Gesetz über das katholische Kirchenwesen
(vom 7. Juli 1963)[1]
1. Abschnitt: Die römischkatholische Kirche
I. Allgemeines
1. Bestand
Im Kanton Zürich bestehen die kantonale römischkatholische Körperschaft und die im Anhang dieses Gesetzes genannten römischkatholischen Kirchgemeinden.
Sie sind staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts und steuerfrei nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung.
2. Autonomie, Kirchenordnung
Die römischkatholische Körperschaft und die römischkatholischen Kirchgemeinden ordnen im Rahmen des staatlichen Rechts ihre innerkirchlichen Angelegenheiten selbständig.
Die Körperschaft gibt sich eine Kirchenordnung[5], welche der Genehmigung des Regierungsrates bedarf. Er überprüft sie auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.[11]
3. Aufgabenverteilung
Die Kirchenordnung regelt die Aufgabenverteilung zwischen römischkatholischer Körperschaft und römischkatholischen Kirchgemeinden. Der Körperschaft werden Aufgaben übertragen, für deren Erfüllung sich die Kirchgemeinden im wesentlichen nicht eignen.
4. Staatliche Aufsicht
Die römischkatholische Körperschaft und die römischkatholischen Kirchgemeinden stehen hinsichtlich der nicht innerkirchlichen Angelegenheiten unter der Aufsicht der staatlichen Behörden.
Die Oberaufsicht über die Körperschaft übt der Kantonsrat aus. Der Regierungsrat übermittelt ihm Jahresbericht und Jahresrechnung mit seinem Bericht.[12]
Die staatliche Aufsicht über die Kirchgemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.[12]
5. Mitgliedschaft
Als Mitglied der römischkatholischen Körperschaft wird jeder auf Grund der kirchlichen Ordnung der römischkatholischen Konfession angehörende Kantonseinwohner betrachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
Über die Zugehörigkeit der Kinder unter 16 Jahren zur römischkatholischen Körperschaft bestimmen die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt. Vom erfüllten 16. Altersjahr an steht es jedem Urteilsfähigen frei, über seine Zugehörigkeit selbständig zu entscheiden.
Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege des Wohnsitzes schriftlich einzureichen.
6. Stimm- und Wahlrecht
Stimmberechtigt und wählbar sind die nach der Staatsverfassung[2] zur Ausübung politischer Rechte in kirchlichen Angelegenheiten befugten Mitglieder der römischkatholischen Körperschaft.
Die Wählbarkeit zu einem geistlichen Amte und die Abberufung von einem geistlichen Amte richten sich nach der kirchlichen Ordnung.
7. Anwendung staatlichen Rechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Wahl und Entlassung sowie für die Organisation und Geschäftsführung der kirchlichen Behörden und Beamten, für die Beschränkungen der Wählbarkeit infolge Unvereinbarkeit von Ämtern und wegen Verwandtschaft, für die Verwaltung der Kirchgemeindegüter und für die Erhebung von Kirchgemeindesteuern die gesetzlichen Vorschriften.
II. Römischkatholische Körperschaft
1. Organe
Die Organe der römischkatholischen Körperschaft sind:
1.die Stimmberechtigten der römischkatholischen Körperschaft;
2.[11] die Synode;
3.die römischkatholische Zentralkommission.
2. Referendum und Initiative
Erlass und Gesamtrevisionen der Kirchenordnung[5] unterstehen dem obligatorischen Referendum, ebenso Teilrevisionen, welche die Befugnisse der Stimmberechtigten betreffen; andere Teilrevisionen unterstehen dem fakultativen Referendum. Die Kirchenordnung kann für andere Beschlüsse der Synode, insbesondere Ausgabenbewilligungen, das fakultative Referendum vorsehen. Sie bestimmt, welche Mindestzahl von Stimmberechtigten oder Mitgliedern der Synode und welche Behörden zur Ergreifung des Referendums berechtigt sind.
Die Kirchenordnung bestimmt die Gegenstände und die Berechtigung für die Initiative im Bereich der Körperschaft.
Im übrigen gelten für Referendum und Initiative sinngemäss die Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte.
Für die Befugnisse der Stimmberechtigten in den Kirchgemeinden gilt das Gemeindegesetz[3].
3. Synode
a) Bestellung
Die Synode ist die Vertretung der in Kirchgemeinden gegliederten römischkatholischen Körperschaft.
Jede Kirchgemeinde wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren einen Synodalen; grössern Kirchgemeinden steht für je 6000 Mitglieder und den verbleibenden Restwert ein Synodale zu. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinden.
Die Synodalen werden durch die Kirchgemeinden an der Urne gewählt. Die Kirchenordnung[5] bestimmt, ob das Majorz- oder das Proporzverfahren zur Anwendung kommt. Sie legt auch fest, ob und in welcher Weise Ersatzleute zu wählen sind.
Die Mehrheit der Synodalen muss dem weltlichen Stand angehören. Die Kirchenordnung bestimmt das Nähere.
Die Kirchenordnung kann für einzelne Sachgeschäfte privaten Organisationen erlauben, Delegierte mit beratender Stimme in die Synode abzuordnen.
b) Amtsdauer; Sitzungen
Die Amtsdauer der Synodalen fällt mit jener des Kantonsrates zusammen.
Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich.
Die Synode wird vom Präsidenten einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Zentralkommission oder ein Fünftel der Synodalen es verlangen.
c) Aufgaben
Der Synode kommen zu:
a)Erlass ihrer Geschäftsordnung ;
b)Erlass der Kirchenordnung und der andern, für alle Mitglieder und Kirchgemeinden verbindlichen Bestimmungen;
c)Wahl der Zentralkommission auf die Amtsdauer der Synode im geheimen Verfahren in geschlossener Versammlung;
d)Beschluss über den Voranschlag und besondere Ausgaben nach Massgabe der Kirchenordnung;
e)Aufsicht über die Zentralkommission und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;
f)weitere Befugnisse, welche ihr Gesetz und Kirchenordnung zuweisen.
4. Zentralkommission
a) Bestellung
Die Zentralkommission umfasst höchstens neun Mitglieder. Die Zahl wird in der Kirchenordnung festgesetzt. Wählbar sind die stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft.
Die Mehrheit der Mitglieder der Zentralkommission muss dem weltlichen Stand angehören.
b) Organisation
Die Zentralkommission konstituiert sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung[6]. Gehören der Sekretär und der Quästor der Kommission nicht als Mitglieder an, so haben sie beratende Stimme. . . .[10]
c) Aufgaben
Der Zentralkommission kommen zu:
a)Antragstellung an die Synode;
b)Vollzug der Beschlüsse der Synode;
c)Erstattung von Jahresbericht und Jahresrechnung und Übermittlung derselben an den Regierungsrat nach Genehmigung durch die Synode;
d)Entscheid über Streitigkeiten einzelner Kirchgemeinden, soweit nicht die staatlichen Behörden zuständig sind;
e)Vertretung der Körperschaft nach aussen und Ausübung des Antrags- und Mitspracherechts der Körperschaft gegenüber den staatlichen Behörden, unter Vorbehalt der Befugnisse der Synode;
f)alle weitern Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer andern Behörde überträgt.
5. Staatliche Leistungen
a) Beiträge für die Gemeinden
Der Staat gewährt der römischkatholischen Körperschaft für ihre Kirchgemeinden jährliche Beiträge. Sie bemessen sich je Kirchgemeinde mit weniger als 3000 Kirchgenossen auf 10 000 Franken. Für Kirchgemeinden bis zu 6000 Kirchgenossen erhöht sich der Beitrag auf das Doppelte und für noch grössere Kirchgemeinden auf das entsprechende Vielfache des genannten Ansatzes. Bei wesentlichen Änderungen in den Geldwertverhältnissen kann der Kantonsrat den Ansatz im Ausmass der eingetretenen Veränderungen erhöhen oder herabsetzen.[9]
Die Zentralkommission hat aus diesen Beiträgen die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich der Pfarrbesoldungen in den römischkatholischen Kirchgemeinden Dietikon und Rheinau gegenüber diesen Gemeinden zu erfüllen.
Vom verbleibenden Betrag ist mindestens ein Viertel den übrigen Kirchgemeinden direkt zuzuwenden. Der Rest steht der Zentralkommission für den Finanz- und den Steuerausgleich unter den römischkatholischen Kirchgemeinden zur Verfügung.[12]. . .[10]
b) Beiträge für die Körperschaft
Der Staat übernimmt die Kosten der Synode, der Zentralkommission sowie ihrer Sekretariate und Kanzleien.
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Entschädigungen.
c) Beiträge an die Seelsorge in staatlichen Anstalten
Der Staat leistet Beiträge an die Kosten der Seelsorge in den kantonalen Kranken-, Pflege- und Strafanstalten sowie den Bezirksgefängnissen. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge fest.
6. Zentralkasse; Finanzausgleich
Die Körperschaft führt zur Bestreitung ihrer finanziellen Bedürfnisse sowie zur Entlastung finanzschwacher Kirchgemeinden eine Zentralkasse.
Diese wird durch die Beiträge der Kirchgemeinden sowie aus Schenkungen, Vermächtnissen und andern Zuwendungen gespiesen.
Die Synode setzt die Beiträge der Kirchgemeinden in Steuerprozenten fest.
Die Finanzausgleichs- und Baukostenbeiträge an Kirchgemeinden sind so zu bemessen, dass die Kirchensteuersätze nicht mehr als 3 Steuerprozente über dem gewogenen Mittel der katholischen Kirchensteuersätze liegen.
Die Kirchenordnung[5] regelt die Grundzüge zur Ausgestaltung des kirchlichen Finanzwesens und Finanzausgleichs sowie die Abgrenzung der Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen zwischen Synode und Zentralkommission.
Die Synode erlässt ein Reglement über das kirchliche Finanzwesen und den kirchlichen Finanzausgleich.
III. Römischkatholische Kirchgemeinden
1. Bestand
Die römischkatholischen Kirchgemeinden umfassen die auf ihrem Gebiete wohnhaften Mitglieder der römischkatholischen Körperschaft.
Für die Neubildung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchgemeinden, für Grenzveränderungen und für die Bildung von Zweckverbänden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3].
Veränderungen im Bestand der Kirchgemeinden sind im Anhang des Gesetzes nachzutragen.
2. Organisation
Die römischkatholischen Kirchgemeinden üben ihre Befugnisse nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3] aus:
1.durch die Gemeindeversammlung, der alle Stimmberechtigten angehören; die Bestimmungen der §§ 116 und 117 des Gemeindegesetzes3 bleiben vorbehalten;
2.durch eine von den Stimmberechtigten auf Amtsdauer gewählte Kirchenpflege von mindestens fünf Mitgliedern. Die kirchlichen Aufgaben der Kirchgemeindeversammlung und der Kirchenpflege richten sich nach der kirchlichen Ordnung[5]. Die Kirchenordnung[5] kann Bestimmungen über die Aufgabenteilung zwischen den Kirchgemeindeversammlungen und den Kirchenpflegen enthalten.[11]
3. Pfarrer
a) Neuwahl
Jede römischkatholische Kirchgemeinde wählt einen oder mehrere Pfarrer auf Amtsdauer.
Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest der laufenden Amtsdauer gewählt.
Das Verfahren bei Neuwahlen von Pfarrern wird im Rahmen der Bestimmungen des Wahlgesetzes[4] durch eine Verordnung[7] der römischkatholischen Zentralkommission geregelt, die der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
b) Bestätigungswahl
Die von den Stimmberechtigten gewählten Pfarrer unterliegen alle sechs Jahre der Bestätigungswahl.
Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, welche Pfarrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung vorschlagen will.
Die auf Bestätigung lautenden Vorschläge der Kirchenpflege sind sofort amtlich zu veröffentlichen. Die Vorgeschlagenen gelten als bestätigt (stille Wahl), sofern nicht innert 20 Tagen, von der Veröffentlichung der Vorschläge an gerechnet, mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten beim Präsidenten der Kirchenpflege das schriftliche Begehren um Durchführung der ordentlichen Bestätigungswahl stellt; in der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen.
Beschliesst die Kirchenpflege, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung von Pfarrern zu beantragen, oder wird von einer genügenden Anzahl Stimmberechtigter rechtzeitig die Durchführung der ordentlichen Bestätigungswahl verlangt, so ist für alle von den Stimmberechtigten zu wählenden Pfarrer der Kirchgemeinde die Bestätigungswahl nach Massgabe von § 118 des Wahlgesetzes[4] vorzunehmen.
2. Abschnitt: Die christkatholische Kirchgemeinde Zürich
I. Bestand
Die im Gebiete der Stadt Zürich wohnhaften Angehörigen der christkatholischen Konfession bilden die christkatholische Kirchgemeinde Zürich.
Eine Veränderung des Gebietes dieser Gemeinde kann durch Beschluss des Kantonsrates erfolgen. Die Bildung weiterer christkatholischer Kirchgemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes[3].
II. Anwendbares Recht
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss auf die christkatholische Kirchgemeinde Zürich Anwendung.
Die finanziellen Leistungen des Staates an diese Kirchgemeinde richten sich nach den für die evangelischreformierten Kirchgemeinden geltenden Bestimmungen.
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
I. Anpassung des bisherigen Rechts
1. Grundsatz
Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze aufgehoben, namentlich das Gesetz betreffend das katholische Kirchenwesen vom 27. Weinmonat 1863 mit den seitherigen Abänderungen.
2. Gemeindegesetz
Das Gesetz über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926 wird wie folgt abgeändert: . . .[8]
3. Wahlgesetz
Das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955 wird wie folgt abgeändert: . . .[8]
4. Steuergesetz
Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird wie folgt abgeändert: . . .[8]
II. Übergangsbestimmungen
1. Römischkatholische Zentralkommission
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist zuerst die römischkatholische Zentralkommission zu wählen. Sie tritt in den ordentlichen Turnus der Gesamterneuerung der kantonalen Verwaltungsbehörden ein.
2. Kirchgemeinden
a) Grenzziehung
Die genauen Grenzen zwischen den römischkatholischen Kirchgemeinden im Gebiete der Stadt Zürich werden durch den Regierungsrat bestimmt.
b) Organisation
In den neugebildeten römischkatholischen Kirchgemeinden ist zunächst unter Leitung eines Vertreters der Zentralkommission eine konstituierende Gemeindeversammlung durchzuführen. Es steht dabei den Kirchgemeinden frei, bis zum Beginn der nächsten Amtsdauer der Gemeindebehörden lediglich provisorische Organe zu bestellen.
Die Behörden der bestehenden römischkatholischen Kirchgemeinden führen die Geschäfte bis zur Amtsübernahme der in den konstituierenden Gemeindeversammlungen bestellten Organe der an ihre Stelle tretenden neugebildeten Kirchgemeinden.
Die Kirchensteuerpflicht in den neugebildeten römischkatholischen Kirchgemeinden setzt mit Beginn des auf die Durchführung der konstituierenden Gemeindeversammlung folgenden Jahres ein.
Die Amtsdauer der Behörden der christkatholischen Kirchgemeinde Zürich wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
c) Pfarrer
Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Gebieten der neugebildeten römischkatholischen Kirchgemeinden amtenden Pfarrer findet, soweit sie durch die Stimmberechtigten zu wählen sind, die Bestätigungswahl erstmals im Frühling 1964 statt.
Neuwahlen, die vor diesem Zeitpunkt durchzuführen sind, erfolgen nach Massgabe dieses Gesetzes.
3. Staatliche Leistungen
Die in der römischkatholischen Kirchgemeinde Winterthur bisher vom Staate besoldeten Geistlichen beziehen die staatliche Besoldung und die ihnen zustehenden Leistungen der kantonalen Beamtenversicherungskasse noch bis zum Ausscheiden aus dem Amte oder bis zum Ableben.
Die bestehenden Verpflichtungen des Staates hinsichtlich des Unterhaltes und der Benutzung kirchlicher Gebäude in der Gemeinde Rheinau werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
III. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses in Kraft.[101][161]
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Anhänge
Anhang: Die römischkatholischen Kirchgemeinden
| Kirchgemeinden: | umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: |
|---|---|
| Adliswil | Adliswil |
| Affoltern a. A. | Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach |
| Andelfingen | Adlikon, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Grossandelfingen, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Waltalingen |
| Bauma | Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Sternen-berg |
| Birmensdorf | Aesch, Birmensdorf, Uitikon |
| Bonstetten | Bonstetten, Stallikon, Wettswil a. A. |
| Bülach13 | Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel |
| Dielsdorf | Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Steinmaur |
| Dietikon14 | Dietikon |
| Dübendorf | Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach |
| Egg | Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. |
| Elgg | Elgg, Hagenbuch, Hofstetten |
| Embrach13 | Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas |
| Geroldswil1 | Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen |
| Glattfelden-Eglisau | Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Wasterkingen, Weiach, Wil |
| Hausen-Mettmenstetten | Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Ma-schwanden, Mettmenstetten, Rifferswil |
| Herrliberg | Herrliberg |
| Hinwil | Hinwil |
| Hirzel-Schönenberg | Hirzel, Hütten, Schönenberg |
| Kirchgemeinden | Gemeinden oder Gemeindeteile: |
|---|---|
| Hombrechtikon | Bubikon, Grüningen, Hombrechtikon |
| Horgen16 | Horgen |
| Illnau/Effretikon17 | Brütten, lllnau-Effretikon, Lindau |
| Kilchberg | Kilchberg |
| Kloten | Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf |
| Küsnacht | Erlenbach, Küsnacht |
| Langnau a. A. | Langnau a. A. |
| Männedorf | Männedorf, Uetikon a. S. |
| Meilen | Meilen |
| Oberengstringen | Oberengstringen, Unterengstringen |
| Oberrieden15 | Oberrieden |
| Opfikon | Opfikon |
| Pfäffikon | Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon |
| Pfungen | Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Pfungen, Volken |
| Regensdorf | Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf |
| Rheinau | Rheinau |
| Richterswil | Richterswil |
| Rickenbach-Seuzach | Altikon, Bertschikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Thur, Elsau, Hettlingen, Rik-kenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Thur, Wiesendangen |
| Rümlang | Rümlang |
| Rüti | Dürnten, Rüti |
| Schlieren | Schlieren |
| Stäfa | Stäfa |
| Thalwil | Rüschlikon, Thalwil |
| Turbenthal | Turbenthal, Wila, Wildberg |
| Urdorf | Urdorf |
| Uster | Greifensee, Uster, Volketswil |
| Wädenswil | Wädenswil |
| Wald | Wald |
| Wallisellen | Dietlikon, Wallisellen, Wangen |
| Wetzikon | Gossau, Seegräben, Wetzikon |
| Winterthur | Winterthur |
| Zell | Kyburg, Schlatt, Weisslingen, Zell |
| Zollikon | Zollikon, Zumikon |
| Zürich-Allerheiligen | Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) |
| Zürich-Bruder Klaus | Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) |
| Zürich-Dreikönigen | Zürich (Quartier Enge) |
| Zürich-Erlöser | Zürich (Quartier Riesbach) |
| Zürich-Guthirt | Zürich (Quartier Wipkingen) |
| Zürich-Heilig Geist | Zürich (Quartier Höngg) |
| Zürich-Heilig Kreuz | Zürich (Quartier Altstetten) |
| Zürich-Oerlikon | Zürich (Hauptteil des Quartiers Oerlikon) |
| Zürich-Wiedikon | Zürich (Hauptteil des Quartiers Wiedikon) |
| Zürich-Liebfrauen | Zürich (Quartier Altstadt rechts der Lim - mat sowie Hauptteile der Quartiere Ober - strass und Unterstrass) |
| Zürich-Witikon | Zürich (Quartier Witikon) |
| Zürich-Maria-Hilf | Zürich (Quartier Leimbach) |
| Zürich-Maria Lourdes | Zürich (Hauptteil des Quartiers Seebach) |
| Zürich-St. Anton | Zürich (Quartier Hirslanden sowie Haupt - teil des Quartiers Hottingen) |
| Zürich-St. Felix und Regula | Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aus-sersihl) |
| Zürich-St. Franziskus | Zürich (Quartier Wollishofen) |
| Zürich-St. Gallus | Zürich (Quartier Schwamendingen) |
| Zürich-St. Josef | Zürich (Industriequartier) |
| Zürich-St. Katharina | Zürich (Hauptteil des Quartiers Affol - tern) |
| Zürich-St. Konrad | Zürich (Quartier Albisrieden) |
| Zürich-St. Martin | Zürich (Hauptteil des Quartiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) |
| Zürich-St. Peter und Paul | Zürich (Quartier Altstadt links der Lim - mat und Hauptteil des Quartiers Ausser-sihl) |
| Zürich-St. Theresia | Zürich (Friesenbergquartier) |
[1] OS 41, 480 und GS I, 768.
[2] .
[3] 131. 1.
[4] .
[5] 182. 12.
[6] 182. 2.
[7] 182. 22.
[8] Text siehe OS 41, 485 ff.
[9] Vgl. 182. 111.
[10] Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
[11] Eingefügt durch G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
[12] Fassung gemäss G vom 8. Juni 1980 (OS 47, 533). In Kraft seit 1. April 1983 (OS 48, 677).
[13] Fassung gemäss KRB vom 27. August 1984. Im Amtsblatt publiziert.
[14] Fassung gemäss KRB vom 1. Juli 1985. Im Amtsblatt publiziert.
[15] Eingefügt durch KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar 1994.
[16] Fassung gemäss KRB vom 15. März 1993 (OS 52, 417). In Kraft seit 1. Januar 1994.