Verordnung über die Seelsorge in Institutionen (SIVO)

(vom 5. April 2016)[1][2]

Die Kirchensynode,

nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht des Kirchenrates vom 16. Dezember 2015 und der vorberatenden Kommission der Kirchensynode vom 17. März 2016,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt Auftrag, Aufgaben und Organisation der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft sowie Auftrag und Aufgaben von in einem solchen Pfarramt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrern.

2

§§ 6–9 gelten sinngemäss für Pfarrerinnen und Pfarrer,

a.die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind und ihren Auftrag gemäss Art. 112 und 113 der Kirchenordnung überdies in einer Institution, in einer Einrichtung gemäss § 5 Abs. 1, in einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft oder im Rahmen der Gesamtkirchlichen Dienste erfüllen,

b.die in einem Pfarramt der Gesamtkirchlichen Dienste tätig sind.

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

1.Institutionen: Spitäler gemäss Ziff. 2, Pflegezentren gemäss Ziff. 3 und Gefängnisse gemäss Ziff. 4;

2.Spitäler: Spitäler und psychiatrische Kliniken im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;

3.Pflegezentren: Pflegeeinrichtungen im Kanton Zürich, in denen der Kirchenrat ein Pfarramt errichtet hat;

4.Gefängnisse: die zum Vollzug von Freiheitsentzügen und Massnahmen an Erwachsenen und Jugendlichen bezeichneten Anstalten, Gefängnisse, Massnahmezentren und Einrichtungen im Kanton Zürich;

5.Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft: Pfarrämter, für die eine gemeinsame Trägerschaft der Landeskirche mit anderen kantonalen kirchlichen Körperschaften sowie weiteren Partnerinnen und Partnern besteht;

6.Abteilung: die zuständige Abteilung der Gesamtkirchlichen Dienste.

Pfarrämter

a. Errichtung

§ 3.

Der Kirchenrat errichtet:

a.Pfarrämter in Institutionen im Rahmen des von der Kirchensynode jährlich mit dem Budget bewilligten Kredits,

b.Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft im Rahmen der Beschlüsse der Kirchensynode und gestützt auf die Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern.

b. Pfarrstellen

§ 4.

1

Der Kirchenrat setzt im Rahmen der bewilligten Kredite die Stellenpensen der Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in den Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft fest.

2

Er berücksichtigt bei Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern.

Zuständigkeit

§ 5.

1

Die Seelsorge obliegt:

a.in den Institutionen und im Bereich der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft den vom Kirchenrat angestellten Pfarrerinnen und Pfarrern,

b.in Spitälern, Kliniken, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Betagte und Menschen mit einer Behinderung, in denen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt besteht, den Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt der Kirchgemeinde am Ort der betreffenden Einrichtung tätig sind.

2

Liegen mehrere Kirchgemeinden und Pfarrämter im Einzugsbereich einer Einrichtung gemäss Abs.1 lit. b, so sprechen sie sich über die Wahrnehmung der Seelsorge in dieser Einrichtung ab.

3

Kommt eine Absprache gemäss Abs. 2 nicht zustande oder liegen wichtige Gründe vor, so kann der Kirchenrat eine Kirchgemeinde und deren Pfarramt unabhängig vom Standort der Einrichtung gemäss Abs. 1 lit. b für zuständig erklären.

2. Abschnitt: Auftrag und Aufgaben

Auftrag

a. Grundsatz

§ 6.

Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft nehmen ihren Auftrag im Rahmen von Art. 68 der Kirchenordnung wahr.

b. Grundhaltung

§ 7.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft nehmen im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde von Personen, die sich in der Institution aufhalten oder sich an das Pfarramt wenden, besonders in Krisen- und Grenzsituationen wahr. Sie achten die Glaubensauffassung sowie den Willen dieser Personen.

2

Sie sind offen und sensibel für seelsorgliche Anliegen von Personen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen.

c. Vernetzung

§ 8.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft sind im Rahmen des Auftrags der Landeskirche und des Ordinationsgelübdes bestrebt, die Seelsorge über das Pfarramt hinaus in das betriebliche Umfeld an ihrem Tätigkeitsort einzubinden.

2

Sie arbeiten im Interesse und zum Wohl von Personen, die sich in der Institution aufhalten oder an das Pfarramt wenden, mit den zuständigen Stellen und Fachpersonen an ihrem Tätigkeitsort zusammen.

3

Sie sprechen sich in ihrer Tätigkeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der weiteren kantonalen kirchlichen Körperschaften in der Institution oder im Pfarramt ab.

4

Sie stellen sich als Fachleute für Seelsorge zur Verfügung und bringen sich in theologischen und ethischen Fragestellungen ein.

5

Sie wahren bei der Erfüllung der Aufträge gemäss Abs. 1–3 das Berufsgeheimnis gemäss Art. 101 der Kirchenordnung.

Aufgaben

§ 9.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.Seelsorge an Personen, die sich in der Institution aufhalten, in der Institution arbeiten oder sich an das Pfarramt wenden, bei Bedarf auch an Angehörigen und weiteren Bezugspersonen,

b.auf Wunsch oder bei Bedarf Herstellen des Kontakts zum Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitglied die betreffende Person ist,

c.Organisation und Gestaltung von Gottesdiensten und Feiern,

d.Feier des Abendmahls, auf Verlangen auch ausserhalb eines Gottesdienstes,

e.Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Abdankungen,

f.Gestaltung und Erteilung von religionspädagogischen Angeboten,

g.Mitarbeit in Gremien und Fachgruppen der Institution sowie in der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden und Freiwilligen der Institution,

h.Förderung und Unterstützung der Freiwilligenarbeit im Pfarramt.

2

Abdankungen von Personen, die in einer Institution verstorben sind, erfolgen durch das Pfarramt der Kirchgemeinde, deren Mitglied die verstorbene Person war. Das Pfarramt der Institution kann auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen die Abdankung halten, wenn seelsorgliche Gründe dies gebieten. Es spricht sich vorgängig mit dem Pfarramt der Kirchgemeinde ab, der die verstorbene Person angehörte.

3

Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft nehmen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 jene Aufgaben wahr, die ihnen gemäss Vereinbarung mit den weiteren Trägerinnen und Trägern zugewiesen sind.

3. Abschnitt: Pfarrerinnen und Pfarrer

Zusatzausbildung

§ 10.

1

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft haben sich über eine entsprechende Zusatzausbildung auszuweisen.

2

Der Kirchenrat legt Art und Umfang der Zusatzausbildung gemäss Abs. 1 fest.

Stellenbesetzung

a. Pfarrämter in Institutionen

§ 11.

1

Die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt in Institutionen obliegt dem Kirchenrat oder der von ihm bezeichneten Stelle.

2

Die Leitende Pfarrerin oder der Leitende Pfarrer des betreffenden Seelsorgebereichs und eine Vertretung der betreffenden Institution wirken bei der Stellenbesetzung mit.

3

Gemäss den örtlichen Verhältnissen können überdies miteinbezogen werden:

a.der Beirat gemäss § 19,

b.die Dekanin, der Dekan, die Vizedekanin oder der Vizedekan im Einzugsgebiet der betreffenden Institution.

b. Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft

§ 12.

Unter Vorbehalt der Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern erfolgt die Besetzung von Pfarrstellen in einem Pfarramt mit gemischter Trägerschaft durch den Kirchenrat oder die von diesem bezeichnete Stelle.

Fach- und Evaluationsgespräch, Standortbestimmung

§ 13.

1

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung führt mit den Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrern das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung durch. Sie oder er kann im betreffenden Seelsorgebereich die Verantwortlichen der Institutionen oder der weiteren Trägerinnen und Träger der Pfarrämter einbeziehen.

2

Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer sind zuständig für das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern in ihrem Seelsorgebereich. Sie können für die Standortbestimmung die Verantwortlichen der betreffenden Institution einbeziehen.

3

Ist ein Pfarramt in einer Institution oder ein Pfarramt mit gemischter Trägerschaft keinem Seelsorgebereich zugewiesen, so führt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung das Fach- und Evaluationsgespräch sowie die Standortbestimmung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern dieses Pfarramts durch.

Bereitschaftsdienst

§ 14.

Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen leisten zur Gewährleistung der seelsorglichen Dienste Bereitschaftsdienst. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.

Ergänzende Bestimmungen

§ 15.

Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten für Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft die Bestimmungen der Kirchenordnung, der Personalverordnung[4], der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung[5] und der Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche[6].

4. Abschnitt: Organisation

Kirchenrat

§ 16.

1

Die Pfarrämter in Institutionen und die Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft unterstehen dem Kirchenrat.

2

Soweit der Kirchenrat nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet, obliegen ihm namentlich:

a.Aufsicht über die Pfarrämter sowie über die Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten in den Pfarrämtern hinsichtlich der Amtsführung und der Erfüllung ihrer Aufgaben, b Gliederung der Pfarrämter in Institutionen und der Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft in Seelsorgebereiche,

c.Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer,

d.Abordnung von Stellvertretungen bei Verhinderung der Pfarrerinnen und Pfarrer,

e.Regelung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Abteilung sowie der Leitenden Pfarrinnen und Pfarrer,

f.Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes gemäss § 14,

g.Koordination der Seelsorge, in Bezug auf Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren sowie Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft mit den Pfarrämtern in den Kirchgemeinden im Einzugsgebiet der betreffenden Institution oder des betreffenden Pfarramts,

h.Sicherstellen der Zusammenarbeit der Pfarrämter in Institutionen mit den betreffenden Institutionen und ihren Mitarbeitenden,

i.Förderung der interkonfessionellen und interreligiösen Zusammenarbeit.

3

Für Pfarrämter mit gemischter Trägerschaft bleiben die Vereinbarungen mit den weiteren Trägerinnen und Trägern vorbehalten.

Abteilung

§ 17.

Die Abteilung erfüllt die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen und die durch den Kirchenrat gemäss § 16 Abs. 2 lit. e übertragenen Aufgaben.

Leitende Pfarrerin, Leitender Pfarrer

§ 18.

1

Jedem Seelsorgebereich steht eine Leitende Pfarrerin oder ein Leitender Pfarrer vor.

2

Die Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer leiten ihren Seelsorgebereich. Sie erfüllen die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen und die durch den Kirchenrat gemäss § 16 Abs. 2 lit. e übertragenen Aufgaben.

Beirat

§ 19.

1

Für Pfarrämter in Spitälern und Pflegezentren können Beiräte gebildet werden.

2

Der Beirat setzt sich in der Regel zusammen aus:

a.einer Pfarrerin oder einem Pfarrer des betreffenden Pfarramts,

b.einer Vertretung des Spitals oder des Pflegezentrums,

c.weiteren geeigneten Personen.

3

Der Beirat begleitet das Pfarramt und unterstützt es in der Auftragserfüllung. Er dient dem gegenseitigen fachlichen Austausch.

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vollzug

§ 20.

1

Der Kirchenrat trifft die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen.

2

Die Übertragung der Seelsorge in Pflegeeinrichtungen, soweit in diesen kein vom Kirchenrat errichtetes Pfarramt mehr besteht, an die gemäss § 5 Abs. 1 lit. b zuständigen Kirchgemeinden und Pfarrämter erfolgt spätestens auf Ende der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer.

3

Die Beiräte gemäss § 19 treten an die Stelle der Beiräte gemäss § 15 b der Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge. Sie konstituieren sich innert eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Inkrafttreten

§ 21.

Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] dieser Verordnung.


[1] OS 71, 285; Begründung siehe ABl 2016-04-22.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2016 (ABl 2016-06-10).

[3] LS 181. 10.

[4] LS 181. 40.

[5] LS 181. 401.

[6] LS 181. 402.

181.50 – Versionen

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