Reglement über die Neuwahl von Pfarrern

(vom 18. April 2013)[1][2]

Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:

I. Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen der Pfarrer gestützt auf Art. 58 der Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (KO) vom 29. Januar 2009[4] und den §§ 113– 116 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003[3].

II. Neuwahl von Pfarrern

1. Einleitung des Wahlverfahrens

Meldung der Vakanz

§ 2.

1

Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeindeleitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw. Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.

2

Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesanbischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen.

3

Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu informieren.

4

Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Besetzung der Pfarrämter.

Bestimmung der Nachfolgeregelung

§ 3.

Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Generalvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen. Dabei äussert sie allfällige Wünsche.

2. Vorgehen bei der Pfarrwahl

Wählbarkeitsvoraussetzung nach CIC

§ 4.

Als Pfarrer einer römischkatholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung, dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist.

Zusammenwirken mit dem Generalvikar

§ 5.

1

Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege einen Kandidaten vor.

2

Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlages den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kandidaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen.

3

Einigen sich Generalvikar und Kirchenpflege auf einen Kandidaten, stellt der Generalvikar der Kirchenpflege eine Wahlempfehlung aus.

Einberufung der Kirchgemeindeversammlung

§ 6.

1

Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.

2

Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.

3

Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von höchstens sechs Jahren.

Wahlwiederholung

§ 7.

Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss §§ 5 und 6 zu wiederholen.

Wahl eines Pfarrers in Solidum

§ 8.

1

Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, so werden auch diese gemäss den §§ 5–7 dieses Reglements bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung gewählt.

2

Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can 517 § 1 zukommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege vor der Wahl durch die Kirchgemeindeversammlung.

3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators

Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion

§ 9.

1

Zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion und erfolgter Zustimmung durch den Diözesanbischof beruft die Kirchenpflege eine Kirchgemeindeversammlung zur Pfarrwahl ein.

2

Im Fall der Wahlwiederholung gilt § 7 analog.

4. Abschluss des Wahlverfahrens

Wahlprotokoll

§ 10.

1

Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.

2

Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.

Mitteilung der Wahl und amtliche Veröffentlichung

§ 11.

Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Ausgang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis. Sie stellt der Rekurskommission ein Exemplar des Wahlprotokolls zu.

Wahlannahme

§ 12.

Nach Ablauf der Rekursfrist im Sinne von § 19 dieses Reglements oder nach Erledigung eines allfälligen Rekurses macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Dieser hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.

5. Bestätigungswahl

Bestätigungswahl

§ 13.

Das Verfahren der Bestätigungswahl des Pfarrers richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GPR) vom 1. September 2003[3].

6. Vorzeitige Entlassung und Abberufung

Vorzeitige Entlassung

§ 14.

Über die einvernehmliche vorzeitige Entlassung von gewählten Pfarrern und Pfarradministratoren entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar. § 18 Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (AO) vom 22. März 2007 bleibt vorbehalten. Der Entscheid über eine vorzeitige Entlassung ist dem Synodalrat anzuzeigen.

Abberufung

§ 15.

Wird ein gewählter Pfarrer oder Pfarreibeauftragter gestützt auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen, ist dies dem Synodalrat ebenfalls anzuzeigen. Dieser hat ihn aus dem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis zu entlassen.

III. Rechtsschutz

Rekursgrund und Anfechtungsobjekt

§ 16.

1

Mit Stimmrechtsrekurs kann die Verletzung der politischen Rechte oder von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden.

2

Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen von Organen der Körperschaft oder der Kirchgemeinden.

3

Wird beanstandet, im Rahmen einer Kirchgemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, so kann nur eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, und dort die Verletzung gerügt hat, Stimmrechtsrekurs erheben.

Legitimation

§ 17.

Zum Rekurs berechtigt sind die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden.

Rechtsmittelzug

§ 18.

Für Rekurse gegen Wahlen und Abstimmungen in der Kirchgemeinde ist die Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich zuständig.

Rekursfrist

§ 19.

1

Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.

2

Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Wahlergebnisses.

Mitteilung an den Synodalrat

§ 20.

Die Rekurskommission leitet das Wahlprotokoll nach Ablauf der Rekursfrist oder Erledigung eines allfälligen Rekurses an den Synodalrat der katholischen Kirche im Kanton Zürich weiter.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmung

Kehrordnung der Erneuerungswahlen

§ 21.

Die Amtsdauer des Pfarrers beträgt sechs Jahre und die erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2012 statt.

Inkrafttreten

§ 22.

1

Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Synodalrates in Kraft[2].

2

Es ersetzt die Verordnung der römischkatholischen Zentralkommission über die Neuwahl von Pfarrern vom 9. September 1964.


[1] OS 68, 373.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2014.

[3] LS 161.

[4] LS 182. 10.

182.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
09901.01.201801.01.2024Version öffnen
08301.01.201401.01.2018Version öffnen
00001.01.2014Version öffnen