Geschäftsordnung der römischkatholischen Zentralkommission

(vom 15. Dezember 1987)[1]

I. Konstituierung

§ 1.

Die römischkatholische Zentralkommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich nach ihrer Gesamterneuerung auf Einladung ihres Präsidenten und wählt den Vizepräsidenten auf Amtsdauer. . . .[6]

Zur Vorbereitung ihrer Geschäfte kann die Zentralkommission ihren Mitgliedern einzelne Ressorts zuteilen, Sektionen bilden sowie Kommissionen und Ausschüsse einsetzen.

Die Mitglieder der Zentralkommission geben bis Ende April des ordentlichen Wahljahres bekannt, ob sie für die neue Amtsdauer wieder kandidieren. Der Amtsantritt erfolgt unmittelbar nach der Wahl durch die Synode.

II. Gesamtbehörde

Sitzungen

§ 2.

Die Zentralkommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern.

Die Einladung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und Akten zu den Geschäften ist in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung den Mitgliedern zuzustellen. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Präsidenten die Aufnahme eines Geschäftes auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung zu verlangen.

Mit Zustimmung der Zentralkommission können auch Geschäfte behandelt werden, die nicht auf der Geschäftsliste (Tagliste) stehen.

Die Sitzungen finden in der Regel am Sitz der Zentralkommission statt.

Beschlussfähigkeit

§ 3.

Die Zentralkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Abstimmungen/ Wahlen

§ 4.

Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen.

Die anwesenden Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei gleichgeteilten Stimmen gibt die Stimme des Präsidenten den Stichentscheid.

Ausstand

§ 5.

Die Mitglieder der Zentralkommission und der Sekretär haben sich bei Verhandlungen oder Wahlen in den Ausstand zu begeben, wenn dabei sie selbst, der Ehepartner, Blutsverwandte oder Verschwägerte in auf- und absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem Grad der Geschwisterkinder persönlich beteiligt sind. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralkommission. Der Ausstand ist im Protokoll festzuhalten.

Schweigepflicht

§ 6.

Die Mitglieder der Zentralkommission und ihre Beamten und Angestellten sind verpflichtet, über die Verhandlungen der Zentralkommission, ihrer Ausschüsse und Sektionen sowie in Amts- und Dienstsachen Verschwiegenheit zu beachten, so wie es das Interesse der römischkatholischen Körperschaft, der römischkatholischen Kirchgemeinden oder der beteiligten Privaten erfordert.

Tagesordnung

§ 7.

Der Präsident bringt in der Sitzung die Geschäfte in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Behandlung. Mit Zustimmung der Zentralkommission kann die Tagesordnung abgeändert werden.

Referenten

§ 8.

Zu jedem Verhandlungsgegenstand äussert sich zuerst der Referent. Hernach wird das Wort den übrigen Mitgliedern der Zentralkommission freigegeben. Referent ist in der Regel der Leiter des betreffenden Ressorts.

Anträge

§ 9.

Der Präsident legt die Fragestellungen über die Anträge vor; werden diese beanstandet, entscheidet die Zentralkommission. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

Minderheiten

§ 10.

Eine Minderheit der Zentralkommission ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vormerken zu lassen.

Beschlüsse

§ 11.

Die Redaktion der Beschlüsse der Zentralkommission und deren Mitteilungen ist Sache des Sekretärs. In besonderen Fällen kann auch der Referent mit der Abfassung betraut werden.

Der Referent erhält eine Kopie der Mitteilung.

Jedes Mitglied kann bei einer Beschlussfassung verlangen, dass die endgültige Redaktion des Beschlusses der Zentralkommission zur Genehmigung vorgelegt wird.

Zirkularbeschlüsse

§ 12.

Ausnahmsweise können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern kein Mitglied gegen dieses Vorgehen Einspruch erhebt. Zirkularbeschlüsse sind im Protokoll der nächsten Sitzung festzuhalten.

Vorentscheide

§ 13.

Vorentscheide sind als solche zu bezeichnen. Sie sind für die weitere Geschäftsbehandlung verbindlich, sofern sich keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte ergeben.

Mitteilungen und Umfrage

§ 14.

Die Mitteilungen dienen der allgemeinen Information, die Umfrage am Schluss jeder Sitzung dem Gedankenaustausch.

Protokoll

§ 15.

Über die Verhandlungen der Zentralkommission wird ein Protokoll geführt, das alle Beratungsgegenstände sowie alle Beschlüsse mit Begründungen enthält. In dieses Protokoll sind auch Zirkularbeschlüsse und die Präsidialverfügungen aufzunehmen.

Das Protokoll wird in der Regel in der darauffolgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Den Mitgliedern wird es nicht zugestellt; es steht ihnen zur Einsicht im Sekretariat offen. Für jede Sitzung wird ein Protokollreferent bestimmt, der über das Protokoll Antrag stellt.

Unterschriften

§ 16.

Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekanntgegeben werden, ferner Schreiben an übergeordnete und gleichgestellte Behörden sowie Verträge sind vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und Sekretär zu unterzeichnen.

In allen anderen Fällen wird die Erledigung eines Geschäftes durch Protokollauszug oder durch Zuschrift mitgeteilt, die nur vom Sekretär unterzeichnet werden.

Analoges gilt im Verkehr mit der Synode.

Synode

§ 17.

Kommt ein Geschäft vor die Synode, beschliesst die Zentralkommission, wer es dort vertritt. In der Regel ist das der Leiter des betreffenden Ressorts.

Personelles

§ 18.

Die Stellenbesetzung ist Sache der Zentralkommission. Sie erlässt darüber ein Reglement und kann ihre Kompetenzen delegieren.

Wahlen

§ 19.

Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes[2] über Wahlen durch die Behörden.

III. Der Präsident

Leitung

§ 20.

Der Präsident leitet die Geschäfte und die Verhandlungen der Zentralkommission. Er erhält dazu die notwendigen Unterlagen.

Präsidialverfügungen

§ 21.

Der Präsident ist berechtigt, dringliche Geschäfte durch Präsidialverfügungen zu erledigen. Sein Entscheid ist im Protokoll der nächsten Sitzung zu vermerken.

Sekretariat

§ 22.

Dem Präsidenten ist das Sekretariat der Zentralkommission zugeordnet.

Vertretung

§ 23.

Ist der Präsident verhindert, wird er vom Vizepräsidenten vertreten.

IV. Die Mitglieder

Sitzungsteilnahme

§ 24.

Die Mitglieder der Zentralkommission sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; Verhinderungsgründe sind dem Präsidenten mitzuteilen.

Geschäftszuteilung

§ 25.

Die Mitglieder der Zentralkommission sind zur Übernahme der zugeteilten Geschäfte verpflichtet. Lehnt ein Mitglied das zugeteilte Geschäft ab, entscheidet die Zentralkommission.

Korrespondenzen der Mitglieder

§ 26.

Der Präsident und die Mitglieder der Zentralkommission stellen dem Sekretär Kopien der Korrespondenz in amtlichen Angelegenheiten zu.

Mitarbeit des Sekretariates

§ 27.

Bei Behandlung der übertragenen Geschäfte steht den Mitgliedern der Zentralkommission für Erhebungen, Beschaffung von Material und für Schreibarbeiten das Sekretariat zur Verfügung.

V. Sekretariat

Leitung

§ 28.

Der Sekretär leitet das Sekretariat der Zentralkommission und ist für das Archiv verantwortlich.

Er sichtet die eingehende Post und leitet sie nach Notwendigkeit und Zuständigkeit weiter. Er ist für die ausgehende Post verantwortlich. Eingänge, die sich auf innerkirchliche Angelegenheiten beziehen, werden unter Anzeige an den Absender an die zuständigen kirchlichen Stellen weitergeleitet.

Sitzungen/ Protokoll/ Zentralkommission

§ 29.

Der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Zentralkommission, ihrer Ausschüsse und Sektionen mit beratender Stimme teil. Er ist für das Protokoll verantwortlich.

Geschäftsverzeichnis

§ 30.

Das Sekretariat führt über die eingehenden Geschäfte ein fortlaufendes Verzeichnis, das die Daten von Eingang und Erledigung, den Absender, den Gegenstand, die zuständige Sektion und die Art der Erledigung in Stichworten enthält.

VI. Ausschüsse, Kommissionen und Sachverständige

Ausschüsse und Kommissionen

§ 31.

Die Zentralkommission kann zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Ausschüsse und Kommissionen bestellen, in welche auch Personen gewählt werden können, die nicht der Zentralkommission angehören. Den Vorsitz führt in allen Fällen ein Mitglied der Zentralkommission. Sie umschreibt auch den Auftrag und allfällige besondere Kompetenzen.

Von der Zentralkommission bestellte Ausschüsse und Kommissionen legen ihre Anträge oder das Ergebnis ihrer Verhandlungen schriftlich vor (Protokolle, Berichte, begründete Anträge).

Über die Durchführung von eigenen Bauvorhaben beschliesst die Zentralkommission von Fall zu Fall (Baukommission, finanzielle Kompetenzen, Arbeitsvergebungen).

Sachverständige

§ 32.

Durch Beschluss der Zentralkommission können Mitarbeiter und Sachverständige mit beratender Stimme zu den einzelnen Geschäften in Plenum und Sektionen beigezogen werden.

Dienststellen

§ 33.

Für Dienststellen der Körperschaft gemäss Art. 24 lit. 1 der Kirchenordnung[3] werden Kommissionen eingesetzt. Den Vorsitz führt in der Regel ein Mitglied der Zentralkommission.

VII. Rechnungswesen

Rechnungsführung

§ 34.

Verantwortlich für das Rechnungswesen ist der Sekretär.

Zeichnungsberechtigung

§ 35.

Zeichnungsberechtigt für Bank- und Postcheckkonten sind der Präsident und der Sekretär sowie weitere von der Zentralkommission bestimmte Mitglieder. Sie zeichnen kollektiv zu zweien; Präsident oder Sekretär zeichnen in jedem Fall.

Rechnungsrevisoren

§ 36.

Die Zentralkommission bestellt auf Amtsdauer Rechnungsrevisoren zur Prüfung der Rechnung der römischkatholischen Körperschaft. Sie erstatten der Zentralkommission schriftlich Bericht.

Freier Kredit

§ 37.

Die Zentralkommission verfügt gemäss § 16 des Finanzreglementes[4] über einen freien Kredit von jährlich 30 000 Franken. Höchstgrenze für einmalige Ausgaben sind 10 000 Franken; jährlich wiederkehrende Ausgaben kann die Zentralkommission aus diesem Kredit nicht beschliessen.

Entschädigung/ Spesen

§ 38.

Für die Entschädigung und Spesen sämtlicher Behörde- und Kommissionsmitglieder kommt die Verordnung über die Entschädigung der Behörden der römischkatholischen Körperschaft vom 20. Juni 1984[5] des Regierungsrates in Anwendung.

VIII. Schlussbestimmung

§ 39.

Diese Geschäftsordnung ersetzt jene vom 9. Februar 1964 und tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft.


[1] OS 51, 341.

[2] 161.

[3] 182. 12.

[4] 182. 25.

[5] 182. 32.

[6] Aufgehoben durch B der römischkatholischen Zentralkommission vom 10. Dezember 1990 (OS 51, 347).

182.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07801.07.201201.07.2012Version öffnen
00001.07.2012Version öffnen