Prüfungsordnung auf Grund des Konkordats vom 6. März 1967 betreffend die gegenseitige Zulassung evangelischreformierter Pfarrer in den Kirchendienst
(vom 21. September 1967)[1]
Prüfungen • Termine
Wer die Wahlfähigkeit im Konkordatsgebiet (vgl. Art. 1 und 8 des Konkordats)[2] erlangen will, hat die folgenden Prüfungen zu bestehen: 1. die propädeutische, 2. die theologische, 3. die praktische Prüfung.
Diese drei Prüfungen finden jährlich zweimal, im ersten und im zweiten Halbjahr, statt. Die Prüfungstermine werden jeweils für ein Kalenderjahr den Kirchenbehörden mitgeteilt, am schwarzen Brett und in den theologischen Seminarien der Universitäten Basel und Zürich angeschlagen und in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht.
Anmeldung
Die Anmeldung zu jeder der drei Prüfungen ist an die zuständige Behörde der Konkordatskirche zu richten, welcher der Kandidat angehört. Studierende, die keiner Konkordatskirche angehören, jedoch ihr Begehren um Zulassung zu den Konkordatsprüfungen begründen können, melden sich bei der zuständigen Behörde einer Konkordatskirche an, der sie nahestehen.
Zur Anmeldung ist das dafür vorgesehene vorgedruckte Formular zu verwenden, ferner sind die in den §§ 3 bis 5 genannten Ausweise beizulegen. An Stelle der Originalzeugnisse und Testatbücher sowie der Einzelbescheinigungen (von Vorlesungen und Seminarübungen) sind Photokopien einzureichen.
Die Kirchenbehörde hält die Kandidaten an, allfällig fehlende Ausweise beizubringen. Sie übermittelt die vollständigen Akten, sofern sie den Kandidaten empfehlen kann, dem Sekretär der Prüfungsbehörde, der sie mit dem Antrag des Präsidenten bei den Mitgliedern der Prüfungsbehörde zirkulieren lässt.
Die Anmeldungen zu den Prüfungen müssen den Kirchenbehörden vor den nachstehend angegebenen Daten eingereicht werden:
im ersten Halbjahr:
für die propädeutische und die theologische Prüfung: 1. Dezember des Vorjahres;
im zweiten Halbjahr:
für die propädeutische und die theologische Prüfung: 1. Juni. für die praktische Prüfung: Kandidaten, die noch keine Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde abgelegt haben, haben sich zu Beginn des Praktikums provisorisch anzumelden und die unter Prüfungsordnung § 5 B a•b, Absatz 1 und 2 erwähnten Akten einzureichen.
Die entsprechenden Daten für die Weiterleitung der Anmeldungen an den Sekretär der Prüfungsbehörde sind die folgenden: für die Prüfungen im 1. Halbjahr: 15. Dezember (des Vorjahres); für die Prüfungen des 2. Halbjahres: 15. Juni.
Der Anmeldung zur propädeutischen Prüfung sind, zusammen mit dem ausgefüllten Anmeldeformular und dem Verzeichnis der besuchten Vorlesungen und Übungen (vgl. lit. b dieses §) in doppelter Ausfertigung, folgende Ausweise beizufügen:
a.Das Maturitätszeugnis einer eidgenössischen oder kantonalen Behörde in Photokopie oder beglaubigter Abschrift; (Typus A einschliesslich Ausweis über das bestandene Hebraicum; Typus B und Ausweise über die bestandenen Ergänzungsprüfungen in Griechisch und Hebräisch; Typus C und Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch). Die Maturität in den alten Sprachen muss mindestens drei Semester vor der Prüfung erlangt sein, wobei weiterhin das Niveau der kantonalen Maturität für die theologischen Prüfungen vorausgesetzt wird. • Die Anerkennung anderer Zeugnisse behält sich die Prüfungsbehörde für jeden einzelnen Fall vor.
b.Ausweise über ein ausreichendes (mindestens zweijähriges) Studium an schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Universitäten, deren Sprache dem Studierenden hinreichend vertraut ist, oder an andern theologischen Ausbildungsstätten mit Hochschulstatus. Als Studienausweise dienen die Testathefte oder von den Universitätsbehörden ausgestellte Gesamtzeugnisse. Im einzelnen sind unerlässlich die Bestätigungen des betreffenden Dozenten über die aktive Teilnahme an Seminarübungen in den Disziplinen Altes und Neues Testament, Kirchengeschichte, ferner an Seminar-übungen oder zweistündigen Kolloquien in Geschichte der Philosophie. • Angerechnet werden nur Semester nach Erlangung der Maturität. • Unterbrechung des Studienganges soll begründet werden.
c.Ein kurz vor der Anmeldung von der Gemeindebehörde des Wohnorts ausgestelltes Leumundszeugnis.
d.Eine Darstellung des Lebens- und Studienganges.
Der Anmeldung zur theologischen Prüfung, zusammen mit dem Anmeldeformular und dem Verzeichnis der seit dem propädeutischen Examen besuchten Vorlesungen und Übungen in doppelter Ausfertigung, sind folgende Ausweise beizulegen:
A (von Kandidaten, welche die propädeutische Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde abgelegt haben):
a.das Zeugnis der bestandenen propädeutischen Prüfung;
b.entsprechend den Bestimmungen von § 3 b Ausweise über ein mindestens vierjähriges Studium, wovon nach den Sprachprüfungen mindestens zwei Semester an einer schweizerischen evangelischen Universitätsfakultät absolviert wurden. Nach bestandenem propädeutischem Examen muss der Kandidat mindestens folgende von den betreffenden Dozenten bestätigte Seminarübungen ausweisen: je ein alt und neutestamentliches Seminar, zwei systematische Seminarübungen und drei praktische Seminarien (je ein homiletisches und ein katechetisches und ein drittes nach freier Wahl). Eine der drei geforderten praktischen Seminarübungen kann anerkannt werden, auch wenn sie schon vor der propädeutischen Prüfung absolviert wurde. Zu den Studienausweisen gehört eine qualifizierte Seminararbeit; zu dieser Arbeit richtet der zuständige Dozent ein kurzes Gutachten direkt an die Kirchenbehörde;
c.ein Leumundszeugnis, vgl. § 3 c;
d.eine ausführliche Darstellung des Lebens- und Studienganges.
e.Kandidaten, die unmittelbar nach der theologischen Prüfung das Praktikum absolvieren, haben die in PO § 5 lit. A b geforderten Ausweise über das Vorpraktikum und das Schulpraktikum bereits bei der Anmeldung zur theologischen Prüfung vorzulegen. B (von Kandidaten, die eine der propädeutischen Konkordatsprü-fung gleichwertige Prüfung abgelegt haben):
a.der Ausweis über die bestandene Maturität entsprechend § 3 a und das Zeugnis über ein der propädeutischen Konkordatsprü-fung entsprechendes Examen; b•e. wie unter § 4 A, lit. b•e.
Für die Anmeldung zur praktischen Prüfung sind vorzulegen: A (von Kandidaten, welche die theologische Prüfung vor der Konkordatsprüfungsbehörde abgelegt haben):
a.das Zeugnis über die bestandene theologische Prüfung;
b.gemäss Artikel 6 lit. b des Konkordates die Ausweise über ein mindestens vierwöchiges, bis spätestens zu Beginn des dritten nachpropädeutischen Semesters absolviertes Vorpraktikum, über eine mindestens vierwöchige Ausbildung in einem Schulkurs zur Einführung in die Methodik des Unterrichtes mit nachfolgendem Schulpraktikum;
c.eine während des Praktikums gehaltene Predigt mit ausgeführtem liturgischen Aufbau des Gottesdienstes, in dem die Predigt gehalten wurde. B (von Kandidaten, die sich erstmals zur Prüfung durch die Konkordatsbehörde anmelden):
a.Anmeldeformular, Studienausweise und Verzeichnis der Studien entsprechend den §§ 3 a•d und 4 a•d, ferner die Ausweise über bestandene, den propädeutischen und theologischen Konkordatsprüfungen gleichwertige Prüfungen; b und c die Ausweise entsprechend lit. A b und c dieses §. Die den Kandidaten (gilt für A und B) zur Prüfung empfehlende Kirchenbehörde fordert vom Pfarrer, unter dessen Leitung der Kandidat sein Praktikum absolviert, einen Bericht über die Tätigkeit des Praktikanten und seine Eignung zum Pfarramt. Dieser Bericht ist den Anmeldeakten beizufügen.
Wer sich erneut zu einer Prüfung anmeldet, nachdem er eine frühere Anmeldung zurückgezogen oder eine Prüfung nicht bestanden hat, muss den Ausweis über die inzwischen gemachten Studien vorlegen. Liegt die letzte Anmeldung mehr als ein Semester zurück, so ist eine neue Empfehlung seitens der zuständigen Behörde beizubringen.
Gemeinsame Bestimmungen über die drei Prüfungen
In den mündlichen Prüfungen werden nicht mehr als vier Kandidaten gleichzeitig geprüft.
Für jede einzelne Prüfung bezeichnet die Prüfungsbehörde die Examinatoren beziehungsweise Referenten aus ihrer Mitte und aus dem Lehrkörper der Universitäten Basel und Zürich. Sie kann auch andere fachlich qualifizierte Persönlichkeiten zu den Prüfungen zuziehen. Examinatoren, die nicht Mitglieder der Prüfungsbehörde sind, stellen einen Notenantrag, wirken aber nicht mit bei der Abstimmung.
Gültig entschieden wird nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Prüfungsbehörde.
Jede Leistung in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung wird mit folgenden Noten beurteilt: 1 = sehr gut, 2 = gut, 3 = genügend, 4 = ungenügend, 5 = schlecht; halbe Noten können als Zwischenstufen verwendet werden.
Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in der Mehrzahl der Fächer keine schlechtere Note als eine 3 erteilt wird. Sie ist nicht bestanden, wenn beide biblischen oder beide systematischen Fächer als ungenügend beurteilt werden, ferner wenn die Notensumme im propädeutischen Examen höher als 21, im theologischen Examen höher als 30 ist oder wenn mehr als eine Note 5 erteilt wird.
Die Gesamtnoten 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 werden nach folgendem Schlüssel ermittelt:
| Propädeutische Prüfung: | Theologische Prüfung: |
|---|---|
| 7 • 9 = 1 a | 10 •13 = 1a |
| 9½•12 = 1 b | 13½•17 = 1 b |
| 12½•15 = 2 a | 17½•20 = 2 a |
| 15½•18 = 2 b | 21½•25 = b |
| 18½•21 = 3 21½ und mehr = abgewiesen 30 | 25½•30 = 3 ½ und mehr = abgewiesen |
Wer die Anmeldung zurückzieht, nachdem die schriftlichen Arbeiten beurteilt worden sind, gilt als einmal abgewiesen, sofern bei der propädeutischen Prüfung beide, bei der theologischen Prüfung mehr als zwei Arbeiten als ungenügend beurteilt worden sind.
Für die Leistungen in der praktischen Prüfung werden keine Noten gegeben. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn wenigstens zwei Leistungen (vgl. § 19) als genügend angenommen werden können.
Jede nicht bestandene Prüfung muss in ihrem ganzen Umfang wiederholt werden. • Wer eine Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird nicht mehr zur Prüfung zugelassen. Eine durch Rekursentscheid aufgehobene Prüfung wird nicht mitgezählt.
Nach jeder bestandenen propädeutischen und theologischen Prüfung erhält der Kandidat ein Zeugnis mit den einzelnen Fachnoten und der Gesamtnote. Den Behörden der Konkordatskirchen wird jährlich eine Zusammenstellung der Noten der beiden Prüfungen aller Kandidaten mitgeteilt, nachdem sie die praktische Prüfung bestanden und die Ordination empfangen haben.
Bestimmungen über die einzelnen Prüfungen Propädeutische Prüfung
Die propädeutische Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie erstreckt sich auf folgende Fächer:
a.Geschichte der Philosophie: Kenntnis der wichtigsten Begriffe und Problemstellungen und Überblick über deren Geschichte.
b.Allgemeine Religionsgeschichte.
c.Kirchengeschichte.
d.Altes Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des wesentlichen Inhalts der alttestamentlichen Schriften, der Einleitungsfragen und der Geschichte Israels.
e.Neues Testament: Lesen und Übersetzen aus dem Grundtext; Kenntnis des Inhalts der neutestamentlichen Schriften, der Einleitungsfragen und der neutestamentlichen Zeitgeschichte.
In der schriftlichen Prüfung ist je ein Thema aus der Geschichte der Philosophie und aus der Kirchengeschichte in drei Stunden unter beständiger Aufsicht zu behandeln. Es werden in beiden Fächern drei Themata zur Auswahl vorgelegt, die der Präsident aus den Vorschlägen der Examinatoren auswählt.
In der mündlichen Prüfung haben sich die Kandidaten darüber auszuweisen, dass sie ein Verständnis für das Ganze der betreffenden Disziplin haben und mit den wichtigen Einzelheiten genügend vertraut sind.
Die Prüfungskandidaten haben die Möglichkeit • nicht die Verpflichtung •, mit der Anmeldung zur Prüfung eine Fragestellung beziehungsweise ein Teilgebiet aus den Fächern Geschichte der Philosophie, allgemeine Religionsgeschichte und Kirchengeschichte zu nennen, mit denen sie sich während des Studiums besonders eingehend beschäftigt haben. Die Wahl der Teilgebiete beziehungsweise Fragestellungen soll frühzeitig unter Beratung durch einen zuständigen Dozenten erfolgen, der auch die erforderliche Grundliteratur zu bezeichnen hat, wofür zuhanden der Anmeldeakten eine schriftliche Bestätigung verlangt wird. In den mündlichen Prüfungen wird in den genannten Fächern auf die von den Kandidaten gemachten Angaben in angemessener Weise Rücksicht genommen.
Theologische Prüfung
Die theologische Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Sie setzt die vertiefte Kenntnis des Stoffes des propädeutischen Examens voraus und erstreckt sich auf folgende Fächer:
a.Alttestamentliche Wissenschaft mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie.
b.Neutestamentliche Wissenschaft mit Hauptgewicht auf Exegese und Theologie.
c.Dogmatik, Dogmen- und Theologiegeschichte, Symbolik.
d.Ethik.
e.Praktische Theologie.
f.Pädagogik und deren Geschichte; Kenntnisse in Psychologie.
In der schriftlichen Prüfung ist je ein Thema aus den in § 16 a•d genannten Fächern in drei Stunden unter beständiger Aufsicht zu behandeln. Es werden drei Themata zur Auswahl vorgelegt, die der Präsident aus den Vorschlägen der Examinatoren auswählt.
Wird die in Paragraph 4 A b geforderte qualifizierte Seminararbeit von einem Dozenten einer schweizerischen Universität mindestens mit der Note 2 bewertet, ersetzt sie auf Antrag des Kandidaten die schriftliche Prüfung im betreffenden Fach. Entsprechend entfällt bei den in Paragraph 16, lit. e und f genannten Fächern die mündliche Prüfung. Bei einem ausländischen Gutachten behält sich die Behörde die Anerkennung vor.
In der mündlichen Prüfung haben die Kandidaten sich darüber auszuweisen, dass sie die in § 16 genannten Disziplinen in ihrer Gliederung überschauen und mit den wesentlichen Einzelheiten genügend vertraut sind.
Die Prüfungskandidaten haben die Möglichkeit • nicht die Verpflichtung •, mit der Anmeldung zur Prüfung für alle Fächer der mündlichen Prüfung eine Fragestellung beziehungsweise ein Teilgebiet anzugeben, mit dem sie sich während des Studiums besonders eingehend beschäftigt haben. Die Wahl der Teilgebiete beziehungsweise Fragestellungen soll frühzeitig unter Beratung durch einen zuständigen Dozenten erfolgen, der auch die erforderliche Grundliteratur zu bezeichnen hat, wofür zuhanden der Anmeldeakten eine schriftliche Bestätigung verlangt wird. In der mündlichen Prüfung wird in allen Fächern auf die von den Kandidaten gemachten Angaben in angemessener Weise Rücksicht genommen.
Die praktische Prüfung wird mündlich durchgeführt. Sie besteht:
a.in einem öffentlichen, von einem Mitglied der Prüfungsbehörde und einem weitern Experten vor der Prüfung besuchten Gemeindegottesdienst. Die Predigt, in freiem Vortrag zu halten, ist zusammen mit dem liturgischen Aufbau im Manuskript in doppelter Ausführung dem anwesenden Behördemitglied anlässlich des Gottesdienstes abzugeben. Die drei Texte zur Auswahl werden acht Tage vor dem Gottesdienste dem Kandidaten bekannt gegeben.
b.in einer von einem Mitglied der Prüfungsbehörde und einem weitern Experten vor der Prüfung besuchten Katechese. Sie soll Teil einer vom Kandidaten frei gewählten biblischen Unterrichtseinheit sein, die aus fünf schriftlich ausgearbeiteten Lektionen besteht. Das Manuskript der Unterrichtseinheit ist anlässlich des Katechesenbesuches dem anwesenden Behördemitglied in doppelter Ausführung abzugeben.
c.in einer Prüfung über Seelsorge-, Kirchen-, Konfessions- und Sektenkunde, Gemeindeleben und Amtsführung.
d.Die Praktikumsleiter sollen mit beratender Stimme an der Urteilsfindung für Predigt und Katechese teilnehmen.
e.Die Kursleiter sollen über den allgemeinen Verlauf des Kurses jeweils zu Ende des Praktikumsjahres berichten.
f.Wenn sich während des Praktikums kein allen passender Termin für Gemeindegottesdienst und / oder Katechese finden lässt, so sind zur Prüfungszeit am Prüfungsort die nötigen Prüfungsveranstaltungen zu organisieren.
Jeder Kandidat, der die praktische Prüfung bestanden hat, erhält ein von der Prüfungsbehörde ausgestelltes Wahlfähigkeitszeugnis.
Der Kirchenbehörde, die ihn empfohlen hat, wird davon Kenntnis gegeben, damit sie gemäss Art. 8 des Konkordats[2] die Ordination vollziehen kann.
Die vorstehende Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1968 in Kraft.
Die Bestimmungen betreffend Seminarübungen oder Kolloquien in Geschichte der Philosophie (vgl. § 3 b) gilt vom 1. Januar 1970 an.
[1] OS 42, 933 und GS I, 724.
[2] 181. 41.