dem Mittelwert liegende Anteil der Steuerkraft pro Mitglied wird, gemäss den Anteilen von juristischen und natürlichen Personen an der gesamten Steuerkraft aufgeteilt, in einen Überhanganteil juristische und einen Überhanganteil natürliche Personen.

2

Diese Überhanganteile werden je mit der Mitgliederzahl der Kirchgemeinde und dem jeweiligen Abschöpfungssatz multipliziert. Die Summe dieser beiden Beträge ergibt die Steuerkraftabschöpfung der betreffenden Kirchgemeinde.

Fristen

§ 111.

Der Synodalrat teilt den Kirchgemeinden die Abschöpfungsbeiträge bis spätestens zum 15. September mit. Diese entrichten die Beiträge bis zum 30. November. Leistet eine Kirchgemeinde ihren Beitrag nicht innert der festgelegten Frist, wird ein Verzugszins gemäss § 49 erhoben.

Beitragskürzung

§ 112.

1

Die Abschöpfungsbeiträge werden so weit gekürzt, wie sie ein Ansteigen des Kirchgemeindesteuerfusses über den Normsteuerfuss bewirken würden.

2

Der Abschöpfungsbeitrag wird in folgendem Ausmass gekürzt:

a.um 30%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 0,5 bis 1,0 Prozentpunkte überschreitet,

b.um 60%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um 1,1 bis 2,0 Prozentpunkte überschreitet,

c.um 100%, wenn der Kirchgemeindesteuerfuss den Normsteuerfuss um mehr als 2,0 Prozentpunkte überschreitet.

3

Er wird unabhängig vom Kirchgemeindesteuerfuss so weit gekürzt, wie er den Betrag von 1,5 Steuerprozenten der betreffenden Kirchgemeinde übersteigen würde.

D. Weiteres

Finanzausgleichsfonds

§ 113.

Die Körperschaft führt einen Finanzausgleichsfonds, um kurzfristige Unterschiede zwischen Normaufwandsausgleichsbeiträ-gen und Steuerkraftabschöpfungen auszugleichen.

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen

§ 114.

Gesuche zur Finanzierung von Beiträgen für Kirchgemeindefusionen gemäss § 39 lit. c, die zwei Jahre vor Inkrafttreten der Finanzordnung dem Synodalrat gestellt wurden, können rückwirkend behandelt werden.

Eingangsbilanz

§ 115.

1

Der Synodalrat erstellt auf den 1. Januar 2019 eine Eingangsbilanz wie folgt:

a.Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

b.Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet.

c.Das Verwaltungsvermögen wird zum bestehenden Restbuchwert in die Eröffnungsbilanz übernommen und degressiv mit 10% auf dem Restbuchwert abgeschrieben. Liegt der Restbuchwert unter der Aktivierungsgrenze, wird er vollständig abgeschrieben.

2

Der Synodalrat prüft die Zuordnung der Vermögenswerte zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen.

3

Vermögenswerte, die aufgrund eines Beschlusses einer öffentlichen Aufgabe dienen und irrtümlich im Finanzvermögen bilanziert sind, werden bei der Erstellung der Eingangsbilanz ins Verwaltungsvermögen übergeführt.

4

Die betreffenden Vermögenswerte werden im Bilanzanpassungsbericht unter Angabe ihres Buchwertes offengelegt.

Bilanzanpassungsbericht

§ 116.

1

Der Synodalrat erstellt über die Neubewertung der Bilanz einen Bilanzanpassungsbericht.

2

Der Bilanzanpassungsbericht unterliegt der finanztechnischen Prüfung. Die Revisionsstelle[7] hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.

3

Der Synodalrat genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

4

Der genehmigte Bilanzanpassungsbericht wird der Finanzkommission der Synode zur Kenntnis vorgelegt.

Vollzug

§ 117.

1

Die Körperschaft wendet die Bestimmungen dieser Finanzordnung erstmals für das Budget 2019 an. Dieses zeigt mindestens einen Vergleich zum Budget 2018.

2

Die Jahresrechnung 2019 zeigt mindestens einen Vergleich mit dem Budget 2019.

3

Für die Jahresrechnung 2018 werden letztmals die materiellen Haushaltsvorschriften des Reglements über den Finanzhaushalt und den Finanzausgleich der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement) angewendet.


[1] OS 73, 398; Begründung siehe ABl 2018-06-08.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2019.

[3] LS 180. 1.

[4] LS 182. 10.

[5] Obsolet.

[6] Eingefügt durch B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.

[7] Fassung gemäss B vom 7. November 2019 (OS 75, 19; ABl 2019-11-29). In Kraft seit 1. Januar 2020.

182.25 – Versionen

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