Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich
(vom 16. November 1955)[1]
Taubstummenpfarramt des Kantons Zürich
Die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich wird gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 28. Januar 1909 einem vom Regierungsrat auf den Antrag des Kirchenrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Pfarrer übertragen.
Wahl
Die Wahl findet auf Grundlage öffentlicher Ausschreibung oder auf dem Wege der Berufung statt.
Wahlfähigkeit
Die Wahlfähigkeit richtet sich nach § 54 des Gesetzes betreffend die Organisation der Evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902.
Der besonderen Erfordernisse des Amtes wegen kann der Kirchenrat allenfalls noch eine zusätzliche Prüfung des Kandidaten anordnen.
Der Gewählte hat ein Praktikum von mindestens vier Monaten in einer Taubstummenanstalt zu absolvieren.
Aufsicht über die Amtsführung
Der Gewählte wird durch die Wahl Mitglied des zürcherischen Ministeriums.
Er steht in seiner Amtsführung unter der Aufsicht des Kirchenrates, der die Ausübung dieser Aufsicht einem seiner Mitglieder oder einer anderen hiefür geeigneten Persönlichkeit übertragen kann.
Die Aufsicht der Bezirkskirchenpflegen bleibt vorbehalten.
Verzeichnis der Taubstummen
Der Pfarrer hat ein genaues Verzeichnis der im Kanton Zürich wohnhaften Taubstummen aufzustellen und regelmässig nachzuführen.
Er hat für schriftliche und rechtzeitige Einladung der zur Evangelischen Landeskirche gehörenden Taubstummen zu den Gottesdiensten ihres Kreises (§ 6) zu sorgen. Adressen von nicht reformierten Taubstummen werden an die zuständigen Pfarrämter weitergeleitet.
Gottesdienst
Der Pfarrer ist verpflichtet, nach einer bestimmten, vom Kirchenrat zu genehmigenden, zwischen den verschiedenen Kantonsteilen abwechselnden Kehrordnung Taubstummengottesdienste abzuhalten.
Der Taubstummengottesdienst soll auf die seelische Eigenart und auf die besonderen Möglichkeiten des Taubstummen Rücksicht nehmen. Mittelpunkt sind Predigt und Gebet.
Zur Beschaffung der erforderlichen Lokalitäten hat sich der Pfarrer mit den zuständigen Gemeindebehörden in Verbindung zu setzen.
Imbiss
Am Schluss der Gottesdienste findet jeweilen eine gesellige Vereinigung der Teilnehmer mit einer einfachen Mahlzeit statt.
Kasualien
Trauungen oder Bestattungen von Taubstummen sollen in der Regel nicht durch den Ortspfarrer, sondern durch den Taubstummenpfarrer vollzogen werden. Zur Eintragung von Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung führt das Taubstummenpfarramt eigene Register (§ 16); dem zuständigen Ortspfarrer ist eine Abschrift der Eintragung zuzustellen.
Unterricht und Konfirmation
Der Pfarrer hat im Einverständnis mit der Erziehungsdirektion in steter Verbindung zu stehen mit der Leitung der staatlichen Taubstummenanstalt und, soweit es seine übrigen Geschäfte ihm gestatten, durch öftere Besuche dem Unterricht dieser Anstalt beizuwohnen.
Er ist verpflichtet, im Einverständnis mit der Erziehungsdirektion, in der Taubstummenanstalt den Konfirmandenunterricht zu erteilen und die Konfirmation zu vollziehen; unter Umständen kann ihm auch die Erteilung des Unterrichtes in biblischer Geschichte und Sittenlehre an der Oberstufe übertragen werden.
Gruppenarbeit
Besondere Aufmerksamkeit wird der Pfarrer der konfirmierten Jugend schenken und auch im Übrigen durch intensive Gruppenarbeit, Lager und Kurse bestrebt sein, die einzelnen Taubstummen zu einer christlichen Gemeinde zusammenzufassen.
Allgemeine Seelsorge- und Fürsorgepflicht
Der Pfarrer hat sich überhaupt der Taubstummen, soviel in seinen Kräften liegt, anzunehmen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen.
Zu diesem Zweck wird er regelmässig die einzelnen Gottesdienstkreise bereisen und persönliche Verbindung suchen sowohl mit den Taubstummen selbst als mit ihren Angehörigen und allfälligen Arbeitgebern.
Umfang der Fürsorgetätigkeit
Der Taubstummenpfarrer soll Zusammenarbeit suchen mit den übrigen Hilfsorganisationen für Taubstumme und in schwierigen Einzelfragen sich den Rat bewährter Fachleute (Berufsberater, Juristen, Psychologen, Ohrenärzte, Erbforscher) zunutze ziehen. Er soll in der Regel keine Vormundschaft über volljährige Gemeindeglieder übernehmen, sondern, wenn nötig, geeignete Vormünder suchen und sie beraten.
Spendgut
Dem Taubstummenpfarrer steht eine Spendkasse zur Verfügung. Sie wird gespeist aus den Zinserträgnissen des Pfarramtvermögens und des Taubstummenfonds sowie aus Schenkungen und Zuwendungen von Kirchenpflegen, gemeinnützigen Verbänden, Stiftungen und Privaten.
Gemeindehelferin
Eine Gemeindehelferin (vorzugsweise mit heilpädagogischer Vorbildung), deren Wahl nach Empfehlung des Pfarrers auf den Vorschlag des Kirchenrates durch den Regierungsrat erfolgt, unterstützt das Taubstummenpfarramt in Gruppenarbeit, Seelsorge und Fürsorge.
Eine vom Kirchenrat zu genehmigende Dienstordnung legt ihren Pflichtenkreis fest.
Unterstützung durch die Behörden
Die kirchlichen Gemeinde- und Bezirksbehörden unterstützen den Pfarrer in der Ausübung seiner amtlichen Obliegenheiten nach Kräften.
Pfarrarchiv
In das Archiv des Taubstummenpfarramtes gehören sowohl die Aktenstücke, die gemäss Kreisschreiben vom 20. Februar 1915 in das pfarramtliche, als auch diejenigen, welche in das Archiv der Kirchenpflege eingereiht werden sollen. Überdies hat der Pfarrer Bücher, Fachschriften und Akten über das Taubstummenwesen und besonders über die kirchliche Betreuung der Taubstummen zu sammeln und geordnet aufzubewahren.
Die kirchlichen Register und das Pfarrarchiv werden von der Bezirkskirchenpflege Zürich beaufsichtigt.
Berichterstattung
Über seine gesamte Amtstätigkeit hat der Pfarrer alljährlich dem Kirchenrat einen Bericht zu erstatten.
Er legt seine Jahresrechnung dem Kirchenrat zur Prüfung und Genehmigung vor.
Deckung der Unkosten
Der Pfarrer stellt dem Kirchenrat Rechnung für die dem Taubstummenpfarramt erwachsenden Unkosten inklusive Portiauslagen, soweit nicht eine vom Bundesrat bewilligte Portofreiheit besteht.
Der Staat übernimmt die Miete für die Amtsräume des Taubstummenpfarramtes und die Auslagen für das Diensttelefon.
Die übrigen regulären Unkosten werden auf dem Budgetweg (Budgettitel des Kirchenrates) gedeckt.
[1] OS 40, 1218 und GS I, 753.