Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer

(vom 18. Februar 1981)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 53 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963,

beschliesst:

I. Pfarrhausliegenschaften des Staates

§ 1.

Die Verwaltung der staatlichen Pfarrhausliegenschaften steht der Finanzdirektion zu.

§ 2.

Die Kirchenpflege meldet der Finanzdirektion Mängel des baulichen Zustandes sowie alles, was den Wert oder eine sachgemässe Nutzung der Pfarrhausliegenschaft beeinträchtigen kann, insbesondere auch Bauvorhaben auf Nachbarliegenschaften.

§ 3.

1

Die Pfarrwohnung umfasst fünf bis sieben Wohnräume nebst einem Arbeits- und einem Sprechzimmer sowie Küche, Badezimmer und die üblichen Nebenräume.

2

Die Verwendung überzähliger oder nicht benötigter Räume darf dem Zweck eines Pfarrhauses nicht widersprechen. Die Finanzdirektion entscheidet hierüber nach Anhören der Kirchenpflege und des Pfarrers; sie kann für diese Räume einen angemessenen Mietzins festsetzen.

§ 4.

Die Wohnung hat einen zeitgemässen Ausbau aufzuweisen.

§ 5.

An der Liegenschaft, ihren Einrichtungen und am Umgelände dürfen Veränderungen nur mit schriftlicher Bewilligung der Finanzdirektion vorgenommen werden.

§ 6.

1

Der Inhaber hat die Liegenschaft sorgfältig zu behandeln.

2

Ist die Pfarrwohnung nicht besetzt, hat die Kirchenpflege die Verantwortung des Inhabers zu tragen.

§ 7.

Die Kirchenpflege hat der Finanzdirektion Pfarrwechsel und Vakanzen unverzüglich mitzuteilen.

§ 8.

1

Die Reparaturen an den Gebäuden werden, soweit sie nach der Hausordnung nicht dem Wohnungsinhaber obliegen, von der Finanzdirektion angeordnet und vom Staat getragen.

2

Erträgt die Behebung der Schäden keinen Aufschub, so hat der Inhaber oder die Kirchenpflege unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Finanzdirektion die Reparatur ohne Verzug anzuordnen.

§ 9.

Anstände zwischen den Wohnungsinhabern, dem Staat und der Gemeinde über den Zustand der Wohnung werden auf dem Verwaltungsweg behoben.

§ 10.

Die Finanzdirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat eine Hausordnung über Unterhalt und Benützung der Pfarrhausliegenschaften.

II. Pfarrwohnungen der Gemeinden

§ 11.

Für Pfarrhäuser und -wohnungen der Gemeinden sind diese Verordnung und die Hausordnung über Unterhalt und Benützung der Pfarrhausliegenschaften sinngemäss anwendbar.

III. Zuteilung der Pfarrwohnungen

§ 12.

Amten mehrere Pfarrer in einer Kirchgemeinde, teilt die Kirchenpflege die Pfarrwohnungen möglichst im Einvernehmen mit den Pfarrern zu. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen und familiären Verhältnisse.

IV.

§ 13.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom 16. Februar 1938 aufgehoben.


[1] OS 48, 153.

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