Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich
(vom 29. Januar 2009)[1]
Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft,
nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 7. Juli 2008[4] und gestützt auf § 5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007[8]
Präambel
Die römischkatholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich geben sich,
im Vertrauen auf Gott,
in der Absicht, im Kanton Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen,
in Mitverantwortung für die Bedürfnisse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche,
im Willen, die je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuarbeiten,
im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung:
I. Die Körperschaft
Bestand, Autonomie
Die Römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich vereinigt die römischkatholischen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich[5].
Mitgliedschaft
Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die
a.nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b.in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c.nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzureichen.
Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen die Eltern.
Organe
Die Organe der Körperschaft sind:
1.die Gesamtheit der Stimmberechtigten
2.die Synode
3.der Synodalrat
4.die Rekurskommission
Aufgaben
Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
Sie nimmt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirchgemeinden oder Verbindungen von Kirchgemeinden nicht erfüllen können.
Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden.
Sie stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
Sie finanziert die kirchliche Verwaltung und kirchliche Institutionen.
Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
Ökumene und interreligiöser Dialog
Die Körperschaft fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
Subsidiäres Recht
Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
Datenschutz
Erfassung und Bearbeitung von Personendaten erfolgen auf der Grundlage der staatlichen Datenschutzgesetzgebung. Jede Kirchenpflege bezeichnet eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.
Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung und Bearbeitung der notwendigen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird.
Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen tun.
II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten
Aufgaben
Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu:
a.Wahl der Synode,
b.Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantonsverfassung und dem Kirchengesetz[8] und gemäss dieser Kirchenordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind,
c.Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.
Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Körperschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.
Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahlberechtigten Personen.
Obligatorisches Referendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
a.Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,
b.Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.
Fakultatives Referendum
Dem fakultativen Referendum unterstehen:
a.Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen,
b.Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,
c.Beschlüsse der Synode über neue, einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 3 000 000 oder neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.
Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.
Ausnahmen
Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum:
a.Festsetzung der Beitragssätze zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge der Kirchgemeinden,
b.Genehmigung des Voranschlages der Zentralkasse.
Berechtigte
Das Referendum können ergreifen:
a.ein Drittel der Mitglieder der Synode,
b.3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,
c.ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
Veröffentlichung
Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsvorschriften zu veröffentlichen.
Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung beim Synodalrat einzureichen.
Initiative
Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.
Solche Begehren können stellen:
a.ein Drittel der Mitglieder der Synode,
b.3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,
c.ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
Form
Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
Volksabstimmung
Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.
Einreichung
Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt einzureichen.
III. Die Synode
Bestand
Die Synode ist neben der Gesamtheit der Stimmberechtigten die Legislative der Körperschaft.
Wahl
Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemeinden an der Urne aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gewählt.
Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zweimal möglich. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt.
Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirchgemeinden mit mehr als 6000 Mitgliedern steht für 6000 Mitglieder und den verbleibenden Restwert je ein Mitglied zu.
Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.
Wahlverfahren
Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte sinngemäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Das Vorverfahren mit der Möglichkeit der stillen Wahl findet bei Erneuerungs- und Ersatzwahlen statt. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.
Unvereinbarkeit
Die Mehrheit der Synodenmitglieder darf nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.
Ist die Zahl der gewählten Angestellten nach Abs. 1 zu hoch, entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat.
Das Los ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.
Die Mitgliedschaft in der Synode ist unvereinbar mit einem Anstellungsverhältnis beim Sekretariat des Synodalrates und beim Generalvikariat.
Geschäftsleitung; Geschäftsordnung
Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus:
a.der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b.der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
c.der Aktuarin oder dem Aktuar und
d.vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
Ihre Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Einladung von Vertretungen
Die Geschäftsleitung kann für einzelne Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen einladen.
Die Geschäftsleitung lädt zu Geschäften mit seelsorglichen Auswirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates ein.
Synodalrat und Generalvikar
Die Mitglieder des Synodalrates und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme.
Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das Recht, dessen Anträge in den vorberatenden Kommissionen zu vertreten.
Aufgaben
Die Synode ist zuständig für:
Folgende Wahlen:
a.Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie weiterer ständiger Kommissionen und deren Präsidien,
b.Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode,
c.Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rekurskommission,
d.Wahl der Ombudspersonen der Personalombudsstelle,
e.Wahl ihrer Vertretung in Organisationen,
f.[20] Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
Folgende Rechtserlasse:
a.Beschlüsse über die Kirchenordnung nach Massgabe von Art. 11 und 12,
b.Geschäftsordnung der Synode,
c.Reglement über die Rekurskommission,
d.[24] Finanzordnung ,
e.Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,
f.Reglement über die Entschädigung der Organe,
g.Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Körperschaft,
h.Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindeleitungen,
i.weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.
Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen:
a.[21] Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behandlung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebnisse der Mitglieder der Synode,
b.Aufsicht über den Synodalrat,
c.Genehmigung des Voranschlages und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht,
d.Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Zentralkasse,
e.Beschlussfassung über Neubildung, Namensänderung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden,
f.Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Körperschaft finanziert werden,
g.Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körperschaft unmittelbar betreffen,
h.Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betreffend eine paritätische Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese,
i.Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen.
Finanzkompetenzen
Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körperschaft, insbesondere über Voranschlag und Abnahme der Jahresrechnung. Sie ist unter Vorbehalt der Kompetenzen des Synodalrates und des fakultativen Referendums allein befugt, Ausgaben zu bewilligen.
Parlamentarische Instrumente
Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung:
a.Motion
b.Postulat
c.Parlamentarische Initiative
d.Interpellation
e.Schriftliche Anfrage
f.Fragestunde
g.Resolution
Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
Einberufung
Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jährlich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu Sitzungen einzuladen auf Begehren:
a.der Geschäftsleitung,
b.von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,
c.des Synodalrates.
Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft die Jahresberichte des Synodalrates und der Rekurskommission sowie den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichterstattung übertragen.
Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Finanzkommission
Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung der Körperschaft.
Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Ständige Kommissionen
Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden.
Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
Fraktionen
Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Tagungsort, Öffentlichkeit
Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann die Synode die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes ausschliessen.
Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse.
IV. Der Synodalrat
Bestand
Der Synodalrat ist die Exekutive der Körperschaft.
Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
Wahl
Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Synode aus dem Kreis der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zweimal möglich. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt.
Mindestens ein Mitglied des Synodalrates muss dem geistlichen Stand angehören und in der Regel Priester sein. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorgekapitels steht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zu.
Unvereinbarkeit
Die Mitgliedschaft im Synodalrat ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Synode, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden.
Kein Mitglied des Synodalrates darf gleichzeitig der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.[20]
Für die Unvereinbarkeit wegen Verwandtschaft gilt § 28 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte[6] als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
Die Mehrheit der Mitglieder des Synodalrates darf nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.
Die Mitgliedschaft im Synodalrat ist unvereinbar mit einem Anstellungsverhältnis beim Sekretariat des Synodalrates und beim Generalvikariat.
Konstituierung
Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beratende Stimme
Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.
Aufgaben
Dem Synodalrat kommen zu:
a.Antragstellung an die Synode,
b.Vollzug der Beschlüsse der Synode,
c.Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode,
d.Erarbeitung des Voranschlages zuhanden der Synode,
e.Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung,
f.Vertretung der Körperschaft nach aussen und Stellungnahme zu Geschäften des Kantons, welche die Körperschaft betreffen, unter Vorbehalt der Befugnisse der Synode,
g.Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,
h.Leitung der Verwaltung der Körperschaft,
i.Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
j.Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden,
k.Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer Dienststellenordnung,
l.[24] Vollzug des Finanzausgleichs gemäss Finanzordnung ,
m.Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,
n.Oberaufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände,
o.Entscheide über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
p.Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse,
q.Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt,
r.[20] Entscheide über Rekurse gegen aufsichtsrechtliche Anordnungen der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.
Finanzkompetenzen
Der Synodalrat beschliesst Ausgaben im Rahmen des Voranschlages und der besonderen Ausgabenbeschlüsse der Synode.
In eigener Kompetenz beschliesst er über:
a.Ausgaben, die zwingende Folgen von gesetzlichen Vorschriften oder Beschlüssen der Synode sind,
b.Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind, und über die Erhöhung bereits bewilligter Ausgaben in folgendem Umfang:
1.einmalige Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 75 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 300 000 im Jahr,
2.jährlich wiederkehrende Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 15 000, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 45 000 im Jahr.
Erreicht die Teuerung gemäss Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung 5%, stellt der Synodalrat der Synode Antrag auf Anpassung der Ansätze.
Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände
Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigenständigen und weisungsunabhängigen Kommission des Synodalrates. Sie führt Visitationen durch und ordnet die im Kirchgemeindereglement vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.
Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag des Synodalrates. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt.
V. Die Rekurskommission
Bestand
Die Rekurskommission ist die Judikative der Körperschaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.
Wahl
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Wiederwahl ist möglich.
Unvereinbarkeit
Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Synode, im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände, in einer Kirchenpflege oder im Vorstand eines Zweckverbands von Kirchgemeinden.[21]
Aufgaben
Die Rekurskommission beurteilt Rekurse in Dreierbesetzung. Vorbehalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe nach § 18 Abs. 1 des Kirchengesetzes[8] bei Anordnungen, welche sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.
Rekurse
Mit Rekurs können angefochten werden:
a.Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
1.Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,
2.Aufsichtsrechtliche Entscheide und Anordnungen des Synodalrates gegenüber Kirchgemeinden und Zweckverbänden,
3.Entscheide des Synodalrates über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,
4.Personalrechtliche Anordnungen des Synodalrates,
b.Anordnungen und Erlasse der Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe,
c.Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat, eine Kirchgemeinde, einen Zweckverband oder ihre Organe,
d.Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initiativ-, das Referendums- oder das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden verletzen,
e.Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, die Genehmigung des Voranschlages und die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze zur Ermittlung der Zentralkassenbeiträge der Kirchgemeinden,
f.Einspracheentscheide der Kirchenpflegen in Steuersachen, wenn die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird.
Rekursverfahren
Besondere Ausstandsbestimmung
Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde oder des eigenen Zweckverbandes in den Ausstand zu treten.
Berichterstattung
Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Geschäftsordnung und Sekretariat
Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ihr Sekretariat.
VI. Die Kirchgemeinden
Bestand
Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis im Anhang aufgeführt.
Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Körperschaft.
Für die Neubildung, die Namensänderung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden ist die Synode zuständig. Gebietsveränderungen bedürfen der Genehmigung des Synodalrates.
Autonomie; Stimm- und Wahlrecht; subsidiäres Recht
Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich[5].
Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.
Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.
Organisation
Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchengesetzes[8], der Kirchenordnung und des Kirchgemeindereglements[10] in einer Kirchgemeindeordnung.[21]
Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
Der Pfarrer sowie der Diakon, die Pastoralassistentin oder der Pastoralassistent mit Gemeindeleitungsfunktion können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Kirchgemeindeordnung kann die Teilnahme von weiteren Mitarbeitenden der Kirchgemeinde vorsehen.
Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
Aufgaben
Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens.
Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien.
Kirchensteuern
Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihren Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer.
Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten werden.
Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kirchenpflege Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommission der Körperschaft anfechtbar. Für die Verfahren gilt das kantonale Recht als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.
Wahl der Pfarrer
Die Kirchgemeinden wählen nach den Bestimmungen der §§ 113–118 GPR[6] die Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs Jahren.
Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahren der Wahl nach Abs. 1 unterziehen.
Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung erfüllen.
Für das Wahlverfahren gelten das GPR[6] sowie das Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindeleitungen. Die Kirchgemeindeordnungen bestimmen, ob die Neuwahl der Pfarrer an der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne erfolgt.
Wahl der Gemeindeleitung
Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde den Diakon, die Pastoralassistentin oder den Pastoralassistenten mit Gemeindeleitungsfunktion auf eine Amtsdauer von drei Jahren.
Wählbar sind Personen, welche die Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung erfüllen.
Für das Wahlverfahren gilt das Reglement über die Neuwahl der Pfarrer und die Wahl der Gemeindeleitungen. Die Wahl erfolgt an der Kirchgemeindeversammlung.
Beabsichtigt der Bischof, die Beauftragung nicht zu erneuern, wird rechtzeitig ein Einigungsverfahren zwischen dem Bischof und der Kirchgemeinde durchgeführt, um die Einvernehmlichkeit herzustellen.
Zusammenwirken mit der Pfarrei
Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.
Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden
Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seelsorge Anderssprachiger.
Aufsicht
Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Oberaufsicht des Synodalrates.
VII. Finanzen
Zentralkasse
Die Körperschaft führt eine Zentralkasse.
Mit der Zentralkasse finanziert sie ihre Aufgaben sowie Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.
Die Zentralkasse wird durch Beiträge der Kirchgemeinden, Kostenbeiträge des Staates sowie Zuwendungen gespeist.
Beiträge der Kirchgemeinden
Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Zentralkasse.
Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode festgesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.
Beiträge des Staates
Die Verwendung von Kostenbeiträgen des Staates an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzordnung[9].
Finanzausgleich
Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.
Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft finanziert.
Finanzdaten der Kirchgemeinden
Baukostenbeiträge
An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.
Das Reglement über Baukostenbeiträge regelt die Ausgestaltung der Beiträge und das Verfahren.
Sonderbeiträge
An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerichtet werden.
Kürzung von Finanzausgleichsbeiträgen
Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzordnung[9] kürzen.
Rekurs
Entscheide des Synodalrates über finanzielle Leistungen der Körperschaft oder über Finanzausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder an den Finanzausgleich sind mit Rekurs bei der Rekurskommission anfechtbar.
Steuer-Zweckverbände
Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.
Prüfung der Zentralkasse
Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich prüft die Zentralkasse und erstattet darüber dem Synodalrat und der Synode schriftlich Bericht.
Die Synode wählt eine andere Revisionsstelle, wenn die Finanzkontrolle diese Aufgabe nicht übernimmt.
Finanzordnung
Die Finanzordnung[9] regelt für die Römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich (Körperschaft)
a.den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,
b.die Führung der Zentralkasse,
c.das Ausgabenrecht.
Ausserdem regelt die Finanzordnung für die Körperschaft und die Kirchgemeinden
a.die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentralkasse und deren Verwendung,
b.die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,
c.die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen,
d.den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat[2] zusammen mit dem neuen kantonalen Kirchengesetz[8] in Kraft[3].
Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seitherigen Änderungen.
Übergangsbestimmung
Die gewählten Organe bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Die Rekurskommission wird vor dem Inkrafttreten der neuen Kirchenordnung gewählt. Sie tritt ihr Amt mit deren Inkrafttreten an.
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Anhänge
Anhang: Verzeichnis der römischkatholischen Kirchgemeinden
| Kirchgemeinden: | umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: |
|---|---|
| Adliswil | Adliswil |
| Affoltern a. A. | Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach |
| Andelfingen-Feuerthalen11, 26 | Adlikon, Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen- Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon |
| Bauma15 | Bäretswil, Bauma, Fischenthal |
| Birmensdorf | Aesch, Birmensdorf, Uitikon |
| Bonstetten | Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A. |
| Bülach | Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel |
| Dielsdorf | Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur |
| Dietikon | Dietikon |
| Dübendorf | Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach |
| Egg | Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. |
| Elgg25 | Elgg, Hagenbuch |
| Geroldswil | Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen |
| Glattfelden-Eglisau-Rafz13 | Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil |
| Hausen-Mettmenstetten | Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil |
| Herrliberg | Herrliberg |
| Hinwil | Hinwil |
| Hombrechtikon19 | Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon |
| Horgen23, 28 | Horgen |
| Illnau-Effretikon18 | Brütten, Illnau-Effretikon (ohne Gemeindeteil Kyburg), Lindau |
| Kilchberg | Kilchberg |
| Kloten | Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf |
| Küsnacht-Erlenbach | Erlenbach, Küsnacht |
| Langnau a. A. | Langnau a. A. |
| Männedorf-Uetikon a. S. | Männedorf, Uetikon a. S. |
| Meilen | Meilen |
| Oberengstringen | Oberengstringen, Unterengstringen |
| Oberrieden | Oberrieden |
| Opfikon | Opfikon |
| Pfäffikon | Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon |
| Regensdorf | Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf |
| Rheinau | Rheinau |
| Richterswil | Richterswil |
| Rickenbach-Seuzach14 | Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen- dangen |
| Rümlang | Rümlang |
| Rüti19 | Bubikon (Gemeindeteil Bubikon), Dürnten, Rüti |
| Schlieren | Schlieren |
| St. Petrus Embrachertal17 | Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas |
| St. Pirminius Pfungen29 | Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Volken |
| Stäfa | Stäfa |
| Thalwil-Rüschlikon | Rüschlikon, Thalwil |
| Turbenthal | Turbenthal, Wila, Wildberg |
| Urdorf | Urdorf |
|---|---|
| Uster | Greifensee, Uster, Volketswil |
| Wädenswil27, 28 | Wädenswil |
| Wald | Wald |
| Wallisellen | Dietlikon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen |
| Wetzikon | Gossau, Seegräben, Wetzikon |
| Winterthur | Winterthur |
| Zell18 | Illnau-Effretikon (Gemeindeteil Kyburg), Schlatt, Weisslingen, Zell |
| Zollikon-Zumikon12 | Zollikon, Zumikon |
| Zürich-Allerheiligen | Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) |
| Zürich-Bruder Klaus | Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) |
| Zürich-Dreikönigen | Zürich (Quartier Enge) |
| Zürich-Erlöser | Zürich (Quartier Riesbach) |
| Zürich-Guthirt | Zürich (Quartier Wipkingen) |
| Zürich-Heilig Geist | Zürich (Quartier Höngg) |
| Zürich-Heilig Kreuz | Zürich (Quartier Altstetten) |
| Zürich-Oerlikon | Zürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon) |
| Zürich-Wiedikon | Zürich (Hauptteil des Quartiers Wiedikon) |
| Zürich-Liebfrauen | Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) |
| Zürich-Witikon | Zürich (Quartier Witikon) |
| Zürich-Maria-Hilf | Zürich (Quartier Leimbach) |
| Zürich-Maria Lourdes | Zürich (Hauptteil des Quartiers Seebach) |
| Zürich-St. Anton | Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quartiers Hottingen) |
| Zürich-St. Felix und Regula | Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl) |
| Zürich-St. Franziskus | Zürich (Quartier Wollishofen) |
| Zürich-St. Gallus | Zürich (Quartier Schwamendingen) |
| Zürich-St. Josef | Zürich (Industriequartier) |
| Zürich-St. Katharina | Zürich (Hauptteil des Quartiers Affoltern) |
| Zürich-St. Konrad | Zürich (Quartier Albisrieden) |
| Zürich-St. Martin | Zürich (Hauptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) |
| Zürich-St. Peter und Paul | Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl) |
| Zürich-St. Theresia | Zürich (Friesenbergquartier) |
[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
[3] Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[7] LS 175. 2.
[8] LS 180. 1.
[9] LS 182. 25.
[10] LS 182. 60.
[11] Fassung gemäss B vom 7. April 2011 (OS 67, 396). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
[12] Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 (OS 67, 398). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
[13] Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 (OS 68, 207). In Kraft seit 1. Juni 2013.
[14] Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
[15] Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
[16] Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 (OS 70, 261). In Kraft seit 1. November 2015.
[17] Fassung gemäss B vom 5. November 2015 (OS 71, 116). In Kraft seit 1. Juli 2016.
[18] Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 455; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 26. Oktober 2016.
[19] Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 457; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Januar 2017.
[20] Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[21] Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[22] Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[23] Fassung gemäss B vom 27. August 2018 (OS 73, 434; ABl 2018-09-14). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
[24] Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 427; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.
[25] Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
[26] Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
[27] Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
[28] Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenberg-Hütten wurde nach dem Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Horgen bzw. Wädenswil auf den 1. Januar 2020 aufgelöst und der entsprechenden Kirchgemeinde zugeordnet (OS 74, 565; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.
[29] Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 (ABl 2021-07-02). In Kraft seit 2. Juli 2021.