Verordnung über die Staatsbeiträge an Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen

(vom 24. September 1980)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 20 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963[2]

§ 1.

Der Staat entrichtet der evangelischreformierten Landeskirche für Neubauten, Umbauten und Renovationen von Kirchen und Pfarrwohnungen der Kirchgemeinden jährlich eine Pauschalsumme von Fr. 800 000.

§ 2.

Der Kirchenrat richtet den Kirchgemeinden Beiträge aus. Er berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der Projekte und die Finanzlage der Kirchgemeinde. Er führt über die Verwendung der Pauschale eine besondere Rechnung. Rückstellungen sind gestattet.

§ 3.

Die Bauprojekte der Kirchgemeinden werden auf Wunsch des Kirchenrates vom Büro für Begutachtungen des kantonalen Hochbauamtes begutachtet. Bei Umbauten und Renovationen von inventarisierten Kirchen und Pfarrhäusern ist eine Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen.

§ 4.

Die Pauschale gemäss § 1 wird jeweils den Verhältnissen, insbesondere der Entwicklung des Baukostenindexes angepasst; die Übergabe von Liegenschaften vom Staat an die Kirchgemeinden wird mitberücksichtigt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die Verordnung über Staatsbeiträge an Neubauten und Hauptreparaturen von Kirchen und Pfarrhäusern vom 30. Juni 1949 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

§ 6.

Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vom Regierungsrat und der Direktion des Innern erteilten Beitragszusicherungen an Kirchgemeinden werden, soweit sie bis 31. Dezember 1980 noch nicht eingelöst sind, vom Kirchenrat zu Lasten der in § 1 genannten Pauschalen übernommen.

1


[1] OS 47, 495 und GS I, 762.

[2] 181. 11.

181.61 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
00001.01.2011Version öffnen