Geschäftsordnung des Synodalrates der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Geschäftsordnung Synodalrat; GeschO SyR)

(vom 7. Mai 2012)[1]

Der Synodalrat beschliesst:

I. Synodalrat

Konstituierung und Amtsantritt

§ 1.

1

Der Synodalrat besteht aus einer Präsidentin bzw. einem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Nach der Gesamterneuerung versammelt er sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten in der auf den Ablauf der Rekursfrist folgenden Woche zur konstituierenden Sitzung. Eine Neukonstituierung während der Amtsdauer ist möglich.

2

Der für den Kanton Zürich zuständige Generalvikar nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

3

Der Synodalrat fasst die ihm obliegenden Aufgaben zu Ressorts zusammen. Bei der Konstituierung beschliesst der Synodalrat über die Zuteilung der Ressorts auf die einzelnen Mitglieder, mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Sie treten damit ihr Amt an.

4

Name und Aufgaben der Ressorts bestimmt der Synodalrat nach Konsultation des Generalvikars.

5

Die Mitglieder des Synodalrates geben der Synode spätestens sechs Monate vor deren Konstituierung bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wieder kandidieren.

II. Gesamtbehörde

Sitzungen

§ 2.

1

Der Synodalrat versammelt sich auf Einladung seiner Präsidentin bzw. seines Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern.

2

Die Einladung mit der Traktandenliste und den wichtigsten Unterlagen zu den Geschäften wird den Mitgliedern und dem Generalvikar in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt. Die vollständigen Unterlagen liegen von diesem Zeitpunkt an bis zur Sitzung im Sekretariat auf. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten die Aufnahme eines Geschäftes aus dem eigenen Ressort auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu verlangen.

3

Einstimmigkeit des Synodalrates vorausgesetzt, können auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Traktandenliste stehen.

4

Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz des Synodalrates statt.

Beschlussfähigkeit

§ 3.

Der Synodalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Stimmabgabe

§ 4.

1

Die Stimmabgabe erfolgt offen.

2

Die anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Stichentscheid.

Ausstand

§ 5.

1

Die Mitglieder des Synodalrates und die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:

a.In der Sache ein persönliches Interesse haben,

b.Mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind.

2

Die Mitglieder des Synodalrates treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten Ressorts vor dem Synodalrat angefochten werden.

3

In Zweifelsfällen entscheidet der Synodalrat unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. Der Ausstand wird im Protokoll festgehalten.

Schweigepflicht

§ 6.

Die Mitglieder des Synodalrates sind verpflichtet, über die Verhandlungen des Synodalrates und seiner Ausschüsse Verschwiegenheit zu beachten.

Kollegialprinzip

§ 7.

Der Synodalrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Seine Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.

Traktandenliste

§ 8.

Die Präsidentin bzw. der Präsident bringt in der Sitzung die Geschäfte in der Reihenfolge der Traktandenliste zur Behandlung. Mit Zustimmung des Synodalrates kann diese abgeändert werden.

Verhandlungsgegenstand

§ 9.

Zu jedem Verhandlungsgegenstand und dem dazu gehörenden Bericht und Antrag äussert sich zuerst die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Ressorts. Hernach wird das Wort den übrigen Mitgliedern des Synodalrates freigegeben.

Beschlussfassung

§ 10.

Die Präsidentin bzw. der Präsident legt die Abstimmungsordnung fest; wird diese beanstandet, entscheidet der Synodalrat. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

Minderheiten

§ 11.

Eine Minderheit des Synodalrates ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vormerken zu lassen.

Ausarbeitung von Bericht und Antrag

§ 12.

Die Ressortvorsteherin bzw. der Ressortvorsteher verantwortet Bericht und Antrag an den Synodalrat und instruiert die Bereichsleiterin bzw. den Bereichsleiter entsprechend.

Zirkularbeschlüsse

§ 13.

Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

Mitteilung

§ 14.

1

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär informiert die Adressaten des Beschlusses schriftlich.

2

Protokollauszüge werden von der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär unterzeichnet.

3

Die Überweisung von Beschlüssen zur Beschlussfassung in der Synode umfasst Bericht und Antrag des Synodalrates sowie Unterlagen, welche dem Beschluss des Synodalrates zugrunde liegen.

Öffentlichkeitsprinzip

§ 15.

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär veröffentlicht die Beschlüsse gemäss dem kantonalen Gesetz über die Information und den Datenschutz[2].

Einfrage

§ 16.

Mit Einfragen werden Meinungsäusserungen des Synodalrates zu Geschäften eingeholt, die noch nicht entscheidungsreif sind. Sie werden in der Regel mit Ja oder Nein beantwortet und nicht in Beschlussform ausgefertigt.

Information

§ 17.

Die Mitglieder des Synodalrates informieren über Tätigkeiten und Vorgänge aus ihrem Ressort, die von allgemeinem Interesse sind.

Protokoll

§ 18.

1

Über die Verhandlungen des Synodalrates wird ein Protokoll geführt, das alle Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse mit Begründungen enthält. In dieses Protokoll sind auch Zirkularbeschlüsse und Präsidialverfügungen aufzunehmen.

2

Das Protokoll wird in der Regel in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Den Mitgliedern wird es nicht zugestellt; es steht ihnen zur Einsicht im Sekretariat offen. Für jede Sitzung wird eine Protokollreferentin bzw. ein Protokollreferent bestimmt, der über das Protokoll Antrag stellt.

Vertretung vor der Synode

§ 19.

Kommt ein Geschäft vor die Synode, vertritt dieses in der Regel die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des betreffenden Ressorts.

Personelles

§ 20.

Die Stellenbesetzung ist Sache des Synodalrates. Er erlässt darüber ein Reglement und kann seine Kompetenzen delegieren.

Unterschriftenregelung

§ 21.

1

Verträge, Urkunden, öffentliche Bekanntmachungen und Zuschriften des Synodalrates werden zu zweien von der Synodalratspräsidentin bzw. dem Synodalratspräsidenten und von der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär unterzeichnet.

2

Der Synodalrat regelt die Unterschriftsberechtigung einzelner Behördenmitglieder oder leitender Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.

Freier Kredit

§ 22.

1

Der Synodalrat verfügt gemäss § 25 des Finanzreglements[4] über einen freien Kredit von jährlich Fr. 30 000. Jährlich wiederkehrende Ausgaben kann der Synodalrat aus diesem Kredit nicht beschliessen.

2

Im Übrigen verfügt der Synodalrat über den freien Kredit im Rahmen von § 25 des Finanzreglements[4].

III. Präsidentin bzw. Präsident

Leitung

§ 23.

Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet Geschäfte und Verhandlungen des Synodalrates.

Präsidialverfügungen

§ 24.

Die Präsidentin bzw. der Präsident ist berechtigt, dringliche Geschäfte durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Ihr bzw. sein Entscheid ist im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken.

Oberaufsicht

§ 25.

Die Präsidentin bzw. der Präsident übt die Oberaufsicht über die Verwaltung aus.

Vertretung

§ 26.

Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert, wird sie bzw. er von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten.

IV. Mitglieder

Sitzungsteilnahme

§ 27.

Die Mitglieder des Synodalrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Verhinderungsgründe sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor der Sitzung mitzuteilen.

Geschäftszuteilung

§ 28.

Die Mitglieder des Synodalrates sind zur Übernahme der zugeteilten Geschäfte und zur Antragsstellung verpflichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Synodalrat.

Korrespondenz der Mitglieder

§ 29.

Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Synodalrates stellen der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär Kopien der Korrespondenz in amtlichen Angelegenheiten zu.

Finanzkompetenzen

§ 30.

1

Die Mitglieder des Synodalrates sind im Sachbereich «Honorare und Gutachten» (Kostenstelle 960) zuständig für budgetierte neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck insgesamt bis Fr. 10 000 im Jahr.

2

Sie erlassen eine entsprechende Ausgabenverfügung und informieren den Synodalrat und die Bereichsleiterin bzw. den Bereichsleiter Finanzen.

V. Verwaltung

Leitung der Verwaltung

§ 31.

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär leitet die Verwaltung des Synodalrates und ist für das Archiv verantwortlich.

Aufgabe der Verwaltung

§ 32.

1

Bei Behandlung der übertragenen Geschäfte steht den Mitgliedern des Synodalrates für Erhebungen, Beschaffung von Material und für Schreibarbeiten die Kanzlei der Verwaltung zur Verfügung.

2

Der Synodalrat regelt Organisation und Kompetenzen der Verwaltung.

VI. Kommissionen, Sachverständige, Dienststellen und Abordnungen

Beratende Kommissionen

§ 33.

1

Der Synodalrat kann zur Vorbereitung einzelner Geschäfte beratende Kommissionen bestellen, in welche Fachpersonen berufen werden können, die nicht dem Synodalrat angehören. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Synodalrates. Er umschreibt auch deren Auftrag.

2

Vom Synodalrat bestellte beratende Kommissionen legen ihre Anträge oder das Ergebnis ihrer Verhandlungen schriftlich vor (Protokolle, Berichte, begründete Anträge).

Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen

§ 34.

Der Synodalrat kann Kommissionen mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen bestellen. Er umschreibt deren Auftrag und Kompetenzen. Den Kommissionen können auch externe Fachpersonen angehören.

Sachverständige

§ 35.

Im Einverständnis mit dem Synodalrat können Mitarbeitende und Sachverständige mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften im Plenum beigezogen werden.

Dienststellen

§ 36.

Für Dienststellen der Körperschaft gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. f der Kirchenordnung[3] werden Kommissionen eingesetzt. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied des Synodalrates.

Abordnungen

§ 37.

1

An der konstituierenden Sitzung bestimmt der Synodalrat seine Abordnungen für diejenigen Gremien, in denen ihm und der Körperschaft ein Recht auf Einsitz zusteht. Er kann sie jederzeit neu bestimmen.

2

Vorbehalten bleiben ausdrückliche Abordnungsrechte von Synode und Rekurskommission.

3

Abordnungen erlöschen spätestens auf Ende der Amtsdauer.

VII. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 38.

Diese Geschäftsordnung ersetzt jene vom 15. Dezember 1987 und tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.


[1] OS 67, 264; Begründung siehe ABl 2012, 1257.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 182. 10.

[4] LS 182. 25.

182.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11326.05.2021Version öffnen
10626.08.201926.05.2021Version öffnen
07801.07.201226.08.2019Version öffnen
05501.01.200701.01.2007Version öffnen
05501.01.200701.01.2007Version öffnen
00030.06.1995Version öffnen