Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)[4]

(vom 10. September 1986)[1]

Erlassen vom Kirchenrat, gestützt auf Art. 145 der Kirchenordnung[2]

1. Grundsatz und Geltungsbereich

§ 1.

Gemäss Art. 145 der Kirchenordnung versteht man unter diakonischen Mitarbeitern Sozialarbeiter, Gemeindehelfer, Diakone oder Jugendarbeiter beiderlei Geschlechts. Zusammen mit allen anderen Trägern kirchlichen Dienstes ist ihre Tätigkeit auf die Sammlung und Sendung, den Aufbau und das Leben christlicher Gemeinde ausgerichtet.

§ 2.[4]

1

Diese Verordnung regelt die Aus- und Weiterbildung sowie die rechtlichen Bedingungen für die Tätigkeit der diakonischen Mitarbeiter in den Kirchgemeinden oder in übergemeindlichen Bereichen der evangelischreformierten Landeskirche.

2

Dienste im diakonischen Bereich, die nicht berufsmässig ausgeübt werden, fallen nicht unter diese Verordnung.

2. Aus- und Weiterbildung[4] 2.1 Ausbildung

§ 3.

Die Ausbildung soll zu selbständigem Handeln im Dienst des Gemeindeaufbaus befähigen, insbesondere:

a.auf Menschen verschiedenster Art einzugehen und ihnen die nötige Hilfe zu leisten,

b.mit Gruppen umzugehen, sie zu leiten oder zu begleiten,

c.gesellschaftliche Zusammenhänge wahrzunehmen und daraus erwachsende Erkenntnisse in den Dienst der Diakonie zu stellen,

d.am Planen und Handeln der Kirche fachlich kompetent teilzunehmen,

e.mit Kirchenpflegen, Pfarrern, Pfarrfrauen und anderen kirchlichen Mitarbeitern zusammenzuarbeiten.

§ 4.[4]

1

Die Zulassung zur Ausbildung setzt in der Regel als Grundlage eine abgeschlossene Berufslehre oder einen Mittelschulabschluss sowie eine angemessene praktische Tätigkeit voraus.

2

Die Ausbildung hat entweder an einer vom Kirchenrat anerkannten Ausbildungsstätte oder in den vom Kirchenrat angebotenen Kursen zu erfolgen und ist durch den Erwerb eines Abschlusszeugnisses zu belegen. Im Zeugnis sind die besuchten Fächer und Praktika aufzuführen und mindestens mit einer Gesamtbewertung zu versehen. Die Anerkennung einer Ausbildungsstätte kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

3

Der zeitliche Umfang der Ausbildung soll den Anforderungen vergleichbarer Berufsausbildungen in sozialen und kirchlichen Tätigkeiten entsprechen und fachlich begleitete Praxisabschnitte einschliessen.

4

Anderweitige Ausbildungen kann der Kirchenrat anerkennen, wenn Ausbildungsgang und Praxis den Rahmenbedingungen dieser Verordnung entsprechen. Der Kirchenrat kann dies vom Erfolg einer mündlichen Prüfung vor einem durch ihn bestellten Fachausschuss abhängig machen.

2.2[5]

2.3 Weiterbildung[4]

§ 6.[4]

1

Um ihre Befähigung für ihren Dienst beizubehalten und zu vertiefen, haben sich die diakonischen Mitarbeiter regelmässig weiterzubilden. Soweit dafür Arbeitszeit beansprucht wird, bleibt die Einigung mit dem Arbeitgeber über Art und Zeitpunkt vorbehalten. Die diakonischen Mitarbeiter haben das Anrecht auf zehn Arbeitstage Weiterbildung innert zweier Jahre, ohne Anrechnung an Ferien und freien Tagen. Davon sind fünf Tage obligatorisch. Die diakonischen Mitarbeiter haben sich über den Besuch der obligatorischen Weiterbildung auszuweisen.

2

Der Kirchenrat fördert die Weiterbildung der diakonischen Mitarbeiter gemäss einem besonderen, von ihm erlassenen Reglement.

§ 7.[4]

Sofern er die Weiterbildungspflicht erfüllt hat, wird dem diakonischen Mitarbeiter nach sechs Dienstjahren beim gleichen Arbeitgeber ein zweimonatiger Weiterbildungsurlaub gewährt. Die zuständige Fachstelle der Gesamtkirchlichen Dienste begleitet Planung und Durchführung dieses Urlaubs und begutachtet das Weiterbildungsprogramm zuhanden der Kirchenpflege. Nach Abschluss erstattet der diakonische Mitarbeiter der Kirchenpflege und der zuständigen Fachstelle der Gesamtkirchlichen Dienste einen Bericht. Kurskosten gehen zu seinen Lasten, die Stellvertretungskosten zu Lasten des Arbeitgebers.

3.[5]

§§ 8–10.[5]

4. Einsetzung in den Dienst der Kirchgemeinde

§ 11.[4]

Nach erfolgtem Stellenantritt geschieht die Einsetzung des diakonischen Mitarbeiters in den Dienst der Kirchgemeinde in einem Gottesdienst. Die Einsetzung erfolgt in den vom Kirchenrat festgelegten Formen.

5. Aufgaben

§ 12.

Die diakonischen Mitarbeiter sind in erster Linie für den diakonischen Auftrag der Kirchgemeinde verantwortlich. Sie teilen diese Verantwortung mit Kirchenpflegen und Pfarrern. Sie fördern Gemeinschaft und Verantwortung und ermutigen die Gemeinde zum diakonischen Tun (KO Art. 100, 103 und 209[2]).

6. Regelung des Arbeitsverhältnisses

§ 13.

1

Hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit unterstehen die diakonischen Mitarbeiter der Kirchenpflege.

2

In allen dienstlichen Verrichtungen haben sie die Schweigepflicht im Sinne des Amtsgeheimnisses (KO Art. 18[2]) und das Berufsgeheimnis (KO Art. 122 Abs. 2[2]) zu wahren.

§ 14.

Die diakonischen Mitarbeiter sind bei Beratung von Geschäften aus ihrem Arbeitsbereich an die Kirchenpflegesitzungen einzuladen. Wenn eine Kommission für diakonische oder soziale Fragen besteht, nehmen sie an deren Sitzungen teil.

§ 16.[4]

1

Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses sind in einem Arbeitsvertrag zusammenzufassen. Grundlage bilden die Besoldungs- und Personalordnungen der Kirchgemeinde, von Kirchgemeindeverbänden, das Personalrecht anderer Gemeinden oder des Kantons.

2

Die einzelnen Aufgaben sind in einem Pflichtenheft festzuhalten und allfällige Schwerpunkte der Tätigkeit hervorzuheben. Das jeweils gültige Pflichtenheft bildet einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages. Vor jeder Änderung ist der diakonische Mitarbeiter anzuhören.

7.[5]

§§ 16 a–16 k.[5]

8. Schlussbestimmungen[3]

§ 17.

1

Diese Verordnung gilt vom Tag ihres Inkrafttretens an für alle neu in den zürcherischen Kirchendienst eintretenden diakonischen Mitarbeiter.

2

Für die bereits im diakonischen Dienst stehenden Mitarbeiter ist das in dieser Verordnung vorgesehene Recht anzuwenden. Alle Arbeitsverhältnisse sind entsprechend anzupassen. Soweit den diakonischen Mitarbeitern eine Nachausbildung und den Arbeitgebern eine kurzfristige Anpassung in den von ihnen zu erfüllenden Bedingungen nicht zumutbar ist, können die bisherigen Regelungen bis zur Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses beibehalten werden, längstens jedoch bis zum Ende der Amtsdauer 1990/94 der kirchlichen Gemeindebehörden.

§ 18.[4]

Die zuständige Fachstelle der Gesamtkirchlichen Dienste berät Kirchenpflegen, andere kirchliche Organe und diakonische Mitarbeiter in allen fachlichen Fragen und koordiniert nach Bedarf die Verbindungen zu anderen Fachstellen.

§ 19.

1

Diese Verordnung ist vom Kirchenrat am 10. September 1986 erlassen und auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzt alle ihr widersprechenden früheren Beschlüsse des Kirchenrates.

2

Die Teilrevision vom 16. Mai 2007 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.[4]


[1] OS 49, 690.

[2] LS 181. 12.

[3] Fassung gemäss B vom 28. Januar 1998 (OS 54, 496). In Kraft seit 1. April 1998.

[4] Fassung gemäss B vom 16. Mai 2007 (OS 62, 153). In Kraft seit 1. Juli 2007.

[5] Aufgehoben durch B vom 16. Mai 2007 (OS 62, 153). In Kraft seit 1. Juli 2007.

181.71 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05701.07.200701.01.2012Version öffnen
02101.07.2007Version öffnen
00030.04.1998Version öffnen