Hausordnung der Pfarrhäuser

(vom 29. Juli 1981)[1]

Gestützt auf § 10 der Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom 18. Februar 1981[2] verfügt die Direktion der Finanzen:

1.Wünsche und Mitteilungen sind schriftlich und in dringenden Fällen telefonisch an die Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion zu richten.

2.Zulasten des Inhabers gehen sämtliche durch den unmittelbaren Betrieb der Wohnung und der Amtsräume entstehenden Kosten wie Heizung, Warmwasser, Wasser, Abfuhr, Abwasser, Beleuchtung, Gas, Belüftung, Treppenhausreinigung usw.

3.Die kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung und Amtsräume erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen liegen dem Inhaber ob. Dazu gehören insbesondere die Instandhaltung der Türschlösser, der Hahnen, der Spülkästen, der Rolladengurten, der elektrischen Schalter und Stecker, der Glühbirnen, der Dichtungen usw.

4.Der bauliche Unterhalt ist Sache des Staates. Dazu gehören auch innere und äussere Farbanstriche sowie das Tapezieren.

5.Die Heizkörper dürfen während des Winters in keinem Raum ganz abgestellt werden.

6.Der Unterhalt der Gartenanlage sowie Anschaffung und Unterhalt von Maschinen und Geräten für den Gartenunterhalt sind Sache des Wohnungsinhabers bzw. der Kirchgemeinde.

7.Anschaffungen von Bäumen und Sträuchern sind bei der Liegenschaftenverwaltung zu beantragen. Sie gehen in der Regel zulasten des Bestellers. Blumen und Gemüsekulturen sind Sache des Inhabers bzw. der Kirchgemeinde.

8.Bäume und Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Liegenschaftenverwaltung entfernt werden.

9.Diese Hausordnung ersetzt diejenige vom 22. April 1938 und alle auf ihr beruhenden Schreiben.


[1] OS 48, 155.

[2] LS 181. 62.

181.621 – Versionen

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