Verordnung über die Neuwahlen von Pfarrern

(vom 1. Dezember 1976)[1]

1. Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Neuwahlen von Gemeindepfarrern gestützt auf § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Evangelischreformierte Landeskirche vom 7. Juli 1963[3] und § 116 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 4. Dezember 1955[2]. Sie gilt auch für die Wahl von Pfarrern an gemeindeeigene Pfarrstellen im Sinn von Art. 113 der Kirchenordnung[4]. Im übrigen sind die Art. 114•118 der Kirchenordnung[4] massgebend. Kann eine Pfarrstelle durch zwei Pfarrer im Teilzeitverhältnis besetzt werden, so gilt diese Verordnung sinngemäss für beide.

2. Einleitung des Wahlverfahrens

§ 2.

Wird eine Pfarrstelle infolge Rücktritts des bisherigen Amtsinhabers, als Folge einer vertrauensärztlichen Untersuchung oder aufgrund von § 48 des Kirchengesetzes[3] frei, so gibt der Kirchenrat der Kirchenpflege hievon Kenntnis.

Wird die Pfarrstelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des Amtsinhabers frei, so hat dies die Kirchenpflege dem Kirchenrat sofort anzuzeigen.

§ 3.

Sind die Voraussetzungen für den Fortbestand der Stelle (Kirchengesetz § 18)[3] gegeben, so beruft die Kirchenpflege innert zwei Monaten seit Kenntnis der Vakanz eine Kirchgemeindeversammlung ein, in Ausnahmefällen innert längstens vier Monaten unter Mitteilung an den Kirchenrat.

Diese Kirchgemeindeversammlung beschliesst, ob die Wahl des Pfarrers durch Abstimmung in geschlossener Versammlung oder durch die Urne erfolgen soll, sofern dies nicht bereits in der Kirchgemeindeordnung festgelegt ist.

Für den Fall des ordentlichen Wahlverfahrens bestellt sie eine Pfarrwahlkommission, bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder, wählt sie und aus ihrer Mitte den Präsidenten. In besonderen Fällen kann sie beschliessen, dass eine ausserordentliche Berufungswahl nach § 14 vorzunehmen sei.

3. Ordentliches Wahlverfahren mit Pfarrwahlkommission

§ 4.

Die Kirchenpflege gehört von Amtes wegen zur Pfarrwahlkommission. Im übrigen kann die Kirchgemeindeversammlung bis zur Zahl der Kirchenpfleger in freier Wahl konfirmierte Gemeindeglieder vom 16. Altersjahr an hinzuwählen. Sie entscheidet in diesem Zusammenhang auch über die Form der Mitwirkung der weiterhin in der Gemeinde amtierenden Pfarrer an der Pfarrwahlkommission. Diese sind auf jeden Fall vor der Beschlussfassung über einen Wahlvorschlag rechtzeitig zur Stellungnahme einzuladen.

Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich auf Einladung ihres Präsidenten.

§ 5.

Die Pfarrwahlkommission hat der Kirchgemeindeversammlung einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Sie kann sich vom Kirchenrat beraten lassen und legt das weitere Vorgehen fest. Insbesondere erstellt sie einen auf die Bedürfnisse der Gemeinde ausgerichteten Aufgabenkatalog und prüft die Eignung möglicher Kandidaten in der persönlichen Begegnung.

Kann sie ihren Auftrag innert Jahresfrist nicht erfüllen, so erstattet sie der Kirchgemeindeversammlung einen Zwischenbericht über ihre Tätigkeit.

§ 6.

Die Pfarrwahlkommission bleibt im Amt, bis der neue Pfarrer nach Art. 118 der Kirchenordnung[4] eingesetzt ist. Tritt vorher eine weitere Vakanz ein, so kann die Kirchgemeindeversammlung die bestehende Pfarrwahlkommission mit der Vorbereitung eines Wahlvorschlages auch für diese Stelle beauftragen oder hiefür eine besondere Pfarrwahlkommission wählen.

Erstreckt sich diese Tätigkeit einer Pfarrwahlkommission in eine neue Amtsperiode, so treten neu gewählte Kirchenpfleger in der Pfarrwahlkommission von Amtes wegen an die Stelle der aus der Behörde ausgeschiedenen. Die Kirchgemeindeversammlung kann zu Beginn der neuen Amtsdauer die ausgeschiedenen als Mitglieder in die Pfarrwahlkommission wählen, wenn die zulässige Höchstzahl dadurch nicht überschritten wird. Scheiden zugewählte Gemeindeglieder vorzeitig aus der Pfarrwahlkommission aus, so ist an der nächsten Kirchgemeindeversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn nicht auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung auf diese Ersatzwahl verzichtet wird.

§ 7.

Die Kirchenpflege holt beim Kirchenrat für den durch die Pfarrwahlkommission Vorgeschlagenen eine Wählbarkeitserklärung ein. Innert vier Monaten nach deren Eingang legt die Kirchenpflege den Antrag der Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung vor.

§ 8.

Wird keine Vermehrung des Vorschlags beantragt und beschlossen und auch kein Rückweisungsantrag gutgeheissen, so wird über den Antrag der Pfarrwahlkommission in geschlossener Versammlung im geheimen Verfahren nach §§ 74 ff. Wahlgesetz[2] oder durch die Urne abgestimmt. Den Stimmberechtigten wird die Frage gestellt, ob sie den Vorgeschlagenen als Pfarrer wählen wollen oder nicht. Das Ergebnis wird gemäss § 60 des Wahlgesetzes[2] ermittelt.

§ 9.

Stimmt die Kirchgemeindeversammlung einer Vermehrung des Vorschlages zu, beschliesst sie Rückweisung oder hat der einzige Kandidat die erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten, so geht das Geschäft zur Weiterbehandlung an die Pfarrwahlkommission zurück.

§ 10.

Im Falle weiterer Vorschläge holt die Kirchenpflege über jeden Vorgeschlagenen die Wählbarkeitserklärung ein.

§ 11.

Die Pfarrwahlkommission stellt den Stimmberechtigten erneut Antrag. Sie kann an ihrem früheren Vorschlag festhalten oder einem Antrag aus der Versammlung den Vorzug geben.

Wählbar sind nur Kandidaten, für welche der Kirchenrat gemäss §§ 7 und 10 eine Wählbarkeitserklärung ausgestellt hat.

§ 12.

Unmittelbar nach der Wahl setzt die Kirchenpflege dem Gewählten eine Frist von vier Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annehme.

§ 13.

Nach Eingang dieser Erklärung übermittelt die Kirchenpflege den Wahlbericht mit der Annahmeerklärung dem Bezirksrat und setzt den Kirchenrat über die Wahl in Kenntnis. Der Bezirksrat leitet die Akten nach eingetretener Rechtskraft der Wahl an den Kirchenrat weiter.

Dieser stellt die Akten, sofern es sich nicht um eine gemeindeeigene Pfarrstelle gemäss Art. 113 der Kirchenordnung[4] handelt, dem Regierungsrat zu, der von der Wahl Vormerk nimmt.

Darauf wird der Pfarrer nach Art. 118 der Kirchenordnung[4] in sein Amt eingesetzt.

4. Wahlverfahren mit ausserordentlicher Berufung

§ 14.

Will die Kirchenpflege einen Kandidaten vorschlagen, der bereits in der Gemeinde pfarramtlich tätig war, so kann sie noch vor der nach § 3 einzuberufenden Kirchgemeindeversammlung dessen Einverständnis mit einer Wahl sowie die Wählbarkeitserklärung einholen und dieser Kirchgemeindeversammlung seine Wahl auf dem Wege der ausserordentlichen Berufung ohne Bestellung einer Pfarrwahlkommission beantragen. § 4 Abs. 1 findet bezüglich der Rechte amtierender Pfarrer sinngemäss Anwendung.

Erfolgt die Wahl in geschlossener Versammlung, so kann sie sofort vorgenommen werden, andernfalls gilt die Zustimmung der Kirchgemeindeversammlung zum Antrag der Kirchenpflege als Wahlempfehlung und die Urnenwahl wird durchgeführt. Im einzelnen, insbesondere für die Fragestellung an die Stimmberechtigten und die Ermittlung des Wahlergebnisses, findet § 8 Anwendung.

Kommt die Wahl zustande, so wird nach §§ 12 und 13 vorgegangen; andernfalls wählt die Kirchgemeindeversammlung eine Pfarrwahlkommission und es findet das ordentliche Wahlverfahren statt.

5. Schlussbestimmung

§ 15.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Regierungsratsbeschlusses über ihre Genehmigung in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. September 1942 /13. Mai 1943. Wahlverfahren, die in diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet sind, werden nach altem Recht zu Ende geführt.


[1] OS 46, 383 und GS I, 736.

[2] 161.

[3] 181. 11.

[4] 181. 12.

181.42 – Versionen

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