Prüfungsordnung

(vom 25. November 2004)[1]

Die Konkordatskonferenz,

gestützt auf Art. 5 lit. c und Art. 10 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November 2002[2]

I. Zulassung zur praktischen Prüfung

§ 1.

Zur Erreichung der Wahlfähigkeit im Sinn von Art. 19 des Konkordats[2] ist die praktische Prüfung vor der Prüfungskommission des Konkordats abzulegen.

§ 2.

Wer die Voraussetzungen gemäss Art. 17 und 18 des Konkordats[2] erfüllt, wird zur praktischen Prüfung zugelassen. Die Empfehlung der Kommission zur Entwicklungsorientierten Eignungsabklärung sowie der Schlussbericht der Vikariatsleiterin/des Vikariatsleiters über das Erreichen der Ausbildungsziele für das Lernvikariat müssen zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegen.

II. Inhalte und Form der praktischen Prüfung

§ 3.

Die praktische Prüfung findet im letzten Viertel des Lernvikariats statt. Sie umfasst vier Teilprüfungen.

§ 4.

Die Teilprüfungen finden in folgenden kirchlichen Handlungsfeldern statt:

a)Seelsorge (Poimenik),

b)Gemeindeentwicklung/Gemeindeleitung (Kybernetik),

c)Gottesdienst (Homiletik/Liturgik),

d)Bildung (Katechetik).

§ 5.

Die Vikarinnen und Vikare wählen für jede Teilprüfung zwei Schwerpunkt-Kompetenzen gemäss Anhang zu dieser Prüfungsordnung aus, die im entsprechenden Handlungsfeld exemplarisch nachgewiesen werden müssen.

In den Handlungsfeldern Seelsorge und Gemeindeentwicklung ist zusätzlich je eine der im Anhang aufgeführten Prüfungsformen zu wählen. In den Handlungsfeldern Gottesdienst und Bildung ist der Anlass bzw. die Gruppe/Klasse für die Prüfung auszuwählen.

§ 6.

Die einzelnen Teilprüfungen werden im Sinn eines Kompetenznachweises gestaltet. Dieser besteht für jede Teilprüfung aus zwei Elementen:

a)aus dem von der Vikarin/dem Vikar erstellten Dossier zur entsprechenden Teilprüfung; im Sinn einer Selbsteinschätzung legt sie/ er dabei Rechenschaft ab über die Handlungskompetenzen in diesem Handlungsfeld,

b)aus der Darstellung der Kompetenzen in einer vorgegebenen oder gewählten Form.

§ 7.

Sind alle vier Teilprüfungen bestanden, findet das Schlusskolloquium statt.

Am Schlusskolloquium nehmen die Vikarin/der Vikar und drei Mitglieder der Prüfungskommission teil. Gegenstand des Gesprächs bildet der Schlussbericht der Vikarin/des Vikars (die schriftliche Darstellung des eigenen Profils und der ausformulierte Ausblick der Vikarin/des Vikars auf die nächsten Schritte im Berufsleben).

III. Prüfungskommission

§ 8.

Zusammensetzung und Aufgaben der Prüfungskommission richten sich nach Art. 10 des Konkordats[2]. Die Konkordatskonferenz wählt die Mitglieder der Prüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selber.

§ 9.

Die Prüfungskommission legt die Termine für die Teilprüfungen in Absprache mit der Vikarin/dem Vikar fest. Sie nimmt dabei Rücksicht auf gemeindliche Besonderheiten.

§ 10.

Die Prüfungskommission erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Prüfungsordnung. Sie werden dem Büro vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.

IV. Prüfungsverfahren

§ 11.

Ein Mitglied der Prüfungskommission nimmt zusammen mit der Vikariatsleiterin/dem Vikariatsleiter jeweils eine Teilprüfung ab. Das Mitglied der Prüfungskommission wird von einer Fachexpertin/einem Fachexperten begleitet. Deren Auswahl obliegt der Prüfungskommission.

Gemeinsam bewerten sie im Anschluss an eine Teilprüfung das eingereichte Dossier und die abgelegte Teilprüfung. Sie eröffnen der Vikarin/dem Vikar das Prüfungsergebnis im Rahmen des anschliessenden Nachgesprächs.

§ 12.

Die Prüfungskommission bestätigt der Vikarin/dem Vikar die Ergebnisse der vier Teilprüfungen schriftlich; sie beantragt dem Büro der Konkordatskonferenz deren Validierung.

§ 13.

Die einzelnen Teilprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die praktische Prüfung gilt als «bestanden», wenn alle vier Teilprüfungen als «bestanden» bewertet wurden.

Ist eine oder sind zwei Teilprüfungen nicht bestanden, werden Auflagen für die einmalige Wiederholung der Prüfung formuliert, die innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats zu erfüllen sind. Die Wahlfähigkeit wird für dieses Jahr nicht erteilt.

Das Schlusskolloquium findet erst nach Bestehen aller vier Teilprüfungen statt.

Die Fördermassnahmen und die Form der Wiederholung werden von der Prüfungskommission mit der entsprechenden Vikarin/dem entsprechenden Vikar vereinbart, ebenso die Übernahme der jeweiligen Kosten.

Sind drei oder vier Teilprüfungen nicht bestanden, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Eine Wiederholung der ganzen Prüfung ist nicht möglich.

§ 14.

Die Dossiers sind spätestens eine Woche vor der einzelnen Teilprüfung dem für die Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission und der Vikariatsleiterin/dem Vikariatsleiter einzureichen.

Die Unterlagen für das Schlusskolloquium gemäss § 7 sind dem Sekretariat der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Schlusskolloquium von der Vikarin/dem Vikar einzureichen.

V. Wahlfähigkeitszeugnis

§ 15.

Die Prüfungskommission bestätigt nach dem Schlusskolloquium gegenüber dem Büro der Konkordatskonferenz die erfolgreich bestandene Ausbildung und die Befähigung zur Übernahme des Pfarrdienstes.

Das Büro der Konkordatskonferenz informiert die Konkordatskirchen über die bestandene Prüfung.

Das Büro stellt anschliessend das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkordatskonferenz aus und überreicht es den Absolventinnen/ Absolventen des Lernvikariats.

§ 16.

Das Wahlfähigkeitszeugnis enthält keine Qualifikationen. Auf einem Beiblatt können allfällige Empfehlungen für die Weiterarbeit festgehalten werden.

§ 17.

Die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses bildet die Voraussetzung für die Ordination durch die zuständige Konkordatskirche.

VI. Rekurse

§ 18.

Bei einem negativen Entscheid wird dieser schriftlich innert fünf Tagen begründet; dagegen kann innert 10 Tagen rekurriert werden. Rekurse gegen Entscheide des Prüfungsgremiums, welches im Namen der Prüfungskommission handelt, gehen zur Rekurskommission.

Das Rekursverfahren ist in der Rekursverordnung[3] geregelt.

VII. Schlussbestimmung

schwerpunktmässig festgehalten unter dem einzelnen Prüfungsin einem spezifizierten Handlungsfeld exemplarisch nachgewiesen werden. In den Handlungsfeldern Gottesdie Prüfung auszuwählen.

Fallstudie Rollengespräch Begleitetes Gespräch

Schriftliche Arbeit zu einem Projekt Präsentation einer Skizze zu einem gegebenen Thema Planspiel

Durchführung einer Unterrichts- oder Bildungsveranstaltung (z.

B. Schulunterricht, kirchlicher Unterricht, Erwachsenenbildung)

§ 19.

Die vorliegende Prüfungsordnung wurde von der Konkordatskonferenz am 25. November 2004 genehmigt und ersetzt die Prüfungsordnung der Theologischen Konkordatsprüfungsbehörde vom 23. September 1998.

Sie tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang

Kompetenzen überschneiden sich. Sie sind schwerpunktmässig festgehalten unter dem Kriterium der Prüfbarkeit. Die Vikarinnen/Vikare wählen für die einzelnen Prüfungsteile jeweils zwei Schwerpunkt-Kompetenzen aus, welche in einem spezifizierten Handlungsfeld exemplarisch nachgewiesen werden. In den Handlungsfeldern Gottesdienst und Bildung ist der Anlass oder die Gruppe/Klasse für die Prüfung auszuwählen.

HandlungsfeldSpezifizierungGrundkompetenzenSchwerpunkt-Kompeten- Form der Prüfung
Seelsorge (Poimenik)–Einzelgespräch Gespräch in Gruppe Kasualgesprächzen Empathische Kompetenz – Paränetische Kompetenz – Parakletische Kompetenz Diagnostische Kompetenz
Gemeinde - entwicklung/ Gemeinde - aufbau (Kybernetik) Analyse der Sozial- und Frömmigkeits-struktur Analyse der Gemeinde - entwicklung Einzelthemen zu Führung, Zusammen - arbeit, Qualität Öffentliche Auftritte Staats- und Kirchenrechthermeneutische Kompetenz, spirituelle Kompetenz, Gender-Kompetenz Kompetenz, kommunikative Kompetenz, Führungskompetenz Leitungskompetenz – Verwaltungskompetenz Planungskompetenz Visionäre Kompetenz – Soziale Kompetenz
Gottesdienst (Homiletik/ Liturgik) Predigtgottesdienst Kasualgottesdienst Liturgische Feier Andacht Zielgruppenspezifische Gottesdienstekonzeptionelle Kompetenz, Kompetenz, Theologisch-reflexive Liturgische Kompetenz Rituelle Kompetenz Rhetorische Kompetenz Kirchenmusikalische Kompetenz
Bildung (Katechetik) Kirchlicher Unterricht Schulischer Unterricht Erwachsenenbildungrepräsentative Pädagogische Kompetenz Didaktische Kompetenz Erwachsenenbildnerische Kompetenz Strukturiende Kompetenz

[1] OS 60, 115.

[2] 181. 41.

[3] 181. 416.

181.415 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12525.04.2024Version öffnen
06525.03.200925.03.2009Version öffnen
04901.07.200525.03.2009Version öffnen
00001.07.2005Version öffnen