Kirchenordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich

(vom 29. Januar 2009)[1]

Die Synode der Römischkatholischen Körperschaft,

nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission vom 7. Juli 2008[4] und gestützt auf § 5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007[9]

Präambel

Die römischkatholischen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Zürich geben sich,

im Vertrauen auf Gott,

in der Absicht, im Kanton Voraussetzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen,

in Mitverantwortung für die Bedürfnisse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche,

im Willen, die je eigenen kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einvernehmlich zusammenzuarbeiten,

im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung:

I. Körperschaft[36]

Bestand, Autonomie

Art. 1

Die Römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich vereinigt die römischkatholischen Kantonseinwohnerinnen und -einwohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich[5].

Mitgliedschaft

Art. 2

1

Als Mitglied der Körperschaft gilt jede Person, die

a.nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,

b.in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und

c.nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat.

2

Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenbehörde am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzureichen.

3

Über die Zugehörigkeit von Kindern unter 16 Jahren bestimmen die Eltern.

Organe

Art. 3

Die Organe der Körperschaft sind:

1.die Gesamtheit der Stimmberechtigten

2.die Synode

3.der Synodalrat

4.die Rekurskommission

Aufgaben

Art. 4[36]

1

Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie engagiert sich für gesellschaftspolitische und sozialethische Themen und tritt insbesondere ein für eine generationenübergreifende Gemeinschaft und für die Gleichberechtigung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebensform. Sie setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile ein, auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts.

2

Sie nimmt überregionale und solche regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirchgemeinden oder Verbindungen von Kirchgemeinden nicht erfüllen können.

3

Sie unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchgemeinden.

4

Sie stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.

5

Sie finanziert die kirchliche Verwaltung und kirchliche Institutionen.

6

Sie unterstützt diözesane, überdiözesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.

7

Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland.

8

Sie kann zur Erfüllung von Aufgaben eine juristische Person errichten, Mitglied einer solchen werden, sich an einer bestehenden juristischen Person beteiligen oder einer solchen Aufgaben übertragen.

Ökumene und interreligiöser Dialog

Art. 5

Die Körperschaft fördert zusammen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.

Öffentlichkeitsarbeit

Art. 5 a[35]

1

Die Körperschaft stellt die Präsenz und die Vertretung der Anliegen der katholischen Kirche im Kanton Zürich in der Öffentlichkeit sicher.

2

Zu diesem Zweck unterhält die Körperschaft eine Kommunikationsstelle.

3

Die Kommunikationsstelle kommuniziert intern und extern über Werthaltungen, Anliegen und Wirkungsfelder der katholischen Kirche im Kanton Zürich.

4

Die Kommunikationsstelle pflegt die digitalen und analogen Kommunikationskanäle der Körperschaft und entwickelt sie entsprechend gesellschaftlichen und medialen Erfordernissen weiter.

Subsidiäres Recht

Art. 6

Wo die Körperschaft keine eigenen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.

Datenschutz

Art. 7[36]

1

Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[7]. Der Synodalrat und jede Kirchenpflege bezeichnen je eine in Datenschutzfragen zuständige Ansprechperson.

2

Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirchlicher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe der notwendigen Informationen, Personendaten und besonderen Personendaten. Vorbehältlich individueller Sperrvermerke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben zu bearbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusammenarbeit unter Kirchen verschiedener Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wahrgenommen wird, sowie für den Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemeinden.

3

Der Synodalrat regelt Einzelheiten in einem Datenschutzreglement. Er kann dies in Absprache mit den zuständigen Organen anderer öffentlichrechtlich anerkannter Kirchen tun.

Mitgliederregister

Art. 7 a[35]

1

Der Synodalrat kann für die Körperschaft und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.

2

Die Synode legt in einer Verordnung die im Mitgliederregister zu erfassenden Identifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Körperschaft fest.

II. Gesamtheit der Stimmberechtigten[36]

Bestand

Art. 8

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körperschaft.

Aufgaben

Art. 9

Den Stimmberechtigten kommen folgende Aufgaben zu:

a.Wahl der Synode,

b.Abstimmung über alle Gegenstände, die ihnen nach der Kantonsverfassung und dem Kirchengesetz[9] und gemäss dieser Kirchenordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind,

c.Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes.

Stimm- und Wahlrecht

Art. 10[36]

1

Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Körperschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind.

2

Der Synodalrat regelt die Einzelheiten betreffend die zulässigen ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm- und -wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen in einem separaten Beschluss.

Obligatorisches Referendum

Art. 11

Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

a.Gesamtrevisionen der Kirchenordnung,

b.Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen.

Fakultatives Referendum

Art. 12

1

Dem fakultativen Referendum unterstehen:

a.Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen,

b.Beschlüsse der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen,

c.[36] Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über Fr. 3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimmten Zweck.

2

Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

Ausnahmen

Art. 13[36]

Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum:

a.Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft,

b.Genehmigung des Budgets der Körperschaft.

Berechtigte

Art. 14

Das Referendum können ergreifen:

a.ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b.3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c.ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Veröffentlichung

Art. 15

1

Alle dem Referendum unterstehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Referendumsvorschriften zu veröffentlichen.

2

Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung beim Synodalrat einzureichen.

Initiative

Art. 16

1

Die Initiative umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden betreffen.

2

Solche Begehren können stellen:

a.ein Drittel der Mitglieder der Synode,

b.3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft,

c.ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.

Form

Art. 17

Initiativbegehren, welche den Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Bestimmungen der Kirchenordnung verlangen, können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs, andere Initiativbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.

Volksabstimmung

Art. 18

1

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht, wird sie mit einem zustimmenden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

2

Betrifft die Initiative einen Gegenstand, welcher dem fakultativen Referendum untersteht, wird sie bei einem ablehnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.

3

Die Synode kann den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Einreichung

Art. 19

1

Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.

2

Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im kantonalen Amtsblatt einzureichen.

III. Synode, Synodalrat und Rekurskommission[36]

A. Allgemeine Bestimmungen[35]

Amtsdauer

Art. 19 a[35]

1

Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer.

2

Mitglieder der Synode können dreimal und die Mitglieder des Synodalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt. Für die Mitglieder der Rekurskommission gilt keine Amtszeitbeschränkung.

Amtsgeheimnis und Entbindung

Art. 19 b[35]

1

Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

2

Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.

3

Der Synodalrat ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Personen gemäss Abs. 1 zuständig.

Unvereinbarkeit

a. wegen Organfunktion

Art. 19 c[35]

Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Amt in der Körperschaft ausüben.

b. wegen Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis

Art. 19 d[35]

1

Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinanderstehen, sind unvereinbar.

2

Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe aus.

3

Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie in der Rekurskommission aus.

4

Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.

5

Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch, entscheidet das Los, wer auszuscheiden hat. Das Los ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.

6

Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch, fallen diejenigen angestellten Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.

c. wegen Verwandtschaft

Art. 19 e[35]

1

Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen nicht angehören:

a.Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner,

b.Eltern, Kinder und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner,

c.Geschwister und ihre Ehegattinnen und Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen und Partner.

2

Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegattinnen und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt.

Ausstand

Art. 19 f[35]

1

Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:

a.in der Sache ein persönliches Interesse haben,

b.mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind,

c.aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.

2

Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Amtszwang

Art. 19 g[35]

Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Körperschaft besteht kein Amtszwang.

Vorzeitige Entlassung

Art. 19 h[35]

Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht bei der Synode schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt.

Beendigung der Amtsdauer

Art. 19 i[35]

Gibt ein Mitglied des Synodalrates oder der Rekurskommission den erforderlichen Wohnsitz auf, kann die Synode auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist.

B. Synode[35]

Bestand

Art. 20

Die Synode ist neben der Gesamtheit der Stimmberechtigten die Legislative der Körperschaft.

Wahl

Art. 21[36]

1

Die Synodenmitglieder werden durch die Kirchgemeinden aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament erfolgt.

2

Jede Kirchgemeinde wählt mindestens ein Synodenmitglied. Kirchgemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.

3

Die Wahlen finden nach dem Majorzverfahren statt.

4

Gibt ein Mitglied der Synode während der laufenden Amtsdauer den für die Ausübung des Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirchgemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die Beendigung der Amtsdauer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist.

Wahlverfahren

Art. 22[36]

1

Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte[6] sinngemäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet.

2

Findet die Wahl an der Kirchgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament statt, sind für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Kirchgemeindereglements anwendbar.

Besondere Unvereinbarkeit

Art. 23[36]

Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art. 19 c und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.

Geschäftsleitung; Geschäftsordnung

Art. 24

1

Die Synode wählt eine Geschäftsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus:

a.der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b.der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c.der Aktuarin oder dem Aktuar und

d.vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.

3

Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.[36]

Einladung von Vertretungen

Art. 25

1

Die Geschäftsleitung kann für einzelne Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organisationen einladen.

2

Die Geschäftsleitung lädt zu Geschäften mit seelsorglichen Auswirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelsorgerates ein.

Synodalrat und Generalvikar

Art. 26

1

Die Mitglieder des Synodalrates und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme.

2

Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das Recht, dessen Anträge in den vorberatenden Kommissionen zu vertreten.

Aufgaben

Art. 27[36]

Die Synode ist zuständig für:

1

Folgende Wahlen:

a.Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie weiterer ständiger Kommissionen und deren Präsidien,

b.Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsidenten auf die Amtsdauer der Synode,

c.Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Rekurskommission,

d.Wahl der Ombudspersonen der Personalombudsstelle,

e.Wahl ihrer Vertretung in Organisationen,

f.[24] Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände.

2

Folgende Rechtserlasse:

a.Beschlüsse über die Kirchenordnung nach Massgabe von Art. 11 und 12,

b.Geschäftsordnung der Synode,

c.Reglement über die Rekurskommission,

d.[28] Finanzordnung ,

e.Reglement über Baukostenbeiträge an die Kirchgemeinden,

f.Reglement über die Entschädigung der Organe,

g.Anstellungsordnung für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Körperschaft,

h.Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten ,

i.Kirchgemeindereglement und Finanzreglement der Kirchgemeinden[14],

j.weitere Reglemente von grundlegender Bedeutung.

3

Folgende allgemeine Verwaltungshandlungen:

a.Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behandlung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebnisse der Mitglieder der Synode auf Antrag des Synodalrates,

b.Aufsicht über den Synodalrat,

c.Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht,

d.Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft,

e.Beschlussfassung über Neubildung, Zusammenschluss und Auflösung von Kirchgemeinden,

f.Schaffung und Aufhebung von Dienststellen, welche von der Körperschaft finanziert werden,

g.Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körperschaft unmittelbar betreffen,

h.Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betreffend eine paritätische Schlichtungsstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese,

i.Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflichtungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen.

Finanzkompetenzen

Art. 28[36]

1

Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körperschaft, insbesondere über Budget und Abnahme der Jahresrechnung.

2

Sie ist unter Vorbehalt des fakultativen Referendums für die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von jährlich über Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck zuständig.

Parlamentarische Instrumente

Art. 29

1

Der Synode stehen die folgenden parlamentarischen Instrumente zur Verfügung:[36]

a.Motion,

b.Postulat,

c.parlamentarische Initiative,

d.Interpellation,

e.schriftliche Anfrage,

f.Fragestunde,

g.Resolution.

2

Die Ausgestaltung der Instrumente wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.

3

In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.

Einberufung

Art. 30

Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Synode jährlich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu Sitzungen einzuladen auf Begehren:

a.der Geschäftsleitung,

b.von mindestens einem Fünftel der Mitglieder,

c.des Synodalrates.

Geschäftsprüfungskommission

Art. 31

1

Die Geschäftsprüfungskommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft die Jahresberichte des Synodalrates und der Rekurskommission sowie den Vollzug der von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichterstattung übertragen.

2

Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.[36]

Finanzkommission

Art. 32[36]

1

Die Finanzkommission umfasst sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.

2

Ihre weiteren Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.

Ständige Kommissionen

Art. 33

1

Die Synode kann weitere ständige Kommissionen bilden.

2

Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.[36]

Fraktionen

Art. 34

1

Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

2

Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Synode.[36]

Tagungsort, Öffentlichkeit

Art. 35

1

Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.

2

Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann die Synode die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes ausschliessen.

3

Die Synode sorgt für eine angemessene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse.

C. Synodalrat[36]

Bestand

Art. 36

1

Der Synodalrat ist die Exekutive der Körperschaft.

2

Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

Wahl

Art. 37[36]

1

Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Synode aus dem Kreis der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.

2

Mindestens ein Mitglied des Synodalrates muss über eine missio canonica verfügen und dem Seelsorgekapitel des Kantons Zürich angehören. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorgekapitels steht ein Vorschlagsrecht zuhanden der Synode zu.

Besondere Unvereinbarkeit

Art. 38[36]

1

Für die Mitglieder des Synodalrates gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig

a.ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ausüben,

b.Mitglieder in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.

2

Abs. 1 gilt auch für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Synodalrates.

Konstituierung

Art. 39

1

Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Präsidentin oder der Präsident.

2

Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beratende Stimme

Art. 40

Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.

Aufgaben

Art. 41[36]

Dem Synodalrat kommen zu:

a.Antragstellung an die Synode,

b.Vollzug der Beschlüsse der Synode,

c.Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode,

d.Erarbeitung des Budgets zuhanden der Synode,

e.Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung,

f.Vertretung der Körperschaft nach aussen und Stellungnahme zu Geschäften des Kantons, welche die Körperschaft betreffen, unter Vorbehalt der Befugnisse der Synode,

g.Verwaltung des Vermögens der Körperschaft,

h.Leitung der Verwaltung der Körperschaft,

i.Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

j.Wahl von Kommissionen, die nicht von der Synode gewählt werden,

k.Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer Dienststellenordnung,

l.[28] Vollzug des Finanzausgleichs gemäss Finanzordnung ,

m.Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,

n.Oberaufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände,

o.Entscheide über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,

p.Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse,

q.Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer anderen Behörde überträgt,

r.Entscheide über Rekurse gegen Anordnungen der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände,

s.Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen der Körperschaft und dem Generalvikariat,

t.Wahlleitung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen wird.

Finanzkompetenzen

Art. 42[36]

Der Synodalrat beschliesst über:

a.gebundene Ausgaben,

b.im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder bis Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben, über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck sowie über den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe,

c.im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 400 000 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 60 000 im Jahr,

d.Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben und jährlich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag nicht in die Zuständigkeit der Synode fällt.

Aufgabenübertragung, Kommissionen und Sachverständige

Art. 42 a[36]

1

Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder und Angestellten der Verwaltung Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in der Geschäftsordnung des Synodalrates festgelegt.

2

Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen oder Sachverständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Geschäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Beschlüssen fest.

Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände

Art. 42 b[35]

1

Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigenständigen Kommission des Synodalrates. Sie führt Visitationen durch und ordnet die im Kirchgemeindereglement[13] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.

2

Die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

3

Die Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in Behörden von Kirchgemeinden.

4

Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag des Synodalrates. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amtsdauer der Synode statt.

D. Rekurskommission[36]

Bestand

Art. 43[25]

1

Die Rekurskommission ist die Judikative der Körperschaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2

Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.

Wahl

Art. 44[36]

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.

Besondere Unvereinbarkeit

Art. 45[36]

Für die Mitglieder der Rekurskommission gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig

a.in einer Kirchgemeinde oder einem Zweckverband von Kirchgemeinden angestellt sein,

b.ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckverbandes von Kirchgemeinden ausüben,

c.der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.

Aufgaben

Art. 46[36]

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse in Dreierbesetzung. Vorbehalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe gemäss dem Kirchengesetz[9] bei Akten, die sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.

Rekurse

Art. 47[36]

Mit Rekurs können angefochten werden:

a.Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:

1.Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirchgemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letzteren,

2.Aufsichtsrechtliche Entscheide und Anordnungen des Synodalrates gegenüber Kirchgemeinden und Zweckverbänden,

3.Entscheide des Synodalrates über finanzielle Leistungen der Körperschaft oder über Finanzausgleichsbeiträge an die Kirchgemeinden oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder den Finanzausgleich,

4.Entscheide des Synodalrates über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände,

5.personalrechtliche Anordnungen des Synodalrates,

b.Anordnungen und Erlasse der Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe,

c.Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat, eine Kirchgemeinde, einen Zweckverband oder ihre Organe,

d.Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initiativ-, das Referendums- oder das Stimm- und Wahlrecht der Mitglieder der Körperschaft oder der Kirchgemeinden verletzen,

e.Reglemente, Beschlüsse und andere nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen die Kirchenordnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahlund Abstimmungsergebnissen, die Genehmigung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft,

f.Einspracheentscheide der Kirchenpflegen in Steuersachen, wenn die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird.

Rekursverfahren

Art. 48[36]

1

Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungsgericht geltenden Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes[8] als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 Anwendung.[25]

2

Die Rekurskommission kann bei Rekursen in Stimmrechtssachen die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tage ansetzen.

3

Für die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Entscheiden der Rekurskommission gilt der vierte Abschnitt des Verwaltungsrechtspflegegesetze[8].

Besondere Ausstandsbestimmung

Art. 49[36]

Ein Mitglied der Rekurskommission hat in Angelegenheiten der eigenen Kirchgemeinde in den Ausstand zu treten.

Berichterstattung

Art. 51

Die Rekurskommission erstattet der Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Geschäftsordnung und Sekretariat

Art. 52[36]

Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und kann ihr Sekretariat bestellen.

IV. Kirchgemeinden[36]

Bestand

Art. 53[36]

1

Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung aufgeführt.

2

Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Körperschaft.

3

Für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden ist auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zuständig.

4

Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung des Synodalrates.

Autonomie; Stimm- und Wahlrecht; subsidiäres Recht

Art. 54[36]

1

Die Kirchgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich[5].

2

Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.

3

Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kirchgemeinde, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 10 erfüllen. Das Kirchgemeindereglement kann für die Wählbarkeit der Behördenmitglieder Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht vorsehen.

4

Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahlberechtigten Personen.

5

Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen enthält, wird auf die Kirchgemeinden das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht angewendet.

Organisation

Art. 55[36]

1

Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zuständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchengesetzes[9], der Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements[13] und des Finanzreglements der Kirchgemeinden[14] in einer Kirchgemeindeordnung.

2

Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchgemeindeversammlung ein Kirchgemeindeparlament einführen. Das Kirchgemeindereglement regelt die Einzelheiten.

3

Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

4

Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte können nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

5

Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.

Aufgaben

Art. 56

1

Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens im Sinne von Art. 4 Abs. 1.[36]

2

Sie beachten bei der Aufgabenerfüllung die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien.

Kirchensteuern

Art. 57

1

Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihren Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer.

2

Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs. 3 gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten werden.

3

Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kirchenpflege Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommission der Körperschaft anfechtbar. Für die Verfahren gilt das kantonale Recht als subsidiäres Recht gemäss Art. 6.

Wahl der Pfarrer

Art. 58[36]

1

Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs Jahren.

2

Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversammlung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, findet die Neuwahl an der Urne statt.

3

Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt. In Kirchgemeinden ohne Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung festlegen, dass die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung erfolgt.

4

Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahren der Wahl unterziehen.

5

Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten[10] geregelt.

Wahl der Pfarreibeauftragten

Art. 59[36]

Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde in der Kirchgemeindeversammlung die Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten[10].

Vorzeitige Entlassung der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

Art. 59 a[35]

Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten geregelt.

Zusammenwirken mit der Pfarrei

Art. 60

1

Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Organisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.

Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden

Art. 61

1

Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.[25]

2

Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich für die Organisation von Seelsorgeräumen und für die Seelsorge Anderssprachiger.

Datenübermittlung an den Synodalrat

Art. 61 a[35]

1

Die Kirchgemeinden übermitteln die Daten, die der Synodalrat zur Erfüllung von körperschaftlichen Aufgaben von den Kirchgemeinden benötigt, elektronisch.

2

Der Synodalrat kann den Kirchgemeinden die Verwendung von Softwareprogrammen vorschreiben, wenn diese für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1 notwendig sind.

Aufsicht

Art. 62[25]

Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Oberaufsicht des Synodalrates.

V. Finanzen der Körperschaft[36]

Finanzierung

Art. 63[36]

Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch:

a.Beiträge der Kirchgemeinden,

b.Beiträge des Kantons,

c.Zuwendungen,

d.Erträge des Finanzvermögens.

Beiträge der Kirchgemeinden

Art. 64

1

Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Körperschaft.[36]

2

Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode festgesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.

Mittelverwendung

Art. 65[36]

1

Die Körperschaft verwendet ihre Mittel für:

a.die Finanzierung ihrer Aufgaben,

b.Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirchgemeinden.

2

Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzordnung[11].

Finanzausgleich

Art. 66

1

Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.

2

Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grundaufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuerbelastungen.

3

Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft finanziert.

Finanzdaten der Kirchgemeinden

Art. 67[36]

1

Zur Ermittlung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und der Finanzausgleichsleistungen stellen die Kirchgemeinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch zur Verfügung.

2

Erfolgt die Datenübermittlung nicht innert der in der Finanzordnung11 festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest.

Baukostenbeiträge

Art. 68

1

An Bauten, die zur Entfaltung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgemeinden Beiträge ausgerichtet.

2

Das Reglement über Baukostenbeiträge[12] regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orientieren, und das Verfahren.[36]

Sonderbeiträge

Art. 69

1

An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchgemeinde übermässig beanspruchen, können Sonderbeiträge ausgerichtet werden.

2

Die Finanzordnung[11] regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen für Sonderaufwendungen.[28]

Kürzung von Finanzausgleichsbeiträgen

Art. 70[28]

Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzordnung[11] kürzen.

Steuer-Zweckverbände

Art. 72

Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheitlichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirchgemeinden sinngemäss anwendbar.

Revision

Art. 72 a[35]

1

Die Revisionsstelle prüft den Finanzhaushalt der Körperschaft.

2

Die Revisionsstelle wird auf Antrag des Synodalrates durch die Synode bestimmt. Sie erstattet dem Synodalrat, der Synode und dem Kantonsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

Finanzordnung

Art. 73[36]

1

Die Finanzordnung regelt für die Körperschaft

a.den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung,

b.das Ausgabenrecht.

2

Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemeinden

a.die Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und deren Verwendung,

b.die Ausgestaltung des Programms über die Tätigkeiten von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung,

c.die Konkretisierung der negativen Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen,

d.den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen[36]

Inkrafttreten

Art. 74

1

Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Genehmigung durch den Regierungsrat[2] zusammen mit dem neuen kantonalen Kirchengesetz[9] in Kraft[3].

2

Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seitherigen Änderungen.

Übergangsbestimmung

Art. 75[36]

Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom

1. Dezember 2022

Art. 76[35]

Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art. 21 Abs. 2 die Zahl der auf eine Kirchgemeinde entfallenden Mitglieder der Synode, sind Ergänzungswahlen durchzuführen. Die Wahl der neuen Mitglieder erfolgt für den Rest der Amtsdauer 2023–2027. Stichtag für die Zahl der Mitglieder in der Synode pro Kirchgemeinde ist der 31. Dezember 2021.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang: Verzeichnis der römischkatholischen Kirchgemeinden

Kirchgemeinden:umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile:
AdliswilAdliswil
Affoltern a. A.Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach
Andelfingen-Feuerthalen15, 30, 34Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Kleinandel- fingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon
Bauma19Bäretswil, Bauma, Fischenthal
BirmensdorfAesch, Birmensdorf, Uitikon
BonstettenBonstetten, Stallikon, Wettswil a. A.
BülachBachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel
DielsdorfBachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur
DietikonDietikon
DübendorfDübendorf, Fällanden, Schwerzenbach
EggEgg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S.
Elgg29Elgg, Hagenbuch
GeroldswilGeroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen
Glattfelden-Eglisau-Rafz17Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil
Hausen-MettmenstettenHausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil
HerrlibergHerrliberg
HinwilHinwil
Hombrechtikon23Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon
Horgen27, 32Horgen
Illnau-Effretikon22, 38Brütten, Illnau-Effretikon, Lindau, Weisslingen
KilchbergKilchberg
KlotenBassersdorf, Kloten, Nürensdorf
Küsnacht-ErlenbachErlenbach, Küsnacht
Langnau a. A.Langnau a. A.
Männedorf-Uetikon a. S.Männedorf, Uetikon a. S.
MeilenMeilen
OberengstringenOberengstringen, Unterengstringen
OberriedenOberrieden
OpfikonOpfikon
PfäffikonFehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon
RegensdorfBoppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf
RheinauRheinau
RichterswilRichterswil
Rickenbach-Seuzach18Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen- dangen
RümlangRümlang
Rüti23Bubikon (Gemeindeteil Bubikon), Dürnten, Rüti
SchlierenSchlieren
St. Petrus Embrachertal21Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas
St. Pirminius Pfungen33Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Volken
StäfaStäfa
Thalwil-RüschlikonRüschlikon, Thalwil
TurbenthalTurbenthal, Wila, Wildberg
UrdorfUrdorf
UsterGreifensee, Uster, Volketswil
Wädenswil31, 32Wädenswil
WaldWald
WallisellenDietlikon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen
WetzikonGossau, Seegräben, Wetzikon
WinterthurWinterthur
Zell22, 38Schlatt, Zell
Zollikon-Zumikon16Zollikon, Zumikon
Zürich-AllerheiligenZürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass)
Zürich-Bruder KlausZürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass)
Zürich-DreikönigenZürich (Quartier Enge)
Zürich-ErlöserZürich (Quartier Riesbach)
Zürich-GuthirtZürich (Quartier Wipkingen)
Zürich-Heilig GeistZürich (Quartier Höngg)
Zürich-Heilig KreuzZürich (Quartier Altstetten)
Zürich-OerlikonZürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon)
Zürich-WiedikonZürich (Hauptteil des Quartiers Wiedikon)
Zürich-LiebfrauenZürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass)
Zürich-WitikonZürich (Quartier Witikon)
Zürich-Maria-HilfZürich (Quartier Leimbach)
Zürich-Maria LourdesZürich (Hauptteil des Quartiers Seebach)
Zürich-St. AntonZürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quartiers Hottingen)
Zürich-St. Felix und RegulaZürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl)
Zürich-St. FranziskusZürich (Quartier Wollishofen)
Zürich-St. GallusZürich (Quartier Schwamendingen)
Zürich-St. JosefZürich (Industriequartier)
Zürich-St. KatharinaZürich (Hauptteil des Quartiers Affoltern)
Zürich-St. KonradZürich (Quartier Albisrieden)
Zürich-St. MartinZürich (Hauptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen)
Zürich-St. Peter und PaulZürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl)
Zürich-St. TheresiaZürich (Friesenbergquartier)

[1] OS 64, 790.

[2] Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.

[3] Inkrafttreten: 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

[4] ABl 2009, 1384.

[5] LS 101.

[6] LS 161.

[7] LS 170. 4.

[8] LS 175. 2.

[9] LS 180. 1.

[10] LS 182. 22.

[11] LS 182. 25.

[12] LS 182. 26.

[13] LS 182. 60.

[14] LS 182. 63.

[15] Fassung gemäss B vom 7. April 2011 (OS 67, 396). In Kraft seit 1. Oktober 2012.

[16] Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 (OS 67, 398). In Kraft seit 1. Oktober 2012.

[17] Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 (OS 68, 207). In Kraft seit 1. Juni 2013.

[18] Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.

[19] Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.

[20] Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 (OS 70, 261). In Kraft seit 1. November 2015.

[21] Fassung gemäss B vom 5. November 2015 (OS 71, 116). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[22] Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 455; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 26. Oktober 2016.

[23] Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 (OS 71, 457; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Januar 2017.

[24] Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[25] Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[26] Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 (OS 72, 454; ABl 2017-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[27] Fassung gemäss B vom 27. August 2018 (OS 73, 434; ABl 2018-09-14). In Kraft seit 1. Oktober 2018.

[28] Fassung gemäss B vom 12. April 2018 (OS 73, 427; ABl 2018-06-08). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[29] Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

[30] Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

[31] Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

[32] Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenberg-Hütten wurde nach dem Zusammenschluss der Politischen Gemeinden Horgen bzw. Wädenswil auf den 1. Januar 2020 aufgelöst und der entsprechenden Kirchgemeinde zugeordnet (OS 74, 565; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.

[33] Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 (ABl 2021-07-02). In Kraft seit 2. Juli 2021.

[34] Fassung gemäss B vom 28. November 2022 (ABl 2022-12-09). In Kraft seit 1. Januar 2023.

[35] Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[36] Fassung gemäss B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[37] Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 (OS 78, 427; ABl 2022-12-16). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[38] Fassung gemäss B vom 25. November 2024 (ABl 2024-12-06). In Kraft seit 1. Januar 2025.

182.10 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.01.2025Version öffnen
12301.01.202401.01.2025Version öffnen
12026.01.202301.01.2024Version öffnen
10802.07.202126.01.2023Version öffnen
10701.01.202002.07.2021Version öffnen
10418.02.201901.01.2020Version öffnen
10326.10.201801.01.2019Version öffnen
10326.10.201801.01.2019Version öffnen
09901.01.201826.10.2018Version öffnen
095a01.01.201701.01.2018Version öffnen
09518.11.201601.01.2017Version öffnen
09301.07.201618.11.2016Version öffnen
09001.11.201501.07.2016Version öffnen
08701.01.201501.11.2015Version öffnen
08301.01.201401.01.2015Version öffnen
08101.06.201301.01.2014Version öffnen
07801.10.201201.06.2013Version öffnen
06701.01.201001.10.2012Version öffnen