Verordnung über Errichtung, Dauer und Aufhebung von zeitlich befristeten Pfarrstellen (gestützt auf §19 des Gesetzes über die evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963 in der Fassung vom 8.Juni 1980)

(vom 11. Juni 1980)[1]

I. Voraussetzungen für Errichtung und Weiterführung zeitlich befristeter Pfarrstellen

Notwendige Voraussetzungen

§ 1.

Zeitlich befristete Pfarrstellen werden im Rahmen des vom Staat bewilligten Kredites errichtet. Als Voraussetzungen im Sinne von § 19 des Kirchengesetzes[2] gelten als besonders erschwerende Verhältnisse für die pfarramtliche Tätigkeit:

a)rasches Anwachsen oder ausgeprägte Wanderbewegung der reformierten Bevölkerung mit entsprechenden Integrationsaufgaben;

b)durch die Gemeindestruktur bedingte Aufteilung der kirchlichen Veranstaltungen auf verschiedene Gemeindeteile;

c)mehrere oder grössere Spitäler, Heime, Kliniken mit einem erheblichen Anteil auswärtiger Insassen, soweit die Betreuung vom Gemeindepfarramt aus zu geschehen hat;

d)andere aussergewöhnliche Anforderungen an die pfarramtliche Tätigkeit in der Kirchgemeinde.

Bewertung der Erschwernisse insgesamt

§ 2.

Die Zahl der Gemeindeglieder ist zu den nachgewiesenen Erschwernissen ins Verhältnis zu setzen. Liegt sie nahe der gesetzlichen Grenze von 3000 reformierten Einwohnern, so genügt schon ein einzelnes Erschwernis, andernfalls müssen verschiedene Erschwernisse zusammenfallen, um die Errichtung einer zeitlich befristeten Pfarrstelle zu rechtfertigen. Der Kirchenrat prüft auch, ob die Kirchgemeinde die ihr zumutbaren Stellen für weitere Mitarbeiter wie Sozialarbeiter, Gemeindehelfer, Diakon, Katechet usw. geschaffen hat.

Ausnahmsweise können zeitlich befristete Pfarrstellen auch teilzeitlich errichtet werden.

II. Verfahren

Gesuche

§ 3.

Gesuche um Errichtung zeitlich befristeter Pfarrstellen sind von der Kirchenpflege an den Kirchenrat zu richten. Dem Gesuch sind beizugeben:

1.Protokoll-Auszug über den Beschluss der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Übernahme der gesetzlichen Leistungen gemäss § 52 des Kirchengesetzes .

2.Darlegung der besonderen Erschwernisse im Zusammenhang der Gemeindeverhältnisse.

3.Aufstellung über die Zahl der kirchlichen Mitarbeiter und deren Arbeitsgebiete.

4.Bestätigung der Zahl evangelischreformierter Einwohner durch die zuständige Einwohnerkontrolle. Gesuche sind bis spätestens 30. Juni vor dem Kalenderjahr einzureichen, in welchem die Stelle errichtet werden soll.

Begutachtung durch die Bezirkskirchenpflege

§ 4.

Vor seinem Entscheid holt der Kirchenrat ein Gutachten der zuständigen Bezirkskirchenpflege ein.

Die Bezirkskirchenpflege hat insbesondere die angeführten Erschwernisse zu überprüfen.

Zeitlich befristete Pfarrstellen in mehreren Kirchgemeinden Beschluss

§ 5.

Sind mehrere Kirchgemeinden an einer zeitlich befristeten Pfarrstelle beteiligt, so trifft der Kirchenrat die für das Zusammenwirken dieser Kirchgemeinden nötigen Anordnungen.

§ 6.

Im Beschluss des Kirchenrates werden Beginn und Dauer der zeitlich befristeten Pfarrstelle sowie allfällige besondere Bedingungen festgelegt. Die Errichtung erfolgt in der Regel auf den 1. Mai.

Lautet der Beschluss auf Abweisung oder enthält er wesentliche Abweichungen vom Gesuch der Kirchenpflege, so ist er mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

III. Dauer, Verlängerung und Aufhebung

Dauer

§ 7.

Die Stelle wird auf höchstens drei Jahre errichtet.

Verlängerung, Aufhebung

§ 8.

Der Kirchenrat entscheidet spätestens sechs Monate vor Ablauf einer zeitlich befristeten Pfarrstelle über deren Verlängerung oder Aufhebung. Kirchenpflege und Bezirkskirchenpflege werden vorher rechtzeitig zur Stellungnahme eingeladen.

Eine zeitlich befristete Pfarrstelle endet auf jeden Fall auf den Zeitpunkt der Errichtung einer neuen Pfarrstelle gemäss § 18 des Kirchengesetzes[2].

IV. Gemeinsame Bestimmungen, Rechtsmittel und Schlussbestimmung

Rechte und Pflichten der Pfarrer

§ 9.

Die Inhaber der zeitlich befristeten Pfarrstellen stehen, abgesehen von der Wahl durch den Kirchenrat und der besonderen Amtsdauer, in gleichen Rechten und Pflichten wie die übrigen Gemeindepfarrer. Für Wählbarkeit, Besoldung und Vorbereitung der Pfarrwahl gelten die Kirchenordnung[3] sowie sinngemäss die bestehenden staatlichen und kirchlichen Verordnungen.

Bekanntgabe der Beschlüsse

§ 10.

Von allen Errichtungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsbeschlüssen des Kirchenrates erhalten die gesuchstellende Kirchenpflege, die zuständige Bezirkskirchenpflege, der Dekan und die Direktion des Innern eine Ausfertigung.

Wiedererwägung und Rekurs

§ 11.

Wird dem Gesuch einer Kirchenpflege auf Errichtung oder Verlängerung einer zeitlich befristeten Pfarrstelle nicht entsprochen, so kann die Kirchenpflege innert 30 Tagen ein begründetes Wiedererwägungsgesuch stellen.

Gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ist der Rekurs der Kirchenpflege an die Landeskirchliche Rekurskommission möglich.

Schlussbestimmung

§ 12.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Kirchensynode auf den gleichen Zeitpunkt wie die mit Volksabstimmung vom 8. Juni 1980 revidierten Bestimmungen des Kirchengesetzes[2] in Kraft[4] und ersetzt alle früheren Bestimmungen über die Pfarrhelferstellen, insbesondere das Reglement vom 21. September 1960 betreffend Errichtung von Pfarrhelferstellen und die Wahl von Pfarrhelfern.

Sofern der Kirchenrat bei künftigen Revisionen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, treten diese jeweils mit dem Genehmigungsbeschluss der Kirchensynode in Kraft.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bewilligten Pfarrhelferstellen bleiben bis zu ihrem Ablauf als zeitlich befristete Pfarrstellen bestehen.


[1] OS 47, 544 und GS I, 740. Vom Kirchenrat erlassen.

[2] 181. 11.

[3] 181. 12.

[4] In Kraft seit 1. Juni 1987.

181.421 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08401.04.201401.07.2020Version öffnen
07301.07.201101.04.2014Version öffnen
06501.05.200901.07.2011Version öffnen
00001.05.2009Version öffnen