Verordnung der römischkatholischen Zentralkommission über die Neuwahl von Pfarrern
(vom 9. September 1964)[1]
Die römischkatholische Zentralkommission,
in Anwendung von § 16 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963[3]
§ 1 Als Pfarrer einer römischkatholischen Kirchgemeinde kann nur ein Priester gewählt werden, der auf Grund der kirchlichen Ordnung wählbar ist (§ 5 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen)[3]. Unter kirchlicher Ordnung ist das im Codex Iuris Canonici (CIC) enthaltene kirchliche Recht zu verstehen.
Ist ein Pfarramt neu zu besetzen, so tritt der Bischof mit der Kirchenpflege in Verbindung und gibt ihr Gelegenheit, allfällige Wünsche zu äussern. Der Bischof nennt einen Kandidaten. Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang des Vorschlages den Bischof zu ersuchen, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kandidaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen. Der Bischof kann bei der Besetzung der Pfarrämter die Verhandlungen durch den Generalvikar für den Kanton Zürich führen.
Wenn die Kirchenpflege sich für einen Kandidaten entschieden hat, beruft sie innert vier Wochen eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein. Diese Versammlung ist mindestens acht Tage vorher zu veröffentlichen, wobei der Name des Kandidaten bekanntzugeben ist.
Die Wahl des Pfarrers wird von der Kirchgemeinde in geschlossener Versammlung im geheimen Verfahren vorgenommen. Es gelten sinngemäss die §§ 74 und 76 des Wahlgesetzes[2]. Es kann nur über einen von der Kirchenpflege vorgeschlagenen Kandidaten abgestimmt werden. Wer den von der Kirchenpflege vorgeschlagenen Kandidaten annehmen will, hat mit Ja, wer ihn ablehnen will, mit Nein zu stimmen. Die Mehrheit der Ja- oder Nein-Stimmen entscheidet. Die ungültigen und leeren Stimmen fallen ausser Betracht.
Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss §§ 2 bis 4 zu wiederholen, bis ein Kandidat gewählt ist.
Die Wahlprotokolle werden im Doppel ausgefertigt.
Die Kirchenpflege setzt den Bischof und den Generalvikar für den Kanton Zürich vom Ausgang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis. Sie übermittelt ein Exemplar des Wahlprotokolls dem Bezirksrat.
Nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist von 20 Tagen oder nach Erledigung allfälliger Einsprachen durch den Bezirksrat macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Dieser hat innert vier Tagen nach Erhalt der Anzeige dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.
Der Bezirksrat leitet das Protokoll nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist an die Zentralkommission weiter.
[1] OS 41, 865 und GS I, 792.
[3] 182. 1.