Rekursverordnung (RVO)
(vom 29. November 2019)[1]
Die Konkordatskonferenz,
gestützt auf Art. 5 lit. c des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002 (Konkordat)[3]
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Rechtspflege im Rahmen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst.
Aufgabe der Rekurskommission
Der Rekurskommission obliegt die Rechtspflege nach Massgabe der Bestimmungen des Konkordats und der gestützt darauf erlassenen Ordnungen.
II. Zusammensetzung und Organisation der Rekurskommission
Zusammensetzung und Konstituierung
Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst.
Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie ihre oder seine Stellvertretung und bestellt ihr Sekretariat.
Unvereinbarkeit
Die Mitgliedschaft in der Rekurskommission ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu jedem anderen Organ des Konkordats oder einer Tätigkeit im Rahmen der vom Konkordat verantworteten kirchlichen Ausbildung.
Stellung
Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
Sie erstattet der Konkordatskonferenz jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Spruchkörper
Die Rekurskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin oder der Präsident gehört dem Spruchkörper von Amtes wegen an. Sie oder er bestimmt die übrigen Mitglieder nach einem festen Turnus und unter Berücksichtigung der zeitlichen Verfügbarkeit.
Über verfahrensleitende Anordnungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident oder das mit der Verfahrensleitung betraute Kommissionsmitglied.
Die Präsidentin oder der Präsident kann in einzelrichterlicher Kompetenz vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Über in einzelrichterlicher Kompetenz angeordnete vorsorgliche Massnahmen können die Betroffenen innert zehn Tagen einen Entscheid der Rekurskommission verlangen. §§ 5–8 finden sinngemäss Anwendung.
Entschädigung
Das Büro der Konkordatskonferenz setzt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission fest.
Sie geht zulasten der Konkordatsrechnung.
III. Verfahren vor der Rekurskommission
A. Voraussetzungen
Rekursgegenstand
Die Rekurskommission beurteilt:
a.[4] Rekurse gegen Endentscheide der Konkordatskonferenz, des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Prüfungskommission und der Kommission für die Kirchliche Eignungsklärung sowie der Arbeitsstelle für die kirchliche Ausbildung im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren,
b.Einsprachen gegen einzelrichterliche Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen.
Zwischenentscheide sind anfechtbar, wenn sie einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.
Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind anfechtbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren vermieden werden kann.
Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.
Rekurslegitimation
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.
Rekursgründe
Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.
Rekursfrist
Der Rekurs ist innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Rekurskommission zuhanden der Rekurskommission schriftlich einzureichen.
B. Verfahren
Rekursschrift
Die Rekursschrift muss einen Antrag, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten.
Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der verfügbaren Beweismittel einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen.
Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, so wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
Aufschiebende Wirkung
Der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der angefochtene Entscheid nicht etwas anderes bestimmt hat.
Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine andere Anordnung treffen und die aufschiebende Wirkung erteilen oder entziehen.
Verfahrensleitung
Die Verfahrensleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten.
Sie oder er kann ein anderes Mitglied der Rekurskommission als Referentin oder Referenten bestimmen und mit der Verfahrensleitung betrauen.
Schriftenwechsel, Referentenaudienz
Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet werden.
Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.
Die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Referentin oder der Referent kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunkts angenommen werde.
Entscheidfindung
Die Rekurskommission entscheidet Rekurse in mündlicher Beratung.
Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rekurse kann sie auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
Wird von einem der am Verfahren mitwirkenden Mitglieder der Rekurskommission eine abweichende Meinung vertreten oder eine Beratung verlangt, so muss eine Sitzung einberufen werden.
Entscheidbefugnis
Die Rekurskommission kann nicht über die Rekursbegehren hinausgehen und den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der rekurrierenden Person abändern.
Sie kann Prüfungen ganz oder teilweise aufheben und deren Wiederholung anordnen. Eine materielle Änderung des Prüfungsergebnisses ist nicht zulässig.
Sie kann verfügen, dass bei der Wiederholung andere Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertinnen oder Experten mitzuwirken haben als an der beanstandeten Prüfung.
Sie kann für die Wiederholung unter Berücksichtigung der Interessen der Rekurrentin oder des Rekurrenten und im Einverständnis mit der zuständigen Kommission eine Frist ansetzen.
Inhalt und Mitteilung des Entscheids
Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen der Begründung zusammen. Soweit der Darstellung des Sachverhalts und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.
Der Rekursentscheid wird der Rekurrentin oder dem Rekurrenten, der Vorinstanz und allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt.
Ändert die Rekurskommission den Entscheid der Vorinstanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, die durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.
Rekursentscheide über Entscheide der Prüfungskommission und der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung werden der empfehlenden Konkordatskirche mitgeteilt.
Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Das Verfahren vor der Rekurskommission ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Ergänzende Verfahrensvorschriften
Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.
IV. Schlussbestimmungen
Aufhebung geltenden Rechts
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Rekursverordnung vom 23. Mai 2008 aufgehoben.
[1] OS 79, 151; ABl 2024-02-09.
[2] LS 175. 2.
[3] LS 181. 41.
[4] Fassung gemäss Beschluss der Konkordatskonferenz vom 16. Juni 2023. In Kraft seit 1. Januar 2024.