Verordnung betreffend die Visitation in den Kirchgemeinden (Visitationsverordnung)

(vom 16. Juni 1993)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Grundlagen, Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Visitation in den Kirchgemeinden der evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung[4].

Für besondere regionale und gesamtkirchliche Dienste wie Spitalseelsorge, Gefängnisseelsorge, Ausbildungs- und andere ergänzende Dienste bleiben entsprechende abweichende Regelungen des Kirchenrates vorbehalten.

Gegenstand

§ 2.

Die mit Aufsichtsfunktionen beauftragten Mitglieder kirchlicher Behörden besuchen Gottesdienste, kirchlichen Unterricht und sonstige kirchliche Veranstaltungen.

Sie begleiten die Verantwortlichen im beratenden und unterstützenden Gespräch. Sie berichten ihrer Behörde über wichtige Beobachtungen und Ereignisse.

Verantwortung und Befugnisse

§ 3.

Die beauftragten Behördenmitglieder sollen den Besuchten in erster Linie das Vertrauen in die eigenen Gaben und Kräfte stärken, aber auch als kritische Partner und Partnerinnen im Gespräch Anregungen sowie benötigte Hilfen vermitteln.

Behördliche Aufsicht

§ 4.

Die kirchlichen Behörden verteilen im Sinne von Art. 37 der Kirchenordnung[4], in der Regel für eine Amtsdauer, die Aufgaben nach Bereichen auf ihre Mitglieder. Sie lassen sich regelmässig berichten und beraten über besondere Beobachtungen und Vorfälle.

Sie sorgen für das Gespräch mit allen Betroffenen, wo Massnahmen angezeigt sind. Dabei beachten sie die Möglichkeiten und Verfahrensgrundsätze gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] sowie §§ 21 und 22 dieser Verordnung.

Gespräch und Besuchskontrolle

§ 5.

Kirchenpflegemitglieder nehmen ihre Rechte und Pflichten grundsätzlich durch aktive Teilnahme am Gemeindeleben und durch Aufmerksamkeit in den ihnen anvertrauten Zuständigkeitsbereichen wahr. Über Besuche von Veranstaltungen und Gespräche mit den in der Kirchgemeinde Tätigen orientieren sie nach Bedarf die Kirchenpflege mündlich. Schriftliche Besuchskontrollen und Gesprächsprotokolle werden nur auf besonderen Behördenbeschluss hin geführt.

Den Besuchen von Mitgliedern der Bezirkskirchenpflegen bei Pfarrern und Pfarrerinnen sowie nach Bedarf bei anderen für die Kirchgemeinde Tätigen soll sich ein persönlicher Kontakt in deren Arbeitsfeld anschliessen. Die Visitierenden führen darüber nach den Weisungen des Kirchenrates auf den von ihm zur Verfügung gestellten Formularen eine persönliche Kontrolle. Diese Kontrollblätter werden jeweils nach Ablauf einer Amtsdauer ins Archiv der Bezirkskirchenpflege gelegt. Wo noch Visitationsbücher im herkömmlichen Sinne vorhanden sind, sind diese mit Inkrafttreten dieser Verordnung abzuschliessen und ins entsprechende Pfarrarchiv zu legen. Einzelne ausführliche Visitationsberichte sollen gemäss Beschluss der Bezirkskirchenpflege, auf Anordnung des Kirchenrates oder nach Möglichkeit auf begründeten Wunsch von Visitierten erstellt werden.

Rechte und Pflichten der Visitierten

§ 6.

Pfarrerinnen und Pfarrer sowie kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Kirchenpflegen sorgen für eine rechtzeitige Information an die für ihre Gemeinde zuständigen Mitglieder der Bezirkskirchenpflege über Gottesdienst- und Unterrichtspläne sowie über die Programme kirchlicher Veranstaltungen.

Visitierte haben Anspruch auf Überlassung einer Kopie von Visitationsberichten. Sie sind berechtigt, zuhanden der zuständigen kirchlichen Behörden bezüglich aller Feststellungen, die ihre Tätigkeit betreffen, schriftlich Stellung zu nehmen. Eine mit der Zustellung des Berichtes angesetzte Frist zur Stellungnahme ist verbindlich und kann nur aus wichtigen Gründen auf Gesuch hin erstreckt werden.

II. Aufsicht durch die Kirchenpflege

Unterstützung und Zusammenarbeit

§ 7.

Die Kirchenpflege sorgt für klare Zuständigkeitsordnungen und schafft Rahmenbedingungen für eine förderliche Zusammenarbeit, allenfalls durch Erlass einer Dienstordnung, von Pflichtenheften oder projektbezogenen Weisungen. Sie unterstützt Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Anteilnahme an deren Tätigkeit und durch Förderung der Weiterbildung.

Zuständigkeiten einzelner Mitglieder

§ 8.

Wo die Zuständigkeit sich nicht aus der Ressortzuteilung oder dem Vorsitz in einer Kommission ergibt, sorgt die Kirchenpflege dafür, dass Jugendgottesdienste wenigstens zweimal, die Abteilungen des kirchlichen Unterrichtes wenigstens einmal pro Jahr von einem Kirchenpflegemitglied besucht werden.

Die verantwortlichen Mitglieder verschaffen sich im persönlichen Gespräch mit Pfarrer bzw. Pfarrerin und Kirchgemeindeangestellten ein Bild über deren Arbeit und berichten jeweils an einer nächsten

Sitzung. Treten besondere Probleme auf, so sind diese auf Verlangen eines Mitgliedes als Geschäft zu traktandieren. Vor der Behandlung, spätestens zu Beginn des Geschäftes an der Sitzung, sind die Betroffenen anzuhören.

Aufsichtsmassnahmen

§ 9.

Bei schwerwiegenden Mängeln trifft die Kirchenpflege nach erfolgloser Aussprache die ihr zustehenden Aufsichtsmassnahmen. Entsprechende Beschlüsse sind den Betroffenen schriftlich zuzustellen mit Kopie an die Bezirkskirchenpflege. Eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen, wenn der Beschluss besondere Anordnungen oder Disziplinarmassnahmen enthält.

Betrifft der Mangel eine empfindliche Störung im Gemeindeleben oder eine wiederholte Verletzung von Amtspflichten, so soll womöglich vor dem Entscheid mit dem zuständigen Mitglied der Bezirkskirchenpflege und mit dem Dekan Rücksprache genommen werden.

III. Visitation durch die Bezirkskirchenpflege

Bezeichnung der Visitationsbereiche

§ 10.

Die Bezirkskirchenpflege bezeichnet bei ihrer Konstituierung in der Regel für eine Amtsdauer die für die einzelnen Kirchgemeinden sowie für allfällige regionale kirchliche Dienste zuständigen Visitatoren und Visitatorinnen. Ein Mitglied kann in seiner eigenen Gemeinde nicht visitieren. Übt es ein Amt in einer Kirchgemeinde aus, so hat es bei Beschlüssen in Angelegenheiten seiner Kirchgemeinde nach den Regeln des Gemeindegesetzes (§ 70)[2] in Ausstand zu treten, nachdem es vorher angehört worden ist.

Gemeindekontakte

§ 11.

Durch die Visitierenden und die für die Begleitung gemeindeübergreifender Aufgaben zuständigen Mitglieder sucht die Bezirkskirchenpflege Kontakte zu allen Kirchgemeinden.

Sie kann zur Beratung aktueller Fragen und allgemeiner Probleme des Bezirks die Verantwortlichen aus den Kirchgemeinden zu Bezirksversammlungen zusammenrufen oder mit ihnen zusammen Veranstaltungen (z. B. Bezirkskirchentage) durchführen.

Ausübung der Visitation

§ 12.

Zur Visitation gehören

a)Kontaktnahme mit der Kirchenpflege und womöglich Teilnahme an einer Kirchenpflegesitzung im ersten Jahr der Zuteilung sowie später nach örtlichen Bedürfnissen;

b)der Besuch der Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen mit nachfolgendem Gespräch zweimal pro Amtsdauer je im Gottesdienst und im Jugendgottesdienst;

c)der Besuch des 3.-Klass-Unterrichtes (einmal pro Amtsdauer) und des Konfirmandenunterrichts (zweimal pro Amtsdauer) nach Massgabe der landeskirchlichen Unterrichtsverordnung ;

d)der Besuch weiterer Veranstaltungen und Gesprächskontakte, auch mit den verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchgemeinde nach Möglichkeit der Visitierenden bzw. gemäss besonderem Beschluss der Bezirkskirchenpflege;

e)die Archivvisitation.

Visitation des Pfarrarchivs

§ 13.

Die Visitierenden prüfen einmal pro Amtsdauer sowie bei Archivübergaben, ob die kirchlichen Register und die übrigen Akten des Pfarrarchivs ordnungsgemäss nachgeführt und aufbewahrt sind. Massgebend ist die kirchenrätliche Verordnung über die Führung des Pfarrarchivs und der kirchlichen Register[6].

Berichterstattung

§ 14.

Die Bezirkskirchenpflege nimmt einmal pro Jahr sowie bei besonderen Vorkommnissen die Berichterstattung der einzelnen Mitglieder entgegen. Wichtige Feststellungen sowie Kopien von Verfügungen leitet sie mit ihrem Jahresbericht an den Kirchenrat weiter.

Einmal pro Amtsdauer, in der Regel ein Jahr vor deren Ablauf, erstellt sie mit allfälligen Anregungen einen Gesamtbericht über die visitierten Gemeinden und leitet ihn an den Kirchenrat weiter.

Wo sie Anordnungen erlässt oder im Rahmen ihrer Befugnisse Massnahmen gegen Visitierte trifft, stellt sie dem Kirchenrat eine Orientierungskopie zu.

Einzelne Visitationsberichte sind dem Kirchenrat nur in Verbindung mit besonderen Feststellungen, Orientierungsschreiben oder Verfügungen sowie auf dessen Verlangen zuzustellen. Ein Exemplar ist den betreffenden Visitierten (vgl. oben § 6) und den entsprechenden Kirchenpflegen zuzustellen.

IV. Unterstützung und Aufsicht durch den Kirchenrat

Konferenzen und Tagungen

§ 15.

Der Kirchenrat fördert Information und Verständigung durch die jährliche Präsidentenkonferenz und die Dekanenkonferenz sowie einmal pro Amtsdauer durch eine Zusammenkunft mit den Mitgliedern der Bezirkskirchenpflegen. Mitglieder des Kirchenrates treffen sich ausserdem zur Besprechung allgemeiner Fragen oder besonderer Anliegen mit den ihnen gemäss Kirchenratsbeschluss zugewiesenen Bezirkskirchenpflegen.

Beratung

§ 16.

Kirchenratsmitglieder sowie das Sekretariat des Kirchenrates und die gesamtkirchlichen Arbeitsstellen, Beauftragten, Institute und

Pfarrämter stehen den kirchlichen Behörden, der Pfarrerschaft und der Mitarbeiterschaft von Gemeinden oder Bezirken beratend zur Seite.

Empfehlungen und Weisungen

§ 17.

Neben Empfehlungen in Einzelfällen oder durch Verlautbarungen erlässt der Kirchenrat an Pfarrämter, Kirchenpflegen oder Bezirkskirchenpflegen Weisungen, wo er das aufgrund seiner Beobachtungen und der ihm vorgelegten Berichte in Ausführung der Kirchenordnung[4] für geboten hält.

Ausübung der Oberaufsicht, Impulse für das Gemeindeleben

§ 18.

Der Kirchenrat übt die ihm übertragene Oberaufsicht so aus, dass er durch Auswertung von Berichten, durch Konferenzen und Tagungen, durch das Anhören von Amtsträgern und kirchlich Tätigen, im Mittragen ihrer Anliegen und Verarbeiten ihrer Anregungen auch Impulse für das Gemeindeleben vermitteln kann.

Massnahmen, Rekursentscheide

§ 19.

Wo Beratung, Begleitung und gesprächsweise Vermittlung scheitern, nützt der Kirchenrat die ihm nach staatlicher und kirchlicher Gesetzgebung zustehenden Möglichkeiten.

V. Verfahrensgrundsätze

Das vermittelnde Gespräch Rechtliche Hilfen

§ 20.

Dem kirchlichen Auftrag gemäss steht das offene und in Konflikten vermittelnde Gespräch im Vordergrund[7].

§ 21.

Wo Gespräch und seelsorgerliche Bemühungen versagen, sollen die Zuständigen den Dekan orientieren und die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Wahrung der kirchlichen Ordnung einsetzen. Eine Vorgehensberatung durch den Präsidenten der Bezirkskirchenpflege, des Bezirksrates, des Kirchenrates und seiner Fachstellen oder der Direktion des Innern soll beansprucht werden, solange Aussicht auf gütliche Einigung besteht. In allen Fällen von Rechtsmitteln ist das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] zu beachten.

Dokumentierung, Rechtliches Gehör

§ 22.

Bei andauernden Meinungsverschiedenheiten oder komplexen Auseinandersetzungen sollen kurze Gesprächsprotokolle erstellt und darin Zeit, Ort, Beteiligte, Gesprächsgegenstände und Ergebnisse klar festgehalten werden.

Der Kirchenrat stellt Formulare und Vorlagen für den gesamten Visitationsbereich zur Verfügung. Entscheidungen zu Lasten einzelner Personen oder Organe dürfen nicht getroffen werden, bevor sie Gelegenheit hatten, sich zu Vorhaltungen innert angemessener Frist zu äussern. Ihre Stellungnahmen sind bei der Entscheidungsberatung ausdrücklich zu würdigen.

VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten, Revisionsgrundsätze

§ 23.

Diese Verordnung tritt mit dem Beschluss des Kirchenrates auf den 1. August 1993 in Kraft und ersetzt die Verordnung betreffend Aufsicht über die Amtsführung der Pfarrer vom 3. Oktober 1906 mit den seitherigen Änderungen.


[1] OS 52, 444.

[2] 131. 1.

[3] 175. 2.

[4] 181. 12.

[5] 181. 17.

[6] 181. 44.

[7] 181. 12.

181.43 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11001.10.2020Version öffnen
09901.01.201801.10.2020Version öffnen
07301.07.201101.01.2018Version öffnen
05801.10.200701.07.2011Version öffnen
00301.10.2007Version öffnen