Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge

(vom 26. Juni 2002)[1]

I. Grundlagen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die Spitalseelsorge der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Reformierte Spitalseelsorge).[3]

1bis

Die Reformierte Spitalseelsorge umfasst die Spitalpfarrämter in Institutionen, die auf der vom Kirchenrat festgesetzten Spitalseelsorgeliste aufgeführt sind.[2]

2

In anderen öffentlichen und in privaten Spitälern, Heimen und Pflegeeinrichtungen ist der Seelsorgedienst durch die örtliche Kirchgemeinde oder gemeinsam durch Kirchgemeinden des Einzugsgebiets sicherzustellen. Hierbei sind Organisation, Aufgaben und Aufsicht im Einzelnen von den jeweils zuständigen kirchlichen Behörden unter Beachtung der Vorschriften von Kirchengesetz und Kirchenordnung zu regeln. Vorbehalten bleibt das allgemeine Aufsichtsrecht des Kirchenrates.

3

Die Bestimmungen des

II.und

III.Abschnitts dieser Verordnung über die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer gelten sinngemäss für Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer an anderen öffentlichen und privaten Spitälern, Heimen und Pflegeeinrichtungen.

Patientinnen und Patienten

§ 3.[3]

Patientinnen und Patienten im Sinn dieser Verordnung sind die in den auf der Spitalseelsorgeliste aufgeführten Institutionen gepflegten und betreuten Personen.

II. Die Spitalseelsorge

Verkündigungsauftrag

§ 4.

1

Die reformierte Spitalseelsorge gründet auf dem Verkündigungsauftrag der Landeskirche. Bei Matthäus 25, 36 sagt Jesus «Ich war krank, und ihr habt mich besucht».

2

Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nehmen vom christlichen Grundauftrag her und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde des Menschen besonders in Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie engagieren sich in der Diskussion um ethischtheologische Grundfragen, die sich im Gesundheitswesen stellen.

3

Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer bemühen sich um die Integration ihres Dienstes in den Gesamtauftrag der jeweiligen Institution. Sie wahren dabei die nötige Distanz und bleiben als kritische Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner ihrem kirchlichen Arbeitgeber verpflichtet.

4

Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer sind in ökumenischer Offenheit sensibel für die Anliegen von Menschen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.

Aufgaben

§ 5.

Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.regelmässige Besuche in erster Linie bei reformierten Patientinnen und Patienten,

b.Gespräche mit Angehörigen und Bezugspersonen,

c.fachlicher und seelsorgerlicher Kontakt mit den Mitarbeitenden der jeweiligen Institution,

d.Begleitung von Sterbenden,

e.Spitalgottesdienste und Mitwirkung an besonderen Feiern der Institution,

f.Austeilung des Abendmahls im Rahmen von Gottesdiensten, auf Abteilungen und am Krankenbett,

g.Mitarbeit in der Freiwilligenarbeit der Institution und Initiative dazu,

h.Mitarbeit an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie in speziellen Gremien der Institution,

i.Unterricht an Krankenpflegeschulen,

j.bei Bedarf Erteilen von kirchlichem Unterricht in Kinderabteilungen an einzelne Jugendliche im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten,

l.[2] Schaffung, Einberufung und Leitung des Beirats Spitalpfarramt.

Dienstbereich

§ 6.

Die Spitalseelsorge nimmt auf die besondere Situation und die Wünsche von Patientinnen und Patienten Rücksicht. Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer achten den Willen der Patientinnen und Patienten und enthalten sich jeder Aufdringlichkeit. Sie enthalten sich der Einmischung in die medizinischen und pflegerischen Belange.

Schweigepflicht

§ 7.[3]

Die berufliche Schweigepflicht ist im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie ihrer Angehörigen zu wahren. Allfällige Hilfspersonen im Sinn von Art. 101 der Kirchenordnung sind auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen.

Spital- und Gemeindepfarramt

§ 9.

1

Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer stellen auf Wunsch den Kontakt zum zuständigen Gemeindepfarramt her.

2

Abdankungen sind in der Regel Sache der zuständigen Gemeindepfarrämter.

III. Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer

Zusatzausbildung

§ 10.

Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer haben sich über eine entsprechende Zusatzausbildung auszuweisen.

Arbeitszeit

§ 11.

1

Die Arbeitszeit wird durch die Erfüllung des Seelsorgeauftrags bestimmt. Sie beträgt 48 Stunden pro Woche. Zusätzlich ist der nach den örtlichen Verhältnissen vorgesehene Bereitschaftsdienst zu leisten.

2

Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen sowie Notfalleinsätze gelten als Arbeitszeit.

3

Die Arbeitszeit ist grundsätzlich am Arbeitsort zu verbringen. Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsortes bedürfen der Absprache mit der Leitenden Pfarrerin, dem Leitenden Pfarrer oder der zuständigen Person bzw. Behörde.

4

Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung.

Bereitschaftsdienst

§ 12.[3]

Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer richten in den von ihnen betreuten Institutionen einen seelsorglichen Bereitschaftsdienst ein. Dieser ist gemäss den örtlichen Verhältnissen so zu organisieren, dass ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten die Ankunft einer Spitalpfarrerin, eines Spitalpfarrers, einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers in der Institution innerhalb einer Stunde nach dem Aufgebot gewährleistet ist.

Ferien

§ 13.

Der Ferienanspruch der Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer richtet sich nach den für die Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer geltenden Vorschriften.

Anwendbares Recht

§ 14.[3]

Soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen beinhaltet, richtet sich die berufliche Stellung der Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nach der Kirchenordnung und ihren Vollzugserlassen.

IV. Die Organisation der Reformierten Spitalseelsorge[3]

Seelsorgebereiche

§ 15.[3]

1

Die Reformierte Spitalseelsorge gliedert sich in Seelsorgebereiche.

2

Es bestehen die Seelsorgebereiche

a.Universitätsspital Zürich,

b.Kantonsspital Winterthur,

c.Psychiatrische Kliniken,

d.Regionalspitäler,

e.Pflegezentren,

f.Spitäler und Pflegezentren der Stadt Zürich,

g.Epilepsie-Zentrum Zürich.

Spitalpfarramt

§ 15 a.[2]

Die auf der Spitalseelsorgeliste gemäss

§ 1 Abs. 1bis dieser Verordnung aufgeführten Institutionen verfügen je über ein Spitalpfarramt.

Beirat Spitalpfarramt

§ 15 b.[2]

1

Für jedes Spitalpfarramt kann ein Beirat Spitalpfarramt geschaffen werden.

2

Der Beirat Spitalpfarramt begleitet und unterstützt das Spitalpfarramt in der Auftragserfüllung. Er stellt die Verbindung des Spitalpfarramtes mit den Kirchgemeinden und Bezirken im Einzugsgebiet der Institution sowie mit deren Behörden und der Öffentlichkeit sicher.

Kirchenrat

§ 15 c.[2]

1

Die Reformierte Spitalseelsorge untersteht dem Kirchenrat.

2

Dem Kirchenrat kommen namentlich zu:

a.Anstellung der Spitalseelsorgerinnen und Spitalseelsorger,

b.Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer,

c.Aufsicht über die Spitalpfarrämter.

Abteilung

§ 16.[3]

1

Die Abteilung Diakonie und Seelsorge der Gesamtkirchlichen Dienste leitet die Reformierte Spitalseelsorge.

2

Der Abteilung kommen namentlich folgende Aufgaben zu:

a.bei Stellenbesetzungen Vorbereitung des Anstellungsentscheids des Kirchenrates,

b.Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Spitalseelsorge in Zusammenarbeit mit den dafür zuständigen Stellen der Gesamtkirchlichen Dienste,

c.Durchführung der Standortgespräche mit den Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrern,

d.Erstellen des Budgets und Führen der Rechnung der Reformierten Spitalseelsorge,

e.Vermittlung bei Konflikten innerhalb der Reformierten Spitalseelsorge,

f.Vertretung der Reformierten Spitalseelsorge gegenüber der Öffentlichkeit in Absprache mit dem Kirchenrat.

Leitende Pfarrerin, Leitender Pfarrer

§ 17.[3]

1

Jedem Seelsorgebereich steht eine Leitende Pfarrerin oder ein Leitender Pfarrer vor.

2

Der Leitenden Pfarrerin oder dem Leitenden Pfarrer obliegen im eigenen Seelsorgebereich namentlich folgende Aufgaben:

a.Leitung des Seelsorgebereichs,

b.Personalverantwortung für die Pfarrerinnen und Pfarrer, namentlich die Durchführung von Standortgesprächen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der betreffenden Institution, Stellungnahme zu Weiterbildungsgesuchen von Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrern, Arbeitszeitkontrolle sowie Genehmigung besonderer Regelungen betreffend Arbeitsort und Arbeitszeit,

c.Mitwirkung bei der Besetzung von Spitalseelsorgestellen,

d.Koordination der Seelsorge innerhalb des Seelsorgebereichs sowie zwischen diesem und den Gemeindepfarrämtern,

e.Organisation der Stellvertretungen bei Abwesenheiten,

f.Organisation des Bereitschaftsdienstes,

g.Erstellen des Budgets zuhanden der Abteilung Diakonie und Seelsorge sowie Verwaltung des Spendgutes und Führen der Kollektenkasse,

h.Sicherstellen der Zusammenarbeit der Spitalpfarrämter mit der Ärzteschaft, dem Pflegepersonal, dem Sozialdienst und der Verwaltung der Institution,

i.Vertretung des Seelsorgebereichs gegenüber den verantwortlichen Gremien der Institution,

j.Förderung und Organisation der interkonfessionellen und interreligiösen Zusammenarbeit.

Stadt Zürich

§ 17 a.[2]

1

Im Seelsorgebereich Krankenhäuser und Pflegezentren der Stadt Zürich erfüllt die Kommission für das reformierte Spitalpfarramt der Stadt Zürich die Aufgaben der Leitenden Pfarrerin oder des Leitenden Pfarrers.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Diakonie und Seelsorge führt bei Stellenbesetzungen den Vorsitz in der Kommission für das reformierte Spitalpfarramt der Stadt Zürich und ist dabei antrags- und stimmberechtigt.

Stellenbesetzungen

§ 17 b.[2]

1

Die Besetzung von Spitalseelsorgestellen der Reformierten Spitalseelsorge erfolgt unter der Leitung der Abteilung Diakonie und Seelsorge in Zusammenarbeit mit der Leitenden Pfarrerin oder dem Leitenden Pfarrer des betreffenden Seelsorgebereichs und einer Vertretung der betreffenden Institution. Gemäss den örtlichen Verhältnissen können namentlich der entsprechende Beirat Spitalpfarramt, die Bezirkskirchenpflegen und die Pfarrkapitel miteinbezogen werden.

2

Im Seelsorgebereich Krankenhäuser der Stadt Zürich wirken anstelle der Leitenden Pfarrerin oder des Leitenden Pfarrers je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Kommission für das reformierte Spitalpfarramt der Stadt Zürich sowie des Konventes des reformierten Spitalpfarramtes der Stadt Zürich mit.

Stellvertretung

§ 18.[3]

Erfolgt die Spitalseelsorge in einem Spitalpfarramt durch mehrere Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer, ist die Stellvertretung kollegial zu regeln. Ist dies nicht möglich oder ist in einem Spitalpfarramt nur eine Spitalpfarrerin oder ein Spitalpfarrer tätig, so kann der Kirchenrat im Fall von Ferien, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaft oder besonders bewilligtem Urlaub weitere Pfarrerinnen oder Pfarrer vertretungsweise einsetzen.

V. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 19.

Diese Verordnung ist vom Kirchenrat, gestützt auf Art. 193 der Kirchenordnung, am 26. Juni 2002 erlassen worden. Sie tritt sofort in Kraft und ersetzt die Verordnung vom 27. November 1991.


[1] OS 57, 255.

[2] Eingefügt durch B vom 24. Juni 2009 (OS 64, 569). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[3] Fassung gemäss B vom 24. Juni 2009 (OS 64, 569). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[4] Aufgehoben durch B vom 24. Juni 2009 (OS 64, 569). In Kraft seit 1. Januar 2010.

181.52 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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