Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen für Kirchen und Pfarrwohnungen
(vom 22. Oktober 1980)[1]
Der Kirchenrat,
gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates über die Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen vom 24. September 1980[2]
Beitragsberechtigung
Beiträge aus der staatlichen Pauschalsumme für Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen der Kirchgemeinden werden ausgerichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Das Vorhaben muss dem Kirchenrat spätestens im Zeitpunkt einer ersten Projektierung angemeldet werden.
2.Dem Kirchenrat ist rechtzeitig ein Gesuch um Projektgenehmigung und Beitragszusicherung mit den notwendigen Unterlagen, jedenfalls aber mit Baubeschrieb, Plänen, Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan, Kreditbeschluss der Kirchgemeinde und Zeitplan im Doppel einzureichen.
3.Projektgenehmigung und Beitragszusicherung müssen bei Baubeginn vorliegen.
4.Arbeiten, die zur Abwendung drohenden Schadens sofort ausgeführt werden müssen, sind spätestens bei Erteilung des Auftrages zu melden. Genehmigungsgesuch und Kostenvoranschlag sind so bald als möglich nachzuliefern.
5.Beitragsberechtigt sind Bauprojekte, die im Einzelfall den Betrag von Fr. 100 000 übersteigen.
Projektgenehmigung
Für die Genehmigung eines Projektes holt der Kirchenrat einen Bericht der kantonalen Baudirektion oder von ihm beigezogenen Baufachleuten ein. Bei Umbauten und Renovationen von inventarisierten Kirchen und Pfarrhäusern ist in jedem Fall eine Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen. Der Kirchenrat kann mit der Projektgenehmigung Auflagen verbinden.
Wesentliche Projektänderungen sind dem Kirchenrat vorzulegen. Überschreitungen und Unterschreitungen des Kostenvoranschlages von mehr als 10% sind sofort zu melden und zu begründen.[3]
Der Kirchenrat entscheidet mit der Projektgenehmigung über den Beitragssatz und unter Vorbehalt von Absatz 2 über die Höhe des Beitrages.[3]
Subventionsberechtigte Kosten
Die Höhe des Beitrages bemisst sich aufgrund des Kostenvoranschlages und der subventionsberechtigten Kosten. Subventionsberechtigt sind:
1.Erwerb des Baugrundstückes bzw. einer Liegenschaft;
2.Bauarbeiten inkl. Erschliessung und einfache Umgebungsarbeiten;
3.Zweckentsprechende Einrichtungen;
4.massvolle künstlerische Ausschmückung. Bauland, Bauteile und Einrichtungen, welche ein übliches Mass überschreiten, werden nicht subventioniert.
Beitragssatz
Die Beiträge werden aufgrund der vom kantonalen statistischen Amt vorgelegten Steuerfüsse der evangelischreformierten Kirchgemeinden nach folgender Skala ausgerichtet:
| Massgeblicher Steuerfuss in % | Beitrag in % |
| bis 11 | 10 |
| 12 bis 13 | 20 |
| 14 und mehr | 30 |
Der Kirchenrat kann im Einzelfall einer Finanzausgleichsgemeinde einen höheren Beitrag bewilligen, um die jährlichen Finanzausgleichsbeiträge herabzusetzen.
Gültigkeitsdauer
Wird das Bauvorhaben nicht innert zweier Jahre seit Genehmigung begonnen, ist das Gesuch zu erneuern.
Verlust des Anspruchs
Bei Nichtbeachtung von Bedingungen, Weisungen oder Auflagen, welche in dieser Verordnung oder in der Genehmigungsverfügung enthalten sind, kann der Beitrag gekürzt oder verweigert werden.
Auszahlung
Der Auszahlungszeitpunkt wird vom Kirchenrat unter Berücksichtigung des Zeitplanes und des verfügbaren Gesamtkredites festgesetzt.
Zweckänderung
Wird der Zweck subventionierter Gebäude verändert, so hat die Kirchenpflege dies dem Kirchenrat mitzuteilen. Ist innert zehn Jahren vor diesem Zeitpunkt ein Baubeitrag ausgerichtet worden, so kann der Kirchenrat eine angemessene Rückerstattung verlangen.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Für die vor diesem Zeitpunkt vom Regierungsrat genehmigten Projekte gilt die Beitragsskala der regierungsrätlichen Beitragsverordnung vom 30. Juni 1949.
[1] OS 47, 496 und GS I, 763.
[2] 181. 61.
[3] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 6. November 1985 (OS 49, 459).
[4] Fassung gemäss B des Kirchenrates vom 13. März 1991 (OS 52, 639).