Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Synode, Synodalrat und Rekurskommission der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Entschädigungsreglement, ER)

(vom 1. Oktober 2009)[1]

Die Synode,

nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht von Synodenbüro und Zentralkommission vom 6. Juli 2009 sowie gestützt auf Art. 27 lit. f der Kirchenordnung[2]

A. Synode: Synodalen, Geschäftsleitung, Kommissionen und Fraktionen

I. Entschädigung und Spesen der Synodalen

Bezugsberechtigung

Grundentschädigung

Art. 1

1

Die Synodalen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Fraktionen eine Grundentschädigung und ein Sitzungsgeld.

2 Die Geschäftsleitung regelt den Auszahlungsmodus der Entschä - digungen. Art. 2 Es werden folgende Grundentschädigungen ausgerichtet:
a. für die SynodalenFr. 500 pro Jahr
b. für die Präsidentin oder den Präsidenten der ständigen KommissionenFr. 1000 pro Jahr
c. für die Mitglieder der GeschäftsleitungFr. 1000 pro Jahr
d. für die Präsidentin oder den Präsidenten der SynodeFr. 8000 pro Jahr

Sitzungsgeld

Art. 3

1

Das Sitzungsgeld beträgt

a.für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer (einfaches Sitzungsgeld) Fr. 100

b.für Sitzungen bis 4 Stunden (Halbtagessitzungen der Synode) Fr. 150

c.für Sitzungen über 4 Stunden (Ganztagessitzungen der Synode) Fr. 250

d.für die Teilnahme an Synodenstamm und Fraktionssitzungen Fr. 150

2

Für die Berechnung der Sitzungsdauer ist das Protokoll massgebend.

3

Für offizielle Verpflichtungen erhält die Präsidentin oder der Präsident der Synode oder die Stellvertretung ein Sitzungsgeld gemäss Art. 3.

Sitzungsgeld für die Vorsitzenden

Art. 4

Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.

Protokollführung durch Synodalen

Art. 5

1

Übernehmen Synodalen die Protokollführung an einer Sitzung der Geschäftsleitung oder von Kommissionen, wird ein doppeltes einfaches Sitzungsgeld ausgerichtet.

2

Die Bereinigung von Synodensitzungsprotokollen wird abgegolten mit:

a.bei Halbtagessitzungen Fr. 100

b.bei Ganztagessitzungen Fr. 150

Verpflegungspauschale

Art. 6

1

Für die Teilnahme an den Sitzungen der Synode wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 20 ausgerichtet.

2

Für die Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsleitung und von Kommissionen wird eine Verpflegungspauschale von Fr. 10 ausgerichtet.

3

Finden am gleichen Tag mehrere Sitzungen statt, wird der Zuschlag nur einmal ausgerichtet.

Weitere Spesen

Art. 7

1

Reisen zu den Sitzungen der Synode, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden nach dem Tarif des öffentlichen Verkehrsmittels 2. Klasse entschädigt.

2

Der Ersatz weiterer Spesen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.

II. Entschädigung der Fraktionen

Entschädigung der Fraktionspräsidentin oder des Fraktionspräsidenten

Art. 8

1

Die Fraktionspräsidentin oder der Fraktionspräsident erhalten eine Pauschalentschädigung von Fr. 1000 pro Jahr.

2

Der oder dem Vorsitzenden der Sitzungen der Fraktionen wird das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet.

Spesen bei Fraktionssitzungen

Art. 9

Bei Fraktionssitzungen werden das Essen und die Getränke nach Abrechnung vergütet.

III. Freier Kredit

Freier Kredit der Geschäftsleitung

Art. 10

Der Geschäftsleitung steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 5000 pro Jahr zur Verfügung.

Freier Kredit der ständigen Kommissionen

Art. 11

Den ständigen Kommissionen steht für besondere Auslagen ein freier Kredit von Fr. 1000 pro Jahr zur Verfügung.

B. Synodalrat

Präsidentin oder Präsident

Art. 12

Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 55% der Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Art. 13

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhält eine Jahresentschädigung in der Höhe von 40% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Übrige Mitglieder

Art. 14

Die übrigen Mitglieder des Synodalrates erhalten eine Jahresentschädigung in der Höhe von 35% der Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12, gemäss Anstellungsordnung.

Spesenersatz

Art. 15

Der Spesenersatz der Mitglieder des Synodalrates richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.

C. Rekurskommission

Präsidentin oder Präsident

Art. 16

1

Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 25, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.

2

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

Mitglieder

Art. 17

1

Die Entschädigung der Mitglieder bemisst sich nach dem zeitlichen Jahresaufwand. Grundlage für die Bemessung ist die Lohnklasse 23, Leistungsstufe 12 gemäss Anstellungsordnung.

2

Die Auszahlung erfolgt monatlich gemäss dem Arbeitsrapport.

Spesenersatz

Art. 18

Der Spesenersatz der Mitglieder der Rekurskommission richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Anstellungsordnung.

D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Art. 19

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

Art. 20

Für den Synodalrat beträgt die Jahresentschädigung ab dem 1. Januar 2010 bis zum Ende der Amtsdauer 2007–2011 anteilsmässig 90% der Ansätze gemäss Art. 12, 13 und 14 dieses Reglementes.


[1] OS 64, 811.

[2] LS 182. 10.

182.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12101.07.2023Version öffnen
11401.10.202101.07.2023Version öffnen
11301.07.202101.10.2021Version öffnen
11101.01.202101.07.2021Version öffnen
10101.07.201801.01.2021Version öffnen
07001.01.201001.07.2018Version öffnen
06701.01.201001.01.2010Version öffnen