Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO)
Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a.den Betrieb und die Nutzung des Registers der Mitglieder und weiterer Personen durch die Körperschaft und die Kirchgemeinden,
b.dessen Inhalt,
c.den Datenzugriff und die Datenbekanntgabe,
d.die Bearbeitung von Daten über Nichtmitglieder für kirchliche Zwecke.
Zweck
Das Register dient der Erfassung der Mitglieder der Körperschaft sowie der Erfassung weiterer Personen (Nichtmitglieder), soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.Register: elektronisch betriebenes Register, in dem die Personen, die gemäss Art. 2 der Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 Mitglied der Körperschaft sind, und die Nichtmitglieder erfasst sind,
b.Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Identifikation einer Person oder einer Sache erlaubt,
c.Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.
Zweckverbände
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch die Zweckverbände von Kirchgemeinden.
Vollständigkeit des Registers
Das Register muss in Bezug auf den erfassten Personenkreis und die darin enthaltenen Daten aktuell, richtig und vollständig sein.
Das Register mit den darin enthaltenen Daten ist ausschliesslich in der Schweiz zu halten.
Zuständigkeit
Der Synodalrat richtet das Register ein und betreibt dieses.
Er gewährleistet die Nutzung des Registers und der darin enthaltenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften.
Der Synodalrat unterstützt und berät die Kirchgemeinden in der Nutzung des Registers.
Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeichneten Daten, soweit hierfür nicht der Synodalrat zuständig ist.
Kostentragung
Die Körperschaft trägt die Kosten der Einrichtung, des Betriebs und Unterhalts sowie der Nutzung des Registers und des Datenabrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
Die Kirchgemeinden tragen die Kosten für die auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Anpassungen oder Erweiterungen ihrer Systeme sowie für das Erfassen von Daten im Register.
2. Abschnitt: Inhalt des Registers
Mitglieder
Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen:
a.Versichertennummer nach Art. 50 c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ,
b.Gebäudeidentifikator (EGID) nach dem eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik,
c.Wohnungsidentifikator (EWID) nach dem eidgenössischen Gebäudeund Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik sowie Haushaltsart,
d.persönliche Identifikationsnummer (Local ID) (externe ID der Einwohnerkontrolle),
e.amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person,
f.alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge,
g.Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort,
h.Geburtsdatum und Geburtsort,
i.Korrespondenzsprache,
j.Geschlecht,
k.Zivilstand und Datum des Zivilstandsereignisses,
l.Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, eingetragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter-Beziehung und Partnerschaftsbeziehung,
m.Informationen zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessionsmeldung, sofern ein Elternteil römischkatholisch ist,
n.Name und Adresse der sorgeberechtigten Person,
o.Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern,
p.bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises,
q.Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemeinde sowie Kirchgemeinde des Aufenthalts oder der Niederlassung,
r.bei Zuzug: Datum und Herkunftskirchgemeinde bzw. Herkunftsstaat,
s.bei Wegzug: Datum und Zielkirchgemeinde bzw. Zielstaat,
t.bei Umzug in der Gemeinde: Datum,
u.bei Tod: Datum und Sterbeort,
v.Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 10 der Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts,
w.Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeitserklärung.
Der Synodalrat kann weitere Identifikatoren und Merkmale festlegen, die zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendig sind, und die Erfassung der betreffenden Daten im Register vorschreiben.
Nichtmitglieder
Das Register kann Daten von Nichtmitgliedern enthalten, die für kirchliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören namentlich die Daten gemäss § 8 Abs. 1 lit. e, f, g, h, j und k.
Weitere Inhalte
Die Körperschaft und die Kirchgemeinden sind befugt, neben den Daten gemäss §§ 8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Daten befugt:
a.Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
b.Muttersprache,
c.Beruf und Angaben zum Arbeitgeber,
d.Taufe, Erstkommunion, Firmung, kirchliche Trauung, Art der kirchlichen Bestattung sowie Ort, Datum, zuständige Person und Namen der Taufpatinnen und Taufpaten, Firmpatinnen und Firmpaten sowie Trauzeuginnen und Trauzeugen,
e.Besuch von verbindlichen religionspädagogischen Angeboten,
f.Mitgliedschaft in einer kirchlichen Behörde,
g.Aufnahme in das Register einer Mission,
h.Informationen zu Personen, die Freiwilligenarbeit leisten.
Datenbeschaffung
Der Synodalrat ruft die Daten nach § 8 gestützt auf § 23 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG)[3] aus der KEP ab.
Die Kirchgemeinden erfassen die Daten gemäss §§ 9 und 10, die der Synodalrat nicht aus der KEP abrufen kann.
3. Abschnitt: Datenzugriff und Datenbekanntgabe
Datenzugriff
a. Körperschaft
Der Synodalrat hat Zugriff auf alle im Mitgliederverzeichnis verzeichneten Daten.
Er gewährt den Dienststellen und den Missionen Datenzugriff, soweit es für deren Zwecke erforderlich ist.
b. Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden haben Zugriff auf die Daten der eigenen Mitglieder und der von ihnen erfassten Nichtmitglieder.
Sie haben Zugriff auf die Daten anderer Kirchgemeinden, soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
c. berechtigte Personen
Der Synodalrat für die Körperschaft und die Kirchenpflegen für ihre Kirchgemeinde bezeichnen:
a.die für die Belange des Registers zuständige Ansprechperson,
b.die auf das Register zugriffsberechtigten Personen.
Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten aus dem Register abrufen können.
d. Protokollierung
Der Synodalrat veranlasst, dass in geeigneter Weise festgehalten wird,
a.wer auf die Daten im Register zugegriffen hat,
b.welche Daten im Register geändert wurden.
Datenbekanntgabe
a. Grundsatz
Die Bekanntgabe von Daten aus dem Register richtet sich unter Vorbehalt von §§ 17–19 nach Art. 7 der Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009[6] und dem Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[4]. Das Gesuch um Datenbekanntgabe ist an den Synodalrat zu richten.
Der Synodalrat verweigert die Datenbekanntgabe ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
b. kantons-überschreitende Datenbekanntgabe
Über die kantonsüberschreitende Bekanntgabe der Daten nach §§ 8–10 entscheidet der Synodalrat.
c. an Behörden, Organe und Organisationen im Abrufverfahren
Der Synodalrat kann Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die mit der Erfüllung kirchlicher Aufgaben betraut sind, im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Register gewähren.
Wer gemäss Abs. 1 auf das Register zugreifen will, weist nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bezeichnen:
a.die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen,
b.die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,
c.die Identifikatoren und Merkmale, auf die sie zugreifen wollen.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestätigen unterschriftlich und gewährleisten, dass die nachgesuchten Daten nur für kirchliche oder ideelle Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus dem Register abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.
d. Prüfung und Entscheid
Der Synodalrat prüft und entscheidet über Gesuche über den Datenzugriff im Abrufverfahren nach § 18. Er kann von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und den Zugriff an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
Der Synodalrat beschränkt den Zugriff, sodass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Daten bekannt gegeben werden.
Die Beschränkung des Zugriffs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie dem verfolgten Zweck.
Der Synodalrat kann den Zugriff verweigern, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht oder die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
Statistische Zwecke
Der Synodalrat und die Kirchenpflegen können die Daten gemäss §§ 8–10 für die Durchführung statistischer Erhebungen verwenden.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorhandene Daten
Verfügen Kirchgemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ihren elektronischen Systemen über Daten gemäss §§ 8 und 9, erfassen sie diese im Register.
Kosten-übernahme
Die Körperschaft übernimmt die Kosten der Kirchgemeinden für:
a.die technische Einrichtung des Zugangs der Kirchgemeinden zum Register,
b.die Erfassung der Daten gemäss § 21 im Register.
Verhältnis zum Kirchlichen Datenschutz-Reglement
Soweit Bestimmungen dieser Verordnung dem Kirchlichen Datenschutz-Reglement vom 6. Dezember 1999[5] widersprechen, gehen die Bestimmungen dieser Verordnung vor.
[1] OS 77, 203; ABl 2021-12-07.
[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2022.
[3] LS 142. 1.
[4] LS 170. 4.
[5] LS 180. 7.
[6] LS 182. 10.
[7] SR 831. 10.