Kirchenordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

(vom 28. November 1982)[1]

Die römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich erfüllt die ihr nach dem Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963[3] übertragenen Aufgaben. Sie versieht diesen Dienst zum Wohle der Gesamtkirche. Sie anerkennt und unterstützt die zuständigen Organe in Pfarreien und Diözese bei der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben. Sie gibt sich im Rahmen von Bundesrecht, kantonalem Recht und katholischem Kirchenrecht die folgende Kirchenordnung:

I. Die Körperschaft

Bestand, Mitgliedschaft, Autonomie

Organe

Art. 1.

1

Die römischkatholische Körperschaft umfasst alle im Kanton wohnhaften Personen, die auf Grund der kirchlichen Ordnung der römischkatholischen Konfession angehören und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt haben.

2

Sie ist eine staatlich anerkannte Person des öffentlichen Rechts.

3

Sie ordnet im Rahmen des staatlichen Rechts ihre Angelegenheiten selbstständig. Art. 2. Die Organe der römischkatholischen Körperschaft sind:

1.die Stimmberechtigten,

2.die Synode,

3.die Zentralkommission.

Aufgaben

Staatliches Recht

Art. 3.

1

Die römischkatholische Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet die äusseren Voraussetzungen für die Entfaltung des religiöskirchlichen Lebens.

2

Sie nimmt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirchgemeinden oder Zweckverbände von Kirchgemeinden nicht erfüllen können.

3

Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden und sorgt für deren Finanzausgleich.

4

Sie finanziert die kirchliche Verwaltung und andere kirchliche Institutionen.

5

Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung kirchlicher Amtsträgerinnen und Amtsträger, Ökumene, Mission und Entwicklungshilfe, soziale Hilfen, Information.

6

Sie kann zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen errichten. Art. 4. Wo die Körperschaft Rechtsfragen nicht selber regelt, ist sinngemäss staatliches Recht anwendbar.

Datenschutz

Bestand

Aufgaben

Art. 4 a.[11]

1

Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.

2

Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung und Bearbeitung der notwendigen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.

3

Die Zentralkommission regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Sie kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen tun.

II. Die Stimmberechtigten der Körperschaft

Art. 5. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der römischkatholischen Körperschaft.

Art. 6. Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu:

a.Wahl der Synode,

b.Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen gemäss dieser Kirchenordnung zur Abstimmung unterbreitet werden,

c.Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.

Stimm- und Wahlrecht

Art. 7.

1

Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Körperschaft, die in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.

2

Wählbar in die Ämter und Behörden der Körperschaft sind alle Stimmberechtigten.

3

Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amt und die Abberufung von einem geistlichen Amt richten sich nach der kirchlichen Ordnung.

Beschränkung der Wählbarkeit

Obligatorisches Referendum

Art. 8.

1

Die Mitgliedschaft in der Zentralkommission ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Synode, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden.

2

Für die Beschränkung der Wählbarkeit wegen Verwandtschaft gelten die Bestimmungen der staatlichen Gesetze.

3

Die Mitgliedschaft in Synode und Zentralkommission ist auf je drei aufeinander folgende Amtsdauern beschränkt. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mit gezählt. Eine erneute Wahl ist erst wieder nach einem Unterbruch von einer vollen Amtsdauer möglich.[10] Art. 9. Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

a.Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,

b.Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Fakultatives Referendum

Ausnahmen

Berechtigte

Art. 10.

1

Dem fakultativen Referendum unterstehen:

a.Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche nicht die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen,

b.Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,

c.Beschlüsse der Synode über neue, einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000.

2

Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen. Art. 11. Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum:

a.Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft,

b.Genehmigung des Budgets. Art. 12. Das Referendum können ergreifen:

a.ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b.3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c.ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Veröffentlichung

Art. 13.

1

Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsvorschriften zu veröffentlichen.

2

Die Synode sorgt überdies für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Beschlüsse.

Initiative

Form

Art. 14.

1

Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.

2

Solche Begehren können stellen:

a.ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b.3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c.ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen. Art. 15. Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.

Volksabstimmung

Art. 16.

1

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

2

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, der dem fakultativen Referendum untersteht, so unterliegt der zustimmende Beschluss der Synode dem fakultativen, der ablehnende dem obligatorischen Referendum.

3

Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Einreichung, Fristen

Bestand

Art. 17.

1

Initiativen sind innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Unterschriftensammlung, Referenden innert 45 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des entsprechenden Beschlusses bei der Zentralkommission einzureichen.

2

Im Übrigen gelten für Referendum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte.

III. Die Synode

Art. 18. Die Synode ist die Vertretung der in Kirchgemeinden gegliederten römischkatholischen Körperschaft.

Wahl

Art. 19.

1

Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemeinden an der Urne gewählt.

2

Jede Kirchgemeinde wählt auf die Dauer von vier Jahren mindestens ein Synodenmitglied. Grösseren Kirchgemeinden steht für je 6000 Mitglieder und den verbleibenden Restwert ein Mitglied zu.

3

In den Einerwahlkreisen finden die Wahlen nach dem Majorzverfahren, in den Wahlkreisen mit mehr als einem Synodenmitglied im Proporzverfahren statt.

4

Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen[2] ist sinngemäss anwendbar.

Ersatzwahl

Art. 20.

1

Werden während einer Amtsdauer Mandate frei, so finden für die Wahlkreise, in denen das Proporzwahlverfahren gilt, die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen bezüglich der Ersatzwahlen beim Proporzwahlverfahren Anwendung.

2

In den Einerwahlkreisen sind ordentliche Ersatzwahlen durchzuführen.

3

Stille Wahl ist möglich.

Zusammensetzung

Art. 21.

1

Die Mehrheit der Synodenmitglieder muss dem weltlichen Stand angehören.

2

Ist die Zahl der gewählten Geistlichen zu hoch, so entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat.

3

Das Los ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Zentralkommission zu ziehen.

Delegierte mit beratender Stimme

Art. 22.

1

Werden in der Synode Geschäfte behandelt, welche kirchliche Institutionen und Organisationen des Kantons Zürich unmittelbar betreffen, so kann das Büro der Synode eine Delegation dieser Institutionen und Organisationen mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung einladen.

2

Werden Fragen mit seelsorglichen Auswirkungen behandelt, so lädt das Büro der Synode die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates mit beratender Stimme zu der entsprechenden Sitzung ein.

3

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Zentralkommission und Generalvikar

Art. 23.

1

Die Mitglieder der Zentralkommission und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil.

2

Sie haben beratende Stimme.

Aufgaben

Finanzkompetenz

Art. 24.[10]

Der Synode kommen zu:

a.Erlass ihrer Geschäftsordnung,

b.die Wahl ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, des Büros, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission und deren Präsidien,

c.Wahl der Kommissionen, welche in der Regel die Geschäfte der Synode vorbereiten,

d.Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behandlung von Einsprachen gemäss § 123 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen ,

e.Erlass der Kirchenordnung und der andern, für alle Mitglieder und Kirchgemeinden verbindlichen Bestimmungen,

f.Erlass eines Reglementes über das kirchliche Finanzwesen und den kirchlichen Finanzausgleich,

g.Erlass von Richtlinien für die Kirchgemeinden, namentlich über die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Angestellten,

h.Beschluss über den Voranschlag und besondere Ausgaben nach Massgabe der Kirchenordnung,

i.die Wahl der Zentralkommission und ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode im geheimen Verfahren in geschlossener Versammlung,

k.Aufsicht über die Zentralkommission und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht,

l.Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Körperschaft finanziert werden,

m.Abschluss einer Vereinbarung mit dem Generalvikariat über die Schaffung einer paritätischen Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese,

n.Ausübung des Begutachtungs- und Antragsrechtes für die zu erlassenden staatlichen Gesetze, welche die Körperschaft berühren,

o.Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz der Zentralkommission übersteigen,

p.Entscheid über Streitigkeiten zwischen der Zentralkommission und einzelnen Kirchgemeinden über finanzielle Leistungen der Körperschaft an die Kirchgemeinden oder der Kirchgemeinden an die Körperschaft,

q.Wahl ihrer Vertretung in Organisationen,

r.weitere Befugnisse, welche ihr das Gesetz und die Kirchenordnung zuweisen. Art. 25. Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körperschaft. Sie ist unter Vorbehalt der Kompetenzen der Zentralkommission und des fakultativen Referendums allein befugt, Ausgaben zu bewilligen.

Parlamentarische Instrumente

Einberufung

Art. 25 a.[12]

1

Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung:

a.Motion,

b.Postulat,

c.Parlamentarische Initiative,

d.Interpellation,

e.Schriftliche Anfrage,

f.Fragestunde.

2

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Synode[6]. Art. 26. Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu ausserordentlichen Sitzungen einzuladen:

a.auf Begehren der Zentralkommission,

b.auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode.

Büro

Art. 27.

1

Das Büro der Synode setzt sich zusammen aus:

a.der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b.der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c.der Aktuarin oder dem Aktuar und

d.vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

2

Seine Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

Geschäftsprüfungskommission

Art. 28.

1

Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft den Jahresbericht der Zentralkommission.

2

Im Übrigen werden ihre Aufgaben und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgelegt.

Finanzkommission

Fraktionen

Art. 29.

1

Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft. Sie kann für ihre Tätigkeit Sachverständige zuziehen.[10]

2

Im Übrigen werden ihre Aufgaben und Kompetenzen in der Geschäftsordnung festgelegt. Art. 30. Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

Tagungsort

Art. 31.

1

Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.

2

Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.

IV. Die Zentralkommission

Bestellung

Art. 32.

1

Die Zentralkommission setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

2

Sie wird von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.

3

Mindestens zwei Mitglieder der Zentralkommission müssen dem geistlichen und mindestens fünf dem weltlichen Stand angehören.

Organisation

Aufgaben

Art. 33.[10]

1

Die Präsidentin oder der Präsident der Zentralkommission wird von der Synode gewählt. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Gehören der Generalvikar, die Quästorin oder der Quästor und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Zentralkommission nicht als Mitglieder an, haben sie beratende Stimme. Art. 34. Der Zentralkommission kommen zu:

a.Antragstellung an die Synode,

b.Vollzug der Beschlüsse der Synode,

c.Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode,

d.Erlass eines Reglementes über die Neuwahl von Pfarrern,

e.Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung und Übermittlung derselben an den Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode,

f.Vertretung der Körperschaft nach aussen und Ausübung des Antrags- und Mitspracherechtes der Körperschaft gegenüber den staatlichen Behörden, unter Vorbehalt der Befugnisse der Synode,

g.Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,

h.Aufnahme von Fremdgeldern, die zur ordnungsgemässen Abwicklung der von der Synode beschlossenen Ausgaben erforderlich sind,

i.Leitung der Verwaltung der Körperschaft und der Wahl der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sowie der Quästorin oder des Quästors,

k.Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden,

l.Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Anstellung des Personals für diese Dienststellen,

m.Festsetzung der Beiträge an die Kirchgemeinden, soweit diese auf Grund des Reglementes über den kirchlichen Finanzausgleich einen Anspruch darauf haben,

n.Entscheid über Streitigkeiten zwischen einzelnen Kirchgemeinden, soweit nicht staatliche Behörden zuständig sind,

o.Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt.

Finanzkompetenzen

Art. 35.

1

Die Zentralkommission beschliesst Ausgaben im Rahmen des Voranschlages und der besonderen Ausgabenbeschlüsse der Synode.

2

In eigener Kompetenz beschliesst sie über:

a.Ausgaben, die zwingende Folgen von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind,

b.Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:

1.einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 60 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 240 000 im Jahr,

2.jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 12 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 36 000 im Jahr.

3

Die Synode passt diese Ansätze alle drei Jahre den veränderten Geldwertverhältnissen an.

V. Finanzhaushalt

Zentralkasse

Art. 36.[14]

1

Die Körperschaft führt eine Zentralkasse.

2

Mit dieser finanziert sie ihre Aufgaben sowie Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.

3

Die Zentralkasse wird durch Beiträge der Kirchgemeinden, des Staates sowie Zuwendungen gespeist.

Beiträge der Kirchgemeinden

Art. 37.[14]

1

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.

2

Die Beitragsberechnung erfolgt auf Grund der von der Synode festgesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.

Beiträge des Staates

Art. 37 a.[13]

Die Verwendung von Beiträgen des Staates an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Finanzreglement[4].

Finanzausgleich

Art. 38.[14]

1

Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.

2

Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden ihre Grundaufgaben zu erfüllen und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.

3

Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft und allfällige dafür vorgesehene Staatsbeiträge finanziert.

Finanzdaten der Kirchgemeinden

Art. 39.[14]

1

Zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge und Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten zur Verfügung.

2

Erfolgt dies nicht innert der durch das Finanzreglement[4] festgelegten Frist, so setzt die Zentralkommission den Beitrag fest.

Baukostenbeiträge

Art. 40.[14]

1

An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.

2

Das Reglement über Baukostenbeiträge[5] regelt die Ausgestaltung der Beiträge und das Verfahren.

Sonderbeiträge

Art. 42.

1

An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerichtet werden.

2

Das Finanzreglement[4] regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen für Sonderaufwendungen.[14]

Kürzung von Finanzausgleichsbeiträgen

Art. 45.[14]

Die Zentralkommission kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich bzw. an den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen des Finanzreglements[4] kürzen.

Rekurs

Art. 47.

1

Entscheide der Zentralkommission über finanzielle Leistungen der Körperschaft bzw. Finanzausgleichsbeiträge an einzelne Kirchgemeinden oder von einzelnen Kirchgemeinden an die Körperschaft bzw. an den Finanzausgleich unterliegen dem Rekurs an die Synode.[14]

2

Die betroffene Kirchgemeinde kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides verlangen, dass die Synode die Angelegenheit beurteile.

3

Die Synode entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit staatlicher Behörden endgültig.

Steuer-Zweckverbände

Art. 49.

1

Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.

Finanzreglement

Art. 50.[14]

Das Finanzreglement[4] regelt die Führung der Zentralkasse und deren Finanzierung sowie die Ausgestaltung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchgemeinden.

VI. Die Kirchgemeinden

Bestand

Art. 51.

1

Im Kanton Zürich bestehen die im Anhang des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen[3] aufgeführten römischkatholischen Kirchgemeinden.

2

Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der römischkatholischen Körperschaft.

Rechtsnatur, Autonomie

Art. 52.

1

Die Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechtes.

2

Innerhalb der Gesetzgebung und der Kirchenordnung regeln sie ihre Angelegenheiten selbstständig, soweit sie nicht bestimmte Kompetenzen an Zweckverbände abgetreten haben.

Organisation

Art. 53.

1

Die Kirchgemeinden erlassen über ihre Organisation und die Aufgabenverteilung ihrer Organe eine Kirchgemeindeordnung, die der Genehmigung durch die Zentralkommission bedarf.

2

Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die Überprüfung die Gesetzmässigkeit der Kirchgemeindeordnung ergibt.

3

Im Übrigen richten sich die Organisation der Kirchgemeinden sowie die Bildung von Zweckverbänden nach dem Gesetz über das Gemeindewesen.

Aufgaben

Art. 54.

1

Die Kirchgemeinden schaffen im Rahmen der kirchlichen Ordnung die finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.

2

Sie erfüllen örtliche und regionale Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem übergeordneten Verband übertragen sind. Dabei berücksichtigen sie die von Synode und Zentralkommission erlassenen Richtlinien.

Zusammenwirken in der Pfarrei

Art. 55.

1

Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Art. 56–59.[9]

Art. 60. Diese Kirchenordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat[7] und nach Annahme durch die Stimmberechtigten der Körperschaft gleichzeitig mit den Änderungen des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen[3] vom 8. Juni 1980 in Kraft[8].


[1] OS 48, 678; redaktionell angepasst gemäss B der römischkatholischen Körperschaft vom 9. März 1995 (Ziff. II), (OS 53, 206).

[2] LS 161.

[3] LS 182. 1.

[4] LS 182. 25.

[5] LS 182. 26.

[6] LS 182. 5

[7] Vom Regierungsrat genehmigt am 5. Januar 1983.

[8] In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).

[9] Aufgehoben durch B der römischkatholischen Körperschaft vom 9. März 1995 (OS 53, 206).

[10] Fassung gemäss B der römischkatholischen Körperschaft vom 9. März 1995 (OS 53, 206).

[11] Eingefügt durch B der römischkatholischen Körperschaft vom 10. Dezember 1998 (OS 56, 112). In Kraft seit 1. Juli 2000.

[12] Eingefügt durch B der römischkatholischen Körperschaft vom 4. November 2004 (OS 60, 496). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[13] Eingefügt durch B der römischkatholischen Körperschaft vom 6. April 2006 (OS 61, 503). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[14] Fassung gemäss B der römischkatholischen Körperschaft vom 6. April 2006 (OS 61, 503). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[15] Aufgehoben durch B der römischkatholischen Körperschaft vom 6. April 2006 (OS 61, 503). In Kraft seit 1. Januar 2007.

182.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05501.01.200701.01.2010Version öffnen
05101.01.200601.01.2007Version öffnen
02901.01.2006Version öffnen
01130.06.2000Version öffnen
00030.09.1995Version öffnen