Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer
(vom 18. Februar 1981)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 53 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963,
beschliesst:
I. Pfarrhausliegenschaften des Staates
Die Verwaltung der staatlichen Pfarrhausliegenschaften steht der Finanzdirektion zu.
Die Kirchenpflege meldet der Finanzdirektion Mängel des baulichen Zustandes sowie alles, was den Wert oder eine sachgemässe Nutzung der Pfarrhausliegenschaft beeinträchtigen kann, insbesondere auch Bauvorhaben auf Nachbarliegenschaften.
Die Pfarrwohnung umfasst fünf bis sieben Wohnräume nebst einem Arbeits- und einem Sprechzimmer sowie Küche, Badezimmer und die üblichen Nebenräume.
Die Verwendung überzähliger oder nicht benötigter Räume darf dem Zweck eines Pfarrhauses nicht widersprechen. Die Finanzdirektion entscheidet hierüber nach Anhören der Kirchenpflege und des Pfarrers; sie kann für diese Räume einen angemessenen Mietzins festsetzen.
Die Wohnung hat einen zeitgemässen Ausbau aufzuweisen.
An der Liegenschaft, ihren Einrichtungen und am Umgelände dürfen Veränderungen nur mit schriftlicher Bewilligung der Finanzdirektion vorgenommen werden.
Der Inhaber hat die Liegenschaft sorgfältig zu behandeln.
Ist die Pfarrwohnung nicht besetzt, hat die Kirchenpflege die Verantwortung des Inhabers zu tragen.
Die Kirchenpflege hat der Finanzdirektion Pfarrwechsel und Vakanzen unverzüglich mitzuteilen.
Die Reparaturen an den Gebäuden werden, soweit sie nach der Hausordnung nicht dem Wohnungsinhaber obliegen, von der Finanzdirektion angeordnet und vom Staat getragen.
Erträgt die Behebung der Schäden keinen Aufschub, so hat der Inhaber oder die Kirchenpflege unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Finanzdirektion die Reparatur ohne Verzug anzuordnen.
Anstände zwischen den Wohnungsinhabern, dem Staat und der Gemeinde über den Zustand der Wohnung werden auf dem Verwaltungsweg behoben.
Die Finanzdirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Kirchenrat eine Hausordnung über Unterhalt und Benützung der Pfarrhausliegenschaften.
II. Pfarrwohnungen der Gemeinden
Für Pfarrhäuser und -wohnungen der Gemeinden sind diese Verordnung und die Hausordnung über Unterhalt und Benützung der Pfarrhausliegenschaften sinngemäss anwendbar.
III. Zuteilung der Pfarrwohnungen
Amten mehrere Pfarrer in einer Kirchgemeinde, teilt die Kirchenpflege die Pfarrwohnungen möglichst im Einvernehmen mit den Pfarrern zu. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen und familiären Verhältnisse.
IV.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Amtswohnungen der Pfarrer vom 16. Februar 1938 aufgehoben.
[1] OS 48, 153.