Rekursverordnung

(vom 25. November 2004)[1]

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art. 5 lit. f, Art. 12 und Art. 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002[3]

I. Die Rekurskommission

Bestand und Konstituierung

§ 1.

Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin/den Präsidenten und bestellt ihr Sekretariat.

Unvereinbarkeit

§ 2.

Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist unvereinbar mit jeder Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Organ gemäss Art. 3 des Konkordats[3].

Stellung

§ 3.

Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

Sie erstattet dem Büro der Konkordatskonferenz zu Händen der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Entschädigung

§ 4.

Die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission setzt das Büro der Konkordatskonferenz fest.

Geschäftserledigung

§ 5.

Die Rekurskommission entscheidet Rekurse in Dreierbesetzung in mündlicher Beratung. Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rekurse entscheidet die Rekurskommission bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen

§ 6.

Die Rekurskommission setzt jeweils zu Beginn der Amtsdauer die Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen im Rekursverfahren fest. Sie kann aus Billigkeitsgründen Gebühren und Kosten herabsetzen oder erlassen.

II. Das Rekursverfahren

Anfechtbare Entscheide

§ 7.

Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden.

Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für die Betroffene/den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren vermieden werden kann.

Rekursgründe

§ 8.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.

Zulassung zum Rekurs

§ 9.

Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.

Rekurserhebung

§ 10.

Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen.

Inhalt der Rekursschrift

§ 11.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt die Präsidentin/der Präsident eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

Aufschiebende Wirkung

§ 12.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde.

Die Rekurskommission legt fest, ob einem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. In dringlichen Fällen ist die Präsidentin/ der Präsident der Rekurskommission hierzu ermächtigt.

Rekurserledigung

§ 13.

Kann auf einen Rekurs nicht eingetreten werden oder erweist er sich als offensichtlich unbegründet, so legt ihn die Präsidentin/ der Präsident ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten der Rekurskommission zur Erledigung vor.

Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, bezeichnet die Präsidentin/der Präsident ein Mitglied der Rekurskommission als Referentin/Referenten und werden die Akten beigezogen. Diese stehen den am Rekursverfahren Beteiligten unter Vorbehalt schutzwürdiger Interessen zur Einsicht offen.

Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden. Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.

Die Rekurskommission kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunkts angenommen werde.

Überprüfungsbefugnis

§ 14.

Die Rekurskommission kann zu Gunsten der Rekurrentin/ des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder den angefochtenen Entscheid zu ihrem/seinem Nachteil abändern.

Rekursentscheid

§ 15.

Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestands und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.

Die Rekurskommission kann Prüfungen ganz oder teilweise aufheben und deren Wiederholung anordnen. Eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses ist nicht zulässig. Sie kann verfügen, dass bei der Wiederholung andere Examinatorinnen/Examinatoren und Expertinnen/Experten mitzuwirken haben als an der beanstandeten Prüfung. Sie kann für die Wiederholung unter Berücksichtigung der Interessen der Rekurrentin/des Rekurrenten und im Einverständnis mit der Prüfungskommission eine Frist ansetzen.

Der Rekursentscheid wird der Rekurrentin/dem Rekurrenten, der Vorinstanz und allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekurskommission den Entscheid der Vorinstanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden. Rekursentscheide über Entscheide der Prüfungskommission werden der empfehlenden Konkordatskirche mitgeteilt.

Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig.

Ergänzende Verfahrensvorschriften

§ 16.

Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 über das Verwaltungsverfahren[2] entsprechend anwendbar.

III. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

§ 17.

Die vorliegende Verordnung wurde von der Konkordatskonferenz am 25. November 2004 genehmigt und ersetzt die Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprü-fungen (Rekursverordnung) vom 28. September 1979 / 22. November 1999.

Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.


[1] OS 60, 120.

[2] 175. 2.

[3] 181. 41.

181.416 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12525.04.2024Version öffnen
06525.03.200925.03.2009Version öffnen
04901.01.200525.03.2009Version öffnen
00001.01.2005Version öffnen