Verordnung über die Ergänzungspfarrstellen

(vom 16. Dezember 2009)[1]

Der Kirchenrat,

gestützt auf Art. 118 Abs. 2 der Kirchenordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Errichtung, Dauer, Verlängerung und Aufhebung von Ergänzungspfarrstellen.

Gesamtumfang

§ 2.

Ergänzungspfarrstellen werden im Rahmen des von der Kirchensynode gemäss Art. 215 lit. c KO bewilligten Rahmenkredits errichtet.

Anwendbares Recht

§ 3.

1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind auf die Ergänzungspfarrstellen die Bestimmungen der Kirchenordnung über das Gemeindepfarramt anwendbar.

2

Die Amtsdauer der Ergänzungspfarrstellen richtet sich nach Art. 21 KO.

Rechte und Pflichten der Pfarrerinnen und Pfarrer

§ 4.

Die Pfarrerinnen und Pfarrer auf den Ergänzungspfarrstellen stehen in den gleichen Rechten und Pflichten wie die Pfarrerinnen und Pfarrer auf den ordentlichen Pfarrstellen.

B. Errichtung

Voraussetzungen

a. Grundsatz

§ 5.

Eine Ergänzungspfarrstelle kann errichtet oder verlängert werden, wenn die Mitgliederzahl der Kirchgemeinde dies rechtfertigt oder für die pfarramtliche Tätigkeit besondere Verhältnisse vorliegen.

b. Besondere Verhältnisse

§ 6.[5]

Als besondere Verhältnisse für die pfarramtliche Tätigkeit gelten:

a.eine besonders anspruchsvolle soziale Struktur der Kirchgemeinde, insbesondere aufgrund einer ausgeprägten Fluktuation unter den Gemeindegliedern oder eines ausgeprägt multireligiösen Umfelds,

b.durch die Gemeindestruktur bedingte Aufteilung der kirchlichen Dienste und Veranstaltungen auf verschiedene Gemeindeteile,

c.mehrere oder grosse Alters- und Pflegeheime mit einem erheblichen Anteil an auswärtigen Bewohnerinnen und Bewohnern, soweit die Betreuung vom Pfarramt der gesuchstellenden Kirchgemeinde aus zu geschehen hat,

d.Spitäler, Pflegezentren und Kliniken ohne Reformierte Spitalseelsorge, soweit die Betreuung vom Pfarramt der gesuchstellenden Kirchgemeinde aus zu geschehen hat,

e.ausgeprägte Zentrumsfunktion der Kirchgemeinde mit Aufgaben von übergemeindlicher Bedeutung,

f.andere aussergewöhnliche Anforderungen an die pfarramtliche Tätigkeit in der Kirchgemeinde,

g.die Verfolgung eines oder mehrerer Projekte im Rahmen eines besonders nachhaltigen Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Ergebnissen und Ausstrahlung über die Kirchgemeinde hinaus.

Zuteilungskriterien

§ 7.

1

Eine Ergänzungspfarrstelle kann errichtet oder verlängert werden, wenn[5]

a.die Mitgliederzahl einer Kirchgemeinde nahe der Grenze liegt, die gemäss Art. 116 Abs. 3 KO den Anspruch auf eine weitere volle Pfarrstelle begründet,

b.in einer Kirchgemeinde die Voraussetzung gemäss § 6 lit. g oder mindestens zwei Voraussetzungen gemäss § 6 lit. a–f gegeben sind,

c.in einer Kirchgemeinde die Mitgliederzahl pro volle Pfarrstelle erheblich über der Zahl liegt, die sich aus dem Verhältnis der Mitgliederzahl der Landeskirche zur Zahl der vollen Pfarrstellen in der Landeskirche ergibt, und mindestens eine Voraussetzung gemäss § 6 lit. a–f gegeben ist.

2

Berücksichtigt wird:

a.die Anzahl bestehender ordentlicher Pfarrstellen in der betreffenden Kirchgemeinde,

b.die Anzahl und der Umfang bestehender Stellen im diakonischen oder katechetischen Dienst in der betreffenden Kirchgemeinde,

c.ob sich eine Kirchgemeinde in besonderem Mass nachhaltig für den Aufbau der Gemeinde einsetzt und dabei überprüfbare Ergebnisse ausweist,

d.in den Fällen von Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 lit. a–c die Mitgliederzahl der Kirchgemeinde im Verhältnis zu den nachgewiesenen besonderen Verhältnissen.

Zeitpunkt und Dauer

§ 8.[5]

1

Ergänzungspfarrstellen, denen besondere Verhältnisse gemäss § 6 lit. a–f zugrunde liegen, werden auf Beginn einer Amtsdauer errichtet oder verlängert. Entfällt während der Amtsdauer der Anspruch gemäss Art. 116 Abs. 3 KO auf eine weitere volle Pfarrstelle, so kann anstelle dieser Pfarrstelle eine Ergänzungspfarrstelle gemäss § 7 Abs. 1 lit. a während der laufenden Amtsdauer errichtet werden.

2

Die Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle gemäss Abs. 1 erfolgt auf Amtsdauer oder auf bestimmte Dauer, längstens aber bis zum Ablauf der Amtsdauer.

3

Ergänzungspfarrstellen, denen besondere Verhältnisse gemäss § 6 lit. g zugrunde liegen, werden ungeachtet von Beginn und Ende der Amtsdauer längstens für zwei Jahre errichtet oder jeweils verlängert.

Stellenpensum

§ 9.

1

Das Stellenpensum einer Ergänzungspfarrstelle beträgt mindestens 30%.

2

Ein tieferes Stellenpensum ist zulässig, wenn das Pensum der Ergänzungspfarrstelle zusammen mit jenem einer ordentlichen oder gemeindeeigenen Pfarrstelle in derselben Kirchgemeinde mindestens 30% beträgt.

Mehrere Kirchgemeinden

§ 10.

Sind mehrere Kirchgemeinden an einer Ergänzungspfarrstelle beteiligt, so trifft der Kirchenrat in Absprache mit diesen die für das Zusammenwirken nötigen Anordnungen.

C. Verfahren

Zuständigkeit

§ 11.

Der Kirchenrat errichtet und verlängert Ergänzungspfarrstellen auf Gesuch hin und legt ihren Umfang im Einzelfall fest.

Gesuche

§ 12.[5]

1

Die Kirchenpflege reicht dem Kirchenrat ein Gesuch um Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle gemäss § 8 Abs. 1 bis spätestens 15. Juni vor dem Jahr ein, in dem die Stelle errichtet oder verlängert werden soll.

2

Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat jederzeit ein Gesuch auf Errichtung einer Ergänzungspfarrstelle gemäss § 8 Abs. 3 stellen. Sie reicht ihm ein Gesuch um Verlängerung einer solchen Ergänzungspfarrstelle mindestens zehn Monate vor Ablauf der bestimmten Dauer der Ergänzungspfarrstelle ein.

3

Dem Gesuch sind beizugeben:

a.der Protokollauszug über den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Übernahme der Leistungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht sowie der Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO,

b.eine Aufstellung über die Anzahl und die Stellenpensen der Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen Dienst der Kirchgemeinde,

c.eine Darlegung der besonderen Verhältnisse gemäss § 6 und ein Bericht im Sinn von § 7 Abs. 2 lit. c.

Bezirkskirchenpflege

§ 13.

1

Der Kirchenrat holt zu einem Gesuch um Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle bei der zuständigen Bezirkskirchenpflege eine Stellungnahme ein.

2

Die Bezirkskirchenpflege überprüft insbesondere das Vorliegen der geltend gemachten besonderen Verhältnisse gemäss § 6.

Entscheid

a. Inhalt

§ 14.

Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss Beginn und Dauer einer Ergänzungspfarrstelle sowie allfällige Auflagen und Bedingungen fest.

b. Zeitpunkt

§ 15.[5]

1

Der Kirchenrat beschliesst spätestens acht Monate vor Beginn der Amtsdauer oder bestimmten Dauer von Ergänzungspfarrstellen über deren Errichtung oder Verlängerung.

2

Den Entscheid über die Errichtung von Ergänzungspfarrstellen, denen besondere Verhältnisse gemäss § 6 lit. g zugrunde liegen, trifft er binnen angemessener Frist.

c. Mitteilung

§ 16.

Der Kirchenrat teilt den Beschluss betreffend Errichtung und Verlängerung von Ergänzungspfarrstellen der gesuchstellenden Kirchenpflege, der zuständigen Bezirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan im Bezirk sowie dem Kirchgemeindeverband mit, dem die gesuchstellende Kirchgemeinde angehört.

Einsprache

§ 17.

1

Wird einem Gesuch um Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen, so kann die Kirchenpflege beim Kirchenrat binnen 30 Tagen seit der Mitteilung Einsprache erheben.

2

Eine Einsprache verpflichtet den Kirchenrat, seinen Beschluss uneingeschränkt zu überprüfen und über das Gesuch nochmals zu entscheiden.

3

Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

D. Überprüfung und Aufhebung

Überprüfung

§ 18.

Eine Ergänzungspfarrstelle wird während der Amtsdauer oder der bewilligten Dauer überprüft, wenn

a.die Voraussetzungen wegfallen, die gemäss §§ 6 und 7 zur Errichtung der Ergänzungspfarrstelle geführt haben,

b.[5] sie infolge Entlassung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers aus dem Amt gemäss Art. 132 und 133 KO oder Tod der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers frei wird.

Aufhebung

§ 19.

1

Eine Ergänzungspfarrstelle wird während der Amtsdauer oder der bewilligten Dauer auf den Zeitpunkt aufgehoben,

a.in dem die Überprüfung nach § 18 ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäss §§ 6 und 7 nicht mehr erfüllt sind,

b.auf den hin eine ordentliche Pfarrstelle gemäss Art. 116 Abs. 3 KO errichtet werden kann.

2

Ist eine Ergänzungspfarrstelle nicht besetzt und unterlässt eine Kirchgemeinde während mehr als sechs Monaten Schritte im Blick auf die Besetzung dieser Ergänzungspfarrstelle, so kann der Kirchenrat diese aufheben.

Verfahren

§ 20.

1

Der Kirchenrat hört die betreffende Kirchenpflege und die zuständige Bezirkskirchenpflege an, bevor er gemäss § 19 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung einer Ergänzungspfarrstelle beschliesst.

2

Inhalt, Zeitpunkt und Mitteilung des Beschlusses des Kirchenrates richten sich nach §§ 14–16.

3

Gegen den Beschluss des Kirchenrates kann Einsprache gemäss § 17 geführt werden.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 21.

Die Verordnung über Errichtung, Dauer und Aufhebung von zeitlich befristeten Pfarrstellen (gestützt auf § 19 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 in der Fassung vom 8. Juni 1980) vom 11. Juni 1980 sowie alle widersprechenden Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchenrates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Hängige Gesuche

§ 22.

Diese Verordnung ist auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Gesuche um Errichtung oder Verlängerung einer Ergänzungspfarrstelle anwendbar.

Inkrafttreten

§ 23.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Kirchensynode[2] auf den vom Kirchenrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft[3].


[1] OS 66, 339; Begründung siehe ABl 2011, 378.

[2] Von der Kirchensynode genehmigt am 15. Juni 2010.

[3] Inkrafttreten: 1. Juli 2011.

[4] LS 181. 10.

[5] Fassung gemäss B vom 10. Juli 2013 (OS 69, 101; ABl 2013-07-26). In Kraft seit 1. April 2014.

181.421 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08401.04.201401.07.2020Version öffnen
07301.07.201101.04.2014Version öffnen
06501.05.200901.07.2011Version öffnen
00001.05.2009Version öffnen