Entschädigungsreglement der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)[6]
(vom 1. Oktober 2009)[1]
Die Synode,
nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht von Synodenbüro und Zentralkommission vom 6. Juli 2009 sowie gestützt auf Art. 27 lit. f der Kirchenordnung[2]
A. Synode: Synodalen, Geschäftsleitung, Kommissionen und Fraktionen
I. Entschädigung und Spesen der Synodalen
Bezugsberechtigung
Grundentschädigung
Sitzungsgeld
Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.
Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschädigungen.
| Art. 2 Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerichtet: |
| a. für die SynodalenFr. 500 pro Jahr |
| b. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen KommissionenFr. 1000 pro Jahr |
| c. für die Mitglieder der GeschäftsleitungFr. 1000 pro Jahr |
| d. für die Präsidentin oder den Präsidenten der SynodeFr. 8000 pro Jahr |
| Art. 31 Das Sitzungsgeld beträgt |
| a. für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld)Fr. 100 |
| b. für Sitzungen bis 4 Stunden (Halbtagessitzungen der Synode)Fr. 150 |
c.für Sitzungen über 4 Stunden (Ganztagessitzungen der Synode) Fr. 250
d.[4] für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Fr. 150 2 Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.
Für offizielle Verpflichtungen erhält die Präsidentin oder der Präsident der Synode oder die Stellvertretung ein Sitzungsgeld gemäss Art. 3.
Sitzungsgeld für die Vorsitzenden
Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.
Protokollführung durch Synodalen
Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder von Kommissionen, wird ein doppeltes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.
Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegolten mit:
a.bei Halbtagessitzungen Fr. 100
b.bei Ganztagessitzungen Fr. 150
Verpflegungspauschale
Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 20 ausgerichtet.
Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und von Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 10 ausgerichtet.
Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird der Zuschlag nur einmal ausgerichtet.
IT-Entschädigung
Für die Bereitstellung der IT-Infrastruktur wird den Synodalen eine jährliche Entschädigung von Fr. 250 ausgerichtet.
Weitere Spesen
Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.
Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
II. Entschädigung der Fraktionen
Entschädigung der Fraktionspräsidentin oder des Fraktionspräsidenten
Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident erhalten eine Pauschalentschädigung von Fr. 1000 pro Jahr.
Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Fraktionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.
Spesen bei Fraktionssitzungen
Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung vergütet.
III. Freier Kredit
Freier Kredit der Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung.
Freier Kredit der ständigen Kommissionen
Den ständigen Kommissionen steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 1000 pro Jahr zur Verfügung.
B. Synodalrat und Kommissionen[6]
I. Entschädigung Synodalrat[5]
Präsidentin oder Präsident
Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Übrige Mitglieder
Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Spesenersatz
Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
II. Entschädigung Kommissionen[5]
Präsidentin oder Präsident der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 21, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung[3].
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die Entschädigung der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 20, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 19, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Spesenersatz der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände
Der Spesensatz richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
C. Rekurskommission
Präsidentin oder Präsident
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Mitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.
Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.
Spesenersatz
Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.
Übergangsbestimmungen
Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteilsmässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglementes.
[2] LS 182. 10.
[3] LS 182. 41.
[4] Fassung gemäss Berichtigung vom 2. Juli 2010 (OS 65, 479).
[5] Eingefügt durch B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juli 2018.
[6] Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 197; ABl 2018-05-04). In Kraft seit 1. Juli 2018.
[7] Eingefügt durch B vom 10. September 2020 (OS 75, 479; ABl 2020-09-25). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[8] Eingefügt durch B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021.
[9] Fassung gemäss B vom 15. April 2021 (OS 76, 195; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. Juli 2021.