Verordnung über Zulässigkeit und Verfahren von Rekursen gegen Konkordatsprüfungen (Rekursverordnung)

(vom 28. September 1979)[1]

1. Zulassung des Rekurses

Bei Verletzung von Bestimmungen des Konkordates[2] oder der Prüfungsordnung[3], bei Willkür oder Verfahrensmängeln kann ein Kandidat das Prüfungsergebnis innert zehn Tagen seit Empfang der schriftlichen Mitteilung bei der Rekurskommission anfechten.

Der Rekurs gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn er fristgemäss einer schweizerischen Poststelle übergeben worden ist. Wird er bei einem Mitglied der Rekurskommission, bei der Prüfungsbehörde oder bei der empfehlenden Kirchenbehörde persönlich abgegeben, so bemisst sich die Einhaltung der Frist nach dem datierten Eingangsvermerk des Empfängers.

2. Inhalt des Rekurses

Mit dem Rekurs kann die Aufhebung der ganzen oder einzelner Teile der Prüfung beantragt werden.

Das Begehren ist kurz zu begründen, allfällige Beweismittel sind beizulegen oder ausreichend zu bezeichnen. Betreffen die beanstandeten Mängel das Anmeldeverfahren, so hat der Kandidat nachzuweisen, dass er trotz pflichtgemässer Sorgfalt den Mangel nicht früher erkennen konnte oder seinerseits die zumutbaren Schritte zu dessen Beseitigung unternommen hat.

3. Verfahren

Der Präsident der Rekurskommission bezeichnet ein Mitglied als Referenten, ordnet den Beizug sämtlicher Anmelde- und Prüfungsakten an und gibt der Prüfungsbehörde sowie der empfehlenden Kirchenbehörde unter Kenntnisgabe der Rekursschrift Gelegenheit zur Stellungnahme. Die von ihm anzusetzende Frist beträgt in der Regel 20 Tage.

Das Verfahren wird in der Regel schriftlich durchgeführt mit einer mündlichen Schlussberatung der Rekurskommission. Der Referent oder die Rekurskommission können den Rekurrenten sowie einzelne Examinatoren oder Experten auch mündlich befragen.

Dem Rekurrenten steht das Recht zu, in die Akten Einsicht zu nehmen, soweit nicht schutzwürdige Interessen dagegen sprechen.

4. Umfang der Überprüfung und der Zuständigkeit

Die Rekurskommission prüft den gesamten Tatbestand frei und ist an die gestellten Begehren nicht gebunden. Kommt sie zum Ergebnis, dass einer der in Ziffer 1 genannten Rekursgründe das Prüfungsergebnis erheblich beeinflusst haben könnte, so hebt sie die Prüfung ganz oder für bestimmte Fächer auf und ordnet deren Wiederholung an. Eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses ist nicht zulässig.

Die Rekurskommission kann, namentlich auch auf Antrag des Rekurrenten, verfügen, dass bei der Wiederholung andere Examinatoren und Experten mitzuwirken haben als an der beanstandeten Prüfung. Sie ist berechtigt, für die Wiederholung unter Berücksichtigung der Interessen des Kandidaten und im Einverständnis mit der Prüfungsbehörde eine Frist anzusetzen.

5. Kostenfolge

Wird ein Rekurs abgewiesen oder nur teilweise gutgeheissen, so entscheidet die Rekurskommission gleichzeitig über die Kostenfolge. Sie setzt eine generelle Spruchgebühr für die ganze Amtsdauer fest. Sie kann diese aus Billigkeitsgründen herabsetzen oder erlassen. Alle übrigen Kosten gehen zu Lasten der Konkordatsrechnung.

6. Endgültigkeit und Eröffnung des Entscheides

Der Entscheid der Rekurskommission ist endgültig. Er wird dem Rekurrenten, der Konkordatsprüfungsbehörde und den beteiligten Examinatoren sowie der empfehlenden Kirchenbehörde mit einer kurzen Begründung schriftlich eröffnet.

7. Schlussbestimmung

Diese Verordnung ist von den Abgeordneten der Konkordatskirchen erlassen und tritt gleichzeitig mit dem neuen Art. 6bis des Konkordates[2] in Kraft[4]. Sie kann von den Abgeordneten jederzeit auf Antrag einer Konkordatskirche oder der Rekurskommission nach Anhören der Prüfungsbehörde und der Theologischen Studentenschaften von Basel und Zürich geändert werden.


[1] GS I, 733.

[2] 181. 41.

[3] 181. 415.

[4] In Kraft seit 1. Juli 1980.

181.416 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12525.04.2024Version öffnen
06525.03.200925.03.2009Version öffnen
04901.01.200525.03.2009Version öffnen
00001.01.2005Version öffnen