Reglement über den Finanzausgleich der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzausgleichsreglement)

(vom 25. September 1986)[1]

Erlassen von der Synode der römischkatholischen Körperschaft, gestützt auf § 13 Abs. 6 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen[2].

I. Allgemeine Staatsbeiträge

Arten des Finanzausgleichs

§ 1.

Die Körperschaft entrichtet finanzielle Leistungen an Kirchgemeinden in Form von

a)Defizitdeckungsbeiträgen;

b)Baukostenbeiträgen und Beiträgen an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken;

c)Sonderbeiträgen.

Finanzierung

§ 2.

Der Finanzausgleich wird aus den Staatsbeiträgen an die Körperschaft und, falls diese nicht ausreichen, aus Mitteln der Zentralkasse finanziert.

Die Synode bewilligt im Rahmen des jährlichen Voranschlages den erforderlichen Kredit.

Historische Rechtstitel

§ 3.

Die Körperschaft erfüllt aus den jährlichen Staatsbeiträgen die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der Pfarrbesoldung in den römischkatholischen Kirchgemeinden Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden.

Direkte Zuwendung

§ 4.

Ein Viertel der Staatsbeiträge wird den übrigen Kirchgemeinden direkt zugewendet.

Steuerzweckverbände

§ 5.

Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) gelten als Kirchgemeinden im Sinne dieses Reglementes.

Die Baukostenbeiträge an solche Steuer-Zweckverbände können durch eine jährliche Pauschale abgegolten werden, welche die Synode im Rahmen des Voranschlages festlegt.

II. Defizitdeckungsbeiträge

Maximaler Steuerfuss

§ 6.

Keine Kirchgemeinde darf einen Steuerfuss aufweisen, der mehr als drei Steuerprozente über dem mit der Zahl der Katholiken gewogenen kantonalen Mittel der römischkatholischen Kirchensteuerfüsse liegt.

Das gerundete gewogene Mittel des vorangegangenen Jahres ist massgebend für die Berechnung des höchstzulässigen Steuerfusses des laufenden Jahres.

Ausgleich des Rechnungsdefizites

§ 7.

Weist eine Kirchgemeinde mit dem höchstzulässigen Steuerfuss einen Fehlbetrag in der laufenden Rechnung aus, so deckt die Körperschaft diesen Fehlbetrag.

Vorprüfung

§ 8.

Kirchgemeinden, welche die Deckung eines Fehlbetrages verlangen wollen, haben dies der Zentralkommission unter Beilage des Voranschlagsentwurfs für das kommende Jahr bis zum 30. September mitzuteilen.

Die Zentralkommission prüft, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen erfüllt sind, und teilt das Ergebnis den entsprechenden Kirchgemeinden bis spätestens 15. November mit.

Festsetzung der Beiträge

§ 9.

Die Zentralkommission setzt die definitiven Beiträge an die einzelnen Kirchgemeinden aufgrund der Ergebnisse ihrer Jahresrechnungen fest.

Zu diesem Zweck haben die Kirchgemeinden die Jahresrechnung der Zentralkommission bis spätestens 28. Februar einzureichen. Allfällige Mehrausgaben und Mindereinnahmen gegenüber dem Voranschlag sind zu begründen.[6]

Finanzielle Richtlinien

§ 10.[6]

Die Zentralkommission erlässt Richtlinien zum Finanzwesen in den Kirchgemeinden und kann für einzelne Budgetposten Richtwerte festsetzen.

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

§ 11.

Die Zentralkommission kürzt oder verweigert Finanzausgleichsbeiträge, soweit die Fehlbeträge dadurch entstanden sind, dass die Kirchgemeinden:

a)gegen die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen verstossen;

b)die durch die Finanzlage und die Steuerbelastung der Gemeinde gebotene Beschränkung der Ausgaben nicht einhalten;

c)durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Weg bestritten werden können;

d)die von der Zentralkommission festgesetzten Richtwerte zu einzelnen Budgetposten ohne wichtigen Grund überschreiten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Zentralkommission bereits bezahlte Beiträge zurückfordern.

Folgen von Kürzungen

§ 12.

Kürzt oder verweigert die Zentralkommission einer Kirchgemeinde Defizitdeckungsbeiträge, so hat die Kirchgemeinde den Fehlbetrag selber zu tragen. § 6 Abs. 1 findet in diesem Falle keine Anwendung.

III. Baukostenbeiträge

Beitragsberechtigte Objekte

§13.[6]

Die römischkatholische Körperschaft gewährt den Kirchgemeinden Beiträge an die Kosten von Neu- und Erweiterungsbauten, Umbauten und grösseren Renovationen von Kirchen und Pfarreizentren, letztere ohne Mobiliar, sofern die Kosten ganz oder teilweise aus Steuergeldern gedeckt werden müssen.

Nicht beitragsberechtigt sind die Kosten für Wohnungen jeder Zweckbestimmung.

Reparaturen, die zum laufenden Gebäudeunterhalt gehören, sowie Zusammenzüge von Reparaturen verschiedener Jahre werden nicht berücksichtigt.

Berechtigungsgrenze

§ 14.

Beitragsberechtigt sind Bauten, deren Kosten entweder den Betrag von Fr. 200 000 oder den Ertrag von 20% der einfachen Staatssteuer übersteigen.

Baurichtlinien

§ 15.

Die Zentralkommission erlässt Richtlinien über das kirchliche Bauwesen.

Diese enthalten Empfehlungen über den Umfang, die Ausgestaltung und die zulässigen Kosten von Bauwerken und einzelnen Einrichtungen.

Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, vor der Inangriffnahme eines Bauvorhabens die Bedürfnisfrage und das Raumprogramm abzuklären. Diese sind der Zentralkommission zur Beurteilung vorzulegen.[6]

Beitragsgesuch

§ 16.

Kirchgemeinden, die Baukostenbeiträge beanspruchen wollen, haben vor der definitiven Beschlussfassung ein Beitragsgesuch an die Zentralkommission zu richten.

Das Beitragsgesuch muss enthalten:

a)Begründung der Notwendigkeit des Projektes,

b)Pläne und Projektbeschrieb,

c)Kostenvoranschlag,

d)Finanzierungsplan.

Prüfung durch die Zentralkommission

§ 17.

Die Zentralkommission prüft das Projekt und entscheidet grundsätzlich über die Beitragsberechtigung.

Sie kann das Projekt begutachten lassen.

Ablehnung des Beitragsgesuches

§ 18.

Besteht für ein Projekt kein ausreichender Bedarf, oder weicht es erheblich von den Baurichtlinien der Zentralkommission ab oder sind die Kosten unverhältnismässig hoch, so lehnt die Zentralkommission das Beitragsgesuch ab.

Projektänderungen und Kostenüberschreitungen

§ 19.

Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen einer Bauvorlage sind der Zentralkommission mitzuteilen. Sie werden wie das ursprüngliche Projekt behandelt.

Überschreitungen des Kostenvoranschlages um mehr als 10% oder um mehr als Fr. 100 000 sind so früh als möglich der Zentralkommission zu melden und zu begründen.

Sind die Mehrkosten nicht gerechtfertigt, werden sie bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.

Folgen der Beitragsverweigerung

§ 20.

Verweigert die Zentralkommission Beiträge an ein Projekt, so kann die Kirchgemeinde das Bauvorhaben dennoch ausführen, hat es jedoch aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Entsteht dadurch eine Mehrbelastung der laufenden Rechnung, so darf diese nicht durch entsprechende Erhöhung der Defizitdeckungsbeiträge finanziert werden.

§ 12 dieses Reglementes ist entsprechend anwendbar.

Meldepflicht

§ 21.

Die Kirchenpflege hat Baubeginn und Bauvollendung der Zentralkommission zu melden.

Abrechnung

§ 22.

Nach Vollendung des Baues ist die durch die Rechnungsprüfungskommission der Kirchgemeinde geprüfte Abrechnung der Zentralkommission einzureichen. Die nicht beitragsberechtigten Aufwendungen sind auszuscheiden.[6]

Die Zentralkommission kann weitere Unterlagen verlangen.

Definitiver Beitrag

Auszahlung

§ 23.

Gestützt auf die Bauabrechnung setzt die Zentralkommission den definitiven Beitrag fest.

§23bis.[5]

Reicht der von der Synode für Baubeiträge veranschlagte Betrag nicht aus, so kann die Zentralkommission die Auszahlung des Beitrages ohne Zinsfolgen verschieben. Es werden Beiträge zuerst an Kirchgemeinden, die Defizitbeiträge beziehen, und dann an die übrigen Kirchgemeinden ausgerichtet.

Vorschüsse

§ 24.

Die Zentralkommission kann auf Gesuch hin und nach Massgabe der entstandenen Kosten Vorschüsse ausrichten, die in der Regel zwei Drittel der mutmasslichen Beiträge nicht übersteigen sollen.

Ausschluss der Beitragsberechtigung

§25.[6]

Für die Berechnung des Beitrages der Körperschaft fallen ausser Betracht:

a)Erwerb von Land, soweit es nicht für subventionsberechtigte Bauten benützt wird;

b)Räumlichkeiten, die nicht für Zwecke der betreffenden Kirchgemeinden bestimmt sind und anteilmässig Land-, Erschliessungsund Installationskosten;

c)Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen, die keinem dringlichen Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerische Ausschmükkungen, Bepflanzungen und Aussenanlagen, die über das übliche Mass hinausgehen;

d)Land- und Bauzinsen;

e)Sitzungsgelder und Reisespesen sowie Ausgaben im Zusammenhang mit Aufrichte und Einweihung, Anwalts- und Prozesskosten, Inserate und Abstimmungsweisungen;

f)Orgel und Glockengeläute, die über der Verhältnismässigkeit zum Kirchenbau stehen.

Abzüge

§ 26.

Beiträge aus anderen öffentlichen Gütern werden von den subventionsberechtigten Kosten abgezogen.

Beitragshöhe

§ 27.

Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach der Höhe der Kirchensteuer der Kirchgemeinde im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Bezug des Bauwerks.

Die Beiträge werden nach der folgenden Skala berechnet:[6]

Massgebender SteuerfussBeitragssatz
unter dem gewogenen Mittel3%
gewogenes Mittel plus 0•0,99%5%
gewogenes Mittel plus 1•1,49%8%
gewogenes Mittel plus 1,5•1,99%11%
gewogenes Mittel plus 2•2,49%14%
gewogenes Mittel plus 2,5•2,99%17%
gewogenes Mittel plus 3% und mehr20%

Erhöhung des Beitragssatzes

§ 28.

Führt die verbleibende Restschuld in einer Kirchgemeinde zu einer Mehrbelastung der laufenden Rechnung, die für die Zukunft höhere Finanzausgleichsbeiträge erfordern würde, so kann die Zentralkommission den Beitrag entsprechend erhöhen, jedoch auf höchstens 50% der beitragsberechtigten Aufwendungen.

Rückerstattung

§ 29.

Bei Verkauf subventionierter Bauten oder bei deren Verwendung für nicht subventionsberechtigte Zwecke sind die Beiträge, die innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Verkauf oder der Zweckentfremdung ausgerichtet worden sind, der Körperschaft zurückzuerstatten.

Wird für eine verkaufte oder zweckentfremdete Baute sofort ein Ersatz beschafft, der dem ursprünglichen Zweck der subventionierten Baute entspricht, so ist der Beitrag nur insofern und in jenem Umfang zurückzuerstatten, als der Ersatz billiger zu stehen kommt.

Baufonds

§ 30.

Zum Ausgleich von Spitzenbelastungen kann die Körperschaft einen Baufonds äufnen, über den die Zentralkommission verfügt.

IV. Beiträge an den Erwerb von Gebäuden und Grundstücken

Beitragsberechtigte Gebäude und Grundstücke

§ 31.

Der Kauf von Gebäuden für die Verwendung im Sinne von § 13 dieses Reglementes sowie der Erwerb von Grundstücken, die mit der Absicht erworben werden, auf ihnen eine Kirche oder ein Pfarreizentrum zu erstellen, gelten als beitragsberechtigte Bauaufgaben der Kirchgemeinden.

Abtausch von Gebäuden und Grundstücken

§ 32.

Beim Abtausch von Gebäuden und Grundstücken bemessen sich die Beiträge nach der sich daraus ergebenden Belastung der Kirchgemeinde. Für Übertragungen von Objekten aus dem Finanzvermögen in das Verwaltungsvermögen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Beitragsgesuch

§ 33.

Kirchgemeinden, welche solche Beiträge beanspruchen wollen, haben vor der Beschlussfassung bei der Zentralkommission ein Gesuch mit folgenden Angaben und Unterlagen einzureichen:

a)Lage, Grösse und Kaufpreis des Objektes;

b)Begründung der Notwendigkeit und Zweckbestimmung;

c)Finanzierungsplan;

d)Situationsplan (Katasterplan);

e)Grundbuchauszug.

Beitragsberechtigte Summe

§ 34.

Beitragsberechtigt ist der notariell beurkundete Kaufpreis zuzüglich allfälliger vom Käufer übernommener Grundstückgewinnsteuern.

Weitere Bestimmungen

§ 35.

Im übrigen sind die Beiträge an den Erwerb oder den Abtausch von Gebäuden und Grundstücken wie Baukostenbeiträge zu behandeln. Die entsprechenden Bestimmungen sind sinngemäss anzuwenden.

V. Sonderbeiträge

Kredit für Sonderbeiträge

§ 36.

Die Synode bewilligt im Rahmen des jährlichen Voranschlages einen Kredit zuhanden der Zentralkommission für die Ausrichtung von Sonderbeiträgen.

Bezugsberechtigung

§ 37.

Die Zentralkommission kann Sonderbeiträge an Aufgaben ausrichten, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen.

Sonderbeiträge können nur an Kirchgemeinden ausgerichtet werden, deren Steuerfuss das gemäss § 6 Abs. 1 gewogene kantonale Mittel der römischkatholischen Kirchensteuerfüsse übersteigt.

Voraussetzungen

§ 38.

Sonderbeiträge können auch gewährt werden, wenn die Kirchgemeinde die ordentlichen Leistungen der Körperschaft für den entsprechenden Zweck bereits ausgeschöpft hat.

VI. Rechtsmittel

Weiterzug an Synode

§ 39.

Verweigert oder kürzt die Zentralkommission Beiträge im Sinne dieses Reglementes oder verweigert sie die Zustimmung zu einem Bauvorhaben, so kann die betroffene Kirchgemeinde die Angelegenheit der Synode zur Entscheidung unterbreiten. Die Synode entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit staatlicher Behörden endgültig.

VII. Schlussbestimmungen

Aufgehobene Erlasse

§ 40.

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden folgende Erlasse aufgehoben: . . .[3]

Inkrafttreten

§ 42.

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 1987 in Kraft.


[1] OS 49, 788; redaktionell angepasst gemäss B vom 9. März 1995 (Ziffer II), OS 53, 186.

[2] 182. 1.

[3] Text siehe OS 49, 788.

[4] Aufgehoben durch B vom 9. März 1995 (OS 53, 186).

[5] Eingefügt durch B vom 9. März 1995 (OS 53, 186).

[6] Fassung gemäss B vom 9. März 1995 (OS 53, 186).

182.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11326.05.2021Version öffnen
10626.08.201926.05.2021Version öffnen
07801.07.201226.08.2019Version öffnen
05501.01.200701.01.2007Version öffnen
00030.06.1995Version öffnen